23/eBS/7/1_Endgültiger Bau- und Strassenlinienplan Prattlerstrasse
Alignements · Frenkendorf
Document
- Numéro
- 2014
- Type
- Alignements
- Sous-type
- Alignements
- Commune
- Frenkendorf
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 15 juil. 1969
- En vigueur depuis
- 15 juil. 1969
Carte
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Fichiers
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= AaR.kannn
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2014 vom 15, Juli 1969
ag
A, Die Einwohnergemeindeversamnlung von Frenkendorf hat an 5. Dezenber 1968 folgenden Beschluss gefasst:
"Der endgültige Bau- und Strassenlinienplan Prattler-
strasse wird genehmigt, Der Bau- und Strasgenlinien-
plan Prattlerstrasse vom 27. September 1963 wird aufgehoben, soweit er mit dem neuen Bau- und Strassenlinienplan in Widsrspruch steht."
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B. Die öffentliche Planauflage fand von 2. bis 31. Januar 1969 statt. Sie wurde durch Publikation Im Anteblatt Nr. 26 vom 28. Dezember 1968 und durch die Zuatellung einer eingeschriebenen Anzeige an die betroffenen Grundeigentüner vom 18. Dezember 1968 (Postquittung) hinreichend bekanntgegeben. Es haben Linsprache erhoben:
: ME, Fascnenstrasse Wi Frenkendor?f, mit Schreiben von 23. Januar 1969,
2: rer TTEETTee Eggstrosse [, Fronkondorf, mit Schreiben vom 25. Januar 1969,
3. EEE, Hofmattiweg Bi Frenkenäorf, mit Schreiben vom 29. Januar 1969,
4. EEE, >rattlerstracee HN, Frenkondorf, mit Schreiben vom 20. Januar 1969,
Bit mit Schreiben vom 27. Januar 1969,
6. susimkkuiuuiiuuiihe , Hauptotzusse Ü} Fronkendorf, mit Schreiben vom 29, Januar 1969.
Der Gemeinderat von Frenkendorf hat in der Folge das in $ 6 Abs. 2 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 vorgeschriebene Veretöndigungsverfahren durchgeführt. In diesem Rohmen sind sämtliche Einsprachen schriftiich aurlickgezogen worden.
C. Mit Schreiben vom 1. April 1969 unterbreitet der Gemeinderat von Frenkendorf den Plan zum regierungerlitiichen Entscheid. Mir Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwigungen verwiesen.
Der Regierungsrat zicht in Erwägung:
I. $ 58 Abs. 1 des Baugebetzes vom 15. Mai 1941 ar-
mächtigte die Gemeinden, im Interesse der baulichen Entwicklung für ihr Geblet Bau- und Strassenlinienpline aufzustelien. Für das formelle Vorgehen waren die Vorschriften von
$ 69 massgebend.
Auf den 1. Jamuar 1969 ist das Baugesetz vom 15. Juni 1967 in Kraft getreten. In diesen Gesetz sind die Bestinmungen über die Zuständigkeit, das Verfahren usw. im 2. Teil, Absohnitt Ortsplanung, enthalten. Nachdem ce aufgrund des seitlichen Verfahrensablaufes nicht möglich war, den regierungsrätlichen Genehmigungsentsoheid noch unter der Nerrschaft des alten Baugesetzes zu Zällen, sondern eret heute, etellt sich vorerst die Frage, welches Recht in casu anzuwenden sei. In Ermangelung einer Uebergangsvorschrift im neuen Baugesetg sind nach den Regeln des intertemporelen Rechte die im Zeitpunkt des letztinstaonglichen Verfahrens auf kentonaler Ebene in Kraft stehenden Vorschriften, also das neue Baugesetz nnzuwenden. Das Bundesgericht hat diese Praxis als nicht willkürlich erkannt und geschütst (BGE 87 1 510 ff).
Gemäss $ 3 des neuen Baugesstzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bauund Strassenlinienplins -— der Genehmigung des Reglerungerates. Er hat dabei solche Erlasse auf die Rechtmässigkeit zu überprüfen. Vorbehalten ist zudem eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Reglonalplenung. Die Rechtmässigkelitskonrolle beinhaltet selbstverständlich auch eine Veberprüfung auf die Rechtssicherheit. Damit soll eine angemessene Rechtskenstanz gewührleintet werden.
II. Unter Berücksiehtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung des Gemeindeversanmlungsbeschlusses folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitekontzolle
Für die Beschlussfassung waren noch die Bestimmungen des alten Baugesetzes massgebend, während für die Plannuf-
lage die Vorschriften des neuen Baugsesetzes zur Anwendung kommen mussten. Das Verfahren ist ordnungsgemäse abgewikkelt worden.
Der Baulinienabstand betrügt 18.00 m und der Strassenlinieneabsteand 8.00 m (6.00 m Fahrbahn und 2.00 m Trottoir). Die Abstandevorschriften gemäss $ 13 des kommunalen Baureelementes sind somit eingehriten.
Yie aus dem Gemeindeversammlungsbeschluss ersichtlich ist, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Aenderung des von Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1774 vom 9. Juni 1964 genehnigten und mit der Inventernumner 23/eB5/7/0 versehenen endgültigen Bau- und Strasseniinienplanes "prattlerstrasse" (Pargz. A 420 - Parz. B 711). Deseen Aenderung drängte sich auf, weil innerhalb des Bezugsgebietes des neuen Planes Handinderungen im Grunäbesitz vorgesehen sind, vor allem aber, weil die Gesantkonzeption des Strassennetzplanes der Gemeinde Prenkendor? für die Prattlerstrasse in der Linienführung zum Teil eine Abweichung vom bestehenden Trasse vorsieht. Bei den kommenden Grenzmutationen sollen die neuen Strassenlinien berücksichtigt werden können. Es ist übrigens vorgesehen, den Strassennetsplan demnlichet der Einwohnergsmeindeversammlung zur Genehmigung vorsulegen. Sachlich genehen erfolgte die Aenderung aus gewiohtigen, im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen. Ein Verstoss gegen die Interesson der Reehtssicherheit ist deshalb nicht zu erblicken. Der Plen hält somit der Reohtmässigkeitskontrolle stand,
Der Gemeinde wird in diesem Zusammenhang lediglich noch empfohlen, darauf zu achten, dass der neue Strassenlinienabstend, der Immerhin präjudigierend wirkt, sinnvoll auf den Strassenneteplan Übertragen wird.
2, Ermessenskontrolle auß Gründen der Regionalplanung
Zum Teil handelt es sich um die Planung der Verbreitezung und Korrektion einer bereits bestehenden Verkehrsfläche und sum Teil um die Planung einer Neuanlage. Wann die Reali-
elerung des Strassenbaues erfolgt, ist noch nicht bekannt. Den Bau- und Strassenlinienplan kommt nun die Aufgabe zu, das erforderliche Areal bis zu diesem Zeitpunkt in genauer Lage sicher zustellen. Die Interessen der Regionalplanung werden durch diese Massnahme nicht verletzt. Deshalb sind auch von dieser Seite gegen den Plan keine Einwendungen zu
erheben.
ı//s 1. Gestützt auf $ 3 Abs. 2 des kantonalen Bauge-
2:
3.
setses von 15. Juni 1967 wird die von der Einvohnergemeindoversannlung von Frenkendorf an 5. Dezender 1968 beschlossene Aonderung des endgültigen Hau- und Stransenlinienplanes "prattlierstrasse" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
Massgebend sind die mit der Inventarnunner 2%3/eB8/T/1 versehenen Situationspläne.
Die Ziffern 1 und 2 diesen Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Anteblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an den Gemeinderat von Prenkendorf (2),
an das Ing.-Büro KH. Gysin, Bahnhofstrasse 5, Pratteln,
an das Planungeküro Schwörer + Bütler, Liestel, en das Grundbuckaut Ilestal,
an die Landeckanalel,
an das Vermeseungeamt (2),
an des Plenungsent (2),
an die Baudirektion (2).
Der Lendschreiber 8