16/BSP/17/0_Bau- und Strassenlinienplan "Breitenstrasse"
Alignements · Bubendorf
Document
- Numéro
- 765
- Type
- Alignements
- Sous-type
- Alignements
- Commune
- Bubendorf
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 6 avr. 1982
- En vigueur depuis
- 6 avr. 1982
Carte
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Fichiers
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 765 vom 6. April 1982 Gemeinde Bubendorf, Bau- und Strasse:
nlinien "Breitenstrasse", Änderung des Strassennetzplanes und des Zonenplanes
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf hat am
8. April 1981 dem Bau- und Strassenlinienplan "Breitenstrasse" sowie den damit verbundenen Änderungen und Anpassungen des Strassennetzplanes und Zonenplanes zuge-
stimmt.
B. Die öffentliche Planauflage des Bau- und Strassenlinienplanes und des Mutationsplanes zum Zonenplan ist vom 21. April bis 20. Mai 1981 durchgeführt und im Kantonalen Amtsblatt sowie im Amtsanzeiger der Gemeinde Bubendorf publiziert worden. Die betroffenen Grundeigentümer sind ausserdem mit eingeschriebenem Brief auf die Planaufla-
Afficher tout le texte
ge hingewiesen worden.
Innert der Auflagefrist haben El
WE :insprache erhoben. Im Anschluss an das gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverfahren ist jedoch die Einsprache schriftlich zurückgezogen worden.
C. Mit Schreiben vom 31. Juli 1981 unterbreitet der Gemeinderat Bubendorf den Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Dis
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den
SS 26, 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes befugt, Zonenpläne, Strassennetzpläne und Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich jederzeit abänderbar [BGE 90 I 333]. Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Änderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die
gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung. II.
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Zonenpläne, Strassennetzpläne und die Bau- und Strassenlinienpläne samt de-
ren Änderungen und Ergänzungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Dabei ist die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf
eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung be-
schränkt.
III.
In Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die Prüfung des vorliegenden Gemeindeversammlungsbeschlusses folgendes ergeben:
l. Rechtmässigkeitskontrolle
Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind
die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Auch in dieser Hinsicht ergeben sich keine Bemerkungen.
://: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Bauge-
setzes vom 15. Juni 1967 wird der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf vom 8. April 1981 betreffend den Bau- und Strassenlinienplan "Breitenstrasse" und die damit verbundenen Änderungen des Strassennetzplanes und Zonenplanes genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 16/BSP/17/0 [Bau- und Strassenlinienplan} 16/SP/ 1/13 [Mutation zum Strassennetzplan] und 16/Z2P/ 1/14 [Mutation zum Zonenplan] versehenen Exemplare der Pläne.
3. Die Ziffer 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Bubendorf, 4416 Bubendorf
Ingenieurbüro Itin + Kipfer AG, Schwieriweg 12, 4410 Liestal
Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Frenkendörferstrasse 23, 4410 Liestal
Landeskanzlei [Amtsblatt] Baupolizeiamt [2] Bodenamt
Vermessungsamt Planungsamt [8] Baudirektion [2]
Der Landschreiber:
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