Pratteln, 27 WGK 6/0
Limites de la forêt · Bâle-Campagne
Document
- Numéro
- 31
- Type
- Limites de la forêt
- Sous-type
- Plan de zones
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Canton
- Autorité
- VGD GS
- Approuvé par
- VGD
- Adopté
- 19 août 2020
- En vigueur depuis
- 19 août 2020
Carte
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Fichiers
Pratteln_VGD_31_20200819.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
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BASEL LANDSCHAFTI VOLKST,JIRTSCHA
Verfügung Nr. 31
FTS. U N D G ESU N DH EITSDI R EKTIO N
vom 19. August 2020 I fn
Gemeinde Pratteln: Wafdgrenzenkarte Spezialzone <<Geisswald>, Nr. 1 von 1, Zonenplan Landschalt (27 WGK 6/0)
l. Sachverhalt
Die Waldgrenzenkarten (WGK) dienen der definitiven statischen Abgrenzung von Wald und Bauzone. Die WGK für die Gemeinde Pratteln bestehen bisher aus der Waldgrenzenkarte 27 110-1
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bis 27 110-5, Nördlich Krummeneichstrasse/Hardstrasse, Verfügung Nr. 81 vom 23.07.1999; Waldgrenzenkarte 27 111-5, Nördlich Krummeneichstrasse/Hardstrasse, Verfügung Nr. 61 vom 22.11.2011; Waldgrenzenkarte 27 111-6, Nördlich Krummeneichstrasse/Hardstrasse, Verfügung
Nr. 200 vom 10.11.2003; Waldgrenzenkarte 27 112-7, Nördlich Krummeneichstrasse/Hardstrasse, Verfügung Nr. 81 vom 23.06.1999; Waldgrenzenkarte 27 110-8, Nördlich Krummeneichstrasse/Hardstrasse, Verfügung Nr. 81 vom 23.07.2Q10; Waldgrenzenkarte 27 110-9 bis 27 1l-011, Nördlich Krummeneichstrasse/Hardstrasse, Verfügung Nr. 81 vom 23.07.1999; Waldgrenzenkarte 27 210-1 bis 27 2lO-3, Südlich Krummeneichstrasse/Hardstrasse, Verfügung Nr. 154 vom 08.06.2000; Waldgrenzenkarte 27 410-1 bis 27 410-3, Bereich Chästeli bis Adler, Verfügung Nr. 157 vom 18.07.2003 sowie Waldgrenzenkarte 27 510-1 bis 27 5/0-3, Zonenplan Landschaft, Verfügung Nr. 157 vom 18.07.2003. lm Auftrag der Gemeinde Pratteln hat das Amt für Wald beider Basel (AfW) im Rahmen der Revision des Zoneplans Landschaft den Entwurf der <Waldgrenzenkarte Nr. 1 von 1 <Geisswald> (27 WGK 6/0) zum Zonenplan Landschaft erstellt. Das Verfahren stützt sich auf Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG, SR 921.0) sowie auf $ 4 des kantonalen Waldgesetzes vom 1 1. Juni 1998 (kWaG, SGS 570) in Verbindung mit $ 10 ff. der kantonalen Waldverordnung vom 22. Dezember 1998 (kWaV, SGS 570.11) Das Amt für Wald hat zusammen mit dem für die Gemeinde Pratteln zuständigen Nachführungsgeometer die Abgrenzung im Sommer 2019 vorgenommen. Vorliegend soll die Waldgrenzenkarte Nr. 1 von 1 <Geisswalö>> (27 WGK 6/0) in der Gemeinde Pratteln erlassen werden.
ll. Auflageverfahren Die öffentlicheAuflage derWaldgrenzenkartefand vom 15. Mai 2020 bis und mit 15. Juni 2020in der Gemeindevenrualtung Pratteln statt. Sie wurde im kantonalen Amtsblatt Nr. 20 vom 14. Mai
2020 und dem Mitteilungsblatt der Gemeinde Pratteln Nr. 20 vom 15. Mai 2020 publiziert. Die Gemeinde teilte mit, dass keine auswärtig wohnhaften Grundeigentümer von der Mutation betroffen waren.
lll. Einsprachen lm Rahmen der öffentlichen Auflage sind keine Einsprachen eingegangen.
lV. Erwägungen
a) Gemäss Art.2 Abs. 1 WaG gilt als Wald <[...] jede Fläche, die mit Waldbäumen oderWaldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Be-
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LANDSCHAFT zeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend>. Gemäss $ 2 kWaG gelten folgende quantitativen Kriterien: <Eine bestockte Fläche gilt in der Regel als Wald, wenn sie eine Mindestbreite von 12 m, eine Mindestfläche von 500 m2 und bei Einwuchsflächen ein Mindestalter von 20 Jahren aufweist>. Die Festlegung der Waldrandlinie erfolgt gemäss $ 8 kWaV nachfolgenden Bestimmungen Die Waldrandlinie verläuft in 3 m Abstand zur Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume oder Stöcke. Sind den äussersten Bäumen Sträucher vorgelagert, verläuft die Waldrandlinie in 60 cm Abstand zur Verbindungslinie von Stock zu Stock der äussersten Sträucher. lm Zweifelsfalle gilt die äussere der beiden Waldrandlinien.
2 Besteht innerhalb des 3 m bzw. 60 cm breiten Streifens eine Abgrenzung, gilt die Abgrenzung als Waldrandlinie. Als Abgrenzung gelten insbesondere Mauern, Fahnryege, Strassen und Parzellengrenzen.
3 Beidseitige Wegbestockungen oder beidseitige Uferbestockungen gelten als zusammenhängende Bestockung, wenn der Weg bzw. die offene Wasserfläche nicht breiter als 4 m ist. Zudem konkretisieren und qualifizieren die <Richtlinien für die Waldfeststellung in beiden Basel> (Richtlinien) vom 1 . März 2003 den kantonalen Waldbegriff. Das Verfahren stützt sich auf $ 4 kWaG sowie auf die SS 10 bis 13 kWaV. Gemäss $ 10 Absatz 2 kWaV erlässt die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion die Waldgrenzenkarten. Sie entscheidet beim Erlass über die unerledigten Einsprachen.
b) Gemäss $ 4 Absatz 2 kWaG hat die Einwohnergemeinde die Waldgrenzen in ihre Nutzungspläne, die dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700) entsprechen, zu übertragen. lm vorliegenden Fall ist dies der Zonenplan Landschaft der Gemeinde Pratteln. Die Einwohnergemeinde trägt die Vermessungskosten der Waldgrenzenkarte gemäss $ 10 Absatz 3 kWaV.
c) Mit dem Erlass der vorliegenden WGK (27 WGK 6/0) ist für die.ganze Gemeinde Pratteln verbindlich festgelegt, wo Wald an Bauzonen grenzt und wo nicht. Ubrige Bestockungen innerhalb der Bauzonengrenzen gemäss der unter l. erwährtten bisherigen Waldgrenzenkarten in der Gemeinde Pratteln sowie innerhalb eines 20 m breiten Streifens entlang der Bauzonengrenzen gelten jetzt und in Zukunft nicht als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung.
V. Demgemäss wird verfügt
:ll: 1. Es wird die Waldgrenzenkarte Nr. 1 von 1 <Geisswald>> (27 WGK 6i0) in der Gemeinde Pratteln erlassen.
2. Zum jetzigen Zeitpunkt nicht als Wald bezeichnete Bestockungen innerhalb der Spezialzone <Geisswald> sowie innerhalb eines 20 m breiten Streifens entlang der Spezialzone <Geisswald> gelten jetzt und in Zukunft nicht als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung.
3. Die Einwohnergemeinde Pratteln wird angewiesen, die in diesem Verfahren festgestellten statischen Waldgrenzen in die entsprechenden Nutzungspläne zu übertragen.
4, Nachführung 4.1 Der Nachführungsgeometer der Gemeinde Pratteln wird beauftragt, die entsprechenden Kulturgrenzen-Mutationen der definitiven Waldgrenzenverläufe vorzunehmen. Dem Amt 'für Wald beider Basel ist unaufgefordert ein Exemplar der Mutationsakten zuzustellen.
4.2 Die zuständige Zivilrechtsvenrualtung wird beauftragt, aufgrund der Mutationsakten des Nachführungsgeometers die in Punkt 4.1 eruvähnten Arealverhältnisse im Grundbuch nachzutragen.
4.3 Die Kosten des Nachführungsgeometers (Punkt 4.1) und der Zivilrecl"rtsvenrualtung (Punkt 4.2) gehen zu Lasten der Planungsträgerin (Einwohnergemeinde Pratteln). Verfügung Nr. 31, vom 1 9. August
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BASEL ji LAN DSCHAFT
Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen, von deren Empfang an gerechnet, beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren, eine Begründung sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder der sie vertretenden Person enthalten. Diese Verfügung ist der Beschwerde im Original oder in Kopie beizulegen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Massgabe von $ 20a des Verwaltungsverfahrensgesetzes kostenpflichtig. Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Der
Thomas Weber
Verteiler: Gemeinderat Pratteln, Schlossstrasse 34, 4133 Pratteln Revierförster Markus Eichenberger, Hof Ebnet, 4133 Pratteln Jermann lngenieure + Geometer AG, Altenmattweg 1, 4144 Arlesheim Zivilrechtsvenrvaltung, Grundbuch, Domplatz 9-13, Postfach 460, 4144 Arlösheim BAFU, Abt. Wald, 3003 Bern Amt für Raumplanung, 4410 Liestal Amt für Geoinformation, 4410 Liestal Bauinspektorat Amt für Wald beider Basel.(fil, baf) Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion
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Verfügung Nr. 31, vom 25. August 2020
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