56/eBS/3/0_Bau- und Strassenlinienplan Breiten, Haslen und Hutmatt
Alignements · Rickenbach (BL)
Document
- Numéro
- 1670
- Type
- Alignements
- Sous-type
- Alignements
- Commune
- Rickenbach (BL)
- Canton
- Bâle-Campagne
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 25 mai 1976
- En vigueur depuis
- 25 mai 1976
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Rickenbach (BL) avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
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18 11.75 100'000
Nr.
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
1670 25, Mai 1976
vom
A. Die Eim ckenbach hat am 23. Oktober 1975
n Brei he
\jenplan.
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Gleichzeitig
Haslen und
L\Len,
des Strassen nmetz-
und des Zonenpla
für den Bau- und Strassen-
B. Die ©: ntliche linienplan fand vom 6. November bis 5. Dezember 1975 statt.
Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. Ah vom 6. No-
vember 1975 und durch Zustellung eines eingeschriebene
Briefes an die Betroffenen von 5. November 1975 ‚quitvom 28, November 1975 hit
he erhoben (Parzellen Nr. EN . >:
tzlich vor-
tung) bekannt 57
Gemeinderat R! bach hat in der
geschriebene
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schriftliche Ri
C. Durch ein Versehen wurde die Mutation zum Zonenplan
erfahren un-
nicht dem gesetzlich vorgeschriebenen Auflag
terstellt. Dieser Fehler £
ırde korrigiert, indem
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entsprechenden Plan vom 28. November bis 27. Dezember 1975
»rfolgte im
eine weitere Auflage stattfand. Die Bekannt Antsblat'
einer eingeschrichenen Anze
47 vom 27. November 1975 und durch nnetoriune
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quittung vom 28. November 1975). Am 20. Dezembe I ” | _____ kun gierungsrat insprache erhoben (P Lle Nr. I . Die mit
nern hat diese Ein-
der Prüfung beauftragte Direktion
Dezember 1975 dem Ge Rickenbach zur
von FL.
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mit dem Einsprecher führen. Dieser Aufur
doch kam kelr
R D. Mit von 30,
der Gemei sg und die uner-
at Rickenbach die Besch
ledigte ache zum regierungsrätlichen Entscheid. Für
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weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nach-
folgenden
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euf 8 4 des kantonalen
Die Gemeinden
Baugesetzes von 15. Zonen=-, Strassen-
aufzustellen.
Bau- und Strassen] 2
htes erwachsen solche
'ın sie sind unter Beachtung gewisser ich jederzeit ebänderbar (BEE 90 I dle bei den Aenderungen zu beach! setz nicht enthalten. Deshelb gelten hiefür nach den all-
> gleichen Regeln wie bei der
Verflahrensvorschriften,
sind im
gemeinen Rechisgrunds: erstmaligen Aufstellung.
II.
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschrilten der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten
Pläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Geneh-
ist dabei auf eine
migungsentscheid voraus
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tskontrolle und auf MESSE
Rechtmäss
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aus Gründen der Regionalplanung bes
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Die kantonale Verwaltungsse gebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Forn die nspra-
ndeversamm-
cheentscheide und der Entscheid über solche Gen
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n, und es ersche) in Anbetracht des
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In Baugesetz | ierungsrätliche Ueberprüfungs-
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steht auch hier dem eine Kontrolle auf
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ein solcher gegen das Prinzip der Verl
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'sflächen
Den Bau- und Strassenlinienplänen fällt led
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hufgsbe zu, das für den Bau oder Ausbau der Verkceh
nötige Areal in genauer Lage sicherzustellen. Zudem wird
darin der Abstand der neuen Bauten zu den Verkehrsflächen
georänet. Veber den Zeitpunkt der Ausführung machen diese
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auf Einwände,
Pläne hingegen keine Aussage, Deshalb k ge 3
die sich m! tretung (inkl. Minderwerte und In-
icht und der Höhe der Beiträ-
Strassenbaues aus-
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ven nicht eingetreten wer-
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den. Solche Binsprachegründe sind vorzubringen wenn sie
aktuell werden, d.h. in ich der Auflage
«tes. Heute
des Baupro) kann lediglich darauf hingewiesen
94
das für
werden, dass nach den Bestimmungen von 8 er Staalsver-
iche
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VI.
In Beschtung der vorstehenden Kriterien hat die Prüche fol-
und der unerledi
fung der Beschlü
gendes ergeben!
1, Rechtn
Sowohl formell-rechtiich w: i-rechtlich sind
ine Genehmigung der Beschlüsse [5 [&}
die Vor
setzungen
erfüllt,
aus Gründen der Regionalplanung
2. Ermessensko:
‚nd die Beschlüsse nicht
Auch in di zu beanstanden. 3. Unerledigte Einsp Die Einsprache von co: sich gegen den auf seiner le Nr. BE: vor kein Verständn
Fussweg. Für diesen Weg }
weil
seinen Grundstück bereits zwei solche vorhanden sind. Zuf‘
ir den bestimmt kein Be-
dem würden durch den neuen Weg, I inde nur unnötige Kosten
dürfnis vorhanden sei,
entstehen.
inwand innert der für den
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Zweifellos hätte di
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bis 5. Dezember
Bau- und Strassenlinienplan vom 6. Novenmb 1975 an
und nicht währe
gesetzten Auflag der Auflage für die adhäsionsweise mit-
ist vorgebracht werden müssen
beschlossene Mutation zum Zonenplan. Nach den Angaben des
Gemeinderates Rickenbach liegt die Quittung des Bins
chers gegenüber der Post betreffend den Empfang der
Inzeige
vor, insprachefrist für den Bau- und Strassen-
linienplan ersichtlich ist. Die Einsprache ist hingegen von
20. Dezember 1975 datiert und somit eindeutig z ein- & tre=
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gereicht worden. Daraus folgt, da
ten werden kann.
Aber selbst wenn die Einsprache fristgerecht erhoben
worden wäre, könnte sie nicht geschützt werden, denn der
angefochtene Fussweg sich sinnvoll in das für das Be-
zugsgebiet beschlo ne Erschliessungskonzept ein. Bine
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oben werden sollen.
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