Autal
Inventaire des objets naturels protégés · Bâle-Ville
Document
- Numéro
- P210026
- Type
- Inventaire des objets naturels protégés
- Canton
- Bâle-Ville
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Stadtgärtnerei
- Approuvé par
- RRB
- Adopté
- 28 juin 2022
- En vigueur depuis
- 3 août 2022
Carte
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Fichiers
RegierungsratsbeschlussOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Beschluss des Regierungsrates betreffend Unterschutzstellung des Naturobjekts Autal (Riehen) und Aufnahme in das Inventar der geschützten Naturobjekte Vom 28. Juni 2022 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 18 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutzschutz (NHG) vom 1. Juli 19661 sowie § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 25. Januar 19952, beschliesst: I. 1. Das Naturobjekt Autal (Riehen; Parzellen Nr. 1530, 1536, 1538, 1552, 1554 und 2129 sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 1526, 1541 und 1542/Sektion RE) wird in der Umgrenzung gemäss vorgelegtem Objektblatt vom 28. Juni 2022 und Plan Nr. 580-06 vom 22. Februar 2022 unter Naturschutz gestellt und in das Inventar der geschützten Naturobjekte aufgenommen. 2. Für das Naturobjekt Autal gelten folgende Schutzziele: a) Erhaltung und Förderung des Amphibienlaichgebiets von nationaler Bedeutung mit seinem Kern- und Umgebungsbereich als Laichgewässer, Landlebensraum und Wanderkorridor; b) Erhaltung und Förderung der Vielfalt an Lebensraumtypen mit ihren spezifischen Lebensgemeinschaften; c) Erhaltung und Förderung der vielfältigen Weiher- und Feuchtbiotope mit unterschiedlichen Wassertiefen und Sukzessionsstadien; d) Erhaltung und Förderung von artenreichen, extensiv genutzten Wiesen und Weiden mit Obstbäumen, Strauchgruppen und Kleinstrukturen; e) Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer in naturnahem Zustand; f) Erhaltung und Förderung der Wassergräben mit naturnaher Ufervegetation als kulturhistorische Landschaftselemente; g) Erhaltung und Förderung der strukturreichen, stufig aufgebauten Waldbestände mit alten Eichen und hohem Alt- und Totholzanteil; h) Förderung und Erhaltung der arten- und strukturreichen Waldränder; i) Erhaltung und Förderung des Biotopverbunds; j) Erhaltung und Förderung der seltenen, gefährdeten und geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Amphibien, Reptilien, Vögel, Weichtiere, Tagfalter, Libellen und Heuschrecken sowie Flechten und Gefässpflanzen; k) Verhinderung der Ausbreitung von gebietsfremden und weiteren Problemarten; l) Förderung eines verantwortlichen Miteinanders von Naturschutz und Erholung durch Besuchendeninformation und -lenkung. 3. Für das Naturobjekt Autal gelten folgende Schutzmassnahmen: 1 SR 451 2 SG 789.100
3.1 Es ist verboten, das Schutzobjekt in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen. 3.2 Unter Vorbehalt der Ziffern 3.3 bis 3.8 sind insbesondere verboten: a) Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht zur Erreichung der Schutzziele notwendig sind; b) Freizeitaktivitäten, welche die objektspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Schutzobjekt wie Lärm, Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten; c) Veranstaltungen jeder Art im Offenland; im Wald gelten die Bestimmungen des Waldgesetzes (§ 9 WaG BS)3; d) Entfachen von Feuer oder Grillieren ausserhalb der erlaubten Feuerstellen sowie Campieren; e) Befliegen mit Modellflugzeugen und Drohnen; f) Verlassen der Wege sowie Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht) im Kernbereich A des Schutzobjekts; g) Laufenlassen von Hunden abseits der Wege (Wegegebot für Hunde) im Umgebungsbereich B des Schutzobjekts; h) Radfahren, Biken und Reiten abseits von erlaubten Routen und von Waldstrassen gemäss § 11 WaG BS4 sowie unberechtigter Motorfahrzeugverkehr gemäss Artikel 15 Absatz 2 Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 19915; i) Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art; j) Ausbringen von Düngemitteln sowie Verwenden von chemischen Schädlings- und Pflanzenbehandlungsmitteln jeder Art; k) Pflücken, Ausgraben, Schädigen oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Fangen, Verletzen, Schädigen (der Eier, Larven, Puppen und Nester), Töten oder unbewilligtes Aussetzen von Tieren; l) Füttern von Wildtieren; m) Fischerei. 3.3 Zulässig sind unter Beachtung des Grundwasserschutzes sämtliche Massnahmen zu Pflege, Unterhalt und Aufwertung des Schutzobjekts, zur Besucherlenkung und –information (insbesondere naturkundliche Führungen, Informationstafeln), zur wissenschaftlichen Überwachung und Erfolgskontrolle sowie zur Bekämpfung von gebietsfremden und weiteren Problemarten. 3.4 Bauliche Massnahmen zur Gewährleistung der Hochwassersicherheit können bei überwiegendem öffentlichen Interesse unter grösstmöglicher Beachtung der Schutzziele sowie der Natur-, Landschafts- und Umweltverträglichkeit von der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz als Ausnahmeregelung bewilligt werden. Vorbehalten
3 SG 911.600 4 SG 911.600 5 WaG, SR 921.0
bleibt die Erteilung einer Baubewilligung durch die zuständigen Baubewilligungsbehörden. 3.5 Der Unterhalt bestehender Wege ist unter Beachtung der Schutzziele zulässig. 3.6 Veränderungen im Schutzobjekt, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz und der Grundeigentümerschaft vorgenommen werden. Veränderungen im Waldareal und im Gewässerraum bedürfen zusätzlich der Bewilligung des Amtes für Wald beider Basel bzw. des Amtes für Umwelt und Energie. 3.7 Begehungen und Bodeneingriffe zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz zulässig. 3.8 Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz in Absprache mit den betroffenen Stellen weitere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen. 4. Die Grundeigentümerschaft wird verpflichtet, ihre Grundstücke im Bereich des Schutzobjekts in Absprache mit der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz so zu pflegen und zu unterhalten, dass sein Bestand und die Schutzziele gemäss Ziffer 2 gewahrt werden. Pflege- und Unterhaltsarbeiten dürfen nur bei natur- und umweltverträglichen Bodenverhältnissen durchgeführt werden. 5. Der Kanton unterstützt die Grundeigentümerschaft bei der Umsetzung von Pflege und Unterhalt gemäss Ziffer 4 im Rahmen von Beiträgen und Abgeltungen gemäss § 11 f. des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 25. Januar 19956. 6. Die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz berät die Grundeigentümerschaft und erarbeitet nach Bedarf unter Einbezug der betroffenen Stellen verbindliche Gestaltungs-, Pflege- und Unterhaltskonzepte. Sie sorgt für die wissenschaftliche Überwachung und die Erfolgskontrolle in Bezug auf das Schutzobjekt. 7. Das Bau- und Verkehrsdepartement wird beauftragt, die Flächen gemäss Ziffer 1 des vorliegenden Beschlusses als geschütztes Naturobjekt in den Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) aufzunehmen.
6 SG 789.100
8. Das Bau- und Verkehrsdepartement wird beauftragt, für das Amphibienlaichgebiet Autal vor Ort die geeigneten Besuchendeninformations- und Lenkungsmassnahmen unter Einbezug der betroffenen Stellen zu treffen. II. Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung im Kantonsblatt zu publizieren und den gemäss Anhang IV der Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz vom 8. September 1998 beschwerdeberechtigten Organisationen zuzustellen.
Im Namen des Regierungsrates Der Regierungspräsident: Beat Jans Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Der Rekurs ist binnen 10 Tagen nach der Eröffnung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden; spätestens innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten hat.
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Regierungsratsbeschluss vom 28. Juni 2022
Naturobjekt Autal, Gemeinde Riehen; Unterschutzstellung und Aufnahme in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Stadt (IGNO)
1.
Der vorgelegte unmotivierte Beschlussentwurf betreffend Unterschutzstellung des Naturobjekts Autal (Riehen) und Aufnahme in das Inventar der geschützten Naturobjekte wird genehmigt. Er ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren und den gemäss Anhang IV zur NLV beschwerdeberechtigten Organisationen zuzustellen.
Begründung Das Naturobjekt Autal in Riehen ist vor allem als Amphibienlaichgebiet von grosser Bedeutung und zeichnet sich darüber hinaus durch eine Vielfalt seltener, geschützter sowie gefährdeter Tier- und Pflanzenarten aus, was das Gebiet zu einem Naturobjekt von nationaler Bedeutung macht. Um dieses langfristig zu erhalten, nimmt es der Regierungsrat in das Inventar der geschützten Naturobjekte auf und erlässt die zum langfristigen Schutz notwendigen Schutzbestimmungen. Gleichzeitig wird die Grundeigentümerschaft verpflichtet, Pflege und Unterhalt des Inventarobjekts so zu gewährleisten, dass sein Bestand und die Schutzziele gewahrt werden.
P210026