56/eBS/3/0_Bau- und Strassenlinienplan Breiten, Haslen und Hutmatt

Alignements · Rickenbach (BL)

Document

Numéro
1670
Type
Alignements
Sous-type
Alignements
Commune
Rickenbach (BL)
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
25 mai 1976
En vigueur depuis
25 mai 1976

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Rickenbach (BL) avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

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18 11.75 100'000

Nr.

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

1670 25, Mai 1976

vom

A. Die Eim ckenbach hat am 23. Oktober 1975

n Brei he

\jenplan.

Afficher tout le texte

Gleichzeitig

Haslen und

L\Len,

des Strassen nmetz-

und des Zonenpla

für den Bau- und Strassen-

B. Die ©: ntliche linienplan fand vom 6. November bis 5. Dezember 1975 statt.

Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. Ah vom 6. No-

vember 1975 und durch Zustellung eines eingeschriebene

Briefes an die Betroffenen von 5. November 1975 ‚quitvom 28, November 1975 hit

he erhoben (Parzellen Nr. EN . >:

tzlich vor-

tung) bekannt 57

Gemeinderat R! bach hat in der

geschriebene

grund ei

schriftliche Ri

C. Durch ein Versehen wurde die Mutation zum Zonenplan

erfahren un-

nicht dem gesetzlich vorgeschriebenen Auflag

terstellt. Dieser Fehler £

ırde korrigiert, indem

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entsprechenden Plan vom 28. November bis 27. Dezember 1975

»rfolgte im

eine weitere Auflage stattfand. Die Bekannt Antsblat'

einer eingeschrichenen Anze

47 vom 27. November 1975 und durch nnetoriune

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quittung vom 28. November 1975). Am 20. Dezembe I ” | _____ kun gierungsrat insprache erhoben (P Lle Nr. I . Die mit

nern hat diese Ein-

der Prüfung beauftragte Direktion

Dezember 1975 dem Ge Rickenbach zur

von FL.

den Gor

mit dem Einsprecher führen. Dieser Aufur

doch kam kelr

R D. Mit von 30,

der Gemei sg und die uner-

at Rickenbach die Besch

ledigte ache zum regierungsrätlichen Entscheid. Für

a

weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nach-

folgenden

Ert

euf 8 4 des kantonalen

Die Gemeinden

Baugesetzes von 15. Zonen=-, Strassen-

aufzustellen.

Bau- und Strassen] 2

htes erwachsen solche

'ın sie sind unter Beachtung gewisser ich jederzeit ebänderbar (BEE 90 I dle bei den Aenderungen zu beach! setz nicht enthalten. Deshelb gelten hiefür nach den all-

> gleichen Regeln wie bei der

Verflahrensvorschriften,

sind im

gemeinen Rechisgrunds: erstmaligen Aufstellung.

II.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschrilten der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten

Pläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Geneh-

ist dabei auf eine

migungsentscheid voraus

ontrol

tskontrolle und auf MESSE

Rechtmäss

4

aus Gründen der Regionalplanung bes

3Ile

Die kantonale Verwaltungsse gebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Forn die nspra-

ndeversamm-

cheentscheide und der Entscheid über solche Gen

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beschlünse zu er

n, und es ersche) in Anbetracht des

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In Baugesetz | ierungsrätliche Ueberprüfungs-

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Lese nicht weiter-

Es muss daher si

»lbst, Somit

gehen kann als für die Kommun: Erlasse

steht auch hier dem eine Kontrolle auf

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Regionalpl Erlasse diesen

Anfor 28 zu 8 2,8 >Y sprachen vom Regie-

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SSENSMILE ürmessensüberschreitung),

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freu und Gla

\chtlicher Verstoss gegen

‚unismä

ein solcher gegen das Prinzip der Verl

h die

'sflächen

Den Bau- und Strassenlinienplänen fällt led

pe

hufgsbe zu, das für den Bau oder Ausbau der Verkceh

nötige Areal in genauer Lage sicherzustellen. Zudem wird

darin der Abstand der neuen Bauten zu den Verkehrsflächen

georänet. Veber den Zeitpunkt der Ausführung machen diese

m

auf Einwände,

Pläne hingegen keine Aussage, Deshalb k ge 3

die sich m! tretung (inkl. Minderwerte und In-

icht und der Höhe der Beiträ-

Strassenbaues aus-

88;

ven nicht eingetreten wer-

sem Ve

den. Solche Binsprachegründe sind vorzubringen wenn sie

aktuell werden, d.h. in ich der Auflage

«tes. Heute

des Baupro) kann lediglich darauf hingewiesen

94

das für

werden, dass nach den Bestimmungen von 8 er Staalsver-

iche

volle

VI.

In Beschtung der vorstehenden Kriterien hat die Prüche fol-

und der unerledi

fung der Beschlü

gendes ergeben!

1, Rechtn

Sowohl formell-rechtiich w: i-rechtlich sind

ine Genehmigung der Beschlüsse [5 [&}

die Vor

setzungen

erfüllt,

aus Gründen der Regionalplanung

2. Ermessensko:

‚nd die Beschlüsse nicht

Auch in di zu beanstanden. 3. Unerledigte Einsp Die Einsprache von co: sich gegen den auf seiner le Nr. BE: vor kein Verständn

Fussweg. Für diesen Weg }

weil

seinen Grundstück bereits zwei solche vorhanden sind. Zuf‘

ir den bestimmt kein Be-

dem würden durch den neuen Weg, I inde nur unnötige Kosten

dürfnis vorhanden sei,

entstehen.

inwand innert der für den

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Zweifellos hätte di

3

bis 5. Dezember

Bau- und Strassenlinienplan vom 6. Novenmb 1975 an

und nicht währe

gesetzten Auflag der Auflage für die adhäsionsweise mit-

ist vorgebracht werden müssen

beschlossene Mutation zum Zonenplan. Nach den Angaben des

Gemeinderates Rickenbach liegt die Quittung des Bins

chers gegenüber der Post betreffend den Empfang der

Inzeige

vor, insprachefrist für den Bau- und Strassen-

linienplan ersichtlich ist. Die Einsprache ist hingegen von

20. Dezember 1975 datiert und somit eindeutig z ein- & tre=

pi}

gereicht worden. Daraus folgt, da

ten werden kann.

Aber selbst wenn die Einsprache fristgerecht erhoben

worden wäre, könnte sie nicht geschützt werden, denn der

angefochtene Fussweg sich sinnvoll in das für das Be-

zugsgebiet beschlo ne Erschliessungskonzept ein. Bine

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oben werden sollen.

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