87/gBS/9/1-2_Überbauungsplan Kernzone, Mutation Parzelle Nr. 373
Alignements · Zwingen · Abrogé le 24 juin 2025
Document
- Numéro
- 1207
- Type
- Alignements
- Sous-type
- Alignements
- Commune
- Zwingen
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 20 mai 1997
- En vigueur depuis
- 20 mai 1997
- Abrogé
- 24 juin 2025
Carte
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Fichiers
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Texte
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 1207 vom 20. Mai 1997
Gemeinde Zwingen, Überbauungsplan Kernzone, Mutation Parz. Nr. 373
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Zwingen hat am 12. Dezember 1996 die Mutation zum Überbauungsplan Kernzone (Mutation Parz. 373) beschlossen. Es handelt sich um eine marginale Anpassung einer unter bernischem Recht entstandenen Kernzonenplanung.
B. Einsprachen sind keine eingegangen.
C. Das auf Antrag des Gemeinderates (Schreiben vom 25. April 1997) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 beschliesst der Regierungsrat folgendes:
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11: 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Zwingen am 12. Dezember 1996 beschlossene Mutation zum Überbauungsplan Kernzone, Mutation Parz. Nr. 373 wird genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 87/00/9/1 (Mutation zum Überbauungsplan Kernzone -Mutation Parz. Nr. 373-) versehenen Exemplare des Planes.
3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler: - Gemeinderat Zwingen, 4222 Zwingen
- _P. Jäckle Ingenieur- u. Vermessungsbüro, Hinterfeldstrasse 62, 4242 Laufen - Landeskanzlei (Publikation) - Amt für Liegenschaftsverkehr - Landwirtschaftliches Zentrum, Ebenrain - Bezirksschreiberei - Bauinspektorat, Bauabteilung Laufen, Amtshaus, Hintere Gasse, 4242 Laufen - Tiefbauamt - Amt für Orts- und Regionalplanung (6) (2 Archiv, ZD, OP, OK, ES) - Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Rechtsmittelbelehrungen:
1.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.
Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.
Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.
Der Landschreiber: