59/BSP/7/0_Grundweg, Eggweg, Riggenbachgasse
Alignements · Rünenberg
Document
- Numéro
- 551
- Type
- Alignements
- Sous-type
- Alignements
- Commune
- Rünenberg
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 5 mars 1985
- En vigueur depuis
- 5 mars 1985
Carte
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Fichiers
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
m. 551 vom 5. März 1985
Gemeinde Rünenberg, Bau- und Strassenlinienplan "Grundweg-Eggweg-Riggenbachgasse", Mutation zum Strassennetz- und zum Zonenplan
A. Die Einwohnergerneindeversammlung Rünenberg hat am 21. Juni 1984 den Bauund Strassenlinienplan "Grundweg-Eggweg-Riggenbachgasse" beschlossen. Gleichzeitig wurden die damit verbundenen Aenderungen des Strassennetz- und des Zo-
nenplanes gutgeheissen.
B. Die öffentliche Auflage des Bau- und Strassenlinienplanes und der Zonenplanmutation fand vom 12. Oktober bis 10. November 1984 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 42 vom 18. Oktober 1984 und mittels Rundschreiben vom 9. Oktober 1984 an alle Haushaltungen bekanntgegeben. Die betroffene auswärtige Grundeigentümerin wurde mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt.
Es sind keine Einsprachen eingegangen.
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C. Mit Schreiben vom 10. Januar 1985 unterbreitet der Gemeinderat Rünenberg die Pläne zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 ermächtigt, Zonen- und Strassennetzpläne sowie Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung gewisser Prinzipien grundsätzlich abänderbar [BGE 90 I 333]. Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.
1.
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne samt deren Aenderungen und Ergänzungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid
vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine
Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
In Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die Prüfung der Beschlüsse
folgendes ergeben:
Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen
für eine Genehmigung erfüllt.
Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens hat das zuständige Amt für Orts- und Regionalplanung zu den vorliegenden Plänen wiederholt Stellung genommen und die-
se grundsätzlich gutgeheissen.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Auch in dieser Beziehung sind die Beschlüsse nicht zu beanstanden.
ı//: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung Rünenberg vom 21. Juni 1984 betreffend den Bau- und Strassenlinienplan "Grundweg- Eggweg-Riggenbachgasse" sowie den dazugehörenden Mutationen zum Strassennetz- und zum Zonenplan genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 59/BSP/7/0 [Bau- und Strassenlinienplan], 59/SP/1/5 [Strassennetzplan] sowie 59/ZP/1/2 [Zonenplan] versehenen Planexemplare.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Rünenberg, 4497 Rünenberg
Ingenieurbüro Blattner, Bischofsteinweg 15, 4450 Sissach
Kreisgeometerbüro Sissach, Hauptstrasse 115, 4450 Sissach
Landeskanzlei [Amtsblatt] Vermessungsamt
Amt für Liegenschaftsverkehr Bauinspektorat [2]
Amt für Orts- und Regionalplanung [9] Bau- und Landwirtschaftsdirektion [2]
Der Landschreiber:
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