16/eBS/9/0_Bau- und Strassenlinienplan "Gstaltenstrasse

Alignements · Bubendorf

Document

Numéro
3255
Type
Alignements
Sous-type
Alignements
Commune
Bubendorf
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
9 nov. 1976
En vigueur depuis
9 nov. 1976

Carte

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Fichiers

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

3255 9, November 1976

Nr, vom

Gemeinde Bubendorf, Bau- und Strassenlinienplan "Gstaltenstrasse", Aenderung des Strassennetzplanes

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf hat am 1. Juli 1976 dem Bau- und Strassenlinienplan "Gstaltenstrasse" und den damit verbundenen Mutationen zum Strassennetzplan und zu den Quartierplanvorschriften "Gyrhalden-Gstalten'" zuge-

stimmt.

B. Die öffentliche Auflage hat vom 12. Juli bis 10. August 1976 stattgefunden. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 27 vom 8. Juli 1976 und im Amtsanzeiger der Gemeinde Bubendorf Nr. 14 vom 8. Juli 1976 bekanntgegeben. Die betroffenen auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 5. Juli 1976 (Postquittung) benachrichtigt. Einsprachnsind nicht eingegangen.

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Mit Schreiben vom 26. August 1976 unterbreitet der Gemeinderat die Beschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

I.

Die Gemeinden sind - gestützt auf $ 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 - befugt, Strassennetzpläne, sowie Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung gewisser Prinzipien grundsätzlich jederz eit abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei gen Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Auf-

stellung.

II.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen ‚ der Regionalplanung beschränkt.

III.

Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien hat die Prüfung folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle

Formell-rechtlich sind keine Einwendungen gegen die Beschlüsse zu erheben.

In materieil-rechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass ‚der in der Planlegende verwendete Begriff "Wohnstrasse" nicht der strassenreglementarischen Bezeichnung entspricht. Im Sinne einer redaktionellen Aenderung wird diese Bezeichnung ersetzt durch "Quartierstrasse".

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkungen. j

://: 1. Die Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf hat am 1. Juli 1976 dem Bau- und Strassenlinienplan "Gstaltenstrasse" und den damit verbundenen Mutationen zum Strassennetzplan und zu den Quartierplanvorschriften "Gyrhalden-Gstalten" zugestimmt. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes werden die entsprechenden Beschlüsse im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 16/eBS/9/0 und 16/QP/2/1 (Bau- und Strassenlinienplan, Mutation zu den Quartierplanvorschriften "Gyrhalden-Gstalten") und 16/SP/1/7 (Mutation zum Strassennetzplan) versehenen Planexemplare.

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Bubendorf (2)

Ingenieurbüro H. Tschumi AG, Eglisackerstr. 9, Liestal

Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Rheinstr. 3, Liestal

Landeskanzlei

Baupolizeiamt

Vermessungsamt Regionalplanungsstelle beider Basel Planungsamt (4)

Baudirektion (2)

Der Landschreiber;

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