47_Q_7_ Quartierplan "Schiessanlage Leisenberg"
Plan d'affectation spécial · Oberdorf (BL)
Document
- Numéro
- 1062
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Sous-type
- Plan de quartier
- Commune
- Oberdorf (BL)
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 16 avr. 1996
- En vigueur depuis
- 16 avr. 1996
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1062 vom 16. April 1996
Gemeinde Oberdorf, Quartierplanvorschriften „Schiessanlage Leisenberg“
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Oberdorf hat am 29. Oktober 1990 die Quartierplanvorschriften „Schiessanlage Leisenberg“, bestehend aus dem Quartierplanreglement (OR) und dem Quartierplan (QP), beschlossen und gleichzeitig der damit verbundenen Aenderung des Zonenplanes Landschaft zugestimmt. Integrierender Teil des Quartierplanes sind gemäss Ziffer 6. des Quartierplanreglementes folgende Rechte und Bedingungen:
6.1 Baurecht auf Parzelle Nr. 1287 (Amt für Liegenschaftsverkehr Basel-Landschaft) 6.2 Baurecht auf Parzelle Nr. 1016 (Bürgergemeinde Oberdorf) 6.3 _ Grenzbaurecht z.L. der Parzelle Nr. 1286 (Schweizerische Eidgenossenschaft)
Die Dienstbarkeitsverträge wurden allseitig unterzeichnet und im Grundbuch Oberdorf eingetragen.
B. Einsprachen sind keine eingegangen.
C. Ein erster Antrag des Gemeinderates Oberdorf vom 25. Februar 1991 musste zurückgestellt werden, da die Dienstbarkeitsverträge noch nicht vorlagen. Das auf Antrag des Gemeinderates Oberdorf (Schreiben vom 11. März 1996) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Die kantonale Vorprüfung durch das Amt für Orts- und Regionalplanung erfolgte mit den schriftlichen Stellungnahmen vom 3. Juli 1989 und 4. August 1989. Die zuständige kantonale Fachstelle hat diese Quartierplanung begleitet. Den Empfehlungen des Kantons konnte die Gemeinde in der Folge Rechnung tragen.
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Es bleibt lediglich darauf hinzuweisen, dass seit der Vorprüfung durch die kantonalen Instanzen im Jahre 1989 und der Beschlussfassung im Jahre 1990 die „Verordnung über das Verfahren zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen vom 8. März 1994“ in Kraft getreten ist, welche eine Festlegung der Waldgrenzen im Bereich von Bauzonen verlangt. Die Gemeinde wird daher darauf aufmerksam gemacht, dass bis zum Erlass der Waldgrenzenkarte Oberdorf weiterhin der dynamische Waldbegriff zur Anwendung kommt, wo Waldfeststellungen nach neuem Recht noch nicht durchgeführt worden sind. Für die Errichtung der geplanten Parkplätze darf kein Waldareal beansprucht oder der Waldbestand in irgendeiner Weise (Abgrabungen, Materialdepots o.ä.) beeinträchtigt werden.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf 8 3 Absatz 2 des Baugesetzes vom 15. Juni 1987 beschliesst der Regierungsrat folgendes:
:11: 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Oberdorf am 29. Oktober 1990 beschlossenen Quartierplanvorschriften „Leisenberg“ und die damit verbundene
Aenderung des Zonenplanes Landschaft werden im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventamummern 47/QP/TIO, ATIQR/TIO und 47/ZPU/O/5 (Quartierplanvorschriften „Leisenberg“) versehenen Exemplare des Planes und des Reglementes.
3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler:
Gemeinderat Oberdorf, 4436 Oberdorf
Herrn Peter Minder, Architekt, Hinterhofstrasse 40, 4436 Liedertswil Kreisgeometerbüro Liestal/WValdenburg, Frenkendörferstr. 20, 4410 Liestal Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, 4450 Sissach Landeskanzlei (Publikation)
Forstamt beider Basel
Militärverwaltung
Amt für Umweltschutz und Energie
Amt für Liegenschaftsverkehr
Bauinspektorat
Tiefbauamt
Vermessungs- und Meliorationsamt
Amt für Orts- und Regionalplanung (12)
(& Archiv; ZD, OK, OP, NL, LZ, ES)
Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Rechtsmittelbelehrungen:
1.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.
Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.
Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.
Der Landschreiber:
Quartierplanvorschriften
Kanton Basel-Landschaft
Quartierplan
Gemeinde OBERDORF
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Situationsplan 1 : 5 0 0 ...:
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Beschluss des Gemeinderates:
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Referendumsfrist:
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Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt
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Die Einwohnergemeinde Oberdorf erlässt, gestützt auf § 4 des geltenden Kantonalen Baugesetzes, für das Gebiet "Leisenberg "
QUA R T I E R P L A N VOR S eHR I F T E N Bestandteile:
A. Situationsplan
1:500
B. Quartierplanreglement A. Situationsplan
1. Geltungsbereich 1.1
Die Quartierplanvorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplan-Perimeters, der durch die schwarzpunktierte Linie gekennzeichnet ist.
1.2
Die Quartierplanvorschriften gelten grundsätzlich so lange, als auf dem Areal die Schiessanlagen betrieben werden.
1.3
Der Quartierplan ergänzt im bezeichneten Bereich die geltenden Vorschriften des Zonenplanes. Er schafft in Abstimmung mit den Zielsetzungen der Zonenvorschriften "Landschaft" die planungsrechtliche Voraussetzung für die Erhaltung und angemessene Erweiterung der Schiessanlagen.
B. Quartierplanreglement
2. Art und Mass der Nutzung 2.1
Folgende Zonen, bezw. Bauten sind vorgesehen: A
Kleinkaliber-Schiesstand (50 Meter) mit Aufenthaltsraum und Druckluftwaffenanlage um UG Pistolen-Schiesstand 1 (50 Meter)
8
Pistolen-Schiesstand 2 (25 Meter)
C
Lager- und Aufenthaltsraum
o
2.2
Zufahrt und Vorplätze Parkplätze
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E
Scheibenanlagen (über Grünflächen, Bach und Uferschutzzone)
F
Grünfläche mit Bach und Uferschutzzone
G
Bundeseigene Baute
Die Baubegrenzungslinien (Baulinien) sind im Situationsplan strichpunktiert dargestellt. Bauten können nur innerhalb dieser Begrenzungslinien erstellt werden.
-43. Bauvorschriften A
B
c
3,50 m
4,00 m
3,00 m
Abgrabungen
talseit. zulässig
nicht zulässig
nicht zulässig
Dachform
Satteldach
Pult-od. SatteId.
Satteldach
Dachneigung
30° a.T.
frei
min. 20°
Bedachung
Ziegel
frei
frei
Z
0
n
e
zulässige Fassadenhöhe, bergseitig ab höchstem Punkt des gewachsenen Terrain gemessen
3.1
Farben und Materialien der Neubauten sind im Rahmen des Bewilligungsverfahrens vom Gemeinderat zu genehmigen
3.2
Der Gemeinderat kann auf Kosten des Gesuchstellers zusätzliche Unterlagen (Modelle, Fotomontagen etc.) verlangen.
4. Bachverlegung 4.1
Um einen idealen Bachabstand zu gewährleisten, ist der Bauchlauf südwestlich des Pistolenstandes 1 (50 Meter) zu verlegen.
4.2
Die Verlegung ist dann auszuführen, wenn der Pistolenstand 1 (50 Meter) neu gebaut, bezw. bis an die im Quartierplan festgelegten Baulinien erweitert wird. Die Kosten gehen zu Lasten des Verursachers.
4.3
Der genaue Bachverlauf ist mit dem Tiefbauamt, Abteil. Wasserbau, festzulegen.
5. Freiraumgestaltung 5.1
Für die Bepflanzung sind einheimische Sträucher und Bäume zu verwenden.
5.2
Das Bachufer ist gemäss den Naturschutzbestimmungen zu erhalten, bezw. mittels einer naturnahen Bachufergestaltung wieder herzustellen.
-5-
5.3
Die Böschungen sind, soweit notwendig, durch Faschinen zu sichern. Die Befestigung mit Blockwurf ist in zwingenden Fällen zulässig.
5.4
Die Benützung des Fussweges Oberdorf-Liedertswil, muss (mit Ausnahme von Schiessanlässen) dauernd gewährleistet sein.
5.5
Die Drähte der Laufscheibenanlage müssen vom überschossenen Fussweg einen Mindestabstand von 2,60 m aufweisen. Die Kosten für eine allfällig notwendige Wegabsenkung gehen zu Lasten des Betreibers der Schiessanlage.
5.6
Die Parkplätze westlich des Pistolenstandes 2 (25 Meter) sind mit Mergel zu befestigen.
5.7
Mit dem Baugesuch kann die Gemeindebehörde einen Umgebungsplan im Masstab 1:200 verlangen. Eine Vorabklärung ist erwünscht.
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Rechte und Bedingungen
folgende Rechte und Bedingungen sind integrierender Bestandteil des Quartierplanes: 6.1
Baurecht auf Parzelle Nr. 1287 (Amt f.Liegenschaftsverkehr BL)
6.2
Baurecht auf Parzelle Nr. 1016 (Bürgergemeinde Oberdorf)
6.3
Grenzbaurecht z.L. der Parzelle Nr. 1286 (Schweizerische Eidgenossenschaft)
7. Schlussbestimmungen 7.1
Der Gemeinderat überwacht die Anwendung der Quartierplanvorschriften. Er kann bei der Realisierung geringfügige Abweichungen infolge veränderter Verhältnisse und in Abwägung öffentlicher und privater Interessen gestatten.
7.2
Das Baubewilligungsverfahren gemäss § 22 und § 25 ff der VVO zum Baugesetz bleibt vorbehalten.
7.3
Die Quartierplanvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.