45/BSP/9/0_Bau- und Strassenlinienplan Im Wiedenacker
Alignements · Niederdorf
Document
- Numéro
- 2950
- Type
- Alignements
- Sous-type
- Alignements
- Commune
- Niederdorf
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 20 sept. 1988
- En vigueur depuis
- 20 sept. 1988
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2950 vom 20. September 1988
Gemeinde Niederdorf, Bau- und Strassenlinienplan "Im Wiedenacker" Aufhebung des Bau- und Strassenlinienplanes "Budler-
Wiedenacker"
A. Die BEinwohnergemeindeversammlung Niederdorf hat am 29. Juni 1988 den Bau- und Strassenlinienplan "Im Wiedenacker" beschlossen. Gleicheitig wurde der vom Regierungsrat mit Entscheid Nr. 391 vom 31. Januar 1967 genehmigte Bau- und Strassenlinienplan "Budler-Wiedenacker" [Inventarnummer 45/gBS/6/0] aufgehoben.
B. Die öffentliche Auflage fand vom 7. Juli bis 5. August 1988 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 27 vom 7. Juli 1988 und im Waldenburger Bezirksblatt Nr. 27 vom 6. Juli 1988 bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 12. Juli 1988 [Post-
quittung] benachrichtigt. Einsprachen gingen nicht ein.
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C. Mit Schreiben vom 19. August 1988 unterbreitet der Gemeinderat Niederdorf die Beschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und
auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Die Gemeinden sind gestützt auf 8 4 in Verbindung mit den 55 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen.
II.
Gemäss 8 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus
Gründen der Regionalplanung beschränkt.
Iil.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat
die Prüfung folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die
Voraussetzungen für eine Genehmigung des Planes erfüllt.
Der Gemeinderat Niederdorf wird bei seiner Mitteilung vom 19. August 19888 behaftet, wonach der Strassennetzplan und der Zonenplan "Siedlung" im Rahmen der bevorstehenden Revi-
sion angepasst werden.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen.
://: 1. Die Einwohnergemeindeversammlung Niederdorf hat am 29. Juni 1988 den Bau- und Strassenlinienplan "Im Wiedenacker" beschlossen. Gleichzeitig wurde der vom Regierungsrat mit Entscheid Nr. 391 vom 31. Januar 1967 genehmigte Bau- und Strassenlinienplan "Budler- Wiedenacker" [Inventarnummer 45/gBS/6/0] aufgehoben. Gestützt auf 8 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden diese Beschlüsse im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 45/BSP/9/0
versehenen Exemplare der Pläne.
3. Die Ziffern I und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf 5°23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Niederdorf, 4435 Niederdor£ [2]
Ingenieur- und Planungsbüro Sutter, Im Hooland, 4424 Arboldswil
Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Frenkendörferstrasse 20, 4410 Liestal
Landeskanzlei [Amtsblatt] Bauinspektorat [2]
Vermessungsamt
Amt für Orts- und Regionalplanung [5] Bau- und Landwirtschaftsdirektion [2]
Der Landschreibei;