02/eBS/41/0_Endgültiger Bau- und Strassenlinienplan Lachenstrasse

Alignements · Allschwil

Document

Numéro
690
Type
Alignements
Sous-type
Alignements
Commune
Allschwil
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
23 févr. 1971
En vigueur depuis
23 févr. 1971

Carte

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Fichiers

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft

690 23. Februar 197

Nr. vom

A. Die Einwohnergemeindeversam

lung Allschwil hat am

mfar} on

ai 1969 folgenden Planungsvorlagen zugestimmt:

Afficher tout le texte

1. Den endgültigen Bau- und Strassenlinienplänen 1.1 "Hegenheimermattweg" (Grabenring-Belforterstrasse), .2 - "Lättenmattweg",

"Grenzstrasse mit Fussweg Grenzstrasse",

. u

"Hagmattweg",

o\

"Burgfeldermattweg mit kKehrplatz und Tussweg",

. [I

"Pussweg Kurzelänge mit Kenrplatz Kurzelängeweg",

HHrHrbrrrr . . & \ın > N ei o S © 3 + 5 I} n a ©

"Parkallee" (Baslerstrasse-Grenzstrasse mit

Strassenunterführung bein Bachgraben),

"Farkallee" (Baslerstrasse -Wanderstrassse).

DH . . 0

Der Aenderung des vom Regierungsrat mit Beschluss

Nr. 3845 vom 83. November 1927 genehmigten Stras-

sennetzplanes (frühere Bezeichnung: Behauungs-

plan) in bezug auf die Farkallee zwischen Wanderstrasse unö Bachgraben. Dieser Abschnitt wurde von einer Hauptstrasse II. Klasse in eine solche I. Klasse aufgewertet.

B. Die öffentliche Auflage fand vom 2. Juni bis 1. Juli

1969 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 21

vom 28. Mai 1969 und im Allschwiler Wochenblatt Nr. 22 vom

50. Mai 1969 sowie durch die Zustellung einer eingeschriebene

Anzeige an die betroffenen Grundeigentüner vom 29./30.

und 2. Juni 1969 (Postquittung) bekanntgegeben. Es sind fol-

gende Einsprachen eingereicht worden (georänet entsprechend

der Lage der Grundstücke): 1.

8.4.70 -50 000

5) Fa ve Ieiın

Gemeinderat ledigten E Eingelh

id. Für

ne und auf die nach-

iten wi auf Cie Akten,

wLesen.

folgenden Erwägungen ver

Der Regierungsrat zieht in Erwägung: 1.

ie Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in BE mit

fe

alen Baugesetzes

i den $8 26, 27, 85, 86, 92 und 94 des kan

to e und Bau- und Str enlinienpline

befugt, Strassennetz

aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes er--

wachsen solche Fläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern

a

ter Pr ien grundsätzlich

sie sind unter Beachtung besti. jederzeit sbänderbar (NCE 90 I 333), Besondere Verfahrens 2

"iTten, Gdie bei Aenderungen zu beachten wären, sind

vorsc! im Baugesetz nicht enthelten. Deshalb gelten hiefür nach

Gen allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung,

5 des Baugesetzes bedürfen die Beuvorsch

‚ften

nnetzplin:

Yen n Gemäss

R der Gemeinden - und darunter fellen auch die Stras

und die Bau- und Strassenlinienpläne - der name des

Regierungsrates. Dabei ist die dem Genekmigungsents

vorausgehende Prüfung auf eine Rechtmässiskeitskontrolle und auf eine Ermessenskentrolle aus Gründen dcr Regionalplanung

Vescheinkte

5

II.

Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einsprachendever-

Entscheid über einen solchen (emc

entscheide und der

sammlungsbeschluss zu erlassen sind, Es steht daher nichts

ht des sachlichen Zu-

int in Anhetra

entgegen, und es ersch

sammenhanges sowie aus Zweckmäss citsgrlinden gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Ge-

Beschluss zu behandeln.

nehmigung in

B

Im Baus che leberprüfungs-

befugnis unerledigter Kinsprachen nicht BR geregelt.

ugn Es muss daher angenommen werden, dass diese nicht weiterge- It steht erungsrat nur eine Kontrolle »auf Rechtmäsal-

als Tür den kommunalen Erlass selbst. Son

hen

such hier dem K

ründen der Resion

sigkeit und eine Ermessenskontrolle aus planung zu, Vernag aber ein kommunaler Erlass diesen Anforderungen zu genüger, so Können Einsprachen vom Regierungsrat nicht werden, es sei denn, es liege Willkür (Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung), ein offensichtli-

cher Verstoss en Treu und Glauben oder ein solcher gegen

das Prinzip der Verhätnismässiskeit vor. IV,

Auf Einwände, die sich mit der Leandabtretung (inkl.

Hinderwerte und Inkonvenienzen), der Beitregspflicht und

der Höhe der Beiträge sowie allen andern Auswirkungen des Strassenbaues auseinanäcrsetzen, kann in diesen Verfahren hingegen nicht eingetreten werden. Solche Einsprachegründe

sind in der Regel anlässlich der Auflage des Strassenbau-

projektes vorzubringen. Es kenn houte lediglich darauf hingewlesen werden, dass nach den Bestimmungen von 8 9 der Staatsverfassung jedermann verpflichtet ist, das für öffentliche Strassen, Wege und Flätze nötige Grundeigentum gegen

volle Ertscel

ng abzutreten,

v.

rien hat

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kri [a > sse und der uner-

\ssbesch

die Prüfung der Gemeindeversamnlu ledigten Einsprachen folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle

Formell-rcechtlich sind die Voraussetzungen für eine illt. Es ist lediglich zu be-

Genehmigung der Beschlüsse merken, dass gestützt auf $ 5, in Verbindung mit $ 26 des

Baugesetzes die Aende: Strassennetzplanes nicht

mehr öffentlich aufzu)

h verstossen die osscnen Bau-

Materiell-rechtli

und Strassenlinienabstände weder en konmunales roch ge-

t. In angemesse Bertiohnientienn 1, dex

gen kantonales Re

örtlichen Gegebenheiten und

zogenen Richtlinien für Sammel- bzw. en (Haupt-

bzw. Nebenstrassen) der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner (Nermblätter SNV 40241 und 40243) kann die Anordnung der Bau- und Strassenlinien als vernünftig und daher

nicht als willkürlich bezeichnet werden. Auch eine Verletzung

des Prinzips der Verhöltnismässigkeit ist nicht zu erkennen,

BE :«:: 21: Lerdings en der Lachenstrasse der Baulinie im udes und südlich davon bis zum

Bereich des bestehenden Gebä Sichtdreieck bei der Einmündung in den Hegenheimermattweg

die Genehmigung versagt werden. Nach den Akten ist nämlich hie in Würdigung des gesamten Sachverhaltes ei” Verstoss gegen den auch im Verwaltunzsrecht zu beschtenden Grundsatz von freu

und Glauben zu erblicken. Diese Linie ist in den Plänen blau durchstrichen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Ausführungen zur Linsprache verwiesen,

Itnisse in Allschwil seit der re-

ich die Ver

sierungsrätlichen Genehmigung des Strassennetzplanes iin

Jahre 1927 ganz wesentlich geänder

t haben, dürfte unbestritten sein. So ist bei den Einwohnern t 1930 bis Ende des Ili. Quartals 1970 eine Zunahne von 7'157 auf 17'527 Personen

oder um 244.9 % zu verzeichnen(Quelle: Einwohnerzahlen des

stet, Amtes BL). Noch viel stärker ist der Anstieg bei den Hotofahrzeugen. In der Zeit vom 30. September 1958 bis zun gleichen Tag des Jahres 1968 ist im Bestand eine Zunahme von 1'652 auf 4'206 Einheiten festzustellen, was 254.6 & entspricht (statistische Quellenwerke der Schweiz, Heft 442).

&g ist schlieserlich euch der lauge Zeitraum seit

Von Bedeut

ser Inkraftsetzung des Stransennetzplanes bis zu dessen

F

henderung. Schon aufgrund dieser Prämissen ist in der Auf-

wertunrg des zwischen der Wanderstrasse und dem N Bacheraben

gelegenen Teil Ger Parkallee von eirer Hauptstrasse

Klasse in eine solche I. Klasse keine Missachtu

Rechtssicherheit zu erbl

je} vnTlo ana fint ?, Ermessenskontrolle aus Grü

der Regionalplanung

In dieser Beziehung sind weder die Beau- und Strassen- [07

4

linicupläne noch die Aend

ung des Strassennetzplenes zu beanstanden.

3. Unerledigte Binsprachen

Unter Berücksichtigung der ngeschränkten regierungs- & > &€ 3 > rätlichen Veberprüfungsbefugnis ist zu den Einsprachen

folgendes zu sagen:

3.

3.1. ist mit der

geplanten Bushaltestelle bei 4:

einverstanden, weil die neue Strassenlinie vom bestehenden

Wohnhaus nur einen Abstand von ca. 1,5 m aufweist. Es bestehe nicht dic Absicht, dieses Gebäude in den nächsten

Jahren zu entfernen. Deshalb wird beantragt, es sei diese

Nebenanlage im Hinblick auf die Lärn-Immissionen vermehrt in den Sereich der Parzelle Nr, 74 zu verschieben. Auf diesem Grundstück könne eine Ueberbauung den neuen Ver-

len. Zudem werde durch die

hältnissen besser angepasst we

Verschiebung die verkehrstechniicke Situation verbessert.

7, 2]

man über die Rich

el! gkeit des Standortes

einer Bushalte immer verschiedener Neinung sein. In

die Gemeinde Allschwil die

vorliegenden

Verkehrs-Betriebe beauftragt, anhand der vorhande > ’

‚nem Ööfflentlicken Ver-

zu prüfen, wie das Bezug kehr nicht nur auf die U

mittel erschlossen werden kann. Dass sich diese Arbeit

nienführung beschränkte, sondern auch die Disposition der Haltestellen umfasste, versteht sich von selbst. Die für die Erschliessung des Gebietes am Bachgraben gewählte Konzeption ist in einem Vebersichtsplan 1:2000 (Zeichnung Yr. Pl. 84/52 vom 29. April 1969) Testge-

halten. Grunäsätzlich halten die darin Testgelegten Standorte & 8

der Bushaltestollen den beschränkten Kontrollbefurnissen

lb kann die richt

:ates stand. Des

geschützt werden.

sammlung am

von der

beschlossenen Strassennetzplan (Bekauungspl

ıtüner betreffend

ger Grundeige

Dieser Plan habe

die Durchführung aulandumlegung "Linksufriges Bachgebict'

assen und Geh-

Hinsichtlich der

entscheidend be

+

en dem Strassennetzplan und den Bau- und

wege sei nun zwis

en nicht mehr in allen Einzelheiten Veber-

Strassenlinieny

le für die Fit-

. Dieser Sachverhalt

einstirmung vor!

glieder der Bauland

die Differenzen in den Massen

Neuerung dar

einer zusä Landebtretung verbunden. Das

Vorgehen der Behörden habe somit für alle

nachteilige Folgen. Dadurch würden die Vereinbarungen betref-

fenä die Umlegung in Frage gestellt unä die Grindung der Bau- £

landumlegungsgenossenschaft & angeschen

werden. Deshalb lehnt er in .egerheit jede weitere

Verantwortung ab.

m

Einsprecker in den

troste

14 BORTCELLTE

Die von

el sen. S

ch nur auf die »benan]

schiede bezie}

u "5

S o Strassennetzplan die Bushzltestellen und die Vorsortier-

spuren für die enthalten. Auch die Kehr-

plätze sind nur

des Baugesetzes hervorgeht, Legt der Strassennetzrlan das

öffentliche Strassennetz genereN1l]Nl fest und hält

-sflächen von der Vcberbauung frei. Er ent-

zukünftigen Verke

ält die bestehenden, die zu korrigierenden und die y tierten Verkehrswege und a und muss ti hält es sich bei den Bau- und Strassenlinienpläne er best

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men. Anders ver-

Zonen- und Kanalisetionsplänen übere

enden oder projektierten

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