21/eBS/2/0_Bau- und Strassenlinienplan "Mühleweg"

Alignements · Eptingen

Document

Numéro
3256
Type
Alignements
Sous-type
Alignements
Commune
Eptingen
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
9 nov. 1976
En vigueur depuis
9 nov. 1976

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Eptingen avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

RRB_3256_19761109.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Lu par reconnaissance de texte dans un fichier numérisé : il peut contenir des erreurs.

18 11.75 100°000

Nr.

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

3256 9. November 1976

vom

Gemeinde Eptingen, Bau- und Strassenlinienplan_ "Mühleweg", Aenderung des Strassennetzplanes

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Eptingen hat am 26. Mai 1976 dem Bau- und Strassenlinienplan "Mühleweg" und der damit verbundenen Mutation zum Strassennetzplan zugestimmt.

B. Die öffentliche Planauflage hat vom 16. Juli bis 15. August 1976 stattgefunden. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 28 vom 15. Juli 1976 und mit Zirkular an alle Haushaltungen bekanntgegeben. Einsprachen sind nicht eingegangen.

Afficher tout le texte

Mit Schreiben vom 4. Oktober 1976 unterbreitet der Gemeinderat die Beschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgen-

'den Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 ermächtigt, Strassennetzpläne sowie Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung gewisser Prinzipien grundsätzlich jederzeit abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.

Il.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmäs-

sigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.

Ill.

Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien hat die Prüfung ergeben, dass die Planungsmassnahmen sowohl hinsichtlich der Rechtmässigkeit als auch aus Gründen der Regional-

planung nicht zu beanstanden sind.

ı//: 1.

Die Einwohnergemeindeversammlung Eptingen hat am 26. Mai 1976 dem Bau- und Strassenlinienplan "Mühleweg" und der damit verbundenen Mutation zum Strassennetzplan zugestimmt. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes werden die entsprechenden Beschlüsse genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

Massgebend sind die mit den Inventarnummern 21/eBs/2/0 (Bau- und Strassenlinienplan) und 21/sp/1/2 (Mutation zum Strassennetzplan) versehenen Planexemplare.

Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Eptingen (2)

Ingenieurbüro Blattner, Bischofsteinweg 15, Sissach

Kreisgeometerbüro Sissach Landeskanzlei Baupolizeiamt Vermessungsamt Tiefbauamt (2)

— Planungsamt (6) Baudirektion (2)

Der Lanäschreiber:

1