62_Q_12_ Quartierplan "Coop Bau und Hobby" / Teilplan 1 - 4
Plan d'affectation spécial · Sissach
Document
- Numéro
- 1244
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan de quartier
- Commune
- Sissach
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 7 sept. 2010
- En vigueur depuis
- 7 sept. 2010
Carte
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Fichiers
RRB_1244_20100907_anonym.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
KANTON BASEL-LANDSCHAFT
GEMEINDE 4450 SISSACH
COOP BAU+HOBBY SISSACH
QP-REGLEMENT
AREAL GEBR.
EXEMPLAR AMT
FÜR
FRECH AG SISSACH
62/
RAUMPLANUNG
QR/
12/ 0
BESCHLUSSFASSUNG UND GENEHMIGUNG BESCHLUSS DES GEMEINDERATES
15,06,2009
MITWIRKUNGSVERFAHREN - § 7 RBG
08,10, bis 02,11 ,2009
BESCHLUSS DER GEMEINDEKOMMISSION
23 ,11,2009
BESCHLUSS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG
15,12,2009
REFERNDUMSFRIST
16,12,2009 bis 14,01 ,2010
URNENABSTIMMUNG PUBLIKATION DER PLANAUFLAGE IM AMTSBLATT NR. 3 VOM
21 ,01,2010
PLANAUFLAGE
21,01, bis 19,02,2010
NAMENS DES GEMEINDERATES DER GEMEINDEVERWALTER
DIE PRÄSIDENTIN
VOM REGIERUNGSRAT DES KT, BASEL·LANDSCHAFT GENEHMIGT MIT BESCHLUSS NR. -;ÄLt!~t
DER LANDSCHREIBER
VOM
- 7. Sept 2010
VOM
Cß .03.20AO
--/:~&(L.~___
PUBLIKATION DES RRB IM AMTSBLATT NR.
PETER VÖLLMIN AG GELTERKINDEN
Sb.
23. SEPTEMBER 2009 revidiert 18, NOVEMBER 2009
Quartierplan
Coop Bau + Hobby Sissach
Reglement
Areal Gebr. Frech AG Sissach
Peter Völlmin AG Gelterkinden
18. November 2009
Qua r t i e r p I a n Coop Bau + Hobby (Areal Gebr. Frech AG Sissach)
18. November 2009
Inhaltsverzeichnis
Geltungsbereich
Art. 1 Allgemein
3
Art. 1 1
Ergänzende Bestandteile des Quartierplan-Reglements
3
Art. 2 Inhalt der Quartierplan-Vorschriften
3
Art. 3 Lage, Grösse und architektonische Gestaltung der Bauten
3
Art. 4 Art und Mass der Nutzung
3
Art. 4 1
Nutzung - Best. Gewerbebau
3
Art. 4 2
Die Nutzung wird wie folgt unterteilt:
3
Art. 4 3
Nutzung - Verkaufsfläche
4
Art. 4 4
Nutzung - Nebenanlagen
4
Art. 4 5
Nutzung - Parkierung
4
Art. 4 6
Nutzung - Best. Bürobau
4
Art. 4 7
Nutzung - der Freiflächen
4
Gemeinschaftsanlagen
22 autres articles
Art. 5 Definition
5
Art. 6 Detailerschliessung
5
Art. 7 Kehrichtcontainer
5
Weitere Bestimmungen
Art. 8 Ausnahmebedingungen
5
Art. 9 Inkrafttreten
5
Genehmigung QP-Reglement
Anhang
Peter Völlmin AG Gelterkinden
2
Qua r t i e r p I a n Coop Bau + Hobby (Areal Gebr. Frech AG Sissach)
18. November 2009
Geltungsbereich
Art. 1 Allgemein
Die Einwohnergemeinde Sissach erlässt, gestützt auf §4 und §37 ff. des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998, für den im Quartierplan dargestellten Perimeter (Kataster-Nr. 2258, Gemeinde Sissach) Quartierplanvorschriften. Bestehend aus: - Reglement - Quartierplan Teilpläne 1- 4
Art. 1 1 Ergänzende Bestandteile des Quartierplan-Reglements
Keine ergänzenden Bestandteile und entfällt somit.
Art. 2 Inhalt der Quartierplan-Vorschriften
In den Quartierplan-Vorschriften wird insbesondere geregelt: 1. Lage, Grösse und architektonische Gestaltung der Bauten 2. Art und Mass der Nutzung - Innen- und Aussenverkaufsflächen - Innen- und Aussenlagerflächen - Zufahrt für Parkplätze und Anzahl - Gestaltung der Freiflächen
Art. 3 Lage, Grösse und architektonische Gestaltung der Bauten
Der bestehende Gewerbe-, sowie der Bürobau wird in seinem Bauvolumen übernommen. Die baulichen Veränderungen werden aufgrund verkaufstechnischer Anforderungen vollzogen und beschränken sich im Wesentlichen auf die Fassadengestaltung des Gewerbebaus. Ihm wird ein gedeckter Aussenverkaufsplatz, sowie ein gedeckter Eingangsbereich (z.B. als leichte, markante Konstruktion) vorgelagert.
Art. 4 Art und Mass der Nutzung
Art. 4 1 Nutzung - bestehender Gewerbebau
Nutzung gemäss Teilplan 1;
Fläche Gewerbebau
440 m2
Fläche Hauptbau
5860 m2
Fläche Aussenverkauf ged.
1250 m2
Fläche Aussenverkauf unged.
290 m2
Art. 4
2 Die Nutzung wird wie folgt unterteilt:
Bezeichnungen gemäss Teilplan 1 - Bebauung;
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Qua r t i e r p I a n Coop Bau + Hobby (Areal Gebr. Frech AG Sissach)
18. November 2009
Art. 4 3 Nutzung - Verkaufsfläche
Zulässig ist der Verkauf von aperiodischen Gebrauchsgütern (z.B. Güter des Bau-, Garten- und Wohnbedarfs, Non-Food-, Hobby- und Freizeitartikel).
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Die zulässige Verkaufsfläche beträgt m2. Sie besteht aus Aussen- und Innenverkaufsfläche gemäss Teilplan 1 und enthält alle Flächen, die den Kunden zugänglich sind sowie Bedienungs-, Pult-, Gestell- und Auslageflächen. Vom RegIerungsrat . nicht genehmigt
siehe lrwlgungen RR8
Art. 4 4 Nutzung - Nebenanlagen
Nebenanlagen sind offene und / oder überdeckte Flächen, die dem Betrieb des Hauptgebäude dienen, Aussenverkaufsflächen, Anlieferungsplätze, Laderampen, Eingangsvorplätze, etc. Die Aussenverkaufsflächen sind im Quartierplan (Teilplan 1) bezeichnet. Die Aussenverkaufsfläche soll mit einer leichten Dachkonstruktion versehen werden, die eine max. Traufhöhe von 9.00m und Firsthöhe von 12.00m ab bestehendem Terrain nicht überschreitet und eine geschlossene Leichtkonstruktion von max. 1250 m2 Grundfläche beinhaltet.
Art. 4 5 Nutzung - Parkierung
Die im Quartierplan dargestellten Parkplätze dienen den Kunden und Mitarbeitern des Verkaufsbetriebes sowie den Nutzern des best. Bürobaus mit Abwart-Wohnung. Neben den gedeckten Parkplätzen im Gebäude, können die offenen Parkplätze nördlich des Gebäudes genutzt werden. Für das gesamte Areal innerhalb des Perimeters werden min. 240- und max. 290 Autoabstellplätze erstellt. Weiter wird ein Grossteil der Aussenparkplätze mit durchlässigem "Belag" (z.B. Rasengittersteine) versehen. Die Bereitstellung von mind. 50 Veloplätzen ist vorgesehen. Diese sollen teilweise gedeckt werden und in der Nähe des Laden-Eingangs platziert werden.
Art. 4 6 Nutzung - Best. Bürobau
Der bestehende Bürobau wird in seinem Bauvolumen und in seiner Gestaltung nicht verändert. Nutzung für: - Büro - Dienstleistung - Kleingewerbe - Wohnung für standortgebundenes Personal
Art. 4 7 Nutzung - der Freiflächen
Es werden folgende Baumalleen mit hochstämmigen Bäumen angelegt: - Entlang der Gewerbestrasse - 6 Stk. - Entlang der Kantonsstrasse - 7 Stk. Im weitern werden im Bereich der offenen Parkplätze hochstämmige Bäume (4 Stk.) als Schattenspender gepflanzt.
Die Freiflächen und Reserve-Flächen sind im Sinne des ökologischen Ausgleichs naturnah zu gestalten. Es dürfen nur einheimische, standortgerechte Bäume, Sträucher und Pflanzen verwendet werden. Für die definitive Anlage ist im Baubewilligungsverfahren ein Umgebungsplan (mind . im Mst. 1:200) einzureichen, welcher integrierender Bestandteil der Bewilligung wird. Dieser Umgebungsplan beinhaltet das gewachsene und neu gestaltete Terrain. Er zeigt u.a. Abgrabungen, Aufschüttungen , Stützumauern, etc. sowie die Art der Bepflanzung auf.
Peter Völlmin AG Gelterkinden
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Qua r t i e r p I a n Coop Bau + Hobby (Areal Gebr. Frech AG Sissach)
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Gemeinschaftsanlagen
Art. 5 Definition
Unter Gemeinschaftsanlagen werden verstanden : - Detailerschliessung - Abstellplätze für Kehrichtcontainer
Art. 6 Detailerschliessung
Für die Erschliessungen ist der Quartierplan (Teilplan 2) gültig. - Einfahrt 1 an der westlichen Grundstückgrenze dient für die best. Parkplätze des best. Bürobaus. - Einfahrt 2 in der Mitte der Grundstücksgrenze dient dem Verkaufsbetrieb und soll die Erschliessung der offenen- und gedeckten Parkplätze ermöglichen. - Einfahrt 3 an der östlichen Grundstücksgrenze dient zur Anlieferung des Verkaufsgebäudes. Die Ein- und Ausfahrten haben den Vorschriften der Verkehrssicherheit zu genügen und sind im Baugesuchsverfahren mit der Umgebungsgestaltung zu lösen. Des Weiteren muss der Anlieferungsverkehr gegenüber dem Kundenverkehr vollkommen getrennt sein. Für die Erschliessung mit dem ÖV wird an der Gewerbestrasse durch die Coop auf eigenem Areal und auf eigene Kosten eine gedeckte Bushaltestelle - nach einheitlicher Gestaltung im Dorf - erstellt.
Art. 7 Kehrichtcontainer
An geeigneten Stellen sind Abstellplätze für Kehrichtcontainer einzurichten. Die Ausstattung ist im Baugesuchsverfahren mit der Umgebungsgestaltung zu lösen.
Weitere Bestimmungen
Art. 8 Ausnahmebestimmungen
In Abwägung öffentlicher und privater Interessen kann der Gemeinderat Ausnahmen von einzelnen Quartierplanvorschriften beantragen, sofern die Abweichungen das Konzept und die Ziele des Quartierplanes nicht beeinträchtigen oder diesem entgegenwirken.
Art. 9 Inkrafttreten
sleM Erwlgungen RRB
Ver CeAeRffii€l~A€I ger Quartierplan VorsehmteA FA~SS sie !:IAteFi!:eie~Flete AB8ie~t8ofltl8fI:JFlt'j "Er sel=lliossUflt'j" veFliot'joFl. Der Gemeinderat überwacht die Anwendung der Quartierplan-Vorschriften . Das Baubewilligungsverfahren gemäss §117 und ff des Baugesetzes bleibt vorbehalten. Alle im Widerspruch zu den Quartierplan-Vorschriften stehenden früheren Vorschriften und Beschlüsse im Sinne von §30 Abs. 2 BauG gelten für das Areal als aufgehoben. Die Quartierplan-Vorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Peter Völlmin AG Gelterkinden
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