Röschenz, Strickhübel
Réserves forestières · Bâle-Campagne
Document
- Numéro
- 2128
- Type
- Réserves forestières
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Landeskanzlei
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 18 déc. 2012
- En vigueur depuis
- 18 déc. 2012
Carte
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Fichiers
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Texte
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr.2128
vom 18. Dezember2012
Aufnahme des Gebiets "Strickhübel"; Röschenz, in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Das Gebiet "Strickhübel", Gemeinde Röschenz, ist mit seinen artenreichen Mager- und Blumenwiesen, den wertvollen Gehölzen und Waldrändern ein national bedeutsames Relikt der traditionellen, ökologisch vielfältigen Kulturlandschaft. Die Magerwiesenbereiche sind seit 1994 und 2003 durch das kantonale Programm "Ökologischer Ausgleich" vertraglich geschützt. lm Jahre 2004 wurden die Magenariesen in das Bundesinventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung aufgenommen (TWW-Obj. BL 103 "Löli'). ln Vollzug der damit verbundenen rechtlichen Bundes- und Kantonsvorgaben kann nun dieses wertvolle Offenlandgebiet unter kantonalen Schutz gestellt und in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen werden.
Das neue Naturschutzgebiet besteht aus Teilflächen der Parzellen Nr.416 und 417, welche der Burgerkorporation Röschenz gehören. Die Gesamtfläche beträgt 8.35 ha (davon Wald 2.32ha).
1.
Beschreibung
Das Gebiet "Strickhübel" befindet sich südwestlich von Röschenz auf der gegenüberliegenden Seite des Lützeltals an der Westflanke des "Bueberg" in einer Höhenlage zwischen 500 und 545 m ü. M. Der "Bueberg" ist aus Malm-Kalken aufgebaut. Der geologische Untergrund des Naturschutzgebiets besteht im nördlichen Teil hauptsächlich aus Sequankalken, an welche im südlichen Teil Rauracienkalke anschliessen. Die Sequankalke wurden vor rund 150 Millionen Jahren im Schelfbereich des sich zurückziehenden Jura-Meeres gebildet. An der nordwestlichen Ecke des Gebiets liegen über den Sequankalken alte Venrvitterungslehme tertiären Ursprungs. lm Gebiet "Strickhübel" (auch Löli genannt) sind auf dem sanft geneigten, nord- bis westex-
ponierten Hang zahlreiche wertvolle Reste der traditionellen Kulturlandschaft erhalten geblieben. Besonders im nördlichen Teil des Naturschutzgebiets fällt das landschaltsprägende Mosaik an Magerwiesen, heckenartigen Waldausläulern, prächtigen Feldgehölzen und Einzelbäumen auf. Der umgebende Buchenwald mit dem buchtig verlaufenden Waldrand ist geprägt von Buchen, mehrstämmigen Eichen, Hagebuchen und schönen Efeubäumen. Beigemischt sind Waldföhren, Weiden, Kirschbaum und Feldahorn. Ein artenreiches Waldmantelgebüsch, welches stellenweise durch Ergänzungspllanzungen mit einheimischen Gehölzen aufgewertet wurde, und der vorgelagerte Krautsaum leiten in die wertvollen Magerwiesen über. Durch die verschiedenen Expositionen, die variierenden kleinklimatischen Verhältnisse und den unterschiedlichen geologischen Untergrund (Malm-Kalke und Verwitterungslehme) mit flachgründigen und trockenen bis nährstolfreicheren und feuchteren Böden haben sich unterschiedliche Ausprägungen von Magerwiesengesellschaften herausgebildet. Diese reichen von artenreichen Fettwiesen über nährstoffreichere Halbtrockenrasen bis hin
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P:\ARP\52 Biologische Vielfalt\s23 Naturschutzgebiete\Röschenz ReseMte\RRB\RRg212A 20121218 NLlm Autnahme NSG Strickhübei Röshenz.doc
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zu echten Halbtrockenrasen. Die Artenvielfalt ist mit über 120 Pllanzenarten beeindruckend. lnsgesamt 49 Arten stehen auf der Roten Liste, was den hohen Wert dieser Magenrviesenflächen unterstreicht. Darunter sind 3 Enzian-Arten und 8 Orchideen-Arten. Auch das Vorkommen von 34 charakteristischen Arten der Halbtrockenrasen (Mesobrometen-Arten) zeugt von der grossen Bedeutung dieser Magerwiesenflächen. Nachfolgend sind als Atiswahl die Enzian- und Orchideenarten sowie die charakteristischen Halbtrockenrasen-Arten, welche auch auf der Roten Liste stehen, aufgeführt: Enziane Centaurium erythraea Gentiana germanica Gentiana verna
Echtes Tausengü ldenkraut Deutscher Enzian Frühlings-Enzian
Orchideen Anacamptis pyramidalis Cephalanthera longif olia Gymnadenia conopsea Listera ovata Orchis mascula Orchis morio Orchis ustulata Spiranthes spiralis
Spitz-Orchis Langblättriges Waldvögelei n Langspornige Handwurz Grosses Zweiblatt Männliches Knabenkraut Kleines Knabenkraut Schwärzliches Knabenkraut Herbst-Wendelähre
Halbtrocken rasen-Arten der Roten Liste
vulneraria cynanchica media glomerata acaulis scabiosa acaule verrucosa
EchterWundklee Anthyllis Hügel-Waldmeister Asperula Gemeines Zittergras Briza Knäuelblütige Glockenblume Campanula Silberdistel Carlina Skabiosen-Flockenblume Centaurea Stengellose Kratzdistel Cirsium Warzige Wolfsmilch Euphorbia Helianthemum nummularium Gemeines Sonnenröschen Langhaariges Habichtskraut Hieracium Purgier-Lein Linum Kriechender Hauhechel Ononis Kleine Bibernelle Pimpinella Kreuzblume Gemeine Polygala Frühlings-Schlüsselblume Primula Grossblütige Brunelle Prunella Wiesen-Salbei Salvia Gemeine Skabiose Scabiosa Feld-Thymian Thymus Berg-Klee Trifolium Pyramiden-Kammschmiele Koeleria
pilosella catharticum repens saxifraga vulgaris veris grandiflora pratensis columbaria serpyllum montanum pyramidata
Die mit den Feldgehölzen und dem Waldrand vielfältig verzahnten Magerwiesen sind auch ein wertvoller Lebensraum lür Reptilien, insbesondere der Zauneidechse. Bei den Schmetterlingen wurde der Westliche Scheckenfalter (Melithea parthenoides) als Besonderheit festgestellt. lm südlichen Teil des Gebiets schliesst an die Magerwiese ein steiniger Acker-
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und Fettwiesenstreifen an, welcher aufgrund der Standortverhältnisse ein gutes Umwandlungs- bzw. Rückführungspotential in artenreiche Blumen- und Fettwiesen aufweist.
2.
Bedeutung und Schutzziele
Die naturkundliche Bedeutung des Gebiets "Strickhübel" wurde schon früh erkannt. Die Gemeinde Röschenz stellte es deshalb bereits 1989 unter kommunalen Schutz. Mit der Aufnahme zahlreicher Teilflächen des Gebiets in das kantonale Programm "Ökologischer Ausgleich" und dem damit verbundenen Abschluss von Bewirtschaftungsvereinbarungen in den Jahren 1994 und 2003 konnte die zur Erhaltung ertorderliche extensive Bewirtschaftung und Pflege der wertvollsten Bereiche gesichert werden. Das Reptilieninventar 2000 erfasste die Bedeutung der Magerwiesen und des Waldrandes als Lebensraum für Reptilien, insbesondere der Zauneidechse. Die Magerwiesen wurden 2004 in das Bundesinventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung aufgenommen (TWW-Obj. 103 Löli). lm kantonalen Richtplan 2009 (KRIP) wurde das Gebiet "Strickhübel" aufgrund seiner hohen naturkundlichen Bedeutung als "Vorranggebiet Natur" ausgeschieden. Das gesamte Gebiet liegt ausserdem in der weiteren Grundwasserschutzzone 33 der Fassungen Kächbrunnen (Gemeinde Röschen) und Lützelquelle (Gemeinde Laufen). Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Strickhübel" sind:
a. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen von nationaler Bedeutung mit ihren charakteristischen Lebensgemei nschaften ;
b. Erhaltung und Förderung der strukturreichen Kulturlandschaft als Lebensraum für seltene Tiere und Pflanzen;
c. Förderung von extensiv genutzten, artenreichen Wiesen sowie von Krautsäumen und Staudenfluren, insbesondere als Lebensraum für Schmetterlinge;
d. Erhaltung und Förderung von struktur- und artenreichen Feldgehölzen, Hecken, Elchenund Einzelbäumen sowie Kleinstrukturen wie Gebüsche, Ast- und Steinhaufen; e. Erhaltung und Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern; Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten.
f.
Aus Sicht des Artenschutzes sind zusammenfassend insbesondere folgende Arten zu erhalten und zu fördern: Arten der trockenen Fett- und Magerwiesen sowie der Hecken und Waldränder, insbesondere Enziane, Orchideen, Zauneidechse und Tagfalter.
3.
Gelährdung und Schutz
Das Gebiet "Strickhübel" ist ein beliebtes Ausflugsziel. Der regionale Wandenrveg, auf welchem auch ein historischer Verkehrsweg verläuft, tangiert das Gebiet an der Nordseite. Hier befindet sich ein grosser Rastplatz mit Feuerstelle. Eine weitere offizielle Feuerstelle befindet sich am Waldrand. Mehrere alte Erschliessungswege und Fusspfade führen durch das Gebiet und entlang des Waldrandes in Richtung "Bueberg". Eine Gefährdung des neuen Naturschutzgebiets besteht daher vor allem durch die Erholungsnutzung. Eine potenzielle Zunahme der Erholungsnutzung hätte eine starke Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets bzw. den Verlust seltener Arten zur Folge.
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Wo es die Erhaltung ölfentlicher lnteressen, wie der Schutz von seltenen Pflanzen und Tieren oder der Schutz des Grundwassers, erfordert, haben Kanton und Gemeinde die Zugänglichkeit einzuschränken. Aus diesem Grunde werden Veranstaltungen jeglicher Art untersagt. Zusätzlich werden ein Feuerverbot ausserhalb der erlaubten Feuerstellen, die ganzjährige Hundeleinenpflicht sowie ein Reit-, Bike- und Motorfahrzeugverbot im ganzen Naturschutzgebiet erlassen. Die potentielle Entwicklung der Erholungsaktivitäten im Naturschutzgebiet ist daneben aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere geeignete Massnahmen zu lenken. Die extensive Nutzung der Landwirtschaftsflächen ist eine wichtige Voraussetzung zur Erhaltung der Artenvielfalt und des Strukturreichtums des Gebiets. Der Fortbestand der wertvollen, afienreichen Offenlandflächen hängt massgeblich von der Nutzungsintensitäl und der fachgerechten Pflege ab. Weil eine zunehmende Düngung und eine mehrfache Mahd oder eine intensive Beweidung wie auch ein Bodenumbruch eine starke Reduktion des ArtenBestands zur Folge hätte, wurden bisher mit den Bewirtschaftern Bewirtschaftungsvereinbarungen im Rahmen des kantonalen Programms "Ökologischer Ausgleich" abgeschlossen und so die den Schutzzielen entsprechende Pflege für rund die Hälfte der Offenlandfläche (Magerwiesen) sichergestellt. Aus ökologischer Sicht problematisch sind die Verhältnisse im südlichen Teil des Gebietes. Durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung unterliegt der lange, schmale Magerwiesen-Streifen einer überhöhten Nährstoffzufuhr aus der benachbar-
ten Produktionsfläche. Die Rückführung dieser Offenlandflächen (Acker und Fettwiese) in artenreiche Mager- und Blumenwiesen ist daher unerlässlich, um das wertvolle TWW-Objekt langfristig erhalten zu können. Die den Schutzzielen angepasste Pflege der Rückführungsf läche ist mittels Bewi rtschaftungsvereinbaru ng sicherzustel len.
