Zweite Rheinbrücke SBB
Surfaces de compensation écologique · Bâle-Ville
Document
- Numéro
- Geschäftsnr. BAV: 341.13 - 2005/0278 bwll
- Type
- Surfaces de compensation écologique
- Canton
- Bâle-Ville
- Niveau
- Canton
- Autorité
- Stadtgärtnerei
- Approuvé par
- FSB
- Adopté
- 28 août 2006
- En vigueur depuis
- 18 mai 2007
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Bâle-Ville avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
2007-05-18_ENT_20050278_OEREB.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
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Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Depaftement für Bu K SNYäR 2007
Confsdäration suisse Umwelt, Verkehr, Energie
Confederazione Svizzera | zur 1 Archiv Zirk,
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Confederaziun svizra
Referenz/Aktenzeichen: 341.13 - 2005/0278 bwli
Ittigen, 18. Mai 2007
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PLANGENEHMIGUNG ORDENTLICHES VERFAHREN (Art. 18 ff. EBG')
DAS BUNDESAMT