Quartierplan Grund Ost, Änderung 2007

Plan d'affectation · Walzenhausen

Document

Type
Plan d'affectation
Commune
Walzenhausen
Canton
Appenzell Rhodes-Extérieures
Niveau
Commune
Approuvé par
Departement
Adopté
9 janv. 2009
En vigueur depuis
9 janv. 2009

Carte

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Fichiers

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Texte

� 1 Appenzell Ausserrhoden

V.fJR

Departement Bau und Umwelt

Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch

Jakob Brunnschweiler

Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor

Herisau, 9.Januar2009

Gemeinde Walzenhausen Quartierplan Grund Ost - Änderungen 2007; Genehmigung

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A.

Ausgangslage

1. Mit Schreiben vom25. November2008 reichte der Gemeinderat die Änderung2007 der Sonderbau­ vorschriften und des Quartierplans „Grund Ost" ein und beantragt, diese zu genehmigen. 2. Der Quartierplan „Grund Ost" wurde am 8. Dezember2003 vom Gemeinderat erlassen und am 11. Mai2005 von der Baudirektion (heute: Departement Bau und Umwelt) des Kantons Appenzell A.Rh. genehmigt. 3. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass verschiedene Änderungen am Quartierplan vorgesehen sind. In Bezug auf die Erschliessung sieht die Änderung des Quartierplans „Grund Ost" die Aufhebung des im westlichen Planungsgebiet vorgesehenen Fussweges vor. Eine weitere Änderung stellt die Anlieferung auf dem Niveau Erdgeschoss (ab Staatsstrasse) dar. Die Tiefgarage für Personenwagen sowie die neu geplante Abfallentsorgung wird über die Grundstrasse erschlossen. Die Änderung des Quartierplans „Grund Ost" sieht weiter die Werkerschliessung mit Lastwagen von neu 11m anstelle mit solchen von Sm vor. Hinsichtlich der Überbauung ist im Wesentlichen beabsichtigt, den im Nordwesten vorgesehenen Freihaltebereich/ Bereich mit Durchgrünung zu reduzieren. Anstelle des durchgrünten Vorbereiches ist ein Wendeplatz für Lastwagen vor­ gesehen. Die im Südwesten festgelegte offene Parkierung/ Bereich mit Durchgrünung wird aufgehoben. Zu­ dem wird auf die im Norden vorgesehene Baumreihe verzichtet. Im Osten wird der Freihaltebereich/ Bereich mit Durchgrünung vergrössert. 4. Die Änderungen werden damit begründet, dass die Firma Just beabsichtigt, die Produktionsabläufe zu opti­ mieren und eine Produktionserweiterung am Standort Walzenhausen zu realisieren. Das Bauprojekt verlangt nach einer Anpassung des entsprechenden Quartierplans. 5. Das Planungsamt hat die Änderungen vorgeprüft (vgl. Vorprüfungsbericht vom24. Januar2008).

Seite 1, BD_QP_Grundüst.doc

� 1 Appenzell Ausserrhoden

V,tJR

6. Die Änderungen wurden vom Gemeinderat am 4. März 2008 erlassen und lagen vom 25. März 2008 bis 24. April 2008 öffentlich auf. Während der Auflagefrist ging eine Einsprache ein, die durch Rückzug erledigt abge­ schrieben werden konnte (vgl. Schreiben des Gemeinderates vom 25. November 2008).

B.

Erwägungen

1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Gesetzes über die Raum­ planung und das Baurecht (Baugesetz, BauG, bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen. 2. Nutzungspläne haben eine gewisse Beständigkeit aufzuweisen und dürfen nur aus entsprechend gewichti­ gen Gründen geändert werden (vgl. Art. 21 des Bundesgesetzes über die Raumplanung, RPG, SR 700). Der Gemeinderat kann eine Anpassung bestehender Quartierpläne verlangen oder selber durchführen, wenn sich die planerischen Voraussetzungen wesentlich geändert haben (vgl. Art. 37 BauG). Die Notwendigkeit der vor­ gesehenen Erweiterung, die Optimierung des Betriebsablaufs, sowie die Standorterhaltung der Firma Just rechtfertigen eine Änderung des Sondernutzungsplanes. 3. Die in der Vorprüfung beanstandeten Punkte wurden teilweise berücksichtigt. Nicht aufgenommen wurde die Forderung, die Darstellung der grau hinterlegten geltenden Quartierplanfestlegung mittels eines Hinweises in der Planlegende zu ergänzen. Dies ist nicht grundsätzlich zu beanstanden, nachdem die Gemeinde gemäss Planungsbericht beabsichtigt, den bestehenden Quartierplan und die Änderungen in einem neuen Plan zu­ sammenzufassen, was die Lesbarkeit verbessern wird. Dem Vorbehalt, dass die Fassadenbegrünung, soweit sie in die Grünzone hineinragt, nur bedingt mit dem Zonenzweck vereinbar ist, wird mit der Reduktion von 1.3m auf 0.5m und der Regelung, dass nur filigrane Fassadenbegrünungen den Baubereich überlagern dürfen, be­ gegnet. Eine filigrane Konstruktion für das Anbringen der Fassadenbegrünung um maximal 0.5m ist in der Grünzone vertretbar. Ebenfalls wurde auf die geforderte Ausscheidung von Baubereichen für unterirdische Bauten innerhalb des Freihaltebereichs F1 verzichtet. Dies ist zu bedauern, da so die jetzige Festlegung in den Sonderbauvorschriften zu offen erscheint. Soweit die Sonderbauvorschrift restriktiv ausgelegt wird, ist die Lö­ sung der Gemeinde indes nicht zu beanstanden. Schliesslich hat die Gemeinde den Planungsbericht in Bezug auf die Erschliessung ab der Staatstrasse im Sinne der Vorprüfung teilweise ergänzt, aber auf entsprechende Festlegungen im Quartierplan bzw. in den Sonderbauvorschriften und auf die Einleitung des dafür nötigen Verfahrens verzichtet. Es ist darauf hinzuwei­ sen, dass das Abbiegen aus Richtung Dorf Walzenhausen von der Staatsstrasse in das Plangebiet (Werkare­ al) bzw. aus dem Plangebiet (Werkareal) in Richtung Dorf Walzenhausen für Lastwagen nicht möglich ist. Eine entsprechende Signalisation (Abbiegeverbote) ist Voraussetzung für die zukünftige Werkarealerschliessung. Deshalb ist zu verlangen, dass die Sonderbauvorschriften entsprechend mit einer Bestimmung ergänzt wird. Die übrigen im Vorprüfungsverfahren gemachten Beanstandungen wurden berücksichtigt oder bedürfen keiner weiteren Erwähnung. 4. Die Neuregelungen in Bezug auf die Erschliessung und die Bebauung erscheinen insgesamt zweckmässig und der schwierigen Hanglage angemessen. Die mit der vorliegenden Quartierplanänderung gesamthaft be­ trachtet verkleinerte Fläche der Freihaltebereiche und der Bereiche mit Durchgrünung wird durch die vorge­ schriebene Fassadenbegrünung kompensiert.

Seite 2, BO_Qp_Grundüst.doc

� 1 Appenzell Ausserrhoden R J 'lf 5. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung der vorliegenden Gestal­ tungsplanänderung erteilt werden.

C.

Beschluss

1.

Die Änderung des Gestaltungsplans „Grund Ost" (Änderung 2007) wird unter Vorbehalt genehmigt.

2.

Art 3 der Sonderbauvorschriften ist mit folgendem neuen Absatz zu ergänzen: „3 Die Einfahrt (Polygonpunkt 2703) von der Staatsstrasse aus Richtung Dorf Walzenhausen bzw. die Ausfahrt (Polygonpunkt 2703) auf die Staatsstrasse in Richtung Dorf Walzenhausen ist für Lastwagen nicht zulässig. Entsprechende Abbiegeverbote sind zu signalisieren. Die Signalisationen sind spätestens bis vor Baubeginn im entsprechenden Verfahren zu regeln."

3.

Zur Anbringung des Genehmigungsvermerks sind korrigierte und unterzeichnete Pläne in vierfacher Aus­ führung beim Departement Bau und Umwelt nachzureichen.

4.

Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 500.00 erhoben.

5.

Mitteilung an: Gemeinderat Walzenhausen Sekretariat Departement Bau und Umwelt Kantonaler Baukoordinationsdienst Kantonales Planungsamt Rechnungswesen

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regie­ rungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt am:

1 3. JAN. 2009

Departement Bau und Umwelt

l Cßttc,w11/211e//ei

Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

Seite 3. BD_QP_Grundüst.doc