Quartierplan Vorderer Haufen

Plan d'affectation · Lutzenberg

Document

Type
Plan d'affectation
Commune
Lutzenberg
Canton
Appenzell Rhodes-Extérieures
Niveau
Commune
Approuvé par
Regierungsrat
Adopté
26 nov. 1991
En vigueur depuis
26 nov. 1991

Carte

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Fichiers

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Texte

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Protokoll des Regierungsrates

Kanton Appenzell A.Rh. 26. November 1991 L.

Gemeinde Lutzenberg: nehmigung

Quartierplan

vorderer

Haufen;

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Ge­

Dem Bericht der Baudirektion vom 4. November 1991 ist zu entnehmen: Mit Protokollauszug vom 6. Mai 1991 ersucht der Gemeinde­ rat Lutzenberg den Regierungsrat um Genehmigung des Quar­ tierplanes vorderer Haufen. Das Quartierplangebiet liegt in der Wohn-Gewerbezone G 2. 4. Der Quartierplan und die Sonderbauvorschriften bezwecken eine ins bestehende Orts­ und Landschaftsbild eingepasste gemischte Ueberbauung und die zweckmässige Erschliessung des Gebietes vorderer Hau­ fen. Die Aufteilung des Quartierplangebietes in die Teilgebiete A und B erfolgt vor allem aus ästhetischen Gründen. Gemäss Art. 8 Abs. 2 der Sonderbauvorschriften werden pro Teilge­ biet verschiedene Dachneigungen vorgeschrieben. Formelles Mit dem definitiven Vorprüfungsbericht gemäss Art. 4 7 EG zum RPG vom 9. November 1990 wurde dem Quartierplan die Zweckmässigkeit grundsätzlich zuerkannt; die im Entwurf des Vorprüfungsberichtes aufgeführten Mängel wurden be­ richtigt. Die öffentliche Auflage des Quartierplanes vor­ derer Haufen erfolgte vom 7. Dezember 1990 bis 7. Januar 1991. Die eingegangenen Einsprachen konnten durch den Ge­ meinderat vollumfänglich erledigt werden. Der Erlass des Quartierplanes durch den Gemeinderat erfolgte am 8. Mai 1991. Formell steht einer Genehmigung des Quartierplanes nichts mehr im Wege.

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Materielles Der Quartierplan erfüllt die Anforderungen gemäss Art. Abs. 2 und Art. 43 des EG zum RPG.

2

Mit der differenzierten Festsetzung der Dachneigungen in den entsprechenden Teilgebieten A und B wird auf den Cha­ rakter der bestehenden Gebäude der Nachbarschaft und deren Dachneigungen Rücksicht genommen. Dadurch wird eine ge­ wisse gestalterische Einheit aller Bauwerke dieser Teilge­ biete erreicht. Antrag Die Baudirektion beantragt gestützt auf Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG sowie Art. 3 des Gesetzes über die Verwaltungs­ gebühren: 1. Der Quartierplan vorderer Haufen vom 2. sei zu genehmigen.

Oktober 1990

2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. erheben. Beschluss:

250.-- zu

Zustimmung zu den Anträgen der Baudirektion.

Amtsblatt.

Auszug an

Baudirektion Sekretariat der Baudirektion Kantonale Baubuchhaltung Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Lutzenberg ** *)

Versandt am

Beilage:

1 Expl. des Quartierplanes mit Genehmigungsvermerk

**) Beilage:

2 Expl. des Quartierplanes mit Genehmigungsvermerk, Rechnung

Im Auffrag des Regierungsrafes Der Ralschreiber: