25/BSP/46/1_Eiweg

Alignements · Gelterkinden

Document

Numéro
668
Type
Alignements
Sous-type
Alignements
Commune
Gelterkinden
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
10 mai 2011
En vigueur depuis
10 mai 2011

Carte

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Fichiers

RRB668_20110510_OPGü_Gelterkinden-Mut_ZPS_SPS_BSP_Eifeld_GK35341.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 668

vom 10. Mai 2011

Gemeinde Gelterkinden, Mutation Zonenplan Siedlung und Strassennetzplan Siedlung im Bereich "Erschliessung Eifeld" sowie Bau- und Strassenlinienplan "Eiweg" A. Die Einwohnergemeindeversammlung Gelterkinden hat am 21. Oktober 2010 Mutationen des Zonenplanes Siedlung und des Strassennetzplanes Siedlung im Bereich "Erschliessung Eifeld" und der Gemeinderat Gelterkinden gestützt auf § 35 Absatz 3 des Raumplanungsund Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 am 20. September 2010 den Bau- und Strassenlinienplan "Eiweg" beschlossen. Es handelt sich dabei um Mutationen im Zusammenhang mit der Erschliessung des Gebietes "Eifeld". B. Die öffentliche Planauflage fand vom 9. Dezember 2010 bis 10. Januar 2011 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 48 vom 9. Dezember 2010 und in der Oberbaselbieter Zeitung vom 9. Dezember 2010 bekannt gegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingereicht worden. C. Mit Schreiben vom 20. Januar 2010 unterbreitet der Gemeinderat Gelterkinden die oben genannten Planungsbeschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 RBG sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung (§ 2 RBG). Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass: a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden; b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit, etc.) zentrale Bedeutung zukommt; c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG ArtiP:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden E_L\Gelterkinden\143 144 RRB_Einsprachen\RRB668_20110510_OPGü_Gelterkinden-Mut_ZPS_SPS_BSP_Eifeld_GK35341.doc

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kel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind. Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst. II. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Die materiellrechtlichen Aspekte werden in den folgenden Erwägungen abgehandelt. 1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Plänen Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 14. September 2010 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung weitgehend berücksichtigt. Über die Genehmigung mit Ausnahme ist der Gemeinderat Gelterkinden am 31. März 2011 informiert worden. Mit Auszug aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 18. April 2011 hat er dazu Stellung genommen. 1.3 Uferschutzzone Nach Artikel 21 der Wasserbauverordnung (WBV) vom 2. November 1994 ist der Raumbedarf der Gewässer bei Richt- und Nutzungsplanungen sowie bei übrigen raumwirksamen Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ausserdem sorgen nach Artikel 21 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 die Kantone - soweit es die Verhältnisse erlauben - dafür, dass fehlende Ufervegetation angelegt wird oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen geschaffen werden. Dabei ist unter Ufervegetation nicht nur das bachbegleitende Gehölz, sondern auch die landseits angrenzende standorttypische Vegetation zu verstehen. Als Vollzugshilfe für Artikel 21 WBV legte das Bundesamt für Wasser und Geologie in Zusammenarbeit mit weiteren Bundesämtern den minimalen Raumbedarf der Fliessgewässer fest (Schlüsselkurven). Dabei stellt die Schlüsselkurve zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und der ökologischen Funktionen ein Minimum dar. Im Weiteren besagt Artikel 36a Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991, dass die Kantone dafür sorgen, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. Bei einer Gerinnesohlenbreite von bis zwei Meter sollte entsprechend der Schlüsselkurve eine Uferschutzzone mit einer beidseitigen Breite von mindestens 5 Meter festgelegt werden. Optimal wäre eine von 7 Meter (Biodiversitäts-Breite). In der vorliegenden Mutation wird entlang des Rickenbächlis beidseitig eine Freihaltezone mit naturnaher Bewirtschaftung mit einer Breite von 3 Meter ausgeschieden. Diese erfüllt die Vorgaben des Bundes nicht. Aus den vorgenannten Gründen kann im Bereich des Gewässerabstandes von 6 Meter die Wohn-/Geschäftszone nicht genehmigt werden. Die Gemeinde wird aufgefordert, im Rahmen der anstehenden Ortsplanungsrevision eine Uferschutzzone auszuscheiden, die den Vorgaben des Bundes entspricht. 1.4 Redaktionelle Korrektur P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden E_L\Gelterkinden\143 RRB_Einsprachen\RRB668_20110510_OPGü_Gelterkinden-Mut_ZPS_SPS_BSP_Eifeld_GK35341.doc

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Die im Bau- und Strassenlinienplan "Eiweg" im orientierenden Planinhalt eingezeichneten Gewässerbaulinien sind keine Baulinien, sondern der gesetzliche Gewässerabstand gemäss § 95 RBG. 2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Ziffer 5 RBG Keine Bemerkungen. Gestützt auf § 2 RBG beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:

1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Gelterkinden am 21. Oktober 2010 beschlossenen Mutationen des Zonenplanes Siedlung und des Strassennetzplanes Siedlung im Bereich "Erschliessung Eifeld" sowie der vom Gemeinderat Gelterkinden am 20. September 2010 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Eiweg" werden im Sinne der Erwägungen mit nachstehender Ausnahme genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. Ausnahme: Von der Genehmigung ausgenommen und im Plan rot gestrichen wird die Wohn/Geschäftszone im Bereich des Gewässerabstandes von 6 Meter. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 25/ZPS/2/20 (Mutation Zonenplan Siedlung im Bereich "Erschliessung Eifeld"), 25/SPS/2/4 (Mutation Strassennetzplan Siedlung im Bereich "Erschliessung Eifeld") und 25/BSP/66/0, 25/BSP/46/1 (Bau- und Strassenlinienplan "Eiweg") versehenen Exemplare der Pläne. 3. Der Gemeinderat wird ersucht, die von der Ausnahme in Ziffer 1 dieses Beschlusses betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit eingeschriebenem Brief über die Nichtgenehmigung zu benachrichtigen und ihnen die Rechtsmittelbelehrung zukommen zu lassen. Die Mitteilung hat innert 10 Tagen ab Erhalt der im Regierungsratsbeschluss in Ziffer 3 genannten Genehmigungsakten zu erfolgen. Eine Kopie des Schreibens ist zur Orientierung dem Amt für Raumplanung, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal, zuzustellen. 4. Die Gemeinde wird aufgefordert, bei der Veröffentlichung der Pläne (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Eintragungen (Erwägungen und Nichtgenehmigungen) zu übernehmen. 5. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.

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Verteiler: - Gemeinderat Gelterkinden, 4460 Gelterkinden - Planteam S AG, Bahnhofstrasse 19a, Postfach, 6203 Sempach-Station - Landeskanzlei (Publikation) - Tiefbauamt - Amt für Raumplanung (6) - Bau- und Umweltschutzdirektion (2) Der Landschreiber: W. Mundschin

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