Teilzonenplan Tanne

Plan d'affectation · Lutzenberg

Document

Type
Plan d'affectation
Commune
Lutzenberg
Canton
Appenzell Rhodes-Extérieures
Niveau
Commune
Approuvé par
Regierungsrat
Adopté
14 mars 2000
En vigueur depuis
14 mars 2000

Carte

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Fichiers

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Texte

-

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Protokoll des Regierungsrates

IIIIIII Il l 11111111111111 1[IJ 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1I IIIIII I IIIII II I I II IIIII 14. März 2000 L.

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Gemeinde Lutzenberg: Teilzonenpläne Kapf, Tanne und Vorderbrenden; Genehmigung

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Dem Bericht der Baudirektion vom 29. Februar 2000 ist zu entnehmen: Mit Protokollauszügen vom 1. Februar 2000 ersucht der Gemeinderat Lutzenberg um die Genehmigung der oben genannten Planungsinstrumente durch den Regierungsrat. Sachlage 1. Die fraglichen Planungsgebiete wurden von der Genehmigung der revidierten Ortspla­ nungsinstrumente ausgenommen (vgl. Protokoll des Regierungsrates vom 26. Mai 1998). Es wurde die Zuweisung der Areale in eine Nichtbauzone verlangt. In der Folge hat der Gemeinderat Lutzenberg die vorliegenden Teilzonenpläne ausgearbeitet, welche die Zuweisung der fraglichen Flächen in die Landwirtschaftszone bzw. in die Grünzone vorsehen. 2. Im Rahmen einer mündlichen Vorprüfung wurden die fraglichen Teilzonenpläne auf­ grund der Übereinstimmung mit dem Beschluss des Regierungsrates akzeptiert. 3. Die Teilzonenpläne wurden am 7. Dezember 1999 erlassen. 4. Vorerst war vorgesehen, die Teilzonenpläne im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 51 EG zum RPG zu behandeln. Da nicht alle betroffenen Grundeigentümer zustimm­ ten, wurden die Planungsinstrumente vom 22.12.1999 bis 20.1.2000 öffentlich aufge­ legt und den nicht zustimmenden Eigentümern schriftliche Einsprachefristen von 30 Tagen eröffnet. Während dieser Zeit sind keine Einsprachen eingegangen. 5. Folgende Dokumente wurden vom Gemeinderat zur regierungsrätlichen Genehmigung eingereicht: - 6 Expl. Teilzonenplan Tanne - 6 Expl. Teilzonenplan Kapf - 6 Expl. Teilzonenplan Vorderbrenden

Erwägungen 1.

Formel/es

1.1

Bei den zur Genehmigung abgelieferten Plänen handelt es sich um Dokumente, die vom Gemeinderat und vom Regierungsrat unterzeichnet und damit rechtsverbindlich werden. Mindestens zwei Exemplare müssen deshalb im Original vorhanden sein,

-2-

wobei ein Exemplar bei der Gemeinde und ein Exemplar beim kantonalen Planungsamt aufbewahrt wird. 1.2

Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 47 ff. des EG zum RPG (bGS 721.1) sind erfüllt.

2.

Materielles

2.1

Gemäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspre­ chen und nicht als unzweckmässig erscheinen.

2.2

Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.

Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 21 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge: 1. Die Teilzonenpläne Kapf, Tanne und Vorderbrenden vom 7.12.1999 seien zu genehmigen. 2. Für die Genehmigung sei keine Gebühr zu erheben. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung schriftlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht, 9043 Trogen, erhoben werden (Art. 9 Abs. 1 lit. a Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, bGS 143.6). Die Beschwerde hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Beschluss:

Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.

Amtsblatt.

Auszug an

Baudirektioh Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt (OP-Akten) * Gemeinderat Lutzenberg ** *) 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk **) restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk

Versandt am

t 7, März 2000

Im Auffrag des Regierungsrales Der Ralschroiber: �