Teilzonenplan Werkhof Furth, Parz. Nr. 172

Plan d'affectation · Urnäsch

Document

Type
Plan d'affectation
Commune
Urnäsch
Canton
Appenzell Rhodes-Extérieures
Niveau
Commune
Approuvé par
Regierungsrat
Adopté
15 juil. 2003
En vigueur depuis
15 juil. 2003

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Urnäsch avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

CH73_01_GE_Teilzonenplan Werkhof Furth, Parz. Nr. 172.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

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Protokoll des Regierungsrates

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Gemeinderat Urnäsch

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15. Juli 2003 L.

Eingang 21. JULI 2003

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rkhof Furth (Parz. Nr. 172); Genehmigung

A. Ausgangslage

1. Mit Schreiben vom 7. Mai 2003 ersucht die Gemeindekanzlei Urnäsch um die Genehmigung des Teilzonenplanes Werkhof Furth durch den Regierungsrat.

2. Das Areal des kantonalen Werkhofes Furth, Paz. Nr. 172liegl gemäss rechtskräftigem Zonenplan in der lndustriezone. Entlang der Urnäsch befindet sich ein schmaler Streifen mit Laubbäumen. Als Uferbestockung wurde anlässlich der Waldfeststellung 1994 dieser Streifen als Wald bezeichnet. Entlang dieses Waldes wurde im Zonenplan ein reduzierler Waldabstand für Bauten und Anlagen von 12 m festgelegt. Dieser Bereich wurde im Zonenplan im Sinne des Vollzuges von Art. 78 Abs. 4 EG zum RPG und zur Schonung der Uferbereiche, zur Erhaltung der dauernden Zugänglichkeit der Fliessgewässer für deren Unterhalt und der Gefahrenabwehr, zur ökologischen Aufwertung der Fliessgewässer sowie zur Verbesserung der Siedlungs- und Landschaftsqualität der Grünzone zugeschieden. Diese Ausscheidung ist planerisch grundsätzlich richtig und zweckmässig. Sie ist auch konsequent entlang von allen Gewässern ausgeschieden worden. Wenn diese Grünzonenflächen zum Teil auch noch anders genutzt werden, sollten mit der Planung die Voraussetzungen geschaffen werden, um im Laufe der Zeil die genannten Ziele zu erreichen. lm Bereich des Werkhofes Furth bestehen Lager mit aufbereitetem Kiesmaterial bis unmittelbar an die Uferbestockung. Aus Gründen des Gewässerschutzes müssen die Lagerflächen mit einem abgedichteten Hartbelag, einer Oberflächenentwässerung, einem Absetzbecken .und einem Retentionsbecken versehen werden. Zwischen Gewässer und Kiesdepot werden 95 cm hohe, durchlaufende künstliche Wehrsteine aufgestellt. Diese notwendigen gewässerschutztechnischen Anlagen sind in der Grünzone nicht zulässig. Der Teilzonenplan bezweckt die Aufhebung der Grünzone und eine Anderung der Waldfestlegung im Bereich der Parzelle Nr. 172. Anstelle der Grünzone tritt eine lndustriezone. Die festgelegte Waldgrenze und der reduzierte Waldabstand von 12 m im südlichen Teil entlang dem Bach bleiben bestehen.

3. Der Teilzonenplan ist im geringfügigen Verfahren gemäss Art. 51 EG zum RPG ohne öffentliche Auflage erlassen worden. Die berührten Grundeigentümer haben den Plan unterschrieben und sich damit einverstanden erklärt. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Art. 47 EG zum RPG verlangt, dass Sondernutzungspläne vor der öffentlichen Auflage zur Vorprüfung eingereicht werden. Mit Schreiben vom 29. November 2Q02 nahm das Planungsamt Stellung. Am 20. Juni 2003 hat das Oberforstamt gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald sowie Art. 7 der Verordnung zum kantonalen Waldgesetz die Waldgrenze gemäss Teilzonenplan festgelegt. Nach unbenutztem Ablauf der 20 tägigen Rekursfrist, sind die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gegeben.

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B. Erwägungen

1. Der Teilzonenplan trägt den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort Rechnung

2. Für den Kanton ist es wichtig, im Rahmen des Staatsstrassenunterhaltes entsprechend grosse und zentralisierte Materiallagerplätze zu besitzen. Diese müssen nach den aktuellen gewässerschutztechnischen Bestimmungen ausgebaut werden können. Das öffentliche lnteresse ist gross und zu bejahen. Diesbezüglich erscheint eine zonenplanerische Anpassung als zweckmässig.

3. Für die nachgesuchte Planänderung entsteht gegenüber der angrenzenden Nachbarliegenschaft, wo keine Anderung an der Grünzone vorgenommen wird, sowie anderen Grundstücken in ähnlichen Situationen eine differenzierte Behandlung, die mit dem öffentlichen lnteresse begründet ist.

4. Der reduzierte Waldabstand von 12 m bleibt bestehen. Gemäss Aft. 78 Abs. 1 EG zum RPG gilt diese Waldabstandslinie für sämtliche Bauten und Anlagen. Kieslager, Hartbelag und Wehrmauern sind gemäss Art. 78 Abs. 2 EG zum RPG nur mit Zustimmung des Oberforstamtes zulässig. Diese Zustimmung ist im Baubewilligungsverfahren im Rahmen der Beufteilung konkreter Bauprojekte beim Oberförster einzuholen.

5. Der vorliegende Teilzonenplan hält der Recht und Zweckmässigkeitsprüfung stand und kann genehmigt werden.

6. Für Vorhaben des Kantons werden praxisgemäss keine Gebühren erhoben G. Beschluss des Regierungsrates

1. Der Teilzonenplan Werkhof Furth wird genehmigt (Art. 6 Abs. 1, Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG).

2. Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben. 3. Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Venvaltungsgericht (Adresse: Veruvaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Post: fach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Aft. 54 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege VRPG, bGS 143.1).

Amtsblatt.

-3Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche; (1 Expl. Teilzonenplan mit Genehmig ungsvermerk und Erläuterungsbericht) Kantonales Planungsamt (Ml); (1 Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk und Erläuterungsbericht) Gemeinderat Urnäsch; (2 Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk und Erläuterungsbericht)

Im Auftrag des fTagierungsrates Der Ratschreiber:

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Versand

am I 8,Juti 2003

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