64/eBS/4/0_Endgültiger Bau- und Strassenlinienplan Ledergasse

Alignements · Tenniken

Document

Numéro
1193
Type
Alignements
Sous-type
Alignements
Commune
Tenniken
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
21 avr. 1964
En vigueur depuis
21 avr. 1964

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Tenniken avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

RRB_1193_19640421.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Lu par reconnaissance de texte dans un fichier numérisé : il peut contenir des erreurs.

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 1195 vom 21, April 1964 28

Die Einwohnsrgensindevereanmlung von Tenniken hat am 4. März 1964 dem endgültigen Bau- und Strassenlinienplan "Ledergasse" zugestimmt.

Die öffentliche Planauflage fand vom 10. März bis 10. April 1964 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 12 vom 19, März 1964 und durch Zustellung einer persönlichen Anzeige (gegen Empfangsbestätigung) an die betroffenen Liegenschaftsbesitzer hinreichend bekanntgegeben, Einsprachen sind keins eingegangen. Mit Schreiben vom 13. April 1964 ersucht der Gemeinderat

@ um die regierungerätliche Genehmigung des Flanes. Im einzelnen

wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen,

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

$ 58 Abs. 1 des kantonalen Baugesetzes gibt den Gemeinden die Befugnis, im Interesse der baulichen Entwicklung für ihr Ge=- biet Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Erst mit der reeierungsrätlichen Genehmigung erwachsen diese Pläne in Rechts» kraft. Nach konstanter Praxis erstreekt sich die im Gensehmigungsverfahren vom Regierungsrat auszuübende Ueberprüfung von endgültigen Bau- und Strassenlinienplänen in formeller Hinsicht auf die Kechtmässigkeit solcher Gemaindeerlasse und in materieller Hin- : sicht auf die Zweckmässigkeit der projektierten Bau- und Strassen- O iinien. Wohl kann der Regierungsrat den Gemeinden keine positiven Vorschriften machen, er ist aber in eeinem Entschluss, ob er einen solchen Gemeindeerlass, auch wenn dieser rechtmässig zustande gekommen ist, die Genehmigung ganz, teilweise oder nicht erteilen will, im Rahnen seines pflichtgemässen Ermessens ireh.

Afficher tout le texte

In Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung des Gemeindeversannlungebeschlusses folgendes ergsben:

Die formellen Voraussetzungen für die Genehmigung des Planes sind erfüllte

In materisller Hinsicht ist Zostzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall um die Planung der Verbreiterung und Korrektion einer bestehenden, rund 62 m langen Verkehrsanlage handelt. Der Ssrassenliniehabstand wurde mit 5.00 m und der Baulinienabstand

863 50000

mit 12.20 m festgelegt, sodass die in $ 17 des Gemeindebaureglementes für eine kohnstrasse 3. Klasse aufgeführten Abstandsvorschriften eingehalten sind. übenso genügt die linmessung der Bau=- und Strassenlinien auf die Grenzen der Grundbuchvermeseung der hiefür massgebenden vegleitung des Regierungsrates (RiB 10. 12.1943/4.6.1946). Dem Plan kann somit die Genehmigung erteilt werden. üs wird dem Gemeinderat bei dieser Gelegenheit allerdinge empfohlen, dafür zu Sorgen, dass die Bau- und Strassenlinienpläne mit dem in Arbeit begriffenen Bebauungsplan koordiniert werden.

s//: 1. Gestützt auf $ 58 Abe. 2 und $ 69 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Mai 1941 wird der von der Einwohnergemeindeversamnlung von Tenniken am 4. März 1964 beschlossene endgültige Bau- und Strassen- Ainienplan "Ledergasse" genehmigt und damit allgemein verbindlich erklärt.

2, Nassgebend sind die vom Regierungsrat unter dem heutigen Beschlussdatun unterzeichneten und mit der Inventarnummer 64/eBB/4/D versehenen Situationspläne,

3, bie Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind im Amtsblatt zu veröffentlichen. üle endgültigen Bauda Strassenlinien sind bei allen davon betroffenen Parzeilen im Grundbuch anzumerken. Der Gemeinderat von Tonniken hat dafür besorgt zu sein, dass ale Anmeldung beim zuständigen Grundbuchamt Sissach rschtgeitig erfolgt (3 69 Abs. 7 und 8 Bauß; kegleitung vom 10. Dezember 1943, amtsblatt Nr. 26 vom 23, Dezember 1943).

Mitteilung an den Gemeinderat von Tenniken (2), en das Grundbuchaunt Sissach, an das Vernessungsant, an die Landsskanzlei, an Gle Planungsstelle (2), an die Baudirektion (2).

a aD

Eingesehen: . .&,. A324 04