02/eBS/41/0_Endgültiger Bau- und Strassenlinienplan Lachenstrasse
Alignements · Allschwil
Document
- Numéro
- 690
- Type
- Alignements
- Sous-type
- Alignements
- Commune
- Allschwil
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 23 févr. 1971
- En vigueur depuis
- 23 févr. 1971
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Fichiers
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
690 23. Februar 197
Nr. vom
A. Die Einwohnergemeindeversam
lung Allschwil hat am
mfar} on
ai 1969 folgenden Planungsvorlagen zugestimmt:
Afficher tout le texte
1. Den endgültigen Bau- und Strassenlinienplänen 1.1 "Hegenheimermattweg" (Grabenring-Belforterstrasse), .2 - "Lättenmattweg",
"Grenzstrasse mit Fussweg Grenzstrasse",
. u
"Hagmattweg",
o\
"Burgfeldermattweg mit kKehrplatz und Tussweg",
. [I
"Pussweg Kurzelänge mit Kenrplatz Kurzelängeweg",
HHrHrbrrrr . . & \ın > N ei o S © 3 + 5 I} n a ©
"Parkallee" (Baslerstrasse-Grenzstrasse mit
Strassenunterführung bein Bachgraben),
"Farkallee" (Baslerstrasse -Wanderstrassse).
DH . . 0
Der Aenderung des vom Regierungsrat mit Beschluss
Nr. 3845 vom 83. November 1927 genehmigten Stras-
sennetzplanes (frühere Bezeichnung: Behauungs-
plan) in bezug auf die Farkallee zwischen Wanderstrasse unö Bachgraben. Dieser Abschnitt wurde von einer Hauptstrasse II. Klasse in eine solche I. Klasse aufgewertet.
B. Die öffentliche Auflage fand vom 2. Juni bis 1. Juli
1969 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 21
vom 28. Mai 1969 und im Allschwiler Wochenblatt Nr. 22 vom
50. Mai 1969 sowie durch die Zustellung einer eingeschriebene
Anzeige an die betroffenen Grundeigentüner vom 29./30.
und 2. Juni 1969 (Postquittung) bekanntgegeben. Es sind fol-
gende Einsprachen eingereicht worden (georänet entsprechend
der Lage der Grundstücke): 1.
8.4.70 -50 000
5) Fa ve Ieiın
Gemeinderat ledigten E Eingelh
id. Für
ne und auf die nach-
iten wi auf Cie Akten,
wLesen.
folgenden Erwägungen ver
Der Regierungsrat zieht in Erwägung: 1.
ie Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in BE mit
fe
alen Baugesetzes
i den $8 26, 27, 85, 86, 92 und 94 des kan
to e und Bau- und Str enlinienpline
befugt, Strassennetz
aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes er--
wachsen solche Fläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern
a
ter Pr ien grundsätzlich
sie sind unter Beachtung besti. jederzeit sbänderbar (NCE 90 I 333), Besondere Verfahrens 2
"iTten, Gdie bei Aenderungen zu beachten wären, sind
vorsc! im Baugesetz nicht enthelten. Deshalb gelten hiefür nach
Gen allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung,
5 des Baugesetzes bedürfen die Beuvorsch
‚ften
nnetzplin:
Yen n Gemäss
R der Gemeinden - und darunter fellen auch die Stras
und die Bau- und Strassenlinienpläne - der name des
Regierungsrates. Dabei ist die dem Genekmigungsents
vorausgehende Prüfung auf eine Rechtmässiskeitskontrolle und auf eine Ermessenskentrolle aus Gründen dcr Regionalplanung
Vescheinkte
5
II.
Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einsprachendever-
Entscheid über einen solchen (emc
entscheide und der
sammlungsbeschluss zu erlassen sind, Es steht daher nichts
ht des sachlichen Zu-
int in Anhetra
entgegen, und es ersch
sammenhanges sowie aus Zweckmäss citsgrlinden gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Ge-
Beschluss zu behandeln.
nehmigung in
B
Im Baus che leberprüfungs-
befugnis unerledigter Kinsprachen nicht BR geregelt.
ugn Es muss daher angenommen werden, dass diese nicht weiterge- It steht erungsrat nur eine Kontrolle »auf Rechtmäsal-
als Tür den kommunalen Erlass selbst. Son
hen
such hier dem K
ründen der Resion
sigkeit und eine Ermessenskontrolle aus planung zu, Vernag aber ein kommunaler Erlass diesen Anforderungen zu genüger, so Können Einsprachen vom Regierungsrat nicht werden, es sei denn, es liege Willkür (Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung), ein offensichtli-
cher Verstoss en Treu und Glauben oder ein solcher gegen
das Prinzip der Verhätnismässiskeit vor. IV,
Auf Einwände, die sich mit der Leandabtretung (inkl.
Hinderwerte und Inkonvenienzen), der Beitregspflicht und
der Höhe der Beiträge sowie allen andern Auswirkungen des Strassenbaues auseinanäcrsetzen, kann in diesen Verfahren hingegen nicht eingetreten werden. Solche Einsprachegründe
sind in der Regel anlässlich der Auflage des Strassenbau-
projektes vorzubringen. Es kenn houte lediglich darauf hingewlesen werden, dass nach den Bestimmungen von 8 9 der Staatsverfassung jedermann verpflichtet ist, das für öffentliche Strassen, Wege und Flätze nötige Grundeigentum gegen
volle Ertscel
ng abzutreten,
v.
rien hat
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kri [a > sse und der uner-
\ssbesch
die Prüfung der Gemeindeversamnlu ledigten Einsprachen folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle
Formell-rcechtlich sind die Voraussetzungen für eine illt. Es ist lediglich zu be-
Genehmigung der Beschlüsse merken, dass gestützt auf $ 5, in Verbindung mit $ 26 des
Baugesetzes die Aende: Strassennetzplanes nicht
mehr öffentlich aufzu)
h verstossen die osscnen Bau-
Materiell-rechtli
und Strassenlinienabstände weder en konmunales roch ge-
t. In angemesse Bertiohnientienn 1, dex
gen kantonales Re
örtlichen Gegebenheiten und
zogenen Richtlinien für Sammel- bzw. en (Haupt-
bzw. Nebenstrassen) der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner (Nermblätter SNV 40241 und 40243) kann die Anordnung der Bau- und Strassenlinien als vernünftig und daher
nicht als willkürlich bezeichnet werden. Auch eine Verletzung
des Prinzips der Verhöltnismässigkeit ist nicht zu erkennen,
BE :«:: 21: Lerdings en der Lachenstrasse der Baulinie im udes und südlich davon bis zum
Bereich des bestehenden Gebä Sichtdreieck bei der Einmündung in den Hegenheimermattweg
die Genehmigung versagt werden. Nach den Akten ist nämlich hie in Würdigung des gesamten Sachverhaltes ei” Verstoss gegen den auch im Verwaltunzsrecht zu beschtenden Grundsatz von freu
und Glauben zu erblicken. Diese Linie ist in den Plänen blau durchstrichen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Ausführungen zur Linsprache verwiesen,
Itnisse in Allschwil seit der re-
ich die Ver
sierungsrätlichen Genehmigung des Strassennetzplanes iin
Jahre 1927 ganz wesentlich geänder
t haben, dürfte unbestritten sein. So ist bei den Einwohnern t 1930 bis Ende des Ili. Quartals 1970 eine Zunahne von 7'157 auf 17'527 Personen
oder um 244.9 % zu verzeichnen(Quelle: Einwohnerzahlen des
stet, Amtes BL). Noch viel stärker ist der Anstieg bei den Hotofahrzeugen. In der Zeit vom 30. September 1958 bis zun gleichen Tag des Jahres 1968 ist im Bestand eine Zunahme von 1'652 auf 4'206 Einheiten festzustellen, was 254.6 & entspricht (statistische Quellenwerke der Schweiz, Heft 442).
&g ist schlieserlich euch der lauge Zeitraum seit
Von Bedeut
ser Inkraftsetzung des Stransennetzplanes bis zu dessen
F
henderung. Schon aufgrund dieser Prämissen ist in der Auf-
wertunrg des zwischen der Wanderstrasse und dem N Bacheraben
gelegenen Teil Ger Parkallee von eirer Hauptstrasse
Klasse in eine solche I. Klasse keine Missachtu
Rechtssicherheit zu erbl
je} vnTlo ana fint ?, Ermessenskontrolle aus Grü
der Regionalplanung
In dieser Beziehung sind weder die Beau- und Strassen- [07
4
linicupläne noch die Aend
ung des Strassennetzplenes zu beanstanden.
3. Unerledigte Binsprachen
Unter Berücksichtigung der ngeschränkten regierungs- & > &€ 3 > rätlichen Veberprüfungsbefugnis ist zu den Einsprachen
folgendes zu sagen:
3.
3.1. ist mit der
geplanten Bushaltestelle bei 4:
einverstanden, weil die neue Strassenlinie vom bestehenden
Wohnhaus nur einen Abstand von ca. 1,5 m aufweist. Es bestehe nicht dic Absicht, dieses Gebäude in den nächsten
Jahren zu entfernen. Deshalb wird beantragt, es sei diese
Nebenanlage im Hinblick auf die Lärn-Immissionen vermehrt in den Sereich der Parzelle Nr, 74 zu verschieben. Auf diesem Grundstück könne eine Ueberbauung den neuen Ver-
len. Zudem werde durch die
hältnissen besser angepasst we
Verschiebung die verkehrstechniicke Situation verbessert.
7, 2]
man über die Rich
el! gkeit des Standortes
einer Bushalte immer verschiedener Neinung sein. In
die Gemeinde Allschwil die
vorliegenden
Verkehrs-Betriebe beauftragt, anhand der vorhande > ’
‚nem Ööfflentlicken Ver-
zu prüfen, wie das Bezug kehr nicht nur auf die U
mittel erschlossen werden kann. Dass sich diese Arbeit
nienführung beschränkte, sondern auch die Disposition der Haltestellen umfasste, versteht sich von selbst. Die für die Erschliessung des Gebietes am Bachgraben gewählte Konzeption ist in einem Vebersichtsplan 1:2000 (Zeichnung Yr. Pl. 84/52 vom 29. April 1969) Testge-
halten. Grunäsätzlich halten die darin Testgelegten Standorte & 8
der Bushaltestollen den beschränkten Kontrollbefurnissen
lb kann die richt
:ates stand. Des
geschützt werden.
sammlung am
von der
beschlossenen Strassennetzplan (Bekauungspl
ıtüner betreffend
ger Grundeige
Dieser Plan habe
die Durchführung aulandumlegung "Linksufriges Bachgebict'
assen und Geh-
Hinsichtlich der
entscheidend be
+
en dem Strassennetzplan und den Bau- und
wege sei nun zwis
en nicht mehr in allen Einzelheiten Veber-
Strassenlinieny
le für die Fit-
. Dieser Sachverhalt
einstirmung vor!
glieder der Bauland
die Differenzen in den Massen
Neuerung dar
einer zusä Landebtretung verbunden. Das
Vorgehen der Behörden habe somit für alle
nachteilige Folgen. Dadurch würden die Vereinbarungen betref-
fenä die Umlegung in Frage gestellt unä die Grindung der Bau- £
landumlegungsgenossenschaft & angeschen
werden. Deshalb lehnt er in .egerheit jede weitere
Verantwortung ab.
m
Einsprecker in den
troste
14 BORTCELLTE
Die von
el sen. S
ch nur auf die »benan]
schiede bezie}
u "5
S o Strassennetzplan die Bushzltestellen und die Vorsortier-
spuren für die enthalten. Auch die Kehr-
plätze sind nur
des Baugesetzes hervorgeht, Legt der Strassennetzrlan das
öffentliche Strassennetz genereN1l]Nl fest und hält
-sflächen von der Vcberbauung frei. Er ent-
zukünftigen Verke
ält die bestehenden, die zu korrigierenden und die y tierten Verkehrswege und a und muss ti hält es sich bei den Bau- und Strassenlinienpläne er best
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men. Anders ver-
Zonen- und Kanalisetionsplänen übere
enden oder projektierten
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lange der Gemeinde gesichert werden, sondern
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verulel Winterthur im in, vom 22.
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