4.
Rechtliche Grundlagen und Vorgaben
Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung vom 7. Mai 1984 des Kantons Basel:Landschaft verpf lichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (Artikel 102). ln Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen ($ 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18). Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsral zut Aufnahme der Naturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ist somit ein klarer rechtlicher Auftrag. Die rechtliche Sicherung wertvoller Naturobjekte und die Regelung von Nutzungseinschränkungen bzw. naturschutzspezifischer Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zur Erhaltung der Biodiversität des Baselbiets. Ohne eine wirtschaltliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Bewirtschaftern und Bewirtschalterinnen, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende
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Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unvermeidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt.
Aufgrund der Vorgaben des KMU-Entlastungsgesetzes wurde das kantonale Natur- und Landschaftsschutzgeselz 2010 der vorgeschriebenen Regulierungsfolgen-Abschätzung unterzogen. Diese Abschätzung fiel insgesamt positiv aus, d.h. es ergab sich kein Handlungsbedarf. Deshalb ist eine einzelobjektweise Prüfung der vorliegenden Unterschutzstellung nicht mehr erforderlich, zumal Unterschutzstellungen grundsätzlich das Einverständnis des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin voraussetzen. Von diesem Grundsatz wird nur im Einzelfall abgewichen, wenn ein Naturobjekt in seinem Bestand akut gefährdet ist, was in den vergangenen 30 Jahren lediglich zwei Malder Fall war.
5.
Finanzielle Auswirkungen
Die Unterschutzstellung des Gebiets "Strickhübel" bewirkt gemäss S$ 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und andererseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlichrechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung), welche für die Magerwiesen und die umgebenden Feldgehölze und den Wald mit i abgegolten wird. Der Grundbucheintrag für die in Magerwiesen umzuwandelnden Acker- und Wieslandflächen (total 255 a) wird je zur Hälfte zu den Ansätzen für Acker-Umwandlungsfläche und Wiesland-Umwandlungsfläche
((
re) entschädigt.
Abqeltunqskosten Abgeltung total (einmalig) zu Lasten Abgeltung Offenland - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500497 Ausrichtung an Burgerkorporation Röschenz Magerwiese (348 a) und Wald (232 a\: Umwandlungstlacne 1255 a)
(Gesamtfläche total 835 a)
Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufwand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets (Landwirtschaftsflächen und Wald). Die auf die Schutzziele ausgerichtete Pflege der Landwirtschaftsflächen wird über den ökologischen Ausgleich sichergestellt. Da bereits über die Hälfte der Offenlandfläche durch Bewirtschaftungsvereinbarungen gesichert ist, fallen lediglich für die neuen Acker- und Wiesland-Umwandlungsflächen zusätzliche Folgekosten an. Die Aufwendungen bei naturschützerischen Pflegeeingriffen und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausge-
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führt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" beglichen. Diese nachstehend aufgeführten Folgekosten können daher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pflegeeingriffe pro Jahr unterschiedlich hoch.
Zusätzlich wiederkehrende Folqekosten (Pfleqekosten)
cHF
Folgekosten (Jahres- Du rchschn ittswert)
zu Lasten Verpflichtungskredit "Naturschutz im Wald' - Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500490 CHF
4!000.--
2'000.--
(BG-Wald)
zu Lasten Verpflichtungskredit "Ökotogischer Ausgleich" - Kostenart 3635 0 000 / lnnenauftrag 500487 CHF
2'000.--
(Acker- und Wiesland-Umwandlungsflächen) CHF 10'000.-Öt<obeiträge
(brutto)
abzgl. 80% Bundesbeitrag Ökobeitrage (netto)
cHF 8',000.-cHF 2'000.--
Die Abgeltungs- und Folgekosten werden vom Bund teilweise subventioniert (Schutzlegung, Waldrandpflege). Die Grundlage dazu bildet die zwischen dem Bundesamt für Umwelt und
dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossene Programmvereinbarung 2012-2015 vom 9. März 20012 betreffend die Programmziele im Bereich "Biodiversität im Wald". Gemäss dieser Vereinbarung werden die Leistungen des Kantons pauschal abgegolten und nicht mehr projektweise. Deshalb ist es für den Bereich "Biodiversität im Wald" nicht möglich, im Voraus die genauen Beiträge für die einzelnen Naturschutzgebiete bzw. Pflegemassnahmen anzugeben. Erst nach Abschluss der Etappe 2009-2013 des Programms "Naturschutz im Wald" Ende 2013 kann der Durchschnitiswert der Bundesbeiträge an den Unterschutzstellungen ermittelt werden. Nicht Bestandteil der Programmvereinbarungen ist der ökologische Ausgleich, da die Landwirtschaft eine Bundesaufgabe ist. An die Pflegekosten von ca. CHF 10'000.-- leistet der Bund voraussichtlich Beiträge in der Höhe von rund CHF 8'000.-- (= 80%), so dass dem Kanton in diesem Bereich Nettokosten von CHF 2'000.-- verbleiben (= 20/"). Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets den beiden bewilligten Verpflichtungskrediten für den "Ökologischen Ausgleich im Landwirtschaftsgebiet" (Landratsbeschluss Nr. 118712009 vom 14. Mai 2009) in der Höhe von GHF 23'660'000.-(für die Jahre 2009-2013) und für den "Naturschutz im Wald" (Landratsbeschluss Nr. 1061/2009 vom 1 2. März 2009) in der Höhe von CHF 9'550'000.-- (für die Jahre 2009-2013) sowie den übrigen bewilligten Budgetposten (Abgeltungskonto Offenland).belastet. Für den ökologischen Ausgleich beträgt der per 1 . November 2012 zur Verfügung stehende Restbefür den Naturschutz im trag des bewilligten Verpflichtungskredits
Wald
Stand Verpflichtungskredite (2009 - 2013) bew. Kredit Naturschutz im Wald Ökolog ischer Ausgleich
cHF 9'550'000.-cHF 23'660'000.--
Stand 1.11.12
Restbetrag
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Die ausgewiesenen einmaligen Abgeltungskosten und die wiederkehrenden Folgekosten sind demzufolge sowohl in den laufenden Verpflichtungskrediten, wie auch im Budget 2012 (lnnenaufträge 500487, 500490 und 500497) enthalten. Zur Finanzierung der Folgekosten sind vor Ablauf der Verpflichtungskredite 2009-2013 dem Landrat neue Kreditvorlagen zur Fortführung der beiden Programme "Ökologischer Ausgleich" und "Naturschutz im Wald" zu unterbreiten. lm Hinblick auf die Periode 2014-2018 sind noch keine genaueren Aussagen über die Netto-Kosten möglich. Aufgrund der neuen Agrarpolitik 2014-2017 dürften die Bundesbeiträge an den ökologischen Ausgleich tendenziell höher ausfallen. Definitiv geklärt wird dieser Punkt im Rahmen der neuen Verpflichtungskredite. Falls auf eine Finanzierung zur Weiterführung der Programme verzichtet würde, müsste die Pflege der Nalurschutzgebiete und die rechtliche Sicherung der noch nicht geschützten Waldflächen gemäss Waldreservatskonzept und Waldentwicklungsplan (WEP) sistiert werden, womit die gesetzliche Verpflichtung zur Pflege und Unterhalt der geschützten Lebensräume (NLG BL $ 27) unerfüllt bliebe. Nach Art. 129 Abs.3 der Kantonsverfassung (SGS 100) sind "alle Aufgaben und Ausgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit hin zu prüfen". Das Naturschutzgebiet "Strickhübel" wird diesbezüglich im Rahmen der regelmässigen Begehungen zur Koordination der Pflegemassnahmen im Offenland und Wald auf dessen Zustand und Schutzwürdigkeit sowie auf den Erfolg der bereits getroffenen Massnahmen hin überprüft.
Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben im Bereich Unterhalt der Naturschutzgebiete sind in höchstem Masse nachhaltig. Da die Abteilung Natur und Landschaft über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (Gewerbe, Forst- und Landwirtschaft) - und gleichzeitig zur Erhaltung der natürlichen Ressource "Biodiversität". Ausserdem ist hervorzuheben, dass die Förderung der Biodiversität im Wald und Offenland dank der engen Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Wald beider Basel, der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung, dem Landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain und den betroffenen Grundeigentümern - insbesondere den Bürgergemeinden - kostengünstig, effizient und wirksam geleistet wird.
6.
Unterschutzstellung
Die Burgerkorporation Röschenz als Grundeigentümerin sowie der Gemeinderat Röschenz sind mit der Aufnahme des neuen Grundstücks in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschalt des Amtes für Raumplanung.
fl
Gestützt auf $ 12 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz wird das Gebiet "Strickhübel", bestehend aus Teilflächen der Parzellen Nr.416 und 417 des Grundbuchs Röschenz, als Objekt von nationaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons BaselLandschaft aufgenommen.
2. Der Schutzgebiets-Perimeter ist in beiliegendem Plan verbindlich festgelegt. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 8.35 ha.
I
3. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Strickhübel", Röschenz, tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft.
4. Gestützt auf ein Urteil vom 10. Januar 2001 des damaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft wird im Sinne der Enruägungen bezüglich einer allfälligen Betroffenheit einzelner Sportverbände folgende Auswahl an Schutzbestimmungen aus der in Zifler 3 genannten Verordnung aufgef ührt:
a. Keine Düngung und kein Bodenumbruch sowie keine Umwandlung der Mähwiesen in Weiden ohne Bewilligung.
b. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gelährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.
c. Das Durchführen von Veranstaltungen jeglicher Art ist verboten d. Das Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen, das Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht), das Reiten, Radfahren und Biken sowie das Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung sind im ganzen Naturschutzgeblet untersagt.
5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gestützt auf SS 17, 18 und 27 des Gesetzes vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz, die in Kapitel 5 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des bewilligten Budgets 2012 (Kostenart 3632 0 000 / lnnenauftrag 500497) zu verbuchen und die Folgekosten jeweils der entsprechenden Kostenart im Rahmen des bewilligten' Budgets zu belasten.
6. Die Einwohnergemeinde Röschenz wird angewiesen, das in diesem Verfahren
festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.
7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Venrualtungsrecht, Bahnhofplalz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfüh-
rung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.
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Verteiler: (alle mit Plan) Bu rgerkorporation Röschenz, 4244 Röschenz Gemei nde rat Rösche n z, Dortplalz 1, 4244 Rösche nz Revierförster Peter Stampf li, Postfach 46,4244 Röschenz Pro Natura Baselland, Postfach 491,4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533,4410 Liestal lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil lG Mountainbike Schweiz, Jakob Weber, Sperberweg 2,4125 Riechen ROLV Nordwestschweiz, Simon Scherrer, Präsident, Sundgauerstrasse 61 , 4106 Therwil Swiss Cycling beider Basel, Andreas Wild, Präsident, Gundeldingerstrasse 468, 4053 Basel Sportamt, St. Jakobstrasse 43, 4133 Pratteln Bezi rkssch rei bere i Lauf en, G ru ndbu ch amt, 4242 laulen Landeskanzlei (Gesetzessamm lun g) Finanz- und Kirchendirektion Volkswirtschafts- und Gesu ndheitsdi rektion Amt für Wald beider Basel (2) Landwirtschaftliches Zentru m Eben rain, Eben rai nwe g, 4450 Sissach Sicherheitsdirektion Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie Rechtsabteilun g Bau- u nd U mweltsch utzd irektion Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreiber: A. Achermann
Bases légales
570 · kWaG · Canton
790 · Canton
790.518 · Canton
921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération