Grundwasserschutzzone Hof 10 + 11

Zones de protection des eaux souterraines · Reute

Document

Type
Zones de protection des eaux souterraines
Commune
Reute
Canton
Appenzell Rhodes-Extérieures
Niveau
Canton
Autorité
Amt für Umwelt
Approuvé par
Departement
Adopté
22 janv. 2015
En vigueur depuis
22 janv. 2015

Carte

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Texte

CH131_20_GE_Hof, 2015.pdf

Appenzell Ausserrhoden xl~?

Departement Bau und Umwelt

Departement Bau und Umwelt, 9102 Herisau

\f e r s n d t ii 2. Feb 2015

Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau [email protected] www.ar.ch

Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor Tel. 071 353 68 70 Fax 071 353 68 33 [email protected]

Herisau, 22.Januar 2015/Lz/nf

Gemeinde Reute I Bezirk Oberegg (Al): Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen für die Quellfassungen Hof 10 + 11 der Wasserversorgung Berneck; Genehmigung

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A. Sachverhalt 1.Im Gebiet Hof besitzt die Wasserversorgung Berneck die Quellen Hof 10 + 11 (auch Sidlerquellen 10 + 11 genannt). Die Quellen Nr. 10 + 11 sollen die Gemeinde Berneck auch zukünftig mit Trinkwasser versorgen. Mit den vorliegenden Grundwasserschutzzonen soll der Schutz des Einzugsgebietes gewährleistet werden. Die erwähnten Quellen liegen auf Hoheitsgebiet der Gemeinde Reute. Die Grundwasserschutzzone S2 umfasst auch eine Parzelle (Nr. 1136, Bezirk Oberegg, Peter-Graf Richard, Dorf 27, 9411 Reute), welche sich auf Bezirksgebiet von Oberegg und somit auf lnnerrhoder Boden befindet. 2. Im Rahmen der geplanten Sanierung der gemeindeeigenen Quellen beschloss die Wasserversorgung Berneck, die Grundwasserschutzzonen auszuscheiden. 3. Die Quellen Hof 10 + 11 liegen im Grundstück Parz. Nr. 338 (Eigentümer: Baumgartner Robert). Die Wasserversorgung Berneck verfügt über die dinglichen Rechte an den beiden Quellfassungen. Das Quellrecht wurde für beide Quellen am 30. Juni 1967 als Dienstbarkeit ins Grundbuch der Gemeinde Reute eingetragen. 4. Am 26. Januar 16. März 2012 reichte die Gemeinde Reute beim Amt für Umwelt die für die Grundwasserschutzzonenausscheidung notwendigen Unterlagen (Schutzzonenplan Quellfassungen Hof Nr. 10 + 11 der Wasserversorgung Berneck inkl. Gefahrenkataster vom 18. Januar 2012 und Schutzzonenreglement und den hydrogeologischen Bericht vom 18. Januar 2012) zur Vorprüfung ein. 5. Im Anschluss an die Vorprüfung vom 31. Juli 2013 wurden weitere Abklärungen durchgeführt, insbesondere auch um den möglichen Einfluss des Lithenbaches auf die Quellen Hof zu eruieren. Anschliessend wurden die überarbeiteten Unterlagen der Gemeinde Reute zur Durchführung des öffentlichen Planauflageverfahrens zugestellt. 6. Der Gemeinderat Reute genehmigte die Grundwasserschutzzonen Quellfassungen Hof 10 + 11 zuhanden der Planauflage am 16. Januar 2014.

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VR

Appenzell Ausserrhoden

7. Die öffentliche Auflage der Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Hof 10 + 11 erfolgte vom 17. Januar 2014 bis am 17. Februar 2014. 8. Gegen den Beschluss des Gemeinderates Reute ist beim Departement Bau und Umwelt eine Einsprache eingegangen. 9. Die Einsprache von Stefan Zürcher, Dorf 4, 9411 Reute, richtete sich im Wesentlichen gegen die durch den beauftragten Geologen vorgenommenen Abgrenzungen der Grundwasserschutzzonen, indem sie die Parz. Nr. 335 des Einsprechers der Schutzzone S3 zuordnete. 10. Das Departement Bau und Umwelt hat mit Schreiben vom 8. August 2014 die Einsprache abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. 11. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 hat die Gemeinde Reute die Grundwasserschutzzonen für die Quellfassungen Hof 10 + 11 dem Departement Bau und Umwelt von Appenzell Ausserrhoden zwecks Genehmigung und Erlass eingereicht. 12. Folgende Fassungen sollen geschützt werden: Quellen Quellenkataster Hof (10 + 11) 761.254-GI 13. Folgende Unterlagen wurden eingereicht: -

Schutzzonenplan Quellfassungen Hof 10 + 11 vom 18. Januar 2012, rev, am 6. September 2012 und am 22. August 2013 (inkl. Gefahrenkataster)

-

-

mit Schutzzonenreglement Quellfassungen Hof 10 + 11 vom 18. Januar 2012 inklusive Ergänzungen vom 22. August 2013 und vom 28. November 2013 hydrogeologischer Bericht vom 18. Januar 2012, rev, am 22. August 2013

14. Die erwähnten Quellfassungen bringen eine mittlere Schüttung von ca. 42 1/Min. (Hof 10: 17.8 1/Min., Hof 11: 23.9. 1/Min.) oder rund 22000 m3 /Jahr. Mit der Schüttungsmenge der Quellfassungen Hof 10 + 11 kann die Wasserversorgung Berneck ca. 5 % des Wasserbedarfs abdecken.

B. Erwägungen 1. Gemäss Art. 20 Abs. I des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. 2. Gemäss Abs. 2 desselben Artikels obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auszurichten.

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VJR

Appenzell Ausserrhoden

3. Nach Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) ist das Departement Bau und Umwelt zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzzonen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 71 Abs. 2 und Abs. 3 UGsG. Für die Behandlung von Einsprachen gegen Schutzzonenpläne und -reglemente ist ebenfalls das Departement Bau und Umwelt zuständig (Art. 71 Abs. 3 UGsG). 4. Der Schutzzonenplan für die Quellfassungen Hof 10 + 11 der Wasserversorgung Berneck wurde gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung, der Wegleitung Grundwasserschutz und gestützt auf die vorliegenden Quelluntersuchungen erarbeitet. Die Abgrenzungen der Schutzzone S2 wurden mit Markierversuchen verifiziert und entsprechen den aktuellen Erkenntnissen wie auch den Anforderungen des Bundes. 5. Der Gefahrenkataster enthält die bestehenden Gefährdungen. In der Schutzzone S2 der zu erlassenden Schutzzonen liegen landwirtschaftlich genutzte Flächen (ca. 1/3) und Wald (ca. 2/3). Der Scheibenstand der Schiessanlage Reute wird 2015 saniert. 6. Das Schutzzonenreglement wurde aufgrund des Musterreglements und der im Rahmen der Vorprüfung vom 31. Juli 2013 vorgenommenen Änderungen sowie der Ergänzung vom 28. November 2013 im Anschluss an den Markierversuch Lithenbach erarbeitet. 7. In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzzonenreglement abgedeckt. 8. Das Schutzzonenreglement Quellfassungen Hof 10 + 11 der Wasserversorgung Berneck kann in der vorliegenden Form genehmigt werden. Im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen können zukünftige Änderungen in die Schutzzonenunterlagen übernommen werden. 9. Im kantonalen Quellenkataster ist die Brunnenstube der beiden Quellen mit einem Eintrag erfasst.

C. Entscheid 1.Die Grundwasserschutzzonen für die Quellfassungen Hof 10 + 11 (Schutzzonenplan samt Gefahrenkataster Und Schutzzonenreglement), im Besitz der Wasserversorgung Berneck, werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen genehmigt und erlassen. 2. Die Gewässerschutzkarte Reute wird angepasst und mit den Grundwasserschutzzonen Quellfassungen Hof 10+11 ergänzt. 3. Die provisorischen Grundwasserschutzzonen Hof werden aufgehoben. 4. Allfällige Gesuche für Ausnahmen vom Verbot des Flüssigdüngeraustrages in der Schutzzone S2 sind, mit den notwendigen Nachweisen, dem Amt für Umwelt einzureichen.

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5. Mitteilung im Amtsblatt und an:

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Gemeinde Berneck, Rathausplatz 1, Postfach 158, 9442 Berneck* Gemeinderat Reute, 9411 Reute**

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Grundbuchamt Reute, 9411 Reute

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Baudepartement Appenzell Innerrhoden, Gaiserstrasse 8, 9050 Appenzell**** Amt für Umwelt Appenzell Ausserrhoden**

Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung mit Rekurs an den Regierungsrat (Adresse: Kantonskanzlei, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid Ist dem Rekurs beizulegen (Art. 30 und 35 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, bGS 143.1).

Versandt am:

2.

Departement Bau und Umwelt

/ Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

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Beilagen: * -

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3 Schutzzonenpläne Quellfassungen Hof 10 + 11 der Wasserversorgung Berneck mit Genehmigungsvermerk 3 Schutzzonenreglemente Quellfassungen Hof 10 + 11 der Wasserversorgung Berneck mit Genehmigungsvermerk 3 hydrogeologische Berichte 1 Schutzzonenplan Quellfassungen Hof 10 + 11 der Wasserversorgung Berneck mit Genehmigungsvermerk 1 Schutzzonenreglement Quellfassungen Hof 10 + 11 der Wasserversorgung Berneck mit Genehmigungsvermerk 1 hydrogeologischer Bericht 1 Schutzzonenplan Quellfassungen Hof 10 + 11 der Wasserversorgung Berneck mit Genehmigungsvermerk 1 Schutzzonenreglement Quellfassungen Hof 10 + 11 der Wasserversorgung Berneck mit Genehmigungsvermerk 1 hydrogeologischer Bericht Grundbuchanmeldung zuhanden des Grundbuchamtes Reute 3 Schutzzonenpläne Quellfassungen Hof 10 + 11 der Wasserversorgung Berneck mit Genehmigungsvermerk

0 DBU, Sekr., Lz

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GEMEINDE REUTE

Appenzell Ausserrhoden VR i

Wasserversorgung Berneck

SCH UTZZON EN REG L E M E NT FÜR DIE QUELLFASSUNGEN HOF NR. 10 + 11

18. Januar2012 Inkl. Ergänzungen Vorprüfung bis 22. August 2013 Inkl. Ergänzungen AFU bis 28. November 2013

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Appenzell Ausserrhoden

INHALTSVERZEICHNIS 1.

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4

Art. 5

Art. 6

2.

2.1

2.2

I

Allgemeine Beschränkungen ..................................... . ......................................................... 9 Zutritt ................................................................................................................................... 9

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN IN DER ZONE S2 ..............................................................................................................................9

Art. 23

Art. 24

Art. 25

4.

Allgemeine Beschränkungen ......... . ... . ... . ............................................. . ............................... 8 Bodenbewirtschaftung und Düngung .................................................................................. 8 Pflanzen- und Holzschutzmittel ................. ......................... ....... ................................... ....... 9

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE SI .......................................................................................... 9

Art. 21

Art. 22

3.

Allgemeine Beschränkungen ..................................................................................................6 Bauten und Anlagen / Grundsatz ...................... . ............. . ....... . ..... . .........................................6 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ...................... . .......................................... 6 Schmutzwasserleitungen ....................................................................................................6 Verkehrsanlagen .................................................................................................................6 Landwirtschaftliche Anlagen ...... . ........................... . ... . .................. . ...................................... 7 Geländeveränderungen und Materialentnahmen ................................................................7 Deponien und Ablagerungen .... . ................................................................. ........ ........ . ... . .... 7 Bodenbewirtschaftung und Düngung ..................................................................................8 Pflanzen- und Holzschutzmittel .............. . ....................................................... . ......... ........... 8

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2.......................................................................................... 8

Art. 18

51 autres articles

Art. 19

Art. 20 2.3

Grundsatz... ..... . ............. . ... . ..................................................................................................... 5

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3.......................................................................................... 6

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17 U

Geltungsbereich ......................................................................................................................4 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele.. .......................................................................... 4 Wegleitung des Bundes .......................................................................................................... 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften ... . ......... . ......... . ................................... 5 Überwachung der Grundwasserqualität .................................................................................5 Informationspflicht ............... . ...................... . ....................................... . ............ . ....................... 5

ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRANKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN .......................5

Art. 7 I

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ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... ..................................... ... ................................................ . ......... 4

Grundsatz ...................... . ....... . ..................................... . .................. . .................................... 9 Einleitung Lithenbach ..........................................................................................................9 Belastete Standorte .................. . ........................................................................................ 10

SCHLUSSBESTIMMUNGEN ..........................................................................................................10

Art. 26

Art. 27

Art. 28

Art. 29

Verfügungen ......................................................................................................................10 Anmerkung im Grundbuch ................................................................................................10 Strafbestimmungen ...........................................................................................................10 Inkrafttreten .......................................................................................................................10

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Appenzell Ausserrhoden

Beilage: Auszüge von gesetzlichen Bestimmungen, weiteren Vorschriften sowie Vollzugshilfen und Merkblättern (Stand Januar 2007) •

Auszüge aus eidgenössischen Erlassen

•

Auszüge aus kantonalen Erlassen

• Ergänzende Richtlinien, Empfehlungen und Merkblätter • Fachbegriffe

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In Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 71 ff. des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0; Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; abgekürzt UGsG) werden folgende Bestimmungen erlassen:

1.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. I Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellen Hof Nr. 10 + 11: Koordinaten der Brunnenstube: 761715 I 254178 Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Hof Nr. 10 + 11', Plan-Nr. 3303-0384.1, Wälli AG Ingenieure! Geologiebüro Lienert & Haering AG, datiert vom 18. Januar 2012 I 25. August 2012! 22. August 2013 (Massstab 1: 1000). Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, insbesondere diejenigen des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Reute1 sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung2 vor.

Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele3

Die Grundwasserschutzzonen (Zone S) bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone Si), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3). Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.

Art. 3 Wegleitung des Bundes

Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)4 gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.

1 2

Zonenplan Reute vom 7. Januar 1992 und Baureglement Reute vom 7. Januar 1992 mit Teilrevisionen vom 10. Juli 2001, 31. Mai 2005 und 14. Januar 2006 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mai 2003 (bGS 721.1); Bauverordnung (BauV) vom 2. Dezember 2003 (bGS 721.11) Anhang 4 Ziff. 12 GSchV (Beilage 1.2) Wegleitung Grundwasserschutz Bern 2004

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Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften

Die Wasserversorgung Berneck überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem Amt für Umwelt. Die Wasserversorgung Berneck kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der Wasserversorgung Berneck durch die Gemeindebaubehörde Reute im Baubewilligungsverfahren schriftlich anzuzeigen.

Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität5

Das Rohwasser ist durch die Wasserversorgung Berneck regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung6 und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer)7. Die Wasserversorgung Berneck teilt die Untersuchungsresultate dem Amt für Umwelt mit. Die Standortgemeinde und die kantonalen Behörden (Kantonales Labor und Amt für Umwelt)8 sind unverzüglich zu informieren, wenn: a. die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung6 an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch9 nicht erfüllt sind; b. die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung7 nicht erfüllt sind; oder c. die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebung6, die Gewässerschutzverordnung7 oder die Altlastenverordnung10 numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.

Art. 6 Informationspflicht

Die Eigentümer/innen von Grundstücken in der Grundwasserschutzzone sind verpflichtet, Pächter/innen, Mieter/innen oder Nutzniesser/innen über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch für Unternehmer/innen, die auf den Grundstücken innerhalb der Grundwasserschutzzonen arbeiten.

2.

ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN

Art. 7 Grundsatz

Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten auch für bauliche Änderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, wenn eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben.

6

Art. 47 GSchV (Beilage 1.2)

vgl. Beilage 1.9 Anhang 2 Ziff. 2 GSchV (Beilage 1.2)

8

9

Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz (ALU), Postfach, 8201 Schaffhausen Amt für Umwelt, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau

vgl. Beilage 3: Bst. b 10 vgl. Beilage 1.10

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2.1

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3

Art. 8 Allgemeine Beschränkungen

Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr11 für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.

Art. 9 Bauten und Anlagen I Grundsatz

Bei Bauten und Anlagen ist die Baugrubensohle mindestens 1 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen mindestens 1 m über den wasserführenden Schichten zu errichten. Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien12 verbindlich. Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien zu beachten13 Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen14 zu treffen.

Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrecht15.

Art. 11 Schmutzwasserleitungen

Schmutzwasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Die einschlägigen Richtlinien16 sind für Ausführung und Unterhalt verbindlich. Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme der Anlagen und nachher alle sechs Jahre zu prüfen. Die Bauverwaltung Reute sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.

Art. 12 Verkehrsanlagen

Strassen sind mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen und auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, sind je nach Gefährdung mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten.

11

Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) 12 vgl. Beilage 3: Bst. c 13 vgl. Beilage 3: Bst. d 14 vgl. Beilage 3: Bst. e 15 Art, 22 GSchG (Beilage 1.1)

Art. 32a GSchV und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)

16 vgl. Beilage 3: Bst. a und SchuQzonenreglement für die Quellen Hof Nr. 10+11

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Für untergeordnete Strassen, auf denen keine Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch mittels baulicher Massnahmen ausgeschlossen werden können, dass Strassenabwasser punktuell versickern kann. Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten17. Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzone und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flurwege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann17.

Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen

Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Rauhfuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien18 unter Einhaltung der darin formulierten erhöhten Anforderungen bezüglich Dichtheit zu erstellen und zu betreiben. Die Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren.

Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen

Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagt19

Art. 15 Deponien und Ablagerungen

Die Errichtung von Deponien und Zwischenlagern20 wie auch von Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern21 ist untersagt. Die Ablagerung von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist22, Kompost, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Zwischenlager solcher Stoffe sind nicht zulässig. Feldrandkom postierung ist nicht zulässig. Die Kompostierung für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.

17 vgl. Beilage 3: Bst. I 18 vgl. Beilage 3: Bst. g 19 Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG (Beilage 1.1) 20 Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 TVA (Beilage 1.6) 21 Anhang 5 Ziff. 11 VTNP (Beilage 1.8) 22 vgl. Beilage 3: Bst. g Schutzzonenreglement für die Quellen Hof Nr. 10+11

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Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien23 und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt.

Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel

Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen24 sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen25 zu treffen.

2.2

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2

Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S2 gelten die Bestimmungen der Schutzzone S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 18-20 geregelt wird.

Art. 18 Allgemeine Beschränkungen

Es gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht26

Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht27 und den ergänzenden Richtlinien28. Ackerbau ist nicht zulässig.

23 Anhang 2.6 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 27

WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (SR 814.12; abgekürzt VBB0) vgl. Beilage 3: Bst. h 24 Anhang 2.5 Ziff 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 25

f. WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 18. Mai 2005 über das lnverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (SR 916.161; Pflanzenschutzmittelverordflung, abgekürzt PSMV) Beilage 3: Bst. i 25 Anhang 2.4 Ziff, 1.4 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) 26 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2); 27 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) 28 vgl. Beilage 3: Bst. h Schutzzonenreglement für die Quellen Hof Nr. 10+11

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Art. 20 Pflanzen- und Holzschutzmittel

Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln, Regulatoren für die Pflanzenentwicklung und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richtet sich nach dem Bundesrecht29.

2.3

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE SI

Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone Si gelten die Bestimmungen der Schutzzonen S2 und S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 21 22 geregelt wird. -

Art. 21 Allgemeine Beschränkungen

Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht30.

Art. 22 Zutritt

Die Zone Si ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren. Die Zone Si ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. durch Zaun oder Hecke). Weidgang ist nicht zulässig.

3.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN IN DER ZONE S2

Art. 23 Grundsatz

Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone S an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Änderungen vorzunehmen31. Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserleitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.

Art. 24 Einleitung Lithenbach

Die Einleitung von Strassenabwasser der Kantonsstrasse Nr. 57 oder ihrer Zubringer in den Lithenbach ist nur für den 50 I/s übersteigenden Anteil des anfallenden Strassenabwassers zulässig.

29 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1 und Anhang 2.5 Ziff. 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 25

f. WaV (Beilage 1.7); Beilage 3 Bst. i 30 Anhang 4 Ziff. 223 GSchV (Beilage 1.2); Ziff. 1.4 Abs. 1, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. fund Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. e Chem RRV (Beilage 1.5) 31 Art. 31 Abs. Anhang 2.4 2 GSchV(Beilage 1.2) Schutzzonenreglement für die Quellen Hof Nr. 10+11

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Appenzell Ausserrhoden VjR 1

Die Strassenentwässerung ist innert eines Jahres der Gefährdungssituation anzupassen. Massgebend für die Anpassung ist das Einleitungskonzept des Büros Hersche Ingenieure AG vom 28. September 2013.

Art. 25 Belastete Standorte

Schiess- und Scheibenstände sind im Kataster der belasteten Standorte (KbS) eingetragen. Der Scheibenstand auf Parz. Nr. 344 respektive der durch den Schiessbetrieb belastete Boden auf Parz. Nr. 344 und Parz. Nr. 321/338 ist den Bundesvorgaben und den Vorgaben des Kantons entsprechend innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Reglements zu sanieren.

4.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 26 Verfügungen

Sämtliche Bauarbeiten, Bauten und Anlagen, bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen und Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie auch Abgrabungen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Das Amt für Umwelt ist Bewilligungsbehörde soweit im vorliegenden Reglement keine andere Zuständigkeit erwähnt ist32. Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht. Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligen33

Art. 27 Anmerkung im Grundbuch

Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, welche sich aus der Ausscheidung dieser Grundwasserschutzzone ergeben, sind nach Vollzugsbeginn dieses Reglements im Grundbuch anzumerken34.

Art. 28 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes35 und des U mweltschutzgesetzes36 bestraft.

Art. 29 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit dem Erlass durch das Departement Bau und Umwelt in Kraft.

32 Art. 80 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1)

33 Anhang 4 Ziffer 222 Abs.1 GSchV (Beilage 1.2) 34 Art 84Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1)

35 Art. 70f. GSchG (Beilage 1.1);

Art. 85 UGsG (Beilage 2.1)

36 Art. 60 f. USG Schutzzonenreglement für die Quellen Hof Nr. 10+11

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Appenzell Ausserrhoden

Vom Gemeinderat Reute genehmigt am

16. Jan. 2014 Der Gemeindeschreiber:

Der Gemeindepräsident:

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17. Jan. 2014

17. Feb. 2014 bis ................................

Öffentliche Auflage vom .............................

Vom Departement Bau und Umwelt Appenzell Ausserrhoden genehmigt und erlassen am .........Z

2015

Der Bau- und Umweltdirektor

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Schutzzonenreglernent für die Quellen Hof Nr. 10+11

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