25/BSP/57/0_Bau- und Strassenlinienplan "Aspweg"
Alignements · Gelterkinden
Document
- Numéro
- 3075
- Type
- Alignements
- Sous-type
- Alignements
- Commune
- Gelterkinden
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 8 déc. 1987
- En vigueur depuis
- 8 déc. 1987
Carte
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 3075 vom 8. Dezember 1987
Gemeinde Gelterkinden, Bau- und Strassenlinienplan "Aspweg"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Gelterkinden hat am 23. September 1987 den Bau- und Strassenlinienplan "Aspweg" beschlossen.
B. Die öffentliche Auflage fand vom 9. Oktober bis 9. November 1987 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 40 vom 8. Oktober 1987 und im Anzeiger der Gerichtsbezirke Sissach und Gelterkinden gleichen Datums bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenen Brief vom 6. Oktober 1987 [Postquittung] benachrichtigt. Einsprachen gingen nicht ein.
C. Mit Schreiben vom 25. November 1987 unterbreitet der Gemeinderat Gelterkinden den Plan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
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Die Gemeinden sind gestützt auf & 4 in Verbindung mit den 85 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen.
II. Gemäss 5 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der
Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Ge-
nehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
III.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.
Die im Rahmen der Vorprüfung von den kantonalen Fachstellen verlangten Korrekturen sind berücksichtigt worden.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkungen.
3. Strassenbauprojekt
Das Strassenbauprojekt ist vor der Realisierung rechtzeitig der Bau- und Landwirtschaftsdirektion [Tiefbauamt, Amt für Naturschutz und Denkmalpflege] zur Genehmigung zu unterbreiten [S 23, Absatz 3 Strassengesetz vom 24. März 1986].
://: 1. Gestützt auf 8 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Gelterkinden am 23. September 1987 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Aspweg" im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 25/BSP/ 57/0 versehenen Exemplare des Planes.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf S 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungs-
rat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu ver-
öffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Gelterkinden, 4460 Gelterkinden
Dettwiler AG, Ingenieurbüro, Birkenweg 3, 4460 Gelterkinden
Kreisgeometerbüro Sissach, Hauptstrasse 115, 4450 Sissach
Landeskanzlei [Amtsblatt] Vermessungsamt
Tiefbauamt
Amt für Naturschutz und Denkmalpflege Bauinspektorat [2]
Amt für Orts- und Regionalplanung [5] Bau- und Landwirtschaftsdirektion [2]
Der Landschreiber: