Grundwasserschutzzone Fall, Ramstel und Lautern

Zones de protection des eaux souterraines · Reute

Document

Type
Zones de protection des eaux souterraines
Commune
Reute
Canton
Appenzell Rhodes-Extérieures
Niveau
Canton
Autorité
Amt für Umwelt
Approuvé par
Regierungsrat
Adopté
30 juil. 1991
En vigueur depuis
30 juil. 1991

Carte

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Texte

CH131_20_GE_Fall, Ramstel und Lautern, 1991.pdf

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Protokoll des Regierungsrates

Kanton Appenzell A.Rh. 30. Juli 1991 L.

Gemeinde Reute: Grundwasserschutzzonen zu den Quellfassungen Härdli, Wolkenberg, Fall, Ramstel und Lautern; Genehmigung

Dem Bericht der Umweltschutz- und Energiedirektion vom 3. Juli 1991 ist zu entnehmen: Die Grundwasserschutzzonen Härdli, Wolkenberg, Fall, Rarostel und Lautern umfassen 10 Quellfassungen, die rund 76' 000 - 250' 000 m3 Quellwasser/Jahr ans Netz der Wasserversorgung Rehstein liefern. Der Anteil des Quellwassers am Gesamtverbrauch liegt bei ca. 50 %. In Anbetracht der Tatsache, dass das Wasser ohne Energieaufwendung ins Wasserversorgungsnetz fliesst, lässt sich die Bedeutung der Erhaltung und des Schutzes dieser Wasservorkommen erahnen. Der Schutz mit den allfällig notwendigen Nutzungsbeschränkungen soll längerfristig die Qualität des Wassers halten und verbessern helfen. Dies ist notwendig, weil fast alle Quellen nach längeren Niederschlagsperioden oder nach der Schneeschmelze bakteriologisch belastet sind. Die Belastung ist vor allem darum möglich, weil das in den Quellen zutage tretende Wasser ein Mischwasser ist, d.h. dass es sich aus länger im Boden verweilendem Kluftwasser und Hangwasser aus dem unmittelbaren Einzugsgebiet zusammensetzt. Mittels Schutzvorkehrungen innerhalb der ausgeschiedenen Schutzzonen kann eine andauernde Verbesserung der Wasserqualität erreicht werden. Gernäss Art. 3 0 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1971 (Stand vom 1. Oktober 1987) über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgeset~; SR 814.20) und Art. 6 Abs. 2 der kantonalen Verordnung vom 5. November 1979 zum Einführungsgesetz vom 29. April 1979 zum ' Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzverordnung; bGS 814.111) sind die Kantone dafür besorgt, dass um Grundwasserfassungen herum die notwendigen Schutzzonen errichtet werden.

-

2 -

Nach der gleichen Bestimmung obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Nutzungsbeschränkungen auszurichten. Am 3. Juli 1986 beauftragte der Gemeinderat Rehstein die Firma Dr. Max Kobel, Büro für technische Geologie, Sargans, mit der Ausarbeitung eines Gutachtens zur Sanierung der Quellfassung Wolkenberg. Am 20. Februar 1987 beschloss der Gemeinderat, vor der Sanierung der Quellen die entsprechenden Schutzzonen auszuscheiden. Um die Herkunft des Quellwassers und den Einfluss von Bächen auf die einzelnen Quellen beurteilen zu können, wurde ein Färbversuch durchgeführt. Die Ergebnisse bestätigten die Vermutung, dass einzelne Quellen u. a. von Bachwasser gespiessen werden. Zusammen mit dem hydrogeologischen Bericht lagen im September 1988 ein Uebersichtsplan 1:5000, die beiden Schutzzonenpläne HärdlijWolkenberg 1:2000 inkl. Gefahrenkataster und FalljRamsteljLautern 1:2000 inkl. Gefahrenkataster sowie das alle Schutzzonen umfassende Schutzzonenreglement vor. Von der Schutzzonenausscheidung sind auch der Bezirk Oberegg (Kanton Appenzell I.Rh.) und die Gemeinde Rehstein (Kanton St. Gallen) betroffen. Flächenmässig beanspruchen die Schutzzonen im Gemeindegebiet Reute den grössten Anteil. Das Vorprüfungsverfahren wurde vom Amt für Umweltschutz St. Gallen koordiniert. Mit Schreiben der Baudirektion von Appenzell A.Rh. vom 1. Juni 1989 wurde die 1. Vorprüfung der Schutzzonenausscheidung seitens der Baudirektion abgeschlossen. Mit der zweiten Vorprüfung (Schreiben der Umweltschutz- und Energiedirektion von Appenzell A.Rh. vom 6. Dezember 1989) konnte das Vorprüfungsverfahren .abgeschlossen werden. Der Gemeinderat Rehstein genehmigte die vorliegenden Planunterlagen am 23. Mai 1990. Die Genehmigung der Schutzzonen Härdli, Wolkenberg, Fall, Ramstel und Lautern im Gemeindegebiet Reute durch den Gemeinderat erfolgte am 19. Juni 1990. Innert der öffentlichen Planauflage vom 20. Juni ' 1990 bis am 19. Juli 1990 sind beim Regierungsrat fünf Einsprachen eingegangen.

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-

3 -

Im Rahmen der Augenscheinverhandlung vom 24. Oktober 1990 wurden drei Einsprachen zurückgezogen; sie konnten als erledigt von der Traktandenliste abgeschrieben werden. Die beiden noch hängigen Einsprachen wurden abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Mit Schreiben vom 5. Juni 1991 reichte der Gemeinderat Reute die vorliegenden Planunterlagen samt Schutzzonenreglement für die Schutzzonen HärdlijWolkenberg und Fall/ Ramstell/Lautern zur Genehmigung ein. Durch die Grundwasserschutzzonen soll das Quellwasser der Wasserversorgung Rebstein geschützt werden. Konkrete Sanierungsvorschläge gernäss hydrogeologischem Bericht (z.B. Erstellen von Mistplatten, wo noch nicht vorhanden) bezwecken ferner, die Qualität im Rahmen des Möglichen zu verbessern. Die Ausscheidung der Schutzzonen erfolgte unter hydrogeologischen Aspekten (topographisches Einzugsgebiet, Abklärungen zur Herkunft des Quellwassers etc.). Die eidgenössische Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und-arealenvom Oktober 1977, teilrevidiert 1982, wurde für die Ausscheidung berücksichtigt. Die Schutzzonenpläne enthalten ebenfalls den Gefahrenkataster, der als Grundlage für folgende Sanierungsarbeiten dienen soll. Das Schutzzonenreglement wurde aufgrund des von der Baudirektion 1985 revidierten Musterreglementes erstellt und im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens dem Entwurf zur Revision 1990 des Musterreglementes angepasst. In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das Schutzzonenreglement generell abgedeckt. Das Schutzzonenreglement kann in dieser Form genehmigt werden; die Daten der Inkraftsetzung des Baureglementes und des Zonenplanes der Gemeinde Reüte sind in den Anmerkungen noch nachzutragen. Nach Abschluss der Revision der Ortsplanung der Gemeinde Reute ist das Schutzzonenreglement (Anmerkungen 3) entsprechend nachzuführen. Das Schutzzonenreglement ist periodisch zu überarbeiten und veränderten Rahmenbedingungen (z.B. Gewässerschutzgesetzrevision) anzupassen. Dieser Punkt ist in Artikel 3 des Schutzzonenreglementes festgehalten.

- 4 -

Beschluss nach Antrag der Umweltschutz- und Energiedirektion: Die Grundwasserschutzzonenpläne samt Gefahrenkataster und zugehörigem Schutzzonenreglement für die Quellfassungen HärdlijWolkenberg und FalljRamsteljLautern, im Besitz der Wasserversorgung Rebstein, werden genehmigt.

Amtsblatt.

Auszug an

Umweltschutz- und Energiedirektion ( 3 Expl.) * Amt für Umweltschutz (2 Expl.)* Kantonales Planungsamt Kantonales Tiefbauamt Gemeinderat Reute* Gemeinderat Rebstein*

* Beilage: je ein Dossier Schutzzonenausscheidung mit Genehmigungsvermerk

Versandt am

CH131_20_V_Fall, Ramstel und Lautern, 1991.pdf

Beilage 3.3.

KANTON APPENZELL A.Rh.

GEMEINDE REUTE

GRUNDWASSERSCHUTZZONE DER WASSERVERSORGUNG DER GEMEINDE REBSTEIN

S C H U T Z Z O N E M R E G L E M E N T

für folgende Quellfassungen (B = Brunnenstube, F = Fassungsbereicli):

Koordinaten Fall rechts 1

759 040 / 252 743 F

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Fall links 2

759 063 / 252 754 F

Ramstel links 4

760 466 / 252 690 F

Lautern 5

760 678 / 252 450 F

Härdli hinten rechts 6

761 603 / 252 631 B

Härdli hinten links 7

761 603 / 252 631 B

Härdli M i t t e 8

761 617 / 252 628 B

Härdli vorn rechts 9

761 652 / 252 636 B

Härdli vorn links 10

761 652 / 252 636 B

Wolkenberg hinten 12

761 826 / 253 118 B

Wolkenberg vorn 13

761 842 / 253 091 B

- 2 -

Gestützt auf A r t . 1 und 6 der Verordnung vonn 5. November 1979 1) zum Einführungsgesetz 2) zum Gewässerschutzgesetz werden f o l gende Vorschriften erlassen:

I.

Geltungsbereich

ALLGEMEINE

Art.

BESTIMMUNGEN

1

Dieses Reglement legt die zum Schutz des Q u e l l - und Grundwassers in der Zone S erforderlichen

Schutzmassnahmen und Beschrän-

kungen fest. ,

Für die Umgrenzung des Schutzbereiches ist der m i t Sept. 1987 d a t i e r t e Schutzzonenplan (Massstab 1 : 2'000, Verfasser Dr. M. Kobel, Büro f ü r Technische Geologie, Sargans) massgebend. Soweit diese Bestimmung eine einschränkende Nutzung der Grundstücke vorschreibt, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Reute 3) sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungs-Gesetzgebung 4) vor. Strengere bau- und planungsrechtliche Vorschriften sowie die U m w e l t - 5) und die Gewässerschutzgesetzgebung 6) bleiben vorbehalten.

Schutzzonenplan

Art.

2

Der Schutzzonenplan umgrenzt die Grundwasserschutzzone 5, w e l che im Sinne von A r t . 14 der Verordnung über den Schutz der Gewässer

vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 28.11.1981

(VWF) 12) in die Zone S 1 (Fassungsbereich) Zone S 2 (engere Schutzzone) Zone S 3 (weitere Schutzzone) u n t e r t e i l t worden ist.

- 3 -

Zweck

Art.

3

Die Zone S 1 umfasst die unmittelbare Umgebung der Fassung. Sie soll

gewälirleisten, dass keinerlei

Fremdstoffe

in

die

Fassung

gelangen, oline dass Eliminations- oder Reinigungsvorgänge w i r k sam werden können. Die Zone S 2 soll gewährleisten, dass Stoffe, die schwer oder nicht abbaubar sind und auf dem Sickerweg kaum zurückgehalten werden, nicht in das Grundwasser gelangen können und bei akuten Gefahren ausreichend Zeit und Raum f ü r Sanierungsmassnahmen zur

Ver-

fügung steht. Die Zone S 3 hat die Funktion einer Pufferzone zwischen der Zone S 2 und

dem

sich

an die

Gewässerschutzbereich

A.

Gewässerschutzzone Sie

bezweckt

die

anschliessenden

Herabsetzung

der

Konzentration unerwünschter S t o f f e bei einer a l l f ä l l i g e n Verunreinigung auf ein für das Grundwasser unbedenkliches Mass.

II.

ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRAENKUNGEN

UND

SCHUTZMASSNAHMEN I N DEN GRUNDWASSERSCHUTZZONEI Bestimmungen für die Zone S 3 Grundsatz

Art.

4

In der Zone S 3 ist

die wichtigste

Nutzungsbeschrankung

die

Einschränkung oder das Verbot von Industrie- und Gewerbebetrieben. Besonders gefährdende Nutzungsarten sind unzulässig.

Industrielle und gewerbliche Bau-

Art.

5

ten und Anlagen

Neue gewerbliche und industrielle Betriebe, die wassergefährdende Stoffe erzeugen, verwenden, umschlagen, befördern oder lagern, sind nicht erlaubt. Betriebe, die in kleinen Mengen solche Stoffe als Fabrikationsmittei verwenden, sind gestattet, sofern die notwendigen baulichen und technischen Schutzvorkehrungen werden.

geschaffen

- 4 -

Wohn- und Landwirtschaftsbauten

Art.

6

Neue Wohn- und Landwirtschaftsbauten sind unter den in A r t . 10 und 11 genannten Voraussetzungen g e s t a t t e t .

Tankanlagen

Art. Das Erstellen neuer Tankanlagen in Schutzbauwerken ist bis zu einem Gesamtvolumen von 30 m3 je Schutzbauwerk erlaubt, sofern die Anlage nur Heiz- oder Dieselöl zur

Energieversorgung

des

Gebäudes oder Betriebes für höchstens 2 Jahre enthält und die gewässerschutztechnischen Anforderungen 7) e r f ü l l t werden.

Bauarbeiten, Bauten

Art.

8

und Anlagen

Sämtliche Bauarbeiten sowie Bauten, Anlagen und Abgrabungen, die in den Grundwasserieiter eingreifen, bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz.

Sprengungen

Art. Sprengungen bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Fachstelle f ü r Gewässerschutz.

Schmutzwasserieitungen

N'

Art.

10

Neue Schmutzwasserieitungen müssen so e r s t e l l t werden, dass sie periodisch auf ihre Dichtheit ü b e r p r ü f t werden können. Sie sind so zu erstellen, dass eine Dichtheitsprüfung gemäss den Anforderungen der SIA-Norm 190 8) möglich ist. Diese Leitungen sind vom Leitungseigentümer während den ersten drei Jahren jährlich, später alle drei Jahre auf ihre D i c h t h e i t zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist

der Gemeinde m i t z u t e i l e n , der auch die

obliegt.

Kontrolle

darüber

- 5 -

Jauchegruben und Silos

Art.

11

Für neue Jauchegruben und Silobauten sind die Vorschriften der eidg. Wegleitung für den Gewässerschutz

in der

Landwirtschaft

vom Dezember 1979 (rev. 1987), die fHinweise des Bundesamtes für Umweltschutz für das Planen und Ausführen landwirtschaftlicher Anlagen von A p r i l 1980 sowie die baulichen Silovorschriften der l<antonalen Gewässerschutzl<ommission vom Januar 1980 massgebend.

Strassen und Parl<plätze

Art.

12

Neue

Strassen

und

Parkplätze

sind m i t

einem

dichten

Belag,

erhöhtem Randabschluss und dichten Entwässerungsleitungen auszuführen. Die Einleitung des Meteorwassers in ein Oberfiächengewässer muss ausserhalb und, auf die Fliessrichtung des Grundwassers bezogen, möglichst unterhalb der Schutzzone S 3 erfolgen. An neuen Durchgangsstrassen sind die Hinweisschilder schutzgebiet" anzubringen,

"Wasser-

t

Garagen und Garagenvorpiätze

Art.

13

Für die Planung und Ausführung von Garagen und Abstellplätzen sind die " R i c h t l i n i e n über die gewässerschutzpolizejiiche B e w i l l i gung von Garagen und Abstellplätzen für Motorfahrzeuge" massgebend.

Freizeitaniagen

A r t . 14 Neue Sportplätze, Freibäder und sonstige Freizeitanlagen sind i n klusive deren sanitäre Einrichtungen gestattet, sofern die Abwasserleitungen den in A r t . 10 genannten Bedingungen genügen.

- 6 -

Auffüllungen

Art.

15

Auffüllungen sind nur m i t folgenden Materialien gestattet: -

Ausliubmaterial ohne Torf, Humus und

wasserverunreinigende

Anteile - Felsausbruchmaterial und Steine Auffüllungen bedürfen einer Bewilligung der l o n t o n a l e n Gewässerschützkommission 11).

Deponien

A r t . 16 Deponien sind unzulässig.

Materialentnahme

Art.

17

Materialentnahmen sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen können oberhalb des Grundwasserspiegels bei mächtiger Ueberdeckung von der kantonalen Gewässerschützkommission 12) bewilligt werden, sofern sie den Anforderungen von A r t . 32 des Gewässerschutzgesetzes 6)genügen.

Wärmepumpen

Art.

18

Kreisläufe, die dem Grundwasser

oder

dem

Wärme entziehen oder abgeben sind nicht

Oberfiächenwasser

g e s t a t t e t . Auch

die

direkte Entnahme von Grundwasser zu diesem Zwecke ist nicht erlaubt.

Art.

19

Kreisläufe mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Boden Wärme entziehen oder

abgeben, bedürfen

einer

Bewilligung

der

kant.

Fachstelle für Gewässerschutz. Sie können nur gestattet werden, wenn Schutzmassnahmen g e t r o f f e n werden, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende zurückgehalten werden.

Flüssigkeiten

- 7

Grundwasserabsenkungen und Bodenbewässerungen

Art.

20

Bodenentwässerungen (Drainagen, Entwässerungsgräben, Grundwasserabsenkungen etc) sind niclit

gestattet.

Sofern negative

Aus-

wirkungen qualitativer und quantitativer A r t auf die Wasserfassung und den Grundwasserspiegel ausgeschlossen werden können, kann die Fachstelle für Gewässerschutz Ausnahmen b e w i l l i g e n .

Pflanzenbehandlungsmittel

Art.

21

Die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln

(Unkrautvertil-

gungsmittel, Pflanzenschutzmittel und Regulatoren) ist unzulässig.

Düngung

Art.

22

Für die land- und f o r s t w i r t s c h a f t l i c h e Nutzung sowie Pflanzgärten gelten folgende Bedingungen: Für Dünger, Dünger- und Bodenzusätze ist der Anhang 4.5. der Stoffverordnung 14) und die Klärschlammverordnung 15) massgebend.

Für das Ausbringen von Jauche, M i s t ,

Kompost

und

Klär-

schlamm gelten die Bestimmungen der eidgenössischen Wegleitung über

den Gev/ässerschutz

in der L a n d w i r t s c h a f t

vom

Dezember 1979 (rev. 1987) sowie der Anhang 4.5. der S t o f f v e r ordnung 14) und die Klärschlammverordnung 15).

Lanzendüngungen sind nicht g e s t a t t e t .

Für die Anwendung von P f l a n z e n s c h u t z m i t t e l n ist der Anhang 4.3 der Stoffverordnung 14) massgebend. Die Anwendung ist gestattet unter Vorbehalt der von der e i d g . l a n d w i r t s c h a f t l i chen Forschungsanstalt Wädenswil für einzelne Produkte verfügten Einschränkungen sowie unter Vorbehalt der bezüglich der Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln erlassenen

- 8 -

Weisung des eidg. Amtes f ü r U m w e l t s c h u t z , des eidg. Amtes f ü r L a n d w i r t s c h a f t sowie des eidg. Oberforstinspektorates.

Dünger darf nicht näher als 10 m von Oberflächengewässern, die durch die Schutzzone fliessen, ausgebracht werden.

Bestimmungen f ü r die Zone S 2

Grundsatz

Art.

23

In der Zone S 2 g i l t ein allgemeines Bauverbot für Bauten m i t Schmutzwasseranfail, durch das ein weitgehendes Ausschalten der Verunreinigungsgefahren für das Grundwasser erreicht werden soll.

Art.

24

Zusätzlich für die in der Zone S 3 geltenden Beschränkungen gelten für die Zone S 2 folgende Bestimmungen:

Garagen und Garagenvorpiätze

A r t . 25 Neue Garagen, Garagenvorpiätze und Abstellplätze sind nicht gestattet.

Bauten

Art.

26

Das Erstellen von Bauten ohne Schmutzwasseranfail bedarf einer Bewilligung der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz.

Tankanlagen

Art.

27

Das Erstellen neuer Tankanlagen ist nicht g e s t a t t e t 13).

Schmutzwasserieitungen

Art.

28

Die Erstellung von Schmutzwasserieitungen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen können von der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz

dort

bewilligt

werden, wo aus

gefällstechnischen

Gründen der Zone S 2 nicht ausgewichten werden kann oder wo der Anschluss der bestehenden Gebäude sichergestellt werden muss. In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu t r e f f e n , die gewährleisten, dass Leckverluste sofort sichtbar gemacht und auch zurückgehalten werden (z.B. Doppelrohre oder

doppelwandige

Rohre).

Schmutzwasserieitungen sind vom Leitungseigentümer in den ersten 3 Jahren j ä h r l i c h , später alle 3 Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist der Gemeinde m i t z u t e i l e n , der auch die Kontrolle darüber obliegt.

Jauchegruben und Silos

Art.

29

Das Erstellen neuer Jauchegruben, erdverlegter Jaucheleitungen, Jauchezapfstellen und Grünfuttersilos ist nicht zulässig.

Strassen

Art.

30

Neue Strassen sind nur in Ausnahmefällen zugelassen. Sie bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz. Es sind Schutzmassnahmen gemäss der Richtlinien des eidg. Departementes des Inneren betreffend Gewässerschutzmassnahmen Strassenbau vom 27..Mai 1968 zu t r e f f e n .

Drainagen und Bodenentwässerung

Art.

31

Bodenentwässerungen sind nicht gestattet.

beim

- 10 -

Freizeitanlagen

Art.

32

Neue Sportplätze und andere Freizeitanlagen

sind erlaubt. Die

sanitären Einrichtungen sind jedoch ausserhalb der Schutzzone S 2 zu errichten. Düngung

Art.

33

Das Ausbringen von Gülle, Dünger, Dünger- und Bodenzusätzen, Mist, Kompost, hygienisiertem Klärschlamm und Handelsdünger ist i m Rahmen der Vorschriften der Stoffverordnung 14) und der K l ä r schlammverordnung 15) erlaubt, sofern

der höchste zu erwartende Grundwasserspiegel nicht höher als 2 m unter der überkante Terrain l i e g t ,

die den Grundwasserspiegel

überdeckenden

Gesteins-

und

Bodenschichten eine gute F i l t e r w i r k u n g aufweisen,

der Boden während des Ausbringens von Dünger, Dünger-und Bodenzusätzen weder wassergesättigt (u.a. bei oder kurz nach der Schneeschmelze), mit Schnee bedeckt, noch gefroren i s t ,

das oberflächliche Abschwemmen von Dünger zur Fassung hin ausgeschlossen ist.

Im Zweifeisfall e r f o l g t die Düngung nach den Anv/eisungen einer anerkannten landwirtschaftlichen Bodenproben.

Versuchsanstalt

aufgrund

von

-11 -

Bestimnnungen für die Zone S 1

Zutritt

Art.

34

Die Zone S 1 ist vor dem Z u t r i t t Unbefugter zu schützen. •

Grundsatz

Art.

35

In der Zone S 1 sind nur Nutzungen zulässig, die der Wasseraufbereitung oder -gewinnung dienen.

Zulässige Nutzung

Art. Im

36 Fassungsbereich

ist

grundsätzlich

nur

Graswirtschaft

mit

Streueschnitt, Gründüngung (Liegenlassen des abgemähten Grases) oder Aufforstung mit Flachwurzlern g e s t a t t e t . Der Fassungsbereich ausserhalb des Waldes ist einzuzäunen und darf nicht als Weide benutzt werden.

Art.

37

Zusätzlich zu den Bestimmungen der Zone S 1 gelten die Bestimmungen der Zone S 2 und S 3, sofern die Sachlage nicht durch die A r t . 34 - 36 geregelt wird.

12 -

III.

SPEZIELLE VORSCHRIFTEN FÜR

BESTEHENDE

BAUTEN UND A N L A G E N IN DER ZONE S 2 U N D S 3

Grundsatz

Art.

38

Die zonengerechte Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen i s t , sofern nichts anderes bestimmt w i r d , m i t t e l f r i s t i g , d.h. bei baulichen Sanierungs-, Erweiterungs- oder

Erneuerungsarbeiten

vorzunehmen.

Bestimmungen f ü r die Zone S 3

Art.

Tanl<anlagen

39

Bestehende

Tanl<anlagen

müssen den

gewässerschutztechnischen

Anforderungen angepasst werden 13). Falls der Zustand oder die Konstrul<tion einer erdverlegten Tankanlage kein ausreichendes Anpassen e r m ö g l i c h t , so ist sie ausser Betrieb zu setzen und darf nicht erdverlegt ersetzt werden.

SchmutzwasserArt.

ieitungen

40

Bestehende Schmutzwasserieitungen sind alle 3 Jahre vom L e i tungseigentümer auf ihre D i c h t h e i t zu prüfen. Undichte Leitungen sind zu sanieren oder zu ersetzen. Das Prüfungsergebnis ist der Gemeinde m i t z u t e i l e n , der auch die Kontrolle darüber obliegt.

Strassen

Y

Art. An

41 bestehenden

Durchgangsstrassen

sind

die

Hinweisschilder

"Wasserschutzgebiet" anzubringen. Bei Strassen m i t besonders k r i tischen Verhältnissen (Entwässerung, besondere

hydrogeologische

Verhältnisse, Strassenlinienführung usw.) bleiben besondere Massnahmen gemäss den Richtlinien des eidg. Departementes des Innern b e t r e f f e n d Gewässerschutzmassnahmen im Strassenbau vorbehalten.

- 13 -

Jauchegruben und Silos

Art.

42

Bestehende Jauchegruben und Silos sind auf

ihre Dichtheit

zu

prüfen, allenfalls zu sanieren.

Bestimmungen für die Zone S 2 I

Bauten

Art.

43

Der

Ausbau

und die Erweiterung

bestehender

Bauten (Einbau,

Zweitwohnung, Dachausbau, Anbau etc.) kann von der kantonalen Fachstelle f ü r Gewässerschutz b e w i l l i g t werden, wenn die Sanitärinstaliationen ausschliesslich gebäudeintern (nicht im Kellerboden) an die bestehende Schmutzwasserkanalisation angeschlossen werden. Unterhaltsarbeiten und innere Umbauten an bestehenden Bauten sind unter den in A r t . 27 und 28 genannten Bedingungen gestattet.

Tankanlagen

Art.

44

Bestehende

Tankanlagen sind an die

gewässerschutztechnischen

Anforderungen anzupassen 13). Falls der Zustand der Anlage oder ihre Konstruktion kein ausreichendes Anpassen ermöglicht, so ist sie

ausser Betrieb

zu setzen

und

darf

nicht

ersetzt

werden.

Anstelle von Oelheizung soll A l t e r n a t i v e n e r g i e ( E l e k t r i z i t ä t , Gas, Kohle, Holz) verwendet werden. Schmutzwasserieitungen

Art.

43

Die

bestehenden Leitungen

der

Schmutzwasserkanalisation

sind

jährlich (nicht doppelwandi geführte), bzw. alle 3 Jahre (doppelwandig geführte) vom Leitungseigentümer

auf ihre Dichtheit

zu

überprüfen. Undichte Leitungen sind zu sanieren oder zu ersetzen. Das Prüfungsergebnis ist der Gemeinde m i t z u t e i l e n , der auch die Kontrolle darüber obliegt.

- 14 -

Jauchegruben und Silos

Art.

46

Der Ersatz einer bestehenden Jauchegrube bedarf einer Bewilligung der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz. Bestehende Anlagen sind alle drei Jahre auf ihre D i c h t h e i t zu prüfen und gegebenenfalls zu sanieren. Das Prüfungsergebnis ist der Gemeinde m i t z u t e i l e n , der auch die Kontrolle darüber obliegt.

Strassen

Art.

47

Bei bestehenden Strassen, die einen häufigen Verkehr von Fahrzeugen zum Transport wassergefährdender Flüssigkeiten aufweisen, sind Schutzmassnahmen gemäss den R i c h t l i n i e n des eidg. Departementes des Innern betreffend

Gewässerschutzmassnahmen

beim

Strassenbau vom 27. Mai 1968 zu t r e f f e n . .

Fiurstrassen

Art.

48

Bei

der

Abzweigung

der

beiden

Fiurstrassen

Kellen-Hard

und

Mohren-Hard von der Kantonsstrasse ist ein "Allgemeines Fahrverbot" anzubringen.

)-'

Der Feldweg, der durch den Fassungsbereich S 1 der Quellfassung Lauteren f ü h r t , ist ausserhalb der Schutzzone zu verlegen.

- 15 -

IV.

SCHUTZMASSNAHMEN

WAEHREND

DER AUSFÜHRUNG VÜN

BAUVORHABEN

Bauplatzinstailationen

Art.

49

Für Bauplatzinstailationen gelten folgende V o r s c h r i f t e n : Die Anlage von Baulatrinen m i t Sickergrube ist verboten. Oelfässer, Kannen etc. m i t T r e i b s t o f f , Schmieröl oder anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten sind ausserhalb der Schutzzone S 3 in eine Wanne m i t 100 % Auffangvoiumen zu stellen. Auf dem Bauplatz ist eine der gelagerten Oelmenge entsprechende Menge eines Oelbinders b e r e i t z u s t e l l e n . /.

Betrieb

.

Art.

•

50

Während des Baubetriebes sind folgende Bestimmungen zu beachten: Baumaschinen sind über das Wochenende und möglichst auch abends ausserhalb der Schutzzone S 3 abzustellen. Deren R e i nigung hat ausserhalb der Zone S 3 zu e r f o l g e n . Das Auftanken und Reparieren der Maschinen hat ausserhalb der Schutzzone S 3 auf einem geschützten P l a t z zu erfolgen. Bauabfälle jeder A r t dürfen nicht als A u f f ü l l m a t e r i a l in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in der Baugrube ist untersagt. •

Der Betrieb von Betonmischaniagen und Umschlaggeräten ist innerhalb der Schutzzonen verboten.

Instruktion

Art.

51

A l l e auf der Baustelle Beschäftigten sind insbesondere durch persönliche Instruktion und m i t entsprechendem Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

- 16 -

Baubewilligung

Art.

32

Die

Vorschriften

der A r t . 49 - 51 sind in der

Baubewilligung

aufzuführen.

V.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art.

53

Spezielle Anwendungsfälle

Soweit die in diesem Reglement aufgestellten Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen einen Anwendungsfall nicht regeln, g i l t für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens grundsätzlich die eidg. Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzareaien vom

üktober

1977, t e i l r e v i d i e r t 1982.

Grundbuch

Art.

54

Die Zugehörigkeit

eines Grundstücks oder eines Teils davon zu

einer Grundwasserschutzzone ist m i t Hinweis auf die Vorschriften des Schutzzonenreglementes im Grundbuch anzumerken.

Inkrafttreten

Art.

55

Dieses Schutzzonenregiement t r i t t samt dem zugehörigen Schutzzonenplan m i t der Genehmigung durch den Regierungsrat in K r a f t .

Fristen

Art.

56

Für die A r t . 36, 39, 40, 4 1 , 42, 44, 45, 46, 47 und 48 g i l t eine Frist von einem Jahr nach I n k r a f t t r e t e n des Reglementes für die Vornahme der angeordneten Prüfungen und K o n t r o l l e n .

Die Sanierung gewässerschutztechnisch mangelhafter Anlagen und Anlagenteile hat binnen 5 Jahren nach I n k r a f t t r e t e n des Reglementes zu erfolgen.

17

Die kantonale Fachstelle kann im E i n z e l f a l l verfügen.

Sofortmassnahmen

- 18 -

20. JÜNI 1990

Oeffentliche Auflage vom

bis

^km.m-.

1 2, JUHl 1990

Vom Gemeinderat genehmigt am

Namens des Gemeinderates Der Gemeindetrauptmann:

^

V

p

•

V

H

•

^

H

,

Vom Kegierungsrat genehmigt und erlassen am

3 0. J ü ü

Gemelntksd^reiber

1991

- 19 -

ANMERKUNGEN

1)

bGS 814.111

2)

bGS 814.11

3)

Baureglement der Gemeinde Reute vom Zonenplan vom

4)

samt Aenderung vom

GB über die Raumplanung (RPG) vom 22.6.1979 (SR 700); EG zum RPG vom 28.4.1985 (bGS 721.1)

5)

BG über den U m w e l t s c h u t z (USG) vom 7. Üktober 1983 (SR 814.01)

6)

BG über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (GSchG) vom 8. üktober 1971 (SR 814.20); K a n t . EG und V dazu (bGS 814.11 und 814.111); Klärschlammverordnung vom 8. A p r i l 1981 (SR 814.225.23)

7)

Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Gewässer von wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 28.9.1981 (VWF, insbesondere A r t . 23; SR 814.226.21), der technischen Tankvorschriften vom 27.12.1967 (TTV, SR 814.226.211), und des Merkblattes Gebindeiager (12.8.1987).

8)

SIA-Norm

190, Kanalisationen, des Schweiz.

Ingenieur-

und

Architekten-Vereins

(SIA), Ausgabe 1977 9)

A r t . 2 Abs. 2 l i t . f V zum EG zum GSchG (bGS 814.111)

10) A r t . 2 Abs. 2 l i t . h V zum EG zum GSchG (bGS 814.111) 11) SR 814.20 12) Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (SR 814.226.21) 13) Bestimmungen der Verodnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeitenvom 28.9.1981 (VWF; SR 814.226.21, der technischen Tankvorschriften vom 27.12.1967 (TTV; 814.226.211) sowie der R i c h t l i n i e n über das Anpassen und die Ausserbetriebnahme von Altanlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten vom 27.11. 1975, und dem M e r k b l a t t für Gebindeiager (12.8.1987).

14) Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (StoV, Stoffverordnung SR 814.013) vom 9. Juni 1986, Stand am 1 . Januar 1987.

15) Klärschlammverordnung vom 8. A p r i l 1981 (SR 814.225.23).

KANT.HDCHBfiüfiMT HERISR

FAX:071-352-57-65

SENDEBESTftTIGüNG NR. EMPFfiNGER SENDER DATUM DfiUER MODUS SEIT. ERGEBNIS

005 +41718988059 KRNT .HOCHBRURMT HERISR 11 JRN'99 18:14 09'27 STRND 20 OK

11 JRN'99

18:14