Oberdorf, Niederdorf, Dielenberg-Hangelimatt
Réserves forestières · Bâle-Campagne
Document
- Numéro
- 960
- Type
- Réserves forestières
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Landeskanzlei
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 12 juin 2012
- En vigueur depuis
- 12 juin 2012
Carte
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Fichiers
264_RRB_Dielenberg - Hangelimatt.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr.0960
vom 12. Juni2012
Aulnahme des Gebiets "Dielenberg-Hangelimatt", Oberdorf und Niederdorf, in das lnventar der geschützten Naturobiekte des Kantons Basel-Landschafl Auf Antrag der Bürgergemeinden Niederdorf und OberdorJ und gestützt auf die kantonalen Naturinventare erarbeitete im Jahre 2010 das Amt lür Wald beider Basel gemeinsam mit der kantonalen Naturschutzfachstelle ein Nutz- und Schutzkonzept für die naturschützerisch wertvollsten Waldstandorte in den beiden Gemeinden Oberdorf und Niederdorf. Darauf basierend wird nun das Gebiet "Dielenberg-Hangelimatt", Gemeinden Oberdorf und Niederdorf, zusammen mit fünf weiteren Waldgebieten, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. Das neue Naturschutzgebiet weist eine Gesamtfläche von 22.22 ha auf (alles Waldareal) Das Schutzgebiet umfasst folgende Grundstücke des Grundbuchs Oberdorf und Niederdorf.
Parzellen-Nr. Gemeinde Eigentümer/in 1003 (Teilfläche) 356 (Teillläche) 400 (Teilfläche) 393 (Teillläche)
Oberdorf Oberdorf Oberdorf Niederdorf
Total
Naturschutzgebiet "Dielenberg-Hangeli matt"
1.
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Bürgergemeinde Oberdorf Bürgergemeinde Niederdorf Bürgergemeinde Niederdorf Bürgergemeinde Niederdorf
Fläche
Wald
(in ha)
(in ha)
10.55 3.12 0.35 8.20
10.55 3.12 0.35 8.20
22.22
22.22
Beschreibung
Das Gebiet "Dielenberg-Hangelimatt" liegt nordöstlich des Siedlungsgebiets von Oberdorf bzw. südöstlich von Niederdorf in einer Höhenlage zwischen 560 bis 795 mü. M. Der aus drei Bergflanken bestehende, pyramidenförmige "Dielenberg" befindet sich an der Grenze zwischen dem Tafeljura und dem Falten- oder Kettenjura. Hier verläuft die sogenannte Hauptüberschiebung, bei welcher die Gesteinsschichten des Faltenjuras weit über den Tafeljura geschoben wurden. Die tektonische Struktur des "Dielenbergs" ist dabei durch die kompliziert zusammengesetzte Jurafalte sowie durch mehrere untergeordnete Überschiebungen gekennzeichnet. Die auf der Südseite vergleichsweise sanft geneigte und ungestörte Muschelkalk-Schuppe weist auf der Nordseite steil abfallende Felsbänder aus dem harten Hauptmuschelkalk auf (Trias). Die Nordseite des "Dielenberg" mit dem Gebiet "Hangelimatt" ist ein eindrückliches Bergsturzgebiet, in welchem der Gehängeschutt und -lehm in umfangreichem Masse zu Tale rutscht. Der darunterliegende Felsuntergrund besteht aus weichen Gesteinschichten der Anhydritgruppe, des Keupers und der tertiären Juranagelfluh, welche infolge der genannten Überschiebungen stratigraphisch versetzt aufeinanderfolgen. Sie sind alle tonreich und begünstigen das Rutschen der oberhalb liegenden Lockergesteine bei Wasserzutritt. Das Gebiet "Hangelimatt" wurde im Jahre 1995 als bedeutendes Rutschge-
P;\ARP\52BiologischeVielfalt\S23Naturschutzgebiete\Oberdorl-Niederdör^FIRB\RR80960_20120612
NLlm NSGDietenbergHangetimattOberdorf-Niederdorf.doc
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biet bzw. Anrissgebiet eines historischen Rutsches in das Geologische lnventar des Kantons BL aufgenommen. Die interessante Geologie dieser Gegend ist in zweijüngeren Publikationen ausführlich beschrieben und gewürdigt worden ("Bennwil erleben", P. Tschudin, Herausgeber Dorfmuseum Bennwil, 2002, sowie "Zur Geologie der Gegend von Bennwil", Hans Laubscher, Mitteilungen der Naturforschenden Gesellschaften beider Basel, Band 8, 2005).
Der unter Schutz gestellte Nordhang des "Dielenbergs" mit dem Gebiet "Hangelimatt" sleht in seiner Standortvielfalt in einem eindrücklichen Gegensalz zum sehr gleichmässig aufgebauten Südhang. Die durch die Geologie und den Bergsturz bedingte einzigartige Geländemorphologie mit senkrechten, nach Norden abfallenden Felswänden, grabenartigen Einschnitten, Mulden und Bergkuppen führte zu einem abwechslungsreichen Mosaik verschiedenster Waldgesellschaften. Die oberste Abbruchzone bei der "Luxenrütiflue" ist mit dem seltenen Orchideen-Föhrenwald und dem Blaugras-Buchenwald bestockt. Auf den Schuttfächern unterhalb dieser Flue wie auch der benachbarten "Christelflue" gedeiht in grösserer Ausdehnung der seltene Hirschzungen-Ahornwald. Auf den Blockhalden des Nordhanges ist kleinflächig der Farn-Tannenmischwald ausgebildet, ein natürlicher Fichtenwald mit einer gut entwickelten Moosschicht auf einer dicken, sauren Rohhumusauflage. Viele Säure- und Rohhumuszeiger sowie seltene und geschützte Krautafien, darunter das Einseitswendige Wintergrün (Pyrola secunda) und die Dreispaltige Korallenwurz (Corallorhiza trifida), belegen die besondere Bedeutung dieses kühl-feuchten, schattigen Standortes. Auf den trockeneren Hangkuppen hat sich ein Weissseggen-Buchenwald in der Ausbildung mit Blaugras entwickelt, in den feuchteren Muldenlagen der Zahnwurz-Buchenwald mit Bärlauch. An den übrigen Standorten tragen verschiedene weitere Buchenwaldgesellschaften, teils mit Linden- oder Föhren-Beimischung, zur Artenvielfalt bei. Der spezielle Charakter des Nordhangs am "Dielenberg" soll im Kernbereich des Gebiets durch das Schutzziel "Dauerwald" mit plenterartiger Bewirtschaftung, Erhaltung von Altholzgruppen, Höhlenbäumen, Totholz usw. bewahrt und gefördert werden. Die übrigen Waldbereiche werden weiterhin extensiv und naturnah bewirtschaftet. Die reich strukturierte Wald-Offenlandverteilung mit dem stufig aufgebauten, vielfältigen Waldrand soll ebenfalls erhalten und gefördert werden. Gemäss Ornithologischem lnventar beider Basel 1995 liegt der untere Teil der "Hangelimatt" im Randbereich eines ausgedehnten Wertgebiets (W 103), für welches im Waldgebiet des "Dielenbergs" Brutmöglichkeiten für die Hohltaube und den Berglaubsänger bestehen.
2.
Bedeutung und Schutzziele
Die naturkundliche Bedeutung des "Dielenberg" mil dem Rutschhang "Hangelimatt" auf der Nordseite wurde schon früh durch das Naturschutzgutachten 1971 (Objekt 4.55) erkannt. lm Jahre 1995 ist das Bergsturzgebiet "Hangelimatt" in das kantonale Verzeichnis der Geologischen Naturobjekte (Objekt Wa 16) aulgenommen worden. Das kantonale Wald-lnventar 2001 erfasste sodann das Gebiet auch als sehr wertvollesWaldobjekt (Objekt 109 Dielenberg). lm Waldreservalskonzept beider Basel 2003 ist es als Waldreservatsfläche mit sehr hoher Bedeutung enthalten (Objekt 113 Dielenberg). ln den kantonalen Richtplan wurde das Gebiet als "Vorranggebiet Naturschutz" aufgenommen. Die untere "Hangelimatt" gehört ausserdem gemäss Ornithologischem lnventar beider Basel 1995 zu einem grösseren Wertgebiet (W 103 Niederdorf und Umgebung - Ötschberg). ln den kommunalen Zonenplänen Landschaft der Gemeinden Oberdorf 1988 und Niederdorf 1993 ist der Kernbereich des Gebiets als Naturschutzzone ausgeschieden worden. Zudem liegt der untere Bereich der "Hangelimatt" in der engeren Grundwasserschutzzone A und B.
