11/eBS/40/0_Baulinienplan Friedhofparzelle Nr. 1380
Alignements · Binningen · Abrogé le 2 mai 2023
Document
- Numéro
- 2640
- Type
- Alignements
- Sous-type
- Alignements
- Commune
- Binningen
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 26 sept. 1977
- En vigueur depuis
- 26 sept. 1977
- Abrogé
- 2 mai 2023
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18 11.75 100'000
Nr.
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
2640 26. September 1977
vom
A. Der Einwohnerrat Binningen hat an seiner Sitzung von 27. Juni 1977 £für den Bereich der Parzelle Nr. 1380 (alter Bottminger Friedhof) eine Baulinie beschlossen.
B. Die öffentliche Planauflage erfolgte vom 17. Juli bis 16. August 1977. Sie wurde im kantonalen Amtsblatt und im Binninger Anzeiger publiziert. Den auswärtigen Grundeigentünern der näheren Umgebung sowie den direkten Nachbarn wurde die Auflage mit eingeschriebenen Brief hekanntgemacht,
Innerhalb der gesetzten Frist erhob el
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Baulinie im Bereich seiner Parzelle Nr. BH. Im Rahmen der Verständigungsverhandlungen wurde die Einsprache jedoch zurückgezogen.
C. Mit Schreiben von 2, August 1977 ersucht der Gemeinderat Binningen um die regierungsrätliche Genehnigung des Einwohnerratsbeschlusses. Für Einzelheiten wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
I.
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $$ 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes von 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen.
II.
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Baulinienpläne - der Genehnigung des Regierungsrates, Die dem Genehnigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
IIl. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben:
l. Rechtmässigkeitskontrolle
1.1 Gestützt auf die $$ 2 und 4 des Gesetzes über das Begräbniswesen sowie in sinnvoller Verbindung mit $ 85 des Baugesetzes haben Wohnbauten gegenüber Sarg- und Urnengräbern einen Abstand von 20 m einzuhalten. Der Regierungsrat ist jedoch bereit, in vorliegendem Falle eine Baulinie von 10 m ab Parzellengrenze des Friedhofes grundsätzlich zu tolerieren, Dabei ist zu berücksichtigen, dass seit geraumer Zeit auf dem alten Bottminger Friedhof keine Bestattungen vorgenommen wirden, besteht doch die Absicht, die Friedhofanlage nach Ablauf der Ruhezeit (ca. 20 - 25 Jahre) gänzlich aufzuheben.
l.2 Gemäss $ 88 Baugesetz besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Bauten oder Bauteile, welche die Baulinie Üüberragen, zu entfernen. In dieser Hinsicht vermag die Baulinie bei der Parzelle Nr. 1381 nicht zu befriedigen. Das Legen einer provisorischen Baulinie gemäss $ 92 Baugesetz im Bereich des Wohnhauses hätte der besonderen Situation besser Rechnung getragen.
1.3 Wie bereits unter Ziffer I ausgeführt, sind die Gemeinden befugt, Bau- und Strassenlinien aufzustellen. Eine spezielle Gräberbaulinie ist jedoch im Baugesetz nicht vorgesehen. Im Sinne einer redaktionellen Aenderung wird deshalb der Begriff "Gräberbaulinie" in den Plänen gestrichen. Die entsprechenden Korrekturen sind rot vermerkt.
2, Die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.
ı//: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Bauge-
setzes vom 15. Juni 1967 wird der Beschluss des Einwohnerrates Binningen vom 27. Juni 1977 be=
treffend den Baulinienplan "Friedhof-Parzelle Nr. 1380" im Sinne der Erwägungen und mit folgender Korrektur genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
Korrektur
Im Sinne einer redaktionellen Aenderung wird der Begriff "Gräberbaulinie" gestrichen. Die entsprechenden Korrekturen sind rot vermerkt.
2. Massgebend sind die mit der Inventarnumner 11/eBS/40/O versehenen Planexemplare.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Binningen (2)
Kreisgeometerbüro Binningen, Weihermattstrasse 2, Binningen
Landeskanzlei Baupolizeiamt -Planungsamt (4) Sanitätsdirektion (2) Baudirektion (2)
Der Landschreiber;
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