Grundwasserschutzzone Halegg
Zones de protection des eaux souterraines · Reute
Document
- Type
- Zones de protection des eaux souterraines
- Commune
- Reute
- Canton
- Appenzell Rhodes-Extérieures
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Amt für Umwelt
- Approuvé par
- Departement
- Adopté
- 10 févr. 2011
- En vigueur depuis
- 10 févr. 2011
Carte
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Fichiers
CH131_20_GE_Halegg, 2011.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
CH131_20_GE_Halegg, 2011.pdf
Appenzell Ausserrhoden I;?
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau, 10. Februar 2011/Ld/Lz/nf
Gemeinde Reute AR I Bezirk Oberegg Al Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Halegg der Wasserversorgung Reute Genehmigung
A. Sachverhalt 1. Die Wasserversorgung Reute besitzt und betreibt im Gebiet Halegg auf dem Gebiet der Gemeinde Reute und des Bezirks Oberegg 2 Quellfassungen, welche in 2 Quellschächte eingeleitet werden. Die beiden Quellen mit einem mittleren Quellertrag von ca. 17000 m3 sollen für die zukünftige Nutzung geschützt werden. 2. Die Wasserversorgung Reute liess den Zustand und die Schutzwürdigkeit aller genutzten Quellfassungen überprüfen. Gestützt auf die Resultate der Überprüfung werden die Quellen Halegg auch zukünftig genutzt. 3. Nach Abschluss der Voruntersuchungen (geometrische Einmessungen, Schüttungsmessungen, Entnahme von Wasserproben, Trinkwasseranalysen etc.) beschloss die Wasserversorgung Reute, die im Bericht genannten Quellfassungen rechtskräftig zu schützen. Es sind dies die Quellen Halegg Nr. I und Halegg Nr. 2. Beide Quellfassungen liegen im Wald auf Gemeindegebiet der Gemeinde Reute. Die Fassungsanlagen wie auch die Queliwasserableitungen sollten mittelfristig nach den Richtlinien des SVGW saniert respektive erneuert werden. 4. Die Quellen versorgen seit Anfang des letzten Jahrhunderts die Gemeinde Reute mit Trink- und Brauchwasser.Auf Parz. Nr. 354 (Reute) und auf Parz. Nr. 362 (Reute) Ist je ein Quellenrecht, datiert 23. August 1908, eingetragen. 5. Am 25. Januar 2008 reichte die Gemeinde Reute beim Amt für Umwelt die für die Grundwasserschutzzonenausscheidung der Quellfassungen Halegg notwendigen Unterlagen (Schutzzonenplan Halegg inkl. Gefahrenkataster, Schutzzonenreglement und hydrogeologischem Bericht vom 21. Dezember 2007) zur Vorprüfung ein.
Seite 1, GWS Halegg Ausscheidung.doc
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~D ,v Appenzell Ausserrhoden VR
6. Im Anschluss an die Vorprüfung vom 5. März 2009 wurden der Gemeinde Reute die überarbeiteten Unterlagen mit Schutzzonenplan Nr. 2007-210/1, vom 28. Mai 2010, Schutzzonenreglement und hydrogeologischem /technischem Bericht vom 28. Mai 2010 zur Durchführung des öffentlichen Planauflageverfahrens zugestellt. 7. Der Gemeinderat Reute genehmigte die Grundwasserschutzzonen zuhanden der öffentlichen Planauflage, welche vom 18. November 2010 bis am 17. Dezember 2010 erfolgte. 8. Gegen die Beschlüsse des Gemeinderates Reute wurden keine Einsprachen eingereicht. 9. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 hat die Gemeinde Reute die Unterlagen dem Departement Bau und Umwelt von Appenzell Ausserrhoden zwecks Genehmigung und Erlass der Grundwasserschutzzonen eingereicht. 10. Am 11. Januar 2011 hat das Bau- und Umweltdepartement Appenzell Innerrhoden die Grundwasserschutzzonen Halegg genehmigt. 11. Die Grundwasserschutzzonen Halegg umgrenzen das nähere Einzugsgebiet von 2 Quellschächten mit je einem Einlauf. 12. Folgende Fassungen sollen geschützt werden: Quelle Halegg Nr. 1
761 .253-GI
Quelle Halegg Nr. 1
761.253-G3
13. Folgende Unterlagen wurden für die Abgrenzung der Schutzzonen Halegg unter anderem verwendet: -
Hydrogeologischer Bericht „Quellfassungen Halegg" vom 28. Mai 2010
-
Schutzzonenplan 1:1000 „Halegg" (Nr. 2007-210/1) vom 28. Mai 2010
-
Schutzzonenreglement für die Quellfassungen „Halegg" vom 28. Mai 2010
14. Die erwähnten Quellfassungen bringen eine mittlere Schüttung von ca. 32 1/Min. oder rund 17000 m3/ Jahr. Mit der mittleren Schüttungsmenge der Quellen kann gut ein Drittel (ca. 42 %) des Wasserbedarfs der Gemeinde Reute abgedeckt werden.
