14/eBS/49/0_Endgültiger Bau- und Strassenlinienplan "Walchenhüsliweg"
Alignements · Bottmingen
Document
- Numéro
- 693
- Type
- Alignements
- Sous-type
- Alignements
- Commune
- Bottmingen
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 10 mars 1970
- En vigueur depuis
- 10 mars 1970
Carte
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Fichiers
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Texte
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war
3-1. 70. 10000
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
693 vm 10. März 1970
Endgültiger Bau- und Strassenlinienplan "Walchenhüsli-
n
weg" in der Gemeinde Bottmi
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A. Die Einwohnergemeindeversammlung Bottmingen hat am 7. Novenber 1969 dem endgültigen Rau- und Strassenlinienplan "Walchenhüsliweg" zugestimmt.
B. Die öffentliche Planauflage fand vom 17. November bis 17. Dezember 1969 statt. Sie wurde durch Publikaticnen im Amtsblatt Nr. 20 vom 13. November 1969 und im amtlichen Hitteilungsblatt der Gemeinde Nr. 669 vom 11. November 1969 sowie der Zustellung einer eingeschriebenen Anzeige an die betroffenen Grundeigentümer von 14. November 1969 (Postquittung)
ordnungsgemäss bekanntgegeben. Es haben Einsprache erhoben:
"FE a RL LU),
Der Gemeinderat Bottmingen hat in üer Folge das Verständigungsverfahren im Sinne von $ 6 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 äurchgeführt. Dabei sind die in den Ziffern l und 2 erwähnten Einsprachen am 21. Januar 1970 bzw. am 17. Januar 1970 schriftlich zurückgezogen worden. Eine Einigung mit ::: Hinsesen nicht zustande.
C. Mit Schreiben vom 5. Februar 1970 unterbreitet der Gemeinderat Bottmingen den Flan und die unerledigte Einsprache zum regierungsrätlichen Entscheid. Für Einzelheiten wird
auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit n c
r den $$ 26. 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes
befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Gemäss $ 3 des gleichen Gesetzes bedürfen die Bauvorschriften - und darunter faller auch die Bau- und Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheiäd vorausgehende Prüfung
ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
II.
Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorsckriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide und der Entscheid über einen solchen Gemeindeversammlungsbeschluss zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen, und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerecntfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln.
Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Veberprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Es muss daher angenommen werden, dass diese nicht weitergehen kann als für den kommunalen Erlass selbst. Somit steht auch hier dem Regierungsrat nur eine Kontrolle auf Rechtmässigkeit und eine Ermessenskortrolle aus Gründen der Regionalplanung zu. Vermag aber ein kommunaler Erlass diesen Anforderungen zu genügen, so können Einspracken vom Regierungsrat nickt geschützt werden, es sei denn, es liege Willkür (Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung) oder ein offensichtlicher Verstoss gegen Treu und Glauben vor.
Auf Einwände, die sich mit der Landabtretung (inkl. Minderwerte und Inkonvenienzen), der Beitragsprflicht und der Höhe der Beiträge sowie allen andern Auswirkungen des Strassenbaues auseinandersetzen, kann in diesem Verfahren hingegen nicht eingetreten werden. Es kann lediglich darauf hingewiesen werden, dass nach den Bestimmungen von $ 9 der Staatsverfassung jedermann verpflichtet ist, das für öffentliche Strassen, Wege und Plätze nötige Grundeigentum gegen
volle Entschädigung abzutreten. III.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung des Gemeindeversammlungsbeschlusses und der unerledigten Einsprache folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle
Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.
Materiell-rechtlich ist zu bemerken, dass entsprechend dem Sinne der Bestimmungen von $ 92 des Baugesetzes provisorische Baulinien nur entlang von Verkehrsflächen gezogen werden können. Deshalb kann der auf Parzelle Nr. 2716 gegenüber dem Wald in einem Abstand von 20 m festgesetzten provisorischen Baulinie die Genehmigung nicht erteilt werden. Sie ist grün gestrichen. Dadurch erwächst der Gemeinde aber kein Schaden, denn der Abstand von 20 m ist auch hier aufgrund von $ 85 des Baugesetzes gewährleistet.
Im übrigen konnte kein Verstoss gegen die Vorschriften der Gemeinde, des Kantons oder des Bundes festgestellt werden.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Diesbezüglich sind keine Einwendungen zu erheben.
3. Unerledigte Einsprache
CE ::: :i: @er vorgesehenen Landabtretung nich“ einverstanden. Deshalb verlangt er eine entsprechende Verschiebung der Strasse nach Osten in das angrenzende Waldareal. Im übrigen setzt er sich mit den im Rahmen des Strassenausbaues zu erwartenden Kosten auseinander.
ie aus den Ausführungen in Abschnitt II hervorgeht, kann in diesem Verfahren auf den gegen die Landabtretung gerichteten Einwand nicht eingetreten werden. Dasselbe gilt auch für die Argumente betreffend die Kosten. Im übrigen hält der Plan hinsichtlich der Linienführung den beschränkten Kontrollbefugnissen des Regierungsrates stand und es liegt auch kein, Verstoss gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit vor. Dem
Begehren um Verschiebung der Strasse in das Waldareal kann
deshalb nicht entsprochen werden.
4. Waldrodung
Wie dem Plan zu entnehmen ist, wird es bei der Ersteliung des Kehrplatzes nötig sein, Waldboden zu beanspruchen.
Nach Artikel
31 des Bundesgesetzes betreffend die eidgenös-
sische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902 und $ 23 der kantonalen Forstverordnung vom 3. Dezem-
ber 1903 braucht es dazu eine besondere Rodungsbewilligung des Regierungsrates. Der Regierungsrat ist bereit, diese Ro- Aungsbewilligung zu erteilen unter der Bedingung, dass die Einwohnergemeinde Bottmingen oder in ihrer Vertretung die Bürgergemeinde Bottmingen, die beanspruchte Waldfläche durch eine mindestens gleich grosse Ersatzaufforstung im Banne Bottmingen ersetzt. Diese Ersatzaufforstung hat spätestens im Zeitpunkt der Rodung nach den besonderen Weisungen des Kan-
tonsforstamtes zu erfolgen.
ı//: 1.
soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen.
Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung von Bottmingen am 7. November 1969 beschlossene endgültige Bau- und Strassenlinienplan "Walchenhüsliweg" mit Ausnahme der grün gestrichenen Baulinie und unter Vorbehalt der folgenden Ziffer dieses Beschlusses genehmist und damit allgemeinverbindlich erklärt.
. Die nach dem Plan für die Erstellung notwendige
Rodungsbewilligung wird im Sinne der Erwägungen erteilt.
Massgebend sind die mit der Inventarnumner 14/eBS/49/0 versehenen Pläne (Situation, Längen-
profil, Querprofile).
5. Die Ziffern 2 - 4 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Antsblatt zu veröffentlichen.
Gemeinderat Bottmingen (?)
Ing.-Büro E. Böhringer AG., Bottmingerstrasse 62, Oberwil
Landeskanzlei Baupolizeianmt Vermessungsamt (2) Kantonsforstamt (2) Planungsamt (4) ‚Baudirektion (2)
Der Lanäschreiber;
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