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Die wichtigsten Schutzziele für das Nalurschutzgebiet "Dielenberg-Hangelimatt" sind
a. Erhaltung des Bergsturzgebiets als Geotop sowie als Lebensraum für seltene und typische Tier- und Pllanzenarten inbesondere leucht-kühler und schattiger Standorte;
b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
c. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils; d. Erhaltung und Förderung von mehrschichtig aufgebauten Dauerwald-Ejeständen (Plenterwald);
e. Erhaltung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
f. Erhaltung und Förderung der vielfältigen Verzahnung von Wald und Offenland sowie von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
g. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten. Aus Sicht des Artenschutzes sind zusammenfassend insbesondere folgende Arten zu erhal-
ten und zu fördern: Einseitswendiges Wintergrün (Pyrola secunda), Dreispaltige Korallenwurz (Corallorhiza trifida), Hohltaube, Berglaubsänger sowie weitere seltene Arten.
Das Nutz- und Schutzkonzept vom 26. November 2010 für die Wald-Naturschutzgebiete "Wil, Leisenberg, Rehhag, Hangelimatt, Zwischenflüe, Gugger", Gemeinden Oberdorf und Niederdorf, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, dient als Grundlage für die Umsetzung der Schutzziele im Naturschutzgebiet. Diese Dokumente bilden einen integralen Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren sind das Nutz- und Schutzkonzept zu überprüfen und die sich daraus allenfalls ergebende finanzielle Abgeltung neu zu ermitteln.
3.
Gefährdung und Schutz
Das Gebiet "Dielenberg-Hangelimatt" wird von einer Waldstrasse und dem regionalen Wanderweg durchquert bzw. tangiert sowie am Hangfuss von stichartigen Maschinenwegen erschlossen. Der auf den "Dielenberg" hinaufführende Kretenweg ist stark am Zuwachsen und kaum begangen. An der "Christelflue" gibt es eine wilde Feuerstelle und auf den Aussichtspunkt oberhalb der "Hangelif lue' f ührt ein Stichpfad. Da jedoch zur Zeil keine bedeutenden Gefährdungsfaktoren durch die Erholungsnutzung bestehen bzw. erkennbar sind, drängen sich vorläufig auch keine besonderen Massnahmen auf, welche über die grundlegenden Schutzmassnahmen in $ 3 der Schutzverordnung hinausgehen. Die potentielle Entwicklung von Erholungsaktivitäten ist jedoch zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere Massnahmen einzuschränken.
lm Unterschied zu den gesetzlich normalenrueise nicht geregelten Freizeitnutzungen unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unterworfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können in einem Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen, was eine lediglich extensive Bejagung der Reviere erlaubt: ln der Regel werden die Jagdreviere nur ein Mal jährlich bejagt, und dies im HerbstMinter - also zur Zeit der Winterruhe der Vegetation und der Kleintierfauna. Ausserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen
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Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Naturschutzgebiets. Die lachgerechte Bejagung des Rehwildes ist sogar eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen - und insbesondere der seltenen - Baumarten.
4.
Rechtliche Grundlagen und Vorgaben
Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung vom 7. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschulz zu lördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (Artikel 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pf lege und Unterhalt zu übernehmen ($ 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungeri ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung ($S 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgeselz vom 11. Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist ($ 14), und andererseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (S 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 4. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung vom 16. Juni 1998 über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald festgelegt. Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsral zut Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjeke des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unver-
meidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt. Beiwiederholtem Verzicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschulzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt.
Die Unterschutzstellung der Waldreservate von Oberdorf und Niederdorf mit dem Gebiet "Dielenberg-Hangelimatt" ist Bestandteil der Unterschutzstellungs-Planung des Kantons Basel-Landschall zur Umsetzung des Waldreservatskonzepts. Die entsprechende Vorlage an den Landrat vom 9. Dezember 2008 über den "Nalurschutz im Wald: Weiterführung Ver-
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pflichtungskredit 2009-2013" wurde mit Landratsbeschluss Nr. 1187 vom 14. Mai 2009 verabschiedet.
5.
Finanzielle Auswirkungen
Die Unterschutzstellung des Gebiets "Dielenberg-Hangelimatt" bewirkt gemäss S$ 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und andererseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für,die Abgeltung der öffentlichrechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrags, welcher für die neu geschützte Waldlläche über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten, welche gestützt auf das Nutz- und Schutzkonzept vom 26. November 2010 für die Wald-Naturschutzgebiete "Wil, Leisenberg, Rehhag, Hangelimatt, Zwischenflüe, Gugger", Gemeinden Oberdorf und Niederdorf, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, ermittelt wurden, sind nachstehend zusammengestellt.
Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufwand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets. Die Aufwendungen bei naturschützerischen Pflegeeingriffen und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausgeführt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" beglichen. Diese nachstehend aufgeführten Folgekosten können daher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pflegeeingriffe pro Jahr unterschiedlich hoch.
Aboeltunoskosten Abgeltungskosten total (einmalig) zu Lasten Verpflichtungskredit "Naturschutz im Wald' - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490 Auszahlung an Bürgergemeinde OberdorJ (Waldfläche 10.55 ha) Auszahlung an Bürgergemeinde Niederdorf (Waldfläche 11.67 ha)
Zusätzlich wiederkehrende Foloekosten (Pfleoekosten)
cHF 1'000.--
Folgekosten (Jah res- Du rchschnittswert)
zu Lasten Verpflichtungskredit "Naturschutz im Wald" - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490 CHF
1'000.--
(BG-Wald, Waldrandpf lege)
Die Abgeltungs- und Folgekosten werden vom Bund teilweise subventioniert (Schutzlegung). Die Grundlage dazu bildet die zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossene Programmvereinbarung vom 9. März 2012 betreffend die Programmziele im Bereich "Biodiversität im Wald". Nach dieser Vereinbarung werden die Leistungen des Kantons neu pauschal abgegolten und nicht mehr projektweise. Deshalb ist es nicht möglich, im Voraus die genauen Beiträge für die einzelnen Naturschulzgebiete
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bzw. Pflegemassnahmen anzugeben. Erst nach Abschluss der laufenden Programmperiode Ende 2013 kann der Durchschnittswert der Bundesbeiträge an den Unterschutzstellungen ermittelt werden. Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets dem bewilligten Verpflichtungskredit für den "Naturschutz im Wald" (Landratsbeschluss Nr. 1061/2009 vom 12. März 2009) in der Höhe von CHF 9'550'000.-- (für die Jahre 2009 - 2013) belastet. Der per 1. Januar 2012 zur Verfügung stehende Restbetrag des bewilligten Verpflichtungskredits beträgt rund
Stand Verpflichtungskredit (2009 - 2013) bew. Kredit Naturschutz im
Wald
Stand 1.1.12
Restbetrag
CHF 9'550'000.--
Die ausgewiesenen einmaligen Abgeltungskosten und die wiederkehrenden Folgekosten sind demzufolge sowohl im laufenden Verpflichtungskredit wie auch im Budget 2012 (lnnenauftrag 500490) enthalten. Zur Finanzierung der Folgekosten ist vor Ablauf des Verpf lichtungskredites 2009-2013 dem Landrat eine neue Kreditvorlage zur Fortführung des Programms "Naturschutz im Wald" zu unterbreiten. lm Hinblick auf die Periode 2014-2018 zeichnet sich keine Veränderuhg bei den Netto-Kosten ab, da sowohl der Bund als auch der Kanton kaum über zusätzliche Geldmittel verfügen werden. Dies würde bedeuten, dass der Verpflichtungskredit und der Bundesbeitrag für die nächste Periode in der gleichen Höhe wie bisher ausfallen dürften. Mit den aktuell bewilligten Geldmitteln kann das Programm voraussichtlich mit gleich bleibenden Netto-Kosten weiter geführt werden. Definitiv geklärt wird dieser Punkt im Rahmen des neuen Verpflichtungskredits. Falls auf eine Finanzierung zur Weiterführung des Programms verzichtet würde, müssten die Pflegemassnahmen in den Waldreservaten sistiert werden, womit die gesetzliche Verpflichtung zur Pflege und Unterhalt der geschützten Lebensräume (NLG BL $ 27) unerfüllt bliebe. Nach Artikel 129 Absatz 3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind "alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen". lm Falle des Naturschutzgebiets "Dielenberg-Hangelimatt" werden Wirkung und Kosten/Nutzen-Verhältnis der bereits getroffenen Massnahmen laufend im Rahmen der jährlichen Koordinations-Begehungen überprüft.
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Unterschutzstellung
Die Bürgergemeinden von Oberdorf und Niederdorf als Grundeigentümerschaft sowie die Gemeinderäte von Niederdorf und Oberdorf sind mit der Aufnahme des neuen Grundstücks in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Amtes f ür Wald beider Basel.
'.ll: 1. Gestützt auf $ 12 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz wird das Gebiet "Dielenberg-Hangelimatt", bestehend aus Teil-
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llächen der Parzellen Nr. 356, 400 und '1003, im Grundbuch Oberdorf , sowie einer Teilfläche der Parzelle Nr. 393, im Grundbuch Niederdorf , als Objekt von regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons BaselLandschafl aufgenommen.
2. Der Schutzgebiets-Perimeter ist in beiliegendem Plan verbindlich festgelegt. Die Gesamtf äche des Natu rsch utzgeb iets beträgt 22.22 ha. I
3. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Dielenberg-Hangelimatt", Oberdorf und Niederdorf, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.
4. Gestützt auf ein Urteil vom 10. Januar 2001 des damaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft wird im Sinne der Enruägungen bezüglich einer allfälligen Betroffenheit einzelner Sportverbände folgende Auswahl an Schutzbestimmungen aus der inZilter 3 genannten Verordnung aufgeführt: a
Freizeitaktiviläten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.
b. Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unter Beachtung der Schutzziele bewilligt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des betroffenen Naturschutzgebiets entstehen.
5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf $$ 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschafts-
schutz, die in Kapitel 5 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2012 und des Verpflichtungskredites 2009-2013 (Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490) zu verbuchen und die Folgekosten jeweils dieser Kostenart im Rahmen des bewilligten Budgets zu belasten.
6. Die Einwohnergemeinden von Oberdorf und Niederdorf werden angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.
7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplalz 16, 4410 Lieslal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.
Verteiler: (alle mit Plan) Bü rgergemeinde Oberdo rt, 4436 Oberdorf Gemeinderat Oberdorf , 4436 Oberdorf Bürgergemeinde Niederdorf, 4435 Niederdorf Gemeinderat Niederdo rt, 4435 Niederdorf Revierförster R. Lauper, Weidentalweg 30, 4436 Oberdorf Pro Natura Baselland, Postfach 491, 4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533,4410 Liestal lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil lG Mountainbike Schweiz, Jakob Weber, Sperberweg 2,4125 Riehen lG Klettern BaslerJura, Patrik Müller, Furlenstrasse 17,4415 Lausen ROLV Nordwestschweiz, Simon Scherrer, Präsident, Sundgauerstrasse 61 , 4106 Therwil Swiss Gycling beider Basel, Andreas Wild, Präsident, Gundeldingerstrasse 468,
4053 Basel Sportamt, St. Jakobstrasse 43, 4133 Pratteln BezirksschreibereiWaldenburg, Grundbuchamt, Hauptstrasse 21 ,4437 Waldenburg Landeskanzlei (Gesetzessammlun g) Finanz- und Kirchendirektion Volkswirtschafts- und Gesundheitsd irektion Amt für Wald beider Basel Sicherheitsdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreiber A. Achermann
Bases légales
570 · kWaG · Canton
790 · Canton
790.510 · Canton
921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération