42/eBS/2/0_Endgültiger Bau- und Strassenlinienplan Obermatt
Alignements · Maisprach
Document
- Numéro
- 1754
- Type
- Alignements
- Sous-type
- Alignements
- Commune
- Maisprach
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 19 juin 1962
- En vigueur depuis
- 19 juin 1962
Carte
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Fichiers
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Texte
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 1754 vm 19. Juni 1962 ©8
Die Kinvohnergemeindeversammlung von laisprach hat am 24. lNovenber 1961 dem endgültigen Baue und ütrasselinienplan "Obermatt" zugsstinnt.
Die üffentiiche Planauflage ist vom 4, Dezember 1961 bis
2. Janver 1962 durchgeführt und im amtsblatt Ar. 22 von
30. Novenber 1961 publiziert worden, Den betroffenen Arundeigen-
tümern wurde die Auflage mit einsr eingeschriebenen Anzeige vom
30. November 1961 (Postquittung) zur Kenntnis gebracht, Innert
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der Auflagefrist sind Zwei Binsprachen eingegangen. Der Gemsinde»
rat von Mailsprach hat in der Folge das Verstäindigungsverfahren :) im Sinne von $ 69 Abs. 3 des kantonalen Baugssetzes durchgeführt,
Dabei ist eine Kinsprache schriftlich surückgszoren worden,
während im zweiten Falle keine Linigung mnüglich ware
Mit Schreiben vom 19, Februar 1962 unterbreitet der Geneinderat sen £lean zur Genehmigung und dis unerlodigte Kinsprache von | zum intscheid. Im sinzelnen wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Trwägungen verwWÄIOBen,
Der Regierungsrat sicht in Zuwägugs
Das kantonale Daugenetz gibt den Gmeinden in $ 58 Abs. 1 die Befugnis, An Interesse der baulichen untwicklung für ihr Gebiet Bau=> und Strassenlinienpläne aufzustellen. Diess Pläne
) erwachsen erst mit der regierungsrütlichen Genehmigung in
Rechtskraft. liach konstanter und von Buhdesgericht geschützter Praxis 45% die dem Genohmigungsentscheid vorausgehends Prüfung sowchl formsller als auch materisiler Natur, d.h, die Genchmigungse behörde behält Ach neben einer Kechtskontrolle auch sine irmessenskontroile vor (vel. B6i vom 25. Januar 1956 i.5. Gemeinde» zat Binningen gegen den Regierungsrat Basellend). Bei den Bauund Strassenlinienplänen erstreckt sich dabei die Ucberprüfung ın formeller jiinnicht auf dio Hechtsmässigkeit solcher Gemeinde= erlasse und in materiller Hinsicht auf die Zweckmüssigkelt der projektierten Bau-. und Strassenlinien an und für sich. Der Reggiorungsrat kannzwar den Gemeinden keine positiven Vorschriften machen, sr ist aber in seinen intschluss, ob er die Genehmigung gang, teilveiss oder nicht srteilen will, in Bahnen wines pflächtge-
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mäosen irmessens Zrei. Die gleiche Zreie Veberprüfungsbefugnis steht ihm auch bei der Beurteilung von Kinsprachen su, dio, wie im vor» iiogenisn Falle, nicht privatrechtlicher Natur eind.
Dis kantonals Vervaltungegesstagebung kennt keine Verfahrensvorschriften, in welcher Form die üinsprachsentscheide und der intscheid über die Genehmigung sines solchen Gemsändevarsamnlungsbeschlusses gu erlassen sind. Es steht deher nichts antgegen und erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusemmenhanges sowie aus Zueckmässickeitsgründen gerechtfersigt, die insprache mit dem intscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln,
In Berücksichtigung der vorstohonden Ausführungen hat die Prüfung des Genendevorsamnlungsbeschlusges und der unsrledigten äinsprache folgendes orgeben:
Die Lormellon Voraussetzungen für eine Genshmigung des Planes sind erfüllt,
Für die Gemeinde Haleprach, weiche U 5 heute noch kein Baureglement besitzt, gelten gemise Bekanntmachung des Negierwmgsrates wm 3. Januar 1945 die Bestimmungen des kantonalen lormalbauresglenentes, Bei der materiellen Prüfung des Planes konnte Zestgestellt werden, dass der fant,‚eleste Bau- und Stressenlinienabstand den in $ 211 dieses Reglomentos für eine Nobsenstrasse 2. Klasse (iohnstrasse) enthaltenen Abstandsvorschriften entspricht, Auch üie linmessung dieser Linien auf die Grenzen der Vermessung genügt den Anforderungen der dafür masegebenden ‚jegleitung dee Regierungsrates (RRB vom 10.12.1943/ 4.6.1946; Amtsblatt Ir. 26 von 23.12.1943/ ir. 23 vom 6.6.1946). Im Situationsplan sind zudem alle notwendigen Angaben enthalten und das zugshöürige Längen» und kormalprofil sowie die Querprofile liogen ebenfalls vor.
In seinsr Einsprache zunrt sr: dass ihm besser ge dient wäre, wenn die geplante iegverbreiterung vermehrt zu Lasten des gegenüberliegenden Grundstückes erfolgen könnte, weil seine Parselle nicht eine Fläche von 9 Aren, wie im Katasterbuch angegeben sei, sondern, wie eine Ausmessung ergeben habe, nur eine solche von 615 m2 aufweise, üäre eim Landzuksuf von oa. 2 - 3 Aren vom Anstösser möglich gewesen, so hEtte er sein Grundstück schon zu einem Preis von Fr. 20..-/m2 verkauft, Aus diesen Gründen verlange er Fr, 20.» pxo m2 abzutretendes Land.
in einen Augenschein konnte sich die Planungsstells davon Über» zeugen, dass die für später vorgesehene egverbreiterung in Berlcksichtigung der wasegebendenliomente gwecknüssig ist. line symmetrische Verbreiterung oder eine solche im Sinne des Kinsprechers würde keine Verbesserung bringen. Daher drängt sich keine Planlinderung auf. In diesen Verfahren kann suden nicht auf Gründe eingstroten werden, die sich mit dem Landpreis auseinandersstzen. Solche Sinsprache;miizis sind anlässlich des Auflageverfahrene, welches:ıach der Beschlussfassung über die ütrassenausführung durchgeführt verden muse, gyltend zu machen»
Gestiütgst auf dio vorstehenden Ausführungen sieht sich der Reglerungerat veranlanst, die Linsprache, soweit in dlesem Ver» Lehren darauf oingetroten werden kann, als wahsgründet abzu» weisen und dem Plam die Genehnigung zu erteilen.
ı//s 2, Die von 5: cen endgültigen Bau» und Strassenlinienplan "Obermatt" 602 Gemsinde Maisprach erhobene Linsprachs wird, soweit darauf singetreten werden kann, als unbe» eründst abgeulesen,
2. Gaetützs auf $ 58 Abs, 2 und $ 69 des kantonalen
: Baugasetzes vom 15. hai 10.1 wird der von der
sinwohnsrgemeindsvsreamnlung von Haisprach am 26. kovenber 1961 mutgshölssene endgültige Bau= wnd Strassenlinienplan "überwatt" genehmigt und demit allgemein verbindiich erklärt.
3. iiasegebend sind die von kegierungsrat unter dem heutigen Doschlussdasim unterzeichneten und mi% der Inventarnunner 42/e5$/2/0 versehenen Situationspläne sowie dio dazugehörigen Lingen», Normal» und uer« profils.
ho Die Ziffern 2 und 3 dlosee Beschlusses sind im Ante> baltt zu veröffentlichen, Die endgültigen Bau» und Strassenlinien zind bei allen davon betroffenen
Parzellen in Fertigungsprotokoll und im Katasterduch anzumerken. Der Gemeinderat von Maisprach hat dafür besorgt zu wein, dass dor Gemeindeschreiber die Anmerkungen rschtgeitig vorniumt ($ 69 Abs. 7 und
8 Baud; iegleitung vom 10. Dezember 1945, Amtsblatt Nr. 26 vom 23. Dowenber 1943).
vittoilung 2m
an den Gemeinderat von Maisprach (2); an das Grundbuchant Sissach, an das kantonale Verasssungsant, an das Baupolizsiamt, an die Lamdeskanzlei,
\ an die kantonale Planungsstelle (2), an die Bawlärcktion (2).
Der Lendschreiber:
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