65/TZPS/6/5_Mutation Quartierplan Löwen, Teilplan 1 Nutzung und Gestaltung, Teilplan 2 Gebäudeprofile
Plan d'affectation · Therwil
Document
- Numéro
- 702
- Type
- Plan d'affectation
- Sous-type
- Plan de zones partiel
- Commune
- Therwil
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 23 mai 2017
- En vigueur depuis
- 23 mai 2017
Carte
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Fichiers
RRB_0702_20170523_anonym.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 0702
vom 23. Mai 2017
Gemeinde Therwil, Mutation Quartierplan "Löwen Teilgebiet C1"
1. Erläuterungen A. Die Einwohnergemeindeversammlung Therwil hat am 22. Juni 2016 Mutationen des Quartierplanes und des Quartierplanreglementes "Löwen Teilgebiet C1" beschlossen. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Änderungen der Gestaltungsbaulinien und der Geschosszahl. B.
Einsprachen sind keine eingereicht worden.
C. Mit Schreiben vom 7. und 20. Februar 2017 unterbreitet der Gemeinderat Therwil den oben genannten Beschluss zur regierungsrätlichen Genehmigung. Zudem beantragt der Gemeinderat im Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer folgende geringfügige Änderungen im Sinne von § 31 Absatz 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998: Die kommunale Strassenbaulinie wird an den festgelegten Baubereich angepasst. Die im Quartierplanreglement festgelegte, im Quartierplan jedoch fälschlicherweise zur Orientie-rung aufgeführte Gefahrenzone "Überschwemmung" wird in den verbindlichen Planinhalt verschoben. Im Quartierplanreglement werden redaktionelle Korrekturen vorgenommen und im Regierungs-ratsbeschluss Nr. 1322 vom 23. August 2005 (Genehmigung Quartierplan "Löwen") enthaltene Erwägungen aufgeführt. Der von den letzten beiden geringfügigen Änderungen betroffene Grundeigentümer ( hat seine Zustimmung verweigert. In Anbetracht, dass es sich dabei im Grunde genommen um redaktionelle Korrekturen handelt, die die Umsetzung des Quartierplanes erleichtern und Unklarheiten beseitigen, kann der Regierungsrat diesen Änderungen auch ohne die Zustimmung des vorgenannten Grundeigentümers zustimmen. Die Änderungen sind im vorliegenden Quartierplan und im Quartierplanreglement bereits enthalten. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat macht darauf aufmerksam, dass entlang der Strassen § 66 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998 eingehalten werden muss. Im Übrigen ist eine Überbauung auf dem kleinen Teil des Baubereiches, der vor der ausgeschiedenen Gewässerbaulinie liegt, nicht möglich. 2. ://:
Beschlüsse 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Therwil am 22. Juni 2016 beschlossenen Mutationen des Quartierplanes und des Quartierplanreglementes "Löwen Teilgebiet C1" werden im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 65/QP/10/1, 65/TZPS/6/5 (Mutation Quartierplan "Löwen Teilgebiet C1" Teilplan 1 und 2) und 65/QR/10/1 (Mutation Quartierplanreglement "Löwen Teilgebiet C1") versehenen Exemplare der Mutationspläne und des Mutationsreglementes.
3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates im Amtsblatt zu veröffentlichen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.
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Verteiler: – (eingeschrieben) – Gemeinderat Therwil, 4106 Therwil – Landeskanzlei (Publikation Amtsblatt) – BUD, Bereich Infrastruktur und Mobilität – BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung – Bau- und Umweltschutzdirektion
Der Landschreiber:
RRB Nr. 0702 vom 23. Mai 2017
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