25/eBS/18/0_Bau- und Strassenlinienpläne "Röthenweg"
Alignements · Gelterkinden
Document
- Numéro
- 340
- Type
- Alignements
- Sous-type
- Alignements
- Commune
- Gelterkinden
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 23 janv. 1973
- En vigueur depuis
- 23 janv. 1973
Carte
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Fichiers
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11. 72 - 60000 - 18
Nr.
"Röthenweg" und "Oberer Dickelenweg
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
340 23. Januar 1973
vom
Gemeinde Gelterkinden, Bau- und Strassenlinienpläne
", Aenderuns des Stras-
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sennetzplanes
A. Die Einwohnergeneindeversammlung Gelterkinden hat am 30. November 1971 den beiden Bau- und Strassenlinienplänen "Röthenweg" (Rickenbacherstrasse - Parzelle Nr. 1409) und "Oberer Dickelenweg" zugestimmt. Gleichzeitig wurde die dadurch notwenäig gewordene Aenderung des Strassennetzplanes (RRB 2431/ 13.Juli 1971) gutgeheissen.
B. Die öffentliche Auflage fand vom 2. bis 31. Dezember 1971 statt. Sie wurde durch Publikationen im Antsblatt Tr. 49 vom 9. Dezember 1971 und im Anzeiger der Gerichtsbezirxe Sissach und Gelterkinden Nr. 48 vom 2. Dezember 1971 bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief von 3. Dezember 1971 (Postauittung) benachrichtigt. Innert der Auflagefrist sind gegen den Plan "Röthenweg" drei Einsnrachen eingegangen. Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverfahren sinä alle Einsprachen schriftlich zurückgezogen worden. Mit Schreiben von 5. Dezember 1972 ersucht der Gemeinderat Gelterkinden um die resgierungsrätliche Genehmigung der Beschlüsse. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfol-
genden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
7 4
Die Gemeinden sind gestützt auf 5 4 in Verbindung mit den 88 26, 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Strassennetzpläne und Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich jederzeit abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei Aenderungen zu beachten wären, sind in Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen
Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung. II.
Gemäss 5 3 dcs Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Strassennetzpläne und die Bau- und Strassenlininepläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
Ill.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben:
l. Rechtmässigkeitskontrolle
Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
‚Auch in dieser Beziehung sind die Beschlüsse nicht zu beanstanden.
://: 1. Die Einwohnergemeindeversammlung Gelterkinden hat am 30. November 1971 den beiden Bau- und Strassenlinienpläne "Röthenweg" (Rickenbackerstrasse - Parzelle Ür. 1409) und "Oberer Dickelenweg" sowie der damit verbundenen Aenderung des Strassennetzplanes zugestimnt. Gestützt auf 5 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes von 15. Juri 1967 werden diese Beschlüsse genehmigt und danit allgemeinverbindlich erklärt.
'2. Massgebend sind die mit den Inventernumnern 25/eBS/12/0 (Röthenweg), 25/eB3/19/0 (Oberer Dickelenweg") und 25/8P/1/3 (Mutation zum Strassennetzplan) versehenen Pläne (Situation und Profile).
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf S 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Gelterkinden (3) " Technisches Büro FT. Dettwiler, Weihermattweg 2, Gelterkinden
Kreisgeometerbüro Sissach Landeskanzlei
, Baupoli.zeiamt Tiefbauant (3) Planungsent (6) Baudirektion (2)
Der Lenäschreiber:
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