48/ZPL/1/1_Mutation 1980

Plan d'affectation · Oberwil (BL) · Abrogé le 5 juin 2018

Document

Numéro
3000
Type
Plan d'affectation
Sous-type
Plan de zones
Commune
Oberwil (BL)
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
28 oct. 1980
En vigueur depuis
28 oct. 1980
Abrogé
5 juin 2018

Carte

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Fichiers

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

3000 28. Oktober 1980

Nr. vom

Gemeinde Oberwil, Aenderung des Zonenplanes Landschaft

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Oberwil hat am 20. März 1980 eine Aenderung des Zonenplanes Landschaft beschlossen.

B. Die öffentliche Planauflage hat vom 28. April bis 30. Mai 1980 stattgefunden. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 17 vom 24. April 1980 sowie im Birsigtalboten vom

25. April 1980 bekanntgegeben. Die betroffenen auswärtigen Grundeigentümer wurden ausserdem mit eingeschriebenem Brief vom 21. April 1980 (Postquittung) auf die Planauflage auf-

merksam gemacht. Einsprachen sind nicht eingegangen.

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C. Mit Schreiben vom 10. September 1980 unterbreitet der Gemeinderat Oberwil den Beschluss zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten

und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Die Gemeinden sind gestützt auf $$ 3 und 4 ff des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Strassennetzpläne und Zonenpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich jederzeit abänderbar (BGE 90 I 333), Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die

gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.

18 9.77 100000

II.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Strassennetzpläne und die Zonenpläne samt deren Aenderungen und Ergänzungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus

Gründen der Regionalplanung beschränkt. III.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben:

l. Rechtmässigkeitskontrolle

1.1 formell-rechtliche Prüfung

keine Bemerkungen

1.2 materiell-rechtliche Prüfung Wie der Gemeinderat in seinem Schreiben vom 21. Oktober 1980 erwähnt, wurde der Plantitel irrtümlich falsch gewählt, indem es sich bei der Mutation der Parzelle 1358 nicht um eine Umwandlung der Landschaftsschutzzone in eine OeW-Zone, sondern um eine Umwandlung des Landwirtschaftsgebietes in die OeW-Zone handelt. Im Sinne einer redaktionellen Aenderung wird der Plantitel deshalb richtiggestellt.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

keine Bemerkungen

://: 1. Die von der Einwohnergemeinde Oberwil am 20. März 1980 beschlossene Aenderung des Zonenplanes Landschaft wird gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 48/ZPL/1/1

versehenen Planexemplare.

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Oberwil, 4104 Oberwil

Ingenieurbüro E. Böhringer AG, Bottmingerstrasse 62, 4104 Oberwil

Landeskanzlei (Amtsblatt) Planungsamt (4) Baudirektion (2)

der Landschreiber;

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