44/BSP/56/0_BSP Dürrbergstrasse
Degrés de sensibilité au bruit · Muttenz
Document
- Numéro
- 2832
- Type
- Degrés de sensibilité au bruit
- Commune
- Muttenz
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 5 nov. 1996
- En vigueur depuis
- 5 nov. 1996
Carte
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Fichiers
RRB_2832_19961105.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2832 vom 5. November 1996
Gemeinde Muttenz, Bau- und Strassenlinienpian "Dürrbergstrasse", Abschnitte Geispelgasse - Liegenschaft Nr. 11, Nr. 11 - 23 und Nr. 23 - Wolfenseestrasse
A. Der Gemeinderat Muttenz hat am 27. März 1996 den Bau- und Strassenlinienplan "Dürrbergstrasse", Abschnitte Geispelgasse - Liegenschaft Nr. 11, Nr. 11 - 23 und Nr. 23 - Wolfenseestrasse beschlossen.
B. Innerhalb der Auflagefrist ist eine Einsprache eingegangen, welche aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverhandlung zurückgezogen worden ist.
C. Das auf Antrag des Gemeinderates Muttenz (Schreiben vom 2. Oktober 1996) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 beschliesst der Regierungsrat folgendes:
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://: 1. Der vom Gemeinderat Muttenz am 27. März 1996 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Dürrbergstrasse", bestehend aus den Abschnitten Geispelgasse - Liegenschaft Nr. 11, Nr. 11 - 23 und Nr. 23 - Wolfenseestrasse, wird genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 44/BSP/56/0 und 44/gBS/3/7 versehenen Planexemplare.
3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler:
- Gemeinderat Muttenz, 4132 Muttenz
- Bauverwaltung Muttenz, 4132 Muttenz
- Kreisgeometerbüro Arlesheim, Domplatz 9, 4144 Arlesheim - Landeskanzlei (Publikation)
- Bauinspektorat
- Vermessungs- und Meliorationsamt
- Amt für Orts- und Regionalplanung (8)
- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Rechtsmittelbelehrungen:
1. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.
Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.
Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.
Der Landschreiber: