Zonenreglement Landschaft
Eptingen
Document
- Numéro
- 21/ZRL/1/0
- Commune
- Eptingen
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 4 févr. 1992
- En vigueur depuis
- 4 févr. 1992
Carte
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Fichiers
21_ZRL_01_00_N_G_1992_0325.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Exemplar Amt für Raumplanung Nachgeführtes Reglement 21 / ZRL / 1 / 0 Stand der Nachführung: RRB Nr. 0325 vom 04.02.1992
Gemeinde Eptingen
Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 27.11.2014 / ruck
Zonenreglement Landschaft Eptingen
K ANTON B ASEL -L ANDSCHAFT
Zonenreglement Landschaft
VORBEMERKUNGEN Im Zusammenhang mit den Zonenvorschriften Landschaft wird auf folgende übergeordnete und andere gesetzliche Vorschriften aufmerksam gemacht: - Bundesgesetz über die Raumplanung vorn 22. Juni 1979 (RPG). - Verordnung über die Raumplanung vorn 2. Oktober 1989 (RPV). - Baugesetz vorn 15. Juni 1967 (BauG). - Verordnung über den Regionalplan Landschaft vorn 23. Oktober 1980. - Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vorn 1. Juli 1966. - Verordnung betreffend den Natur- und Heimatschutz vorn 30. April 1964. - Regierungsratsverordnung über den Schutz von Pflanzen und Tieren vorn 18. Mai 1971. - Verordnung über Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung blumenreicher Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) vorn 20. Dezember 1988. - Verordnung über das Bauen ausserhalb der Bauzonen vorn 24.Mai 1988 - Eidgenössische und kantonale Forstgesetzgebung. - Bundesgesetz über den Umweltschutz vorn 7. Oktober 1983 und zugehörige Verordnungen. - Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz) vorn 8. Oktober 1971. - Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer vorn 2. September 1974. - Kantonales Abfallgesetz vorn 5. Dezember 1974. - Eidgenössische und kantonale Gesetze zur Erhaltung der Landwirtschaft und Förderung des bäuerlichen Grundbesitzes. - Regierungsratsbeschluss Nr. 3341 vorn 19. Oktober 1971 betreffend Aufnahme der Waldwiese "MeIsten" in Eptingen in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler des Kantons Basel-Landschaft. - Regierungsratsbeschluss Nr. 1924 vorn 11. Juli 1978 betreffend Aufnahme der KLNObjekte in das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung. - Regierungsratsbeschluss Nr. 1099 vorn 29. April 1986 betreffend Wasserschutzzone Leisenquelle. - Regierungsratsbeschluss Nr. 3105 vorn 17. Oktober 1989 betreffend Aufnahme der Wannenschürlis in das Verzeichnis der geschützten Baudenkmäler des Kantons BaselLandschaft. - Regierungsratsbeschluss Nr. 1478 vom 2. Mai 1990 betreffend Aufnahme der Parzelle 1576 im Gebiet "Ober Hasel/Ried" in das Verzeichnis der geschützten Naturdenkmäler des Kantons Basel-Landschaft. Das nachfolgende Zonenreglement Landschaft basiert auf dem Normalreglement Landschaft für die Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft.
Zonenreglement Landschaft Eptingen
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Seite
A.
EINLEITUNG ............................................................................................................ 4
Art. 1
Art. 2
Art. 3
B.
Grundzonen ............................................................................................................. 5
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
C.
BEGRIFF.................................................................................................................... 5 Strassennetzplan ........................................................................................................ 5 WALDAREAL ............................................................................................................. 5 ZONE FUER ÖFFENTLICHE WERKE UND ANLAGEN ............................................. 6 SPEZIALZONE FÜR CLUBWIRTSCHAFT ................................................................. 6 SPEZIALZONE FÜR HOTEL UND GASTWIRTSCHAFT ........................................... 6 SAMMELPARKPLÄTZE ............................................................................................. 6
Schutzzonen ............................................................................................................ 7
Art. 11
Art. 12
36 autres articles
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
D.
ZWECK ...................................................................................................................... 4 INHALT ...................................................................................................................... 4 BEZUGSGEBIET UND GLIEDERUNG....................................................................... 4
BEGRIFF.................................................................................................................... 7 NATURSCHUTZZONEN ............................................................................................ 7 LANDSCHAFTSSCHUTZZONE ................................................................................. 8 LANDSCHAFTSSCHONZONE................................................................................... 8 NATURSCHUTZ-EINZELOBJEKTE ........................................................................... 9 ARCHÄOLOGISCHE EINZELOBJEKTE .................................................................... 9 AUSSICHTSPUNKTE ................................................................................................ 9
Allgemeine Vorschriften ....................................................................................... 10
Art. 18
GESTALTUNG VON BAUTEN UND ANLAGEN....................................................... 10
Art. 19 BESITZSTANDGARANTIE FÜR ZONENFREMDE BAUTEN UND ANLAGEN ........ 10
Art. 20 AUSNAHMEN FÜR DIE ERRICHTUNG ODER ÄNDERUNG VON ZONENFREMDEN
BAUTEN UND ANLAGEN ........................................................................................ 10
Art. 21
AUSNAHMEN VON SCHUTZVORSCHRIFTEN ....................................................... 10
Art. 22
VOLLZUG DER ZONENVORSCHRIFTEN ............................................................... 11
Art. 23
AUFHEBUNG FRÜHERER BESCHLÜSSE.............................................................. 11
Art. 24
INKRAFTTRETEN UND ANPASSUNG .................................................................... 11
Anhang 1 ........................................................................................................................ 12 NATURSCHUTZZONEN (zu § 12 des Reglementes) ........................................................ 12
Anhang 2 ........................................................................................................................ 18 ARCHAOLOGISCHE SCHUTZOBJEKTE (zu § 16 des Reglementes) .............................. 18
Orientierender Planinhalt ................................................................................................ 20 Orientierende Beilagen.................................................................................................... 21 Beschlüsse ....................................................................................................................... 22
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Beschluss
A. EINLEITUNG
Art. 1 ZWECK
Die Zonenvorschriften Landschaft bezwecken die Abstimmung zwischen Schutz und Nutzung im Gebiet ausserhalb der Bauzonen.
Art. 2 INHALT
1 Die Zonenvorschriften Landschaft bestehen aus: -
Zonenplan Landschaft, Massstab 1:5'000
-
Zonenreglement Landschaft mit Anhang 1 und 2
und sind grundeigentumsverbindlich. 2 Nicht Bestandteil der Zonenvorschriften sind Ergänzende Richtlinien, Naturschutzinventare, Pflege- und Gestaltungspläne für Naturschutzobjekte und der Waldwirtschaftsplan. Diese Grundlagen haben wegleitenden Charakter und sind behördenverbindlich.
Art. 3 BEZUGSGEBIET UND GLIEDERUNG
1 Die Zonenvorschriften Landschaft finden für das gesamte Gemeindegebiet ausserhalb der Bauzonen Anwendung. Massgebend für die Abgrenzung ist der Baugebietsperimeter im Zonenplan Siedlung. 2 Das Bezugsgebiet ist in Grundzonen und überlagernde Schutzzonen gegliedert.
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B. GRUNDZONEN
Art. 4 BEGRIFF
Grundzonen ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. Sie gliedern sich in: a) Landwirtschaftszone (gemäss Art. 16 RPG und § 11 BauG) b) Waldareal (gemäss Art. 18 RPG und § 11 BauG) c) Zone für öffentliche Werke und Anlagen (gemäss Art. 18 RPG und § 20 BauG) d) Spezialzone für Clubwirtschaft (gemäss Art. 18 RPG und § 25 BauG) e) Spezialzone für Hotel und Gastwirtschaft (gemäss Art. 18 RPG und § 25 BauG) f)
Art. 5
Sammelparkplätze (gemäss Art. 18 RPG und § 25 BauG).
Strassennetzplan
1 Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das landwirtschaftlich genutzt werden soll. 2 Bauten und Anlagen dürfen nur gestützt auf Artikel 22 RPG und Artikel 25 RPV errichtet oder geändert werden. 3 Angemessener Wohnraum ist in landwirtschaftlichen Heimwesen erlaubt für den Bewirtschafter und seine Familie sowie für Personen mit ihren Angehörigen, die hauptberuflich im Betrieb arbeiten. Die Errichtung von angemessenem Wohnraum für die abtretende Generation ist zulässig. 4 Vom Regierungsrat Wohnungen…nicht genehmigt 5 Im Zonenplan Landschaft sind die Fruchtfolgeflächen gemäss RPV speziell dargestellt. Fruchtfolgeflächen müssen in einem solchen Zustand bewahrt werden, dass sie bei Bedarf innert nützlicher Frist und ohne aufwendige Vorarbeit ackerbaulich genutzt werden können. Soweit baulich und betrieblich notwendig, dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen Fruchtfolgeflächen beanspruchen. 6 In der Landwirtschaftszone sind Terrainveränderungen, Stützmauern, Einfriedigungen, Lager- und Abstellplätze etc. nur gestattet, wenn sie der landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Eine landwirtschaftliche Nutzung ist dann gegeben, wenn sie durch einen Betrieb erfolgt, für den der Boden als erzeugender Produktionsfaktor unentbehrlich ist. Das ordentliche Bewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.
Art. 6 WALDAREAL
Für das Waldareal und dessen Abgrenzung gegenüber der Landwirtschaftszone gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend die Eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902, die dazugehörende Vollziehungsverordnung vom 1. Oktober 1965 sowie die kantonale Vollziehungsverordnung vom 3. Dezember 1903.
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Art. 7 ZONE FUER ÖFFENTLICHE WERKE UND ANLAGEN
1 In dieser Zone dürfen nur öffentliche Bauten, Anlagen und Werke im Sinne von § 20 des Baugesetzes und gemäss der Zweckbestimmung im Zonenplan Landschaft erstellt werden. 2 Sämtliche Bauten, Anlagen und Werke dürfen die Ziele der angrenzenden Schutzzonen nicht beeinträchtigen. Vom Regierungsrat nicht genehmigt
Art. 8 SPEZIALZONE FÜR CLUBWIRTSCHAFT
Art. 9 SPEZIALZONE FÜR HOTEL UND GASTWIRTSCHAFT
1 In dieser Zone können Umbauten, Einrichtungen, bauliche Erneuerungen und Erweiterungen, die dem bestehenden Ausflugs-, Gastwirtschafts-, Hotel- und Ferienbetrieb dienen, bewilligt werden. 2 Sämtliche Bauten und Einrichtungen dürfen die Ziele der überlagerten Schutzzone nicht beeinträchtigen. 3 Wohnungen sind nur für standortgebundenes Personal zugelassen. 4 Der Gemeinderat kann Richtlinien bezüglich Nutzung und Gestaltung festlegen.
Art. 10 SAMMELPARKPLÄTZE
1 Die Erstellung und der Betrieb von Sammelparkplätzen ausserhalb der Bauzonen ist nur an den im Zonenplan Landschaft festgelegten Standorten gestattet. 2 Die Parkplätze und deren Umgebung dürfen nicht mit Erholungseinrichtungen und touristischen Anlagen ausgerüstet werden. 3 Neue Parkieranlagen dürfen nicht mit einem Hartbelag versehen werden.
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C. SCHUTZZONEN
Art. 11 BEGRIFF
Die nach § 4 festgelegten Grundzonen sind mit Schutzzonen überlagert. Diese bezwecken Nutzungseinschränkungen im Sinne ihres Schutzzieles. Die Schutzzonen gliedern sich in: a) Naturschutzzonen (gemäss Art. 17 RPG und § 21 BauG) b) Landschaftsschutzzone (gemäss Art. 17 RPG und § 21 BauG) c) Landschaftsschonzone (gemäss Art. 18 RPG und § 25 BauG) d) Naturschutz-Einzelobjekte (gemäss Art. 17 RPG und § 21 BauG) e) Archäologische Einzelobjekte (gemäss Art. 17 RPG und 21 BauG) f)
Aussichtspunkte (gemäss Art. 17 RPG und § 21 BauG)
In den Schutzzonen und an den Schutzobjekten dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, welche dem Schutzziel zuwiderlaufen. Insbesondere ist es untersagt, die Schutzobjekte in ihrem Bestand zu gefährden, in ihrem Wert oder ihrer Wirkung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Den geschützten Objekten zugefügte Schäden sind zu Lasten des Verursachers zu beheben.
Art. 12 NATURSCHUTZZONEN
1 Naturschutzzonen bezwecken die Bewahrung und Pflege naturkundlich oder ökologisch wertvoller Landschaftsteile, den Schutz bedrohter Pflanzen und Tiere sowie die Sicherung ihrer Lebensräume. 2 Im Anhang 1 sind für jede Naturschutzzone die Beschreibung, die Bedeutung und die spezifischen Schutzvorschriften verbindlich festgelegt. 3 Überlagern Naturschutzzonen Waldareal, so übernehmen die zuständigen Forstorgane die Aufgabe, bei der forstwirtschaftlichen Nutzung die im Anhang aufgeführten Schutzziele sowie Schutz- und Pflegemassnahmen zu berücksichtigen und in die Waldwirtschaftspläne zu integrieren. 4 Für Naturschutzzonen von lokaler/kommunaler Bedeutung ist die Gemeinde zuständig für den Erlass von ergänzenden Richtlinien mit spezifischen Schutz- und Pflegeanleitungen, die Ausrichtung von allfälligen Entschädigungen und die Einsetzung einer Pflege- und Aufsichtsinstanz. Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung blumenreicher Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) können im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen vom Kanton übernommen werden. 5 Für Naturschutzzonen von regionaler/kantonaler Bedeutung ist der Kanton zuständig für die Aufsicht, den Erlass von Pflegeplänen sowie für die Ausrichtung allfälliger Entschädigungen. 6 Die Gemeinde ist einverstanden, dass Naturschutzzonen von nationaler oder regionaler/kantonaler Bedeutung gemäss der Verordnung betreffend den Natur- und Heimatschutz vom 30. April 1964 in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen werden. Mit der Aufnahme in dieses Inventar treten die kantonalen Schutzbestimmungen in Kraft. Zonenreglement Landschaft Eptingen
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Art. 13 LANDSCHAFTSSCHUTZZONE
1 Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Erhaltung regionaltypischer Landschaftsteile unter Bewahrung der ökologischen Bedeutung und Förderung des vielgestaltigen Landschaftsbildes. 2 Innerhalb dieser Zone dürfen nur Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes nicht widersprechen. Insbesondere ist die kleinräumige Gliederung mit Bäumen, Hecken, Uferbestockungen oder anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation zu bewahren bzw. zu fördern. 3 Überlagert die Landschaftsschutzzone Landwirtschaftszone, so dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen nur für standortbedingte und von der ordentlichen Bodenbewirtschaftung abhängige Betriebe errichtet werden. Betriebe für gewerblichindustrielle Tierhaltung ohne eigene Futterbasis, Glashausgärtnereien, usw. sind nicht erlaubt. 4 Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind angemessen zu berücksichtigen. Für die Weiterentwicklung von landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind innere Aufstockungen, neue Bewirtschaftungsformen und Spezialkulturen zugelassen. 5 Überlagert die Landschaftsschutzzone Waldareal, so übernehmen die zuständigen Forstorgane die Aufgabe, bei der forstwirtschaftlichen Nutzung die Schutzziele zu berücksichtigen und diese in die Waldwirtschaftspläne zu integrieren. Der Gemeinderat legt dazu in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen Richtlinien fest. 6 Aufforstungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen bedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat.
Art. 14 LANDSCHAFTSSCHONZONE
1 Die Landschaftsschonzone bezweckt die Erhaltung zusammenhängender Landschaften für eine ökonomische und ökologische land- und forstwirtschaftliche Nutzung. 2 Überlagert die Landschaftsschonzone Landwirtschaftszone, so sind landwirtschaftliche Bauten und Anlagen für nicht standortbedingte und von der ordentlichen Bodenbewirtschaftung unabhängige Betriebe soweit zulässig, als sie nicht einer anderen Zone zugewiesen werden können. Voraussetzung dazu ist die Ausscheidung einer Spezialzone mit entsprechender Zweckbestimmung, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. 3 Überlagert die Landschaftsschonzone Waldareal, so übernehmen die zuständigen Forstorgane die Aufgabe, bei der forstwirtschaftlichen Nutzung die Schutzziele zu berücksichtigen und diese in die Waldwirtschaftspläne zu integrieren.
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Art. 15 NATURSCHUTZ-EINZELOBJEKTE
1 Naturkundlich und geomorphologisch interessante Einzelobjekte, wie markante Einzelbäume, Feldgehölze, Ufergehölze, Hecken, Weidwälle, Felsformationen, geologische Aufschlüsse, markante Bacheinschnitte, Höhlen, Fliessgewässer und Weiher, die einen wesentlichen Teil des Landschaftsbildes prägen oder bezüglich der Pflanzen- und Tierwelt eine besondere Bedeutung haben, sind zu bewahren. An geeigneten Standorten ist die Anpflanzung neuer und verschwundener Hecken, Feld- und Ufergehölze anzustreben. 2 Die im Zonenplan Landschaft mit entsprechender Signatur bezeichneten Einzelobjekte sind an ihrem Standort und in ihrem Bestand zu erhalten, respektive herzustellen und zu pflegen. Es dürfen keine über die ordentliche Pflege hinausgehenden Veränderungen vorgenommen werden. 3 Bei den Fliessgewässern ist auch der Uferbereich als wertvoller Lebensraum von Pflanzen und Tieren zu erhalten und zu pflegen. Den Unterhalt der Gewässer regelt das kantonale Wasserbaugesetz. 4 Für den Schutz, die Herstellung und die Pflege der Einzelobjekte erlässt der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen ergänzende Richtlinien.
Art. 16 ARCHÄOLOGISCHE EINZELOBJEKTE
1 Archäologische Einzelobjekte bezwecken die Erhaltung der archäologischen Siedlungsreste sowie der zu ihrem Schutz notwendigen Umgebung. 2 Im Anhang 2 sind für jedes archäologische Einzelobjekt die Beschreibung, die Bedeutung und die spezifischen Schutzvorschriften verbindlich festgelegt.
Art. 17 AUSSICHTSPUNKTE
Im Bereich der unter Aussichtsschutz gestellten Standorte sind Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Neuanpflanzungen höhenmässig so zu begrenzen, dass die nachfolgend definierte Aussicht nicht beeinträchtigt wird. Riedfluh:
Dorf Eptingen und Jura-Landschaft
Walten:
Dorf Eptingen und Lauchfluh, Schwarzwald, Vogesen
Schmutzbergfluh:
Jura-Landschaft
Bölchenfluh:
Alpenpanorama und Jura-Landschaft
Känzeli:
Dorf, Bölchengebiet
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D. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Art. 18 GESTALTUNG VON BAUTEN UND ANLAGEN
1 Alle zulässigen Bauten und Anlagen müssen sich hinsichtlich Standort, kubischer Erscheinung, Stellung der Baukörper, baulicher Gestaltung, Material- und Farbwahl sowie der Umgebungsgestaltung harmonisch in das Landschaftsbild einfügen. 2 Für die Erteilung von Baubewilligungen müssen Baugesuche nebst den gemäss § 25, Absatz 1 der Vollziehungsverordnung zum BauG erforderlichen Unterlagen einen verbindlichen Plan über die Umgebungsgestaltung enthalten. 3 Bauliche und betriebliche Auswirkungen dürfen die Wohnqualität der angrenzenden Bauzonen nicht wesentlich beeinträchtigen.
Art. 19 BESITZSTANDGARANTIE FÜR ZONENFREMDE BAUTEN UND ANLAGEN
Zonenfremde Bauten weiterbestehen.
Art. 20 und
Anlagen,
die
rechtmässig
bewilligt
wurden,
können
AUSNAHMEN FÜR DIE ERRICHTUNG ODER ÄNDERUNG VON ZONENFREMDEN BAUTEN UND ANLAGEN
Ausnahmen für die Errichtung oder Änderung von zonenfremden Bauten und Anlagen regelt die Verordnung über das Bauen ausserhalb der Bauzonen.
Art. 21 AUSNAHMEN VON SCHUTZVORSCHRIFTEN
1 Je nach Zuständigkeit kann die kantonale Behörde oder der Gemeinderat Ausnahmen von den Schutzvorschriften bewilligen. 2 Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn sich daraus keine schwerwiegenden Konflikte mit den Zielsetzungen der Zonenvorschriften Landschaft ergeben, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden können und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen oder in ausgesprochenen Härtefällen.
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Art. 22 VOLLZUG DER ZONENVORSCHRIFTEN
1 Der Gemeinderat ist für die Anwendung der Zonenvorschriften unter Berücksichtigung der dazugehörenden Beilägen verantwortlich. Er hat bei vorschriftswidrigen Vorhaben fristgemäss Einsprache zu erheben. 2 Für den Vollzug einzelner Vorschriften setzt der Gemeinderat eine Aufsichts- und Pflegeinstanz oder eine Kommission ein. Diese hat dem Gemeinderat regelmässig Bericht zu erstatten. 3 Für den Vollzug einzelner Vorschriften kann der Gemeinderat ergänzende Richtlinien erlassen. Diese sind mit den zuständigen kantonalen Amtsstellen zu koordinieren. Ergänzende Richtlinien haben wegleitenden Charakter und sind behördenverbindlich. 4 Für die Schutzzonen und Schutzobjekte sind Abgrenzung, Schutzziele und Bestandesentwicklung periodisch zu überprüfen und notwendig werdende Änderungen der Schutzvorschriften mittels Mutationen zu den Zonenvorschriften Landschaft vorzunehmen. 5 In allen Fällen bleibt die RechtBewilligungsbehörde vorbehalten.
und
Zweckmässigkeitskontrolle
durch
die
6 Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht andere kantonale Gesetze oder Bundesrecht Anwendung finden, wie solche gegen das Baugesetz bestraft.
Art. 23 AUFHEBUNG FRÜHERER BESCHLÜSSE
Alle früheren, dem Erlass der Zonenvorschriften Landschaft widersprechenden Vorschriften sind aufgehoben.
Art. 24 INKRAFTTRETEN UND ANPASSUNG
1 Die von der Gemeinde beschlossenen Zonenvorschriften Landschaft treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Spätestens nach 15 Jahren sind die Zonenvorschriften Landschaft gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
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ANHANG 1 NATURSCHUTZZONEN (zu § 12 des Reglementes) Dieser Anhang bildet Bestandteil des Zonenreglementes Landschaft und ist grundeigentumsverbindlich. Die Positionierung bezieht sich auf den Zonenplan Landschaft. Pos. 1
SUNNENRAIN/SCHANZ/WALTEN/HÖCHSTETTEN
Beschreibung
Grosses Waldgebiet mit zahlreichen und vielfältigen Waldgesellschaften in verschiedensten Expositionen und Standorten. Vorkommen von Blockschutt-Waldgesellschaften, Föhrenwald- und trockenen Buchenwaldgesellschaften.
Bedeutung
Kantonal/Regional, sehr wertvoll.
Schutzziel
Erhaltung der vielfältigen charakteristischen Waldgesellschaften als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutzmassnahmen
Keine Terrainveränderungen durch Materialabbau, Deponien oder Waldwegbauten. Engeres Schutzgebiet: Naturverjüngung oder Pflanzung nur mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaften. Weiteres Schutzgebiet: Verjüngung gemäss Kommentar zur Waldgesellschaftenkartierung auf natürliche Art oder durch Pflanzung. Insbesondere ist die Verwendung von Gastbaumarten im Rahmen der Empfehlungen des Kommentars erlaubt.
Pflegemassnahmen
Extensive Waldpflege mittels Durchforstung. In extremen Felsgebieten keine Eingriffe.
Pos. 2
WYTWALD/DIETISBERG
Beschreibung
Südexponiertes trockenes Waldgebiet mit charakteristischen Eichenund Föhrenbeständen.
Bedeutung
Kantonal/Regional, sehr wertvoll.
Schutzziel
Erhaltung der typisch ausgebildeten Waldgesellschaften als Lebensraum für besondere Pflanzen und Tierarten.
Schutzmassnahmen
Keine Terrainveränderungen durch Materialabbau, Deponien oder Waldwegbauten. Naturverjüngung oder Pflanzung nur mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaften.
Pflegemassnahmen
Extensive Waldpflege mittels Durchforstung.
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Pos. 3
WALTEN, MELSTEN, WEID, DELLEN, LAUCHWEID
Beschreibung
Verschiedene, zum Teil sehr artenreiche und magere Mähwiesen (Magerwiesen) und Magerweiden.
Bedeutung
Kantonal/Regional, sehr wertvoll (alle Objekte)
Schutzziel
Erhaltung und Förderung der mageren Mähwiesen/Weiden als Lebensraum für besondere Tier- und Pflanzenarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichneten Flächen sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: - Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung - Verzicht auf Düngung, bzw. reduzierte Düngung - Mähwiesen: Jährlich ein- bis zweimal mähen, erster Schnitt möglichst spät. - Weiden: Schwache Bestossung. Erste Beweidung möglichst spät.
Pos. 4
WINKENTHAL
Beschreibung
Westexponierter Abhang mit verschiedenen Buchenwaldgesellschaften trockener Standorte.
Bedeutung
Kantonal/Regional, sehr wertvoll.
Schutzziel
Erhaltung der vielfältigen charakteristischen Waldgesellschaften als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutzmassnahmen
Keine Terrainveränderungen durch Materialabbau, Deponien oder Waldwegbauten. Naturverjüngung oder Pflanzung nur mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaften.
Pflegemassnahmen
Extensive Waldpflege mittels Durchforstung.
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Pos. 5
STAMMBURG OBERTLOCH (
Beschreibung
Ostexponierter Steilhang zwischen zwei Felskanten mit interessanten Waldgesellschaften.
Bedeutung
Kantonal/Regional, sehr wertvoll.
Schutzziel
Erhaltung der typisch ausgebildeten Waldgesellschaften als Lebensraum für besondere Pflanzen und Tierarten.
Schutzmassnahmen
Keine Terrainveränderungen durch Materialabbau, Deponien oder Waldwegbauten. Der Ausbau und Unterhalt bestehender Wege bleibt gewährleistet. Naturverjüngung oder Pflanzung nur mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaften.
Pflegemassnahmen
Extensive Waldpflege mittels Durchforstung.
Pos. 6
ALTEGG
Beschreibung
Interessantes Waldgebiet mit Felsrücken und verschiedenen Buchenwaldgesellschaften trockener Standorte.
Bedeutung
Kantonal/Regional, sehr wertvoll.
Schutzziel
Erhaltung der vielfältigen charakteristischen Waldgesellschaften als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutzmassnahmen
Keine Terrainveränderungen durch Materialabbau, Deponien oder Waldwegbauten. Naturverjüngung oder Pflanzung nur mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaften.
Pflegemassnahmen
Extensive Waldpflege mittels Durchforstung.
Pos. 7
SCHMUTZBERGFLUH
Beschreibung
Markante landschaftsprägende Fluh. Auf der Krete Bergföhren und Blaugras-Buchenwald. Unterhalb der Fluh Linden-ZahnwurzBuchenwald.
Bedeutung
Kantonal/Regional, sehr wertvoll.
Schutzziel
Erhaltung der vielfältigen charakteristischen Waldgesellschaften als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutzmassnahmen
Keine Terrainveränderungen durch Materialabbau, Deponien oder Waldwegbauten. Naturverjüngung oder Pflanzung nur mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaften.
Pflegemassnahmen
Fortsetzung der bisherigen Waldpflege mittels Durchforstung. Keine Eingriffe im Bereich der Felsen, mit Ausnahme des Unterhaltes des bestehenden Fussweges.
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Pos. 8
NEUHAUSWEID
Beschreibung
Nordwestexponierter Waldabhang mit typischer Ausbildung der Hirschzungen-Ahornwald-Gesellschaft.
Bedeutung
Kantonal/Regional, sehr wertvoll.
Schutzziel
Erhaltung der charakteristischen Waldgesellschaft als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutzmassnahmen
Keine Terrainveränderungen durch Materialabbau und Deponien. Naturverjüngung oder Pflanzung nur mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaften.
Pflegemassnahmen
Schonende Waldpflege mittels Durchforstung.
Pos. 9
RUCHFLUH/BÖLCHENFLUH
Beschreibung
Waldgebiet im Bereich der Tannen-Buchenwaldstufe des Juras mit zahlreichen, seltenen und zum Teil geschützten Pflanzen- und Tierarten. In Grat Lage auf felsigem Untergrund Blaugras-Buchenwald. Auf ruhendem Blockschutt in Nord Lage kleiner natürlicher Fichtenwaldbestand und Ahorn-Hirschzungenwald.
Bedeutung
Kantonal/Regional, sehr wertvoll.
Schutzziel
Erhaltung der Vielfalt an Waldgesellschaften in ihrer natürlichen Zusammensetzung und der mosaikarten Verteilung als Lebensraum für zahlreiche seltene und geschützte Pflanzen- und Tierarten.
Schutzmassnahmen
Keine Terrainveränderungen durch Materialabbau, Deponien oder Waldwegbauten. Naturverjüngung oder Pflanzung nur mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaften. Regulierung der Wilddichte auf ein waldbaulich tragbares Mass.
Pflegemassnahmen
Den Waldgesellschaften angepasste Waldpflege mittels Durchforstung. Keine Eingriffe im Bereich der Felsen.
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Pos. 10
SPITZENFLÜHLI/GEISSFLUH/LAUCHFLUH/GUSTWEID
Beschreibung
Einzigartiges Waldgebiet mit vorwiegend nordexponierten Felsbändern und Flühen. Vorkommen zahlreicher seltener und zum Teil geschützter Pflanzen- und Tierarten. Auf Felsstandorten Blaugras-Buchenwald. Unterhalb der Felsbänder auf Blockschutt vorwiegend AhornHirschzungenwald. Unterhalb der Lauchfluh auf ruhendem Blockschutt Vorkommen von natürlichem Fichtenwald. Im Talkessel Gustweid Aufforstung ehemaliger Rutschflächen.
Bedeutung
Kantonal/Regional, sehr wertvoll.
Schutzziel
Erhaltung der Vielfalt an Waldgesellschaften in ihrer natürlichen Zusammensetzung und Verteilung als Lebensraum für zahlreiche seltene und geschützte Pflanzen- und Tierarten.
Schutzmassnahmen
Keine Terrainveränderungen durch Materialabbau, Deponien oder Waldwegbauten. Naturverjüngung oder Pflanzung nur mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaften. Regulierung der Wilddichte auf ein waldbaulieh tragbares Mass.
Pflegemassnahmen
Den Waldgesellschaften angepasste Waldpflege mittels Durchforstung. Keine Eingriffe im Bereich der Felsen.
Besonderes
Der Mehraufwand für die erschwerte Nutzung bei Seilkran-Einsatz (infolge Verzicht auf Wegbau) wird durch den Kanton entschädigt.
Pos. 11
GRIESSEN
Beschreibung
Ausgeprägter Graben mit Felsaufschlüssen und -rippen mit entsprechend besonderen Standortverhältnissen und interessanter Vegetation.
Bedeutung
Kantonal/Regional, sehr wertvoll.
Schutzziel
Erhaltung dieser besonderen Geländeformen und der dadurch bedingten interessanten Standortverhältnisse.
Schutzmassnahmen
Keine Terrainveränderungen durch Materialabbau, Deponien oder Wegbau. Verjüngung des Waldbestandes auf natürliche Art oder durch Pflanzung mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaft.
Pflegemassnahmen
Periodische Durchforstung des Waldbestandes.
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Pos. 12
DANGEREN
Beschreibung
Waldgebiet mit kleinflächigem Wechsel verschiedener Waldgesellschaften. Im Bereich der Felsen Blaugras-Buchenwald und Eichenbuschwald zum Teil in Ahorn - Lindenwald übergehend. Auf trockenem südexponiertem Waldabhang Weisseggen-Buchenwald. Am Nordhang Linden-Zahnwurz und Hirschzungen Ahornwald.
Bedeutung
Kantonal/Regional, sehr wertvoll.
Schutzziel
Erhaltung der vielfältigen charakteristischen Waldgesellschaften als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutzmassnahmen
Keine Terrainveränderungen durch Materialabbau, Deponien oder Waldwegbauten. Naturverjüngung oder Pflanzung nur mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaften.
Pflegemassnahmen
Extensive Waldpflege mittels Durchforstung.
Pos. 13
HASEL/RIED
Beschreibung
Extensiv bewirtschaftete Wiesenflächen mit Hochstamm- Obstbäumen, Waldrand und Waldstück.
Bedeutung
Kantonal/Regional, sehr wertvoll.
Schutzziel
Erhaltung der verschiedenen, vielfältigen Lebensräume und der Verzahnung von Wald, Offenland und Streuobstbeständen.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen sind im Regierungsratsbeschluss Nr. 1478, vom 2. Mai 1990, betreffend Aufnahme der Parz. 1576 im Gebiet Ober Hasel/Ried in das Verzeichnis der geschützten Naturdenkmäler des Kantons BaselLandschaft enthalten.
Pos. 14
RIEDFLUH
Beschreibung
Ausserordentlich schöne Ausbildung der FlaumeichenbuschwaldGesellschaft. Im südwestlichen Teil in Blaugras-Buchenwald und Ahorn-Lindenwald übergehend.
Bedeutung
Kantonal/Regional, sehr wertvoll.
Schutzziel
Erhaltung der typisch ausgebildeten Waldgesellschaften als Lebensraum für besondere Pflanzen und Tierarten.
Schutzmassnahmen
Keine Terrainveränderungen durch Materialabbau, Deponien oder Waldwegbauten. Naturverjüngung oder Pflanzung nur mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaften.
Pflegemassnahmen
Extensive Waldpflege mittels Durchforstung.
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Beschluss
ANHANG 2 ARCHAOLOGISCHE SCHUTZOBJEKTE (zu § 16 des Reglementes) Dieser Anhang bildet Bestandteil des Zonenreglementes Landschaft und ist grundeigentumsverbindlich. Die Positionierung bezieht sich auf den Zonenplan Landschaft. Pos. 31
RIEDFLUH
Lage
Koordinaten 628 000 / 249 000
Beschreibung
Konservierte Burgruine. Einer der früheren Stammsitze des Dienstmannengeschlechtes der Eptinger.
Bedeutung
Kantonal/Regional, wertvoll.
Schutzziel
Erhaltung der konservierten Burgruine.
Schutzmassnahmen
Keine Veränderungen an der Burgruine ohne das Einverständnis des Amtes für Museen und Archäologie.
Pos. 32
WITWALD
Lage
Koordinaten 628 780 / 249 120
Beschreibung
Burgruine auf breitem Felssporn. Die Burganlage ist deutlich in zwei Stufen gegliedert.
Bedeutung
Kantonal/Regional, wertvoll.
Schutzziel
Erhaltung der Burgruine.
Schutzmassnahmen
Keine Veränderungen an der Burgruine. Keine Bodeneingriffe in der Umgebung des Objektes.
Pos. 33
WITWALD
Lage
Koordinaten 628 980 / 248 920
Beschreibung
Burgruine mit Wall- und Grabenanlagen auf dem höchsten Punkt des Hügels Schanz. Spuren eines rechteckigen Turmes. Der Wallgraben deutet auf eine verhältnismässig frühe Gründung hin.
Bedeutung
Kantonal/Regional, wertvoll.
Schutzziel
Erhaltung der Burgstelle mit den umliegenden Wall- und Grabenanlagen.
Schutzmassnahmen
Keine Veränderungen an den Wall- und Grabenanlagen. Keine Bodeneingriffe in der Umgebung der Anlagen.
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Beschluss
Pos. 34
DELLEN/HÖCHSTETTEN
Lage
Koordinaten 629 050 / 248 460
Beschreibung
Bewuchsunterschiede im Acker deuten auf ein archäologisches Schutzobjekt hin.
Bedeutung
Kantonal/Regional, wertvoll.
Schutzziel
Erhaltung des möglicherweise bedeutsamen archäologischen Objektes für zukünftige Ausgrabungen.
Schutzmassnahmen
Keine Bodeneingriffe grösser als Pflugtiefe im Bereich des vermuteten Objektes. Vor unumgänglichen Eingriffen ist die Bewilligung der zuständigen Behörde einzuholen, welche gegebenenfalls eine vorgängige archäologische Untersuchung anordnet.
Pos. 35
CHALL
Lage
Koordinaten 629 850 / 246 550
Beschreibung
Mittelsteinzeitliche Siedlung auf den Äckern links und rechts der Strasse.
Bedeutung
Kantonal/Regional, wertvoll.
Schutzziel
Erhaltung der mittelsteinzeitlichen Siedlungsreste.
Schutzmassnahmen
Keine Bodeneingriffe grösser als Pflugtiefe im Bereich des Objektes. Vor unumgänglichen Eingriffen ist die Bewilligung der zuständigen Behörde einzuholen, welche gegebenenfalls eine vorgängige archäologische Untersuchung anordnet.
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Beschluss
ORIENTIERENDER PLANINHALT Neben dem verbindlichen Inhalt gemäss § 2 des vorliegenden Reglementes enthält der Zonenplan Landschaft die nachfolgend aufgelisteten Eintragungen mit orientierender und unverbindlicher Wirkung. a) BAUGEBIET Für die gültige Bauzonenabgrenzung, Zoneneinteilung und Bauvorschriften innerhalb der Bauzonen wird auf die Zonenvorschriften Siedlung verwiesen. b) MATERIALABBAU, DEPONIEN Mit den im Zonenplan Landschaft orientierungshalber eingetragenen Materialabbau-, und Deponiesignaturen wird auf bestehende Betriebsbewilligungen hingewiesen. Die Inbetriebnahme eines neuen Standortes bedingt in jedem Fall eine kantonale Bewilligung. c)
WASSERSCHUTZZONEN
Mit der Darstellung von Wasserschutzzonen wird auf rechtsgültige Schutzzonenpläne und entsprechende Reglemente hingewiesen. d)
GEFAHRENZONE SCHIESSANLAGE
Mit der eingetragenen Gefahrenzone wird auf die eidgenössischen Schiessplatzweisungen hingewiesen. e)
MAGERWIESEN
Die im Zonenplan Landschaft dargestellten Flächen weisen auf artenreiche und wertvolle Magerwiesen und Magerweideflächen hin. Eine freiwillige Unterschutzsteilung wird durch den Kanton im Rahmen von vertraglichen Regelungen mit den Eigentümern/Bewirtschaftern angestrebt. f)
BLN-PERlMETER
Perimeter der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung, Objekt Nr. 1012, Belchen-Passwang-Gebiet (nördliche Abgrenzung). g)
DENKMALSCHUTZOBJEKTE
Das im Plan eingetragene "Wannenschürli" wurde vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 3105 vom 17. Oktober 1989 in die Liste der geschützten Baudenkmäler des Kantons BaselLandschaft aufgenommen. h)
GEWÄSSER
Offene und eingedolte Gewässer gemäss Nomenklatur der Gewässer (3. Auflage 1989, TBA, Abt. Wasserbau).
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Beschluss
ORIENTIERENDE BEILAGEN Die verbindlichen Zonenvorschriften Landschaft sind mit nachfolgenden Beilagen ergänzt, welche empfehlende, orientierende oder behördenverbindliche Wirkung haben: 1) ERGÄNZENDE RICHTLINIEN FÜR WALDAREAL IN NATURSCHUTZ ZONEN Diese Richtlinien enthalten als Ergänzung zu den verbindlichen Schutzvorschriften für die Wald-Naturschutzzonen allgemein gültige Grundsätze für die Waldpflege. 2)
ERGÄNZENDE RICHTLINIEN FÜR WALDFLÄCHEN LANDSCHAFTSSCHUTZZONE Diese Richtlinien enthalten Grundsätze für die Pflege von Waldflächen in der Landschaftsschutzzone.
IN
DER
3)
ERGÄNZENDE RICHTLINIEN FÜR NATURSCHUTZ-EINZELOBJEKTE UND WALDRÄNDER Diese Richtlinien beinhalten Grundsätze, Anleitungen und Empfehlungen für den Schutz, die Herstellung und die Pflege von Naturschutz-Einzelobjekten und Waldrändern. 4) LISTE DER LANDSCHAFTSTYPISCHEN FELDSCHEUNEN (mit Beilageplan) Die landschaftstypischen Feldscheunen sind in einer separaten Liste mit Beilageplan enthalten, welche vom Gemeinderat beschlossen wird. Diese Feldscheunen sollen als Bestandteil der Landschaft fachgerecht erhalten werden und dürfen nur für landwirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Bei Umbauten darf die Nutzungsart nicht verändert und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden. 5) IVENTARE DER SCHUTZWÜRDIGEN NATUROBJEKTE Diese Inventare sind eine Bestandesaufnahme der in den Jahren 1985/86 vorhandenen schutzwürdigen Naturobjekte.
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Beschluss
BESCHLÜSSE (ursprüngliches Reglement: 21/ZRL/1/0) Genehmigt von der Einwohnergemeindeversammlung am: 01.02.1991 Names der Einwohnergemeinde Der Präsident:
sig.
Der Gemeindeschreiber: sig. Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr. 0325 vom 04.02.1992 Der Landschreiber:
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sig. W. Mundschin
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