14_Q_5_ Quartierplanvorschriften "Wuhrmatt 2"
Plan d'affectation spécial · Bottmingen
Document
- Numéro
- 852
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan de quartier
- Commune
- Bottmingen
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 21 mai 2013
- En vigueur depuis
- 21 mai 2013
Carte
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Fichiers
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Texte
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 0852
vom 21.5.2013
Gemeinde Bottmingen, Quartierplanvorschriften "Wuhrmatt 2" A. Die Einwohnergemeindeversammlung Bottmingen hat am 15. August 2012 die Quartierplanvorschriften "Wuhrmatt 2" beschlossen. Sie bestehen aus dem Quartierplan-Reglement und dem verbindlichen Plan "Situation und Schnitte, 1:500". Die Quartierplanung umfasst die Parzellen Nrn. 360, 366 und 3937 mit einer Gesamtfläche von 7'374 m2. Als zulässige Nutzung sind 6'900 m2 BGF festgelegt. Die bisherige Grundnutzung des Quartierplan-Areals (Gewerbezone, Zone für öffentliche Werke und Anlagen sowie Uferschutzzone) wird aufgehoben. B. Die öffentliche Planauflage fand vom 23. August 2012 bis 22. September 2012 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 34 vom 23. August 2012 und im Birsigtal-Bote Nr. 34 vom 23. August 2012 bekannt gegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 22. August 2012) benachrichtigt. Während der Auflagefrist ist die Einsprache eingereicht worden. Die gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverhandlung führte nicht zum Rückzug der Einsprache. C. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 unterbreitet der Gemeinderat Bottmingen die oben genannten Planungsbeschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung und ersucht um Abweisung der unerledigten Einsprache. Im Schreiben vom 4. April 2013 beantragt der Gemeinderat, den Einstellhallenzugang im Quartierplan, im Sinne von § 31 Absatz 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998, als geringfügige Änderung zu streichen. Mit dieser Änderung soll ein versehentlicher Widerspruch zu § 5 Absatz 15 des Quartierplan-Reglements behoben werden. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 RBG sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung. Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass: P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden A_D\Bottmingen\143 144 RRB_Einsprachen\RRB0852_20130521_OPtw_QP_Wuhrmatt_GK37741.doc
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a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden; b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt; c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind. Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst. II. Gestützt auf Artikel 13 ff. und Artikel 19 ff. des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 sowie auf die Artikel 43 und 44 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 sind die Gemeinden verpflichtet, den Nutzungszonen - nach Artikel 14 ff. RPG - Lärm-Empfindlichkeitsstufen gemäss Artikel 43 LSV zuzuordnen. Dabei handelt es sich um eigentumsverbindliche Rechtserlasse im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung. Somit richtet sich das Verfahren zum Erlass der Lärm-Empfindlichkeitsstufen nach den Bestimmungen von § 31 RBG. III. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Der allseitig unterzeichnete Quartierplanvertrag, als Genehmigungsvoraussetzung gemäss § 43 RBG wurde mit Schreiben vom 6. März 2013 bei der instruierenden Dienststelle (Amt für Raumplanung) eingereicht. Materiell-rechtlich ist Folgendes zu bemerken: 1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 8. August 2011 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung mehrheitlich berücksichtigt. Für die architektonische und städtebauliche Prüfung von Quartierplanungen hat der Regierungsrat ein spezielles Fachgremium, die "Kantonale Fachkommission zur Beurteilung von Arealüberbauungen", eingesetzt. An ihrer Sitzung vom 9. Dezember 2010 hat diese Kommission die Quartierplanvorschriften behandelt und gutgeheissen. P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden A_D\Bottmingen\143 144 RRB_Einsprachen\RRB0852_20130521_OPtw_QP_Wuhrmatt_GK37741.doc
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1.3 Nicht anrechenbare Bruttogeschossflächen In § 4 Absatz 2 des Quartierplan-Reglements werden die nicht anrechenbaren Bruttogeschossflächen festgelegt. Diese Aufzählung ist verbindlich und kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht vom Gemeinderat ergänzt werden. Art und Mass der Nutzung müssen in den Quartierplanvorschriften abschliessend festgelegt sein. Entscheide des Gemeinderats über allfällige weitere nutzungsfreie Bauteile wären zudem der Rechtssicherheit abträglich. Der letzte Abschnitt dieses Absatzes wird von der Genehmigung ausgenommen. Ebenfalls zu Absatz 2: In Buchstabe a) wird mit einem Asterisk auf die Aufzählung in der Kommentarspalte des Quartierplanreglements verwiesen. Inhalte der "Kommentar / Hinweis"-Spalte werden weder von der Einwohnergemeindeversammlung beschlossen, noch werden sie vom Regierungsrat genehmigt. Deshalb wird explizit darauf hingewiesen, dass aus diesen Inhalten keine Rechte oder Pflichten abgeleitet werden können. 1.4 Baubereiche Gemäss § 5 Absatz 2 des Quartierplan-Reglements können geringfügige Abweichungen von partiellen Baubereichsbegrenzungen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens beantragt werden - sofern der Gemeinderat diesen zustimmt - und das Gesamtkonzept der Quartierplan-Überbauung keine Beeinträchtigung erfährt. Massgebend für die Anwendung dieser Bestimmung ist § 12 des Quartierplan-Reglements und § 7 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz. Für den Regierungsrat steht ausser Frage, dass es sich dabei um eine Ausnahmebestimmung handelt. Demnach kann nur der Gemeinderat Ausnahmen bei der Baubewilligungsbehörde beantragen. 1.5 Städtebauliche Einpassung Im Kommentar zu § 5 Absatz 13 des Quartierplan-Reglements wird darauf hingewiesen, dass Bauinteressenten verbindliche Farb- und Materialkonzepte einzureichen haben. Wie in vorstehender Ziffer 1.3 bereits ausgeführt, können aus Festlegungen in der "Kommentar und Hinweis"-Spalte keine Rechte oder Pflichten abgeleitet werden. Zur Klarstellung wird der letzte Satz redaktionell gestrichen. 1.6 Umgebungsplan Der Regierungsrat präzisiert, dass es sich beim Umgebungsplan (§ 6 ff. des QuartierplanReglements) nicht um ein Planungsinstrument, sondern um einen Nachweis handelt, welcher die Umsetzung der verbindlichen Vorgaben aus den Quartierplanvorschriften im Rahmen des Baugesuchsverfahrens darstellt. Zudem macht er darauf aufmerksam, dass das Baubewilligungswesen im Raumplanungs- und Baugesetz und dessen Verordnung abschliessend geregelt ist. 1.7 Spielplatz, Erschliessung und Parkierung Der Regierungsrat hält fest, dass sich die in § 6 Absatz 3 des Quartierplan-Reglements angesprochene definitive Lage des Kinderspielplatzes innerhalb des dafür festgelegten Bereiches im Quartierplan befinden muss. In gleichem Sinne müssen die Zufahrten (§ 7 Absatz 1 des Quartierplan-Reglements) und die oberirdischen Parkplätze (§ 8 Absatz 2 des Quartierplan-Reglements) innerhalb der dafür festgelegten Bereiche realisiert werden. Zum Parkierungskonzept (ebenfalls in § 8 Absatz 2 des Quartierplan-Reglements) ist zudem festzuhalten, dass geringfügige Abweichungen als Ausnahmen gemäss § 12 des QuartierplanReglements zu beantragen sind. Abweichungen die das Konzept massgeblich verändern, bedürfen einer Anpassung des Quartierplans. 1.8 Konzeptionelle Festlegungen P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden A_D\Bottmingen\143 144 RRB_Einsprachen\RRB0852_20130521_OPtw_QP_Wuhrmatt_GK37741.doc
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Der Regierungsrat präzisiert, dass es sich bei den im Plan dargestellten "konzeptionellen Festlegungen" um verbindliche Festlegungen handelt, von denen nur geringfügig abgewichen werden darf. 1.9 Gewässerraum Der vorgesehene neue Terrainverlauf tangiert teilweise den Gewässerraum gemäss der Übergangsbestimmung zur geänderten Gewässerschutzverordnung (GSchV). Auf die entsprechenden Bestimmungen, insbesondere Artikel 41c Absatz 1 GSchV, wird an dieser Stelle explizit hingewiesen. 1.10 Generelle Anmerkungen Einzelne Bestimmungen, die Formulierungen wie "sollen" (§ 6 Absatz 4 des QuartierplanReglements) oder "werden […] angeboten" (§ 8 Absatz 2 des Quartierplan-Reglements, letzter Satz) enthalten, haben vielmehr beschreibenden als bestimmenden Charakter. Die Umsetzung solcher Festlegungen bleibt daher offen. Der Regierungsrat empfiehlt der Gemeinde, bei zukünftigen Planungen, beschreibende Formulierungen aus dem Reglement auszuschliessen. Der Regierungsrat bedauert zudem, dass im Quartierplan keine Grün-Elemente festgelegt worden sind. Diese stellen einen wesentlichen Bestandteil zur Sicherung der Wohn- und Aufenthaltsqualität dar und sollen in kommenden Planungen stärker gewichtet werden. 2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Absatz 5 RBG Keine Bemerkungen. 3. Im Sinne des rechtlichen Gehörs hat das Amt für Raumplanung der Gemeinde Bottmingen Gelegenheit gegeben, zu der vorgesehenen Nichtgenehmigung Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 4. April 2013 teilte der Gemeinderat mit, dass sich die Gemeinde mit der Nichtgenehmigung einverstanden erklärt. IV. Unerledigte Einsprache: 1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Gemeindeversammlungsbeschlüssen zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln. 2. Im Raumplanungs- und Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis bei unerledigten Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 RPG verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten, die volle Überprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben. 3. Nicht eingetreten werden kann im Rahmen dieses Verfahrens auf allfällige Entschädigungsforderungen. Solche Begehren können, gestützt auf die §§ 78 und 79 RBG sowie in Verbindung mit § 97 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG), erst geltend gemacht werden, wenn ein materieller Nachteil tatsächlich vorliegt, d.h. frühestens nach P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden A_D\Bottmingen\143 144 RRB_Einsprachen\RRB0852_20130521_OPtw_QP_Wuhrmatt_GK37741.doc
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Inkrafttreten der entsprechenden Bauvorschriften. Dabei ist insbesondere die in § 78 Ziff. 2 RBG festgelegte Verwirkungsfrist von 6 Monaten zu beachten. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieses Verfahrens keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann, sofern diesbezügliche Forderungen in Einsprachen geltend gemacht werden. 4. Nach bundesgerichtlicher Praxis hält eine Planungsmassnahme u.a. dann vor den Grundrechten stand, wenn sie auf einer klaren Rechtsgrundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und im Fall einer eigentumsbeschränkenden Wirkung gegen volle Entschädigung erfolgt. Auch dem Gebot der Rechtssicherheit ist Rechnung zu tragen. Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, gibt die Eigentumsgarantie keinen Anspruch darauf, dass Land dauernd in jener Zone verbleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Eine nachträgliche Änderung oder Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten steht der verfassungsmässigen Gewährleistung des Eigentums nicht entgegen. Die Grundeigentümerin / der Grundeigentümer hat keinen gesicherten Anspruch darauf, dass die für ihre/seine Parzelle einmal festgelegten baulichen Nutzungsmöglichkeiten unbeschränkt bestehen bleiben. 5. Zu allfälligen Begehren auf Änderung ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Regierungsrat in diesem Genehmigungsverfahren keine positiven Vorschriften festlegen kann, d.h. irgendwelche Änderungen der Planungsbeschlüsse darf er nicht selbständig vornehmen. Der Regierungsrat ist lediglich befugt, den vom zuständigen Gemeindeorgan gefassten Beschlüssen die Genehmigung ganz oder teilweise zu verweigern, sofern sie der Rechtskontrolle oder der Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Ziff. 5 RBG nicht standhalten. 6. Zur unerledigten Einsprache ist im Einzelnen Folgendes zu bemerken: 6.1 Einsprache Die Einsprecherin richtet ihre Einsprache gegen den im Quartierplan festgelegten Fussweg zur Neumattstrasse. Die Einsprecherin ist als Eigentümerin der Parzelle Nr. von der Planungsmassnahme betroffen, auch wenn ihr Grundstück nicht unmittelbar an das Grundstück, auf dem der Gehweg festgelegt wurde, angrenzt. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Es werden im Wesentlichen folgende Begehren gestellt: Die Einsprecherin verlangt, dass der neue Fussweg überdacht und versetzt werden soll. Zudem möchte sie, dass ein Rissprotokoll bei ihrer Liegenschaft gemacht werde, da sie bis jetzt bei jedem Neubau Schäden an der Liegenschaft festgestellt habe. Zur Begründung wird folgendes angeführt: Die Einsprecherin sei Liegenschaftsanstösserin Schafmattweg / Neumattstrasse. Aus den Plänen entnehme sie, dass der geplante Fussweg irgendwie auf dem privaten Parkplatz ende, oder in den bestehenden Anwohner Fussweg zu den Liegenschaften verlaufe. Auf diesem Weg bestehe ein Servitut, dass der Weg nur für diese Anwohner nutzbar sei. Er werde jetzt schon "wild als ein reger Hunde Spazierweg" genutzt, aber es könne nicht sein, dass Anwohner von 56 Wohnungen über diesen Weg, der keiner sei, in die Neumattstrasse und Schafmattweg gelangen, wie auch nicht über den privaten Parkplatz. Diese willkürliche Erschliessung ergebe eine dauernde Lärmbelastung und Minderung der Privatsphäre. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden A_D\Bottmingen\143 144 RRB_Einsprachen\RRB0852_20130521_OPtw_QP_Wuhrmatt_GK37741.doc
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Eine wesentliche Zielsetzung der vorliegenden Quartierplanung ist gemäss Ziffer 1.2 des Planungsberichtes, einen öffentlichen Fussweg von der Wuhrmattstrasse zur Neumattstrasse zu erstellen. Ausgangspunkt für die Planung bildete unter anderem der Strassennetzplan Siedlung der Gemeinde Bottmingen. In diesem ist der von der Einsprecherin monierte Fussweg als "Fussweg / Fusswegverbindung" bereits behördenverbindlich festgelegt. Entsprechend der umschriebenen Zielsetzung wurde der Fussweg in der Quartierplanung verankert und die Festlegung des kommunalen Strassennetzplans konkretisiert. Dieses Vorgehen ist völlig rechtskonform und stellt den Zugang an das überkommunale Fusswegnetz entlang dem Birsig sicher. Die Planungsmassnahme ist zweckmässig und liegt im öffentlichen Interesse. Eine allfällige von Fussgängern ausgehende Lärmbelastung ist als gering einzustufen. Wie die Umsetzung des Fussweganschlusses ausserhalb des Quartierplans sichergestellt wird, ist nicht Teil des vorliegenden Genehmigungsverfahrens, weshalb darauf im Rahmen der Einsprachebehandlung nicht eingetreten werden kann. Auf den Wunsch nach einer Ausfertigung eines Rissprotokolls kann ebenfalls nicht eingetreten werden, da die Genehmigung von Nutzungsvorschriften weder mit einer Baubewilligung noch mit der anschliessenden Bauausführung gleichzusetzen ist. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen werden.
Gestützt auf § 2 RBG vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:
1. Die Einsprache als unbegründet abgewiesen.
wird, soweit darauf eingetreten werden kann,
2. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Bottmingen am 15. August 2012 beschlossenen Quartierplanvorschriften "Wuhrmatt 2" werden im Sinne der Erwägungen mit nachstehender Ausnahme und mit nachstehender Änderung genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. Ausnahme Von der Genehmigung ausgenommen wird (im Reglement rot gestrichen): a) In § 4 Absatz 2 des Quartierplan-Reglements der letzte Satz. Änderung Gestützt auf § 31 Abs. 5 RBG wird folgende, vom Gemeinderat beantragte geringfügige Änderung genehmigt: a) Streichen des "Zugang Unterirdische Bauten" im Quartierplan. 3. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 14/QP/5/0, 14/ZPS/2/7, (Quartierplan und Mutation zum Zonenplan Siedlung) und 14/QR/5/0, 14/LES/1/2 (Quartierplan-Reglement) versehenen Exemplare des Plans und des Reglementes. 4. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen. 5. Die Gemeinde wird aufgefordert, bei der Veröffentlichung der Pläne und der Reglemente (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Eintragungen (Erwägungen und Nichtgenehmigungen) zu übernehmen. P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden A_D\Bottmingen\143 144 RRB_Einsprachen\RRB0852_20130521_OPtw_QP_Wuhrmatt_GK37741.doc
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.
Verteiler:
(eingeschrieben) Gemeinderat Bottmingen, 4103 Bottmingen (eingeschrieben) Stierli + Ruggli, Ingenieure + Raumplaner AG, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen Landeskanzlei (Publikation) BUD, Bereich Infrastruktur und Mobilität BUD, Bereich Umwelt und Energie BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung (5) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreiber: A. Achermann
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