B.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. 2. Gemäss Abs. 2 desselben Artikels obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auszurichten.
Seite 2, GWS Halegg Ausscheidung.dac
Appenzell Ausserrhoden VS3 R
3. Nach Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) ist das Departement Bau und Umwelt zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzzonen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 71 Abs. 2 und Abs. 3 UGsG. 4. Der Schutzzonenplan für die Quellfassungen Halegg wurde gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung, der Wegleitung Grundwasserschutz und gestützt auf die Quelluntersuchungen festgelegt. Radius und Ausdehnung für die Schutzzone S2 wurden gestützt auf die hydrogeologische Untersuchung mit dem minimalen Radius definiert. 5. Gemäss Gefahrenkataster bestehen mit Ausnahme der bestehenden Forstwege und einer landwirtschaftlich genutzten Waldlichtung innerhalb der Grundwasserschutzzonen Halegg keine Gefährdungen. 6. Das Schutzzonenreglement wurde aufgrund des Musterreglements und der im Rahmen der Vorprüfung vom 5. März 2009 vorgenommenen Änderungen aktualisiert. 7. In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzzonenreglement generell abgedeckt. In Art. 1 eines jeden Schutzzonenreglements wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben. Das Schutzzonenreglement Halegg kann im Übrigen in der vorliegenden Form genehmigt werden. Im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen können Änderungen in die Schutzzonenunterlagen übernommen werden.
C.
Entscheid
1. Die Grundwasserschutzzonen für die Quellfassungen Halegg (Schutzzonenplan samt Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement), im Besitz der Wasserversorgung Reute, werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen genehmigt und erlassen. 2. Die Gewässerschutzkarte Reute wird angepasst und mit den Grundwasserschutzzonen Halegg ergänzt. Die kantonsübergreifenden Abgrenzungen der Grundwasserschutzzonen und des Gewässerschutzbereiches A werden mit dem Bau- und Umweltdepartement Appenzell Innerrhoden koordiniert. Die provisorischen Grundwasserschutzzonen Halegg werden aufgehoben. 4. Mitteilung im Amtsblatt und an:
-
-
-
Wasserversorgung Reute, 9411 Reute* Gemeinderat Reute, Postfach, 9411 ReuteGrundbuchamt Reute***
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Bau- und Umweltdepartement, Gaiserstrasse 8, 9050 Appenzell****
-
Amt für Umwelt**
Seite 3, GWS Halegg Ausscheidung.doc
A
rR
Appenzell Ausserrhoden
Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung mit Rekurs an den Regierungsrat (Adresse: Kantonskanzlei, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist dem Rekurs beizulegen (Art. 30 und 35 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, bGS 143.1).
5. Feb. 2011
Versandt am: l'
Departement Bau und Umwelt
Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
Beilagen:
-
Beilage 1 *
-
3 Schutzzonenpläne Quellfassungen Halegg mit Genehmigungsvermerk
-
3 Schutzzonenreglemente Halegg mit Genehmigungsvermerk
-
1 Schutzzonenplan Quellfassungen Halegg mit Genehmigungsvermerk
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1 Schutzzonenreglement Halegg mit Genehmigungsvermerk
-
I Schutzzonenplan Quellfassungen Halegg mit Genehmigungsvermerk
-
I Schutzzonenreglement Halegg mit Genehmigungsvermerk
-
Grundbuchanmeldung zuhanden des Grundbuchamtes Reute
**
2 Schutzzonenpläne Quellfassungen Halegg mit Genehmigungsvermerk -
2 Schutzzonenreglemente Halegg mit Genehmigungsvermerk
0 DBU, Sekr., BKD, Lz
Seite 4, GWS Halegg Ausscheidung.doc
CH131_20_V_Halegg, 2011.pdf
5 ^ Appenzell Ausserrhoden
GEMEINDE REUT
VrtR
Wasserversorgung Reute
SCHUTZZONENREGLEMENT FÜR DIE QUELLFASSUNGEN HALEGG
2 1 . Dezember 2007 Inkl. Ergänzungen VP bis 28. Mai 2010
Appenzell Ausserrhoden
INHALTSVERZEICHNIS 1.
2.
3.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
3
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5 Art.S
3 3 3 4 4 4
Geltungsbereich Grundwasserschutzzonen und deren Ziele Wegleitung des Bundes Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften Überwachung der Grundwasserqualität Informationspflicht
ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN
5
Art. 7 Grundsatz
5
2.1
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3
5
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 13
46 autres articles
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17 Allgemeine Beschränkungen
Bauten und Anlagen / Grundsatz Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten Schmutzwassedeltungen Verkehrsanlagen Landwirtschaftliche Anlagen Geländeveränderungen und Materialentnahmen Deponien und Ablagerungen Bodenbewirtschaftung und Düngung Pflanzen- und Holzschutzmittel
5 5 5 5 6 6 6 6 7 7
2.2
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2
7
Art. 18
Art. 19
Art. 20 Allgemeine Beschränkungen
Bodenbewirtschaftung und Düngung Pflanzen- und Holzschutzmittel
7 8 8
2.3
BESTIMMUNGEN FÜR DIE Z O N E S I
8
Art. 21
Art. 22 Allgemeine Beschränkungen
Zutritt
8 8
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
8
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 26 9
9 9 9
Verfügungen Anmerkung im Grundbuch Strafbestimmungen Inkrafttreten
Schutzzonenregiement für die Quellen Haiegg
Seite 2
Appenzell Ausserrhoden
In Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 71 ff. des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0; Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; abgekürzt UGsG) werden folgende Bestimmungen erlassen:
1.
A L L G E M E I N E BESTIMMUNGEN
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellfassungen Haiegg. Koordinaten der Quellschächte:
Nr.1: 761'264 / 253 569
Nr.2: 761'407 / 253 631
Es legt die zum Schutz des Grundwassers erfordedichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans 'Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Haiegg', Plan-Nr. 2007-210/1 (Geologiebüro Lienert & Haering AG), datiert vom 28. Mai 2010 (Massstab 1 : 2'000). Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, insbesondere diejenigen des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Reute'' sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung^ vor.
Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele^
Die Grundwasserschutzzonen (Zone S) bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone Sl), der Engeren Schutzzone (Zone 82) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3). Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Tnnkwasserfassungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
Art. 3 Wegleitung des Bundes
Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)^ gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.
Zonenplan Reute vom 7. Januar 1992 und Baureglement Reute vom 7. Januar 1992 mit Teilrevisionen vom 10. Juli 2001, 31. Mai 2005 und 14. Januar 2006 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mai 2003 (bGS 721.1); Bauverordnung (BauV) vom 2. Dezember 2003 (bGS 721.11) Anhang 4 Ziff. 12 GSchV (Beilage 1.2) Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004 Schutzzonenregiement für die Quellen Haiegg
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Appenzell Ausserrhoden
Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften
Die Wasserversorgung Reute überwactit die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem Amt für Umwelt. Die Wasserversorgung Reute kann Dntte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der Wasserversorgung Reute durch die Gemeindebaubehörde im Baubewiliigungsverfahren schriftlich anzuzeigen.
Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualitäts
Das Rohwasser ist durch die Wasserversorgung Reute regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang nchtet sich nach der Lebensmitteigesetzgebung^ und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer)''. Die Wasserversorgung Reute teilt die Untersuchungsresultate dem Amt für Umwelt mit. Die Standortgemeinde und die kantonalen Behörden (Kantonales Labor und Amt für Umwelt)^ sind unverzüglich zu informieren, wenn: a. b. c.
die Anforderungen der Lebensmitteigesetzgebung^ an die chemisch-physikalische oder baktenologische Wasserqualität gemäss Schweizenschem Lebensmittelbuch^ nicht erfüllt sind; die numenschen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung'' nicht erfüllt sind; oder die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmitteigesetzgebung®, die Gewässerschutzverordnung'' oder die Altlastenverordnungio numensche Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.
Art. 6 Infornrrationspflicht
Die Eigentümer/innen von Grundstücken in der Grundwasserschutzzone sind verpflichtet, Pächter/innen, Mieter/innen oder Nutzniesser/innen überdie massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch für Unternehmer/innen, die aufden Grundstücken innerhalb der Grundwasserschutzzonen arbeiten.
5
Art. 47 GSchV (Beilage 1.2)
6
vgl. Beilage 1.9 Anhang 2 Ziff. 2 GSchV (Beilage 1.2)
^
Amt für Lebensmitteikontrolle und Umweltschutz (ALU), Postfach, 8201 Schaffhausen Amt für Umwelt, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau 9 vgl. Beilage 3: Bst. b ••0 vgl. Beilage 1.10 Schutzzonenregiement für die Quellen Haiegg
Seite 4
Appenzell Ausserrhoden
2.
A L L G E M E I N E NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN
Art. 7 Grundsatz
Die allgemeinen Nutzungsbeschrankungen und Schutzmassnahmen (Kapitel 2) gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten auch für bauliche Änderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Änderungen im Maschinenpark oder bei betneblichen Abläufen in Industne, Gewerbe- und Dienstleistungsbetneben, wenn eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben.
2.1
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3
Art. 8 Allgemeine Beschränkungen
Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefährli für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.
Art. 9 Bauten und Anlagen / Grundsatz
Bei Bauten und Anlagen ist die Baugrubensohle mindestens 1 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen mindestens 1 m über den wasserführenden Schichten zu ernchten. Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien''^ verbindlich. Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien zu beachten •'3. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen'''* zu treffen.
Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrechf^.
Art. 11 Schmutzwasserieitungen
Schmutzwassedeltungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Die einschlägigen Richtlinien''^ sind für Ausführung und Unterhalt verbindlich.
' Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beiiage 1.2) ^ vgl. Beilage 3: Bst. c 3 vgl. Beilage 3: Bst. d vgl. Beilage 3: Bst. e 5 Art. 22 GSchG (Beilage 1.1)
Art. 32a GSchV und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)
^ vgl. Beilage 3: Bst. a und f Schutzzonenregiement für die Quellen Haiegg
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Appenzell Ausserrhoden
Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme der Anlagen und nachher alle sechs Jahre zu prüfen. Die Bauverwaltung Reute sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.
Art. 12 Verkehrsanlagen
Strassen sind mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen und auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, sind je nach Gefährdung mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Für untergeordnete Strassen, auf denen keine Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch mittels baulicher Massnahmen ausgeschlossen werden können, dass Strassenabwasser punktuell versickern kann. Pnvate Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge wie Garagenvorpiätze und Garagen, sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten 17. Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberfiächengewässer muss ausserhalb der GrundwasserSchutzzone und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Wenig frequentierte pnvate Abstellplätze sowie Flurwege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann^''.
Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen
Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Rauhfuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinieni^ unter Einhaltung der dann formulierten erhöhten Anforderungen bezüglich Dichtheit zu erstellen und zu betreiben. Die Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren.
Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen
Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für sch utzzonen konforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagtes
A r t 15 Deponien und Ablagerungen Die Errichtung von Deponien und Zwischenlagern^o wie auch von Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern^i ist untersagt.
vgl. Beilage 3: Bst. I vgl. Beilage 3: Bst. g
Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG (Beilage 1.1)
Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 TVA (Beilage 1.6) Anhang 5 Ziff. 11 VTNP (Beilage 1.8) Schutzzonenregiement für die Quellen Haiegg
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Appenzell Ausserrhoden
Die Ablagerung von Stoffen, welctie eine Gefatir für das Grundwasser darstellen (Mist22, Kompost, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Zwischenlager solcher Stoffe sind nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Die Kompostierung für den pnvaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.
Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien^s und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt.
Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel
Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Ünkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren fürdie Pflanzenentwicklung sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen^^ sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Bei der Venwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschnebenen Massnahmen^s zu treffen.
2.2
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2
Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S2 gelten die Bestimmungen der Schutzzone S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 18-20 geregelt wird.
Art. 18 Allgemeine Beschränkungen
Es gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht26.
vgl. Beilage 3: Bst. g Anhang 2.6 ChemRRV (Beilage 1.5);
Art. 27
WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (SR 814.12; abgekürzt VBBo) vgl. Beilage 3: Bst. h Anhang 2.5 Ziff 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);
Art. 25
f. WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (SR 916.161; Pflanzenschutzmittelverordnung, abgekürzt PSMV) Beilage 3: Bst. i Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2); Schutzzonenregiement für die Quellen Haiegg
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Appenzell Ausserrhoden
Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung nchten sich nach dem Bundesrecht^'' und den ergänzenden Richtlinien^s. Acl<erbau ist nicht zulässig. Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern (z.B. Gülle) ist nicht gestattet.
Art. 20 Pflanzen- und Holzschutzmittel
Die VenA/endung von Pflanzenschutzmitteln, Ünkrautvertilgungsmitteln, Regulatoren fürdie Pflanzenentwicklung und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richtet sich nach dem Bundesrecht^^.
2.3
BESTIMMUNGEN FÜR DIE Z O N E S I
Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S1 gelten die Bestimmungen der Schutzzonen S2 und S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 21 - 22 geregelt wird.
Art. 21 Allgemeine Beschränkungen
Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht^o.
Art. 22 Zutritt
Die Zone S1 ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren. Die Zone Sl ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. durch Zaun oder Hecke).
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
27 Anhang 2.6 Ziff, 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) 28 vgl. Beilage 3: Bst. h 29 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1 und Anhang 2.5 Ziff. 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);
Art. 25
f. WaV (Beilage 1.7); Beilage 3 Bst. 1 30 Anhang 4 Ziff. 223 GSchV (Beilage 1.2); Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. I.Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. f und Anhang 2.6 Ziff. 3,3,1 Abs, 1 Bst. e ChemRRV (Beilage 1.5) Schutzzonenregiement für die Quellen Haiegg
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Appenzeil Ausserrhoden
Art. 23 Verfügungen
Sämtliche Bauarbeiten, Bauten und Anlagen, bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen und Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industne, Gewerbe- und Dienstleistungsbetneben wie auch Abgrabungen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Das Amt für Umwelt ist Bewilligungsbehörde soweit im vodiegenden Reglement keine andere Zuständigkeit erwähnt isi^y Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht. Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligen32.
Art. 24 Anmerkung im Grundbuch
Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, welche sich aus der Ausscheidung dieser GrundwasserSchutzzone ergeben, sind nach Volizugsbeginn dieses Reglements im Grundbuch anzumerkend^.
Art. 25 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf eriassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes^'* und des Umweltschutzgesetzes^s bestraft.
Art. 26 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit dem Erlass durch das Departement Bau und Umwelt in Kraft.
Art. 80 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1)
32 Anhang 4 Ziffer 222 Abs.1 GSchV (Beilage 1.2) 33 Art 84 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 34 Art. 70 f. GSchG (Beilage 1.1);
Art. 85 UGsG (Beilage 2.1)
35 Art. 60 f. USG Schutzzonenregiement für die Quellen Haiegg
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Appenzell Ausserrhoden
Vom Gemeinderat Reute genetimigt am Der Gemeindepräsident:
Die Gemeindeschireibenn:
Öffentlictie Auflage vom ...
bis
Vom Departement Bau und Umwelt Appenzell Ausserrtioden genehmigt und erlassen am . . . . < ^ ^ : . . . ^ . \ . . . ^ . ^ . ^ . ^ . . Der Bau- und Umweltdirektor
Schutzzonenregiement für die Quellen Haiegg
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Bases légales
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Canton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération