82/BSP/3/0_Waldbaulinienplan "Prz. Nr. 2930"
Alignements forestiers · Liesberg
Document
- Numéro
- 2675
- Type
- Alignements forestiers
- Commune
- Liesberg
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 18 nov. 1997
- En vigueur depuis
- 18 nov. 1997
Carte
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Fichiers
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Texte
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2675 vom 18. November 1997
Gemeinde Liesberg, Waldbaulinienplan „Prz. Nr. 2930“
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Liesberg hat am 6. Juni 1997 den Waldbaulinienplan „Prz. Nr. 2930" beschlossen. Es handelt sich dabei um die Festlegung der Waldbaulinie auf der Parzelle Nr. 2930 in einem Abstand von 15 m zur Waldgrenze.
B. Einsprachen sind keine eingegangen.
[02 Das auf Antrag des Gemeinderates von Liesberg (Schreiben vom 23. September 1997) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 beschliesst der Regierungsrat folgendes:
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:/1: 1. Der von der Einwohnergemeindeversammlung Liesberg am 6. Juni 1997 beschlossene Waldbaulinienplan „Prz. Nr. 2930“ wird genehmigt und damit aligemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 82/BSP/3/0 (Waldbaulinienplan „Prz. Nr. 2930“) versehenen Exemplare des Planes.
3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler:
- Gemeinderat Liesberg, 4253 Liesberg
- P. Jäckle, Ingenieur- und Vermessungsbüro, Hinterfeldstr. 62 4242 Laufen
- Bauinspektorat, Bauabteilung Laufen
- Landeskanzlei (Publikation)
- Amt für Liegenschaftsverkehr
- Tiefbauamt
- Vermessungs- und Meliorationsamt
- Amt für Orts- und Regionalplanung (6) (2 Archiv, ZD, OP, OK, ES)
- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Rechtsmittelbelehrungen:
1.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.
Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.
Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.
Der Landschreiber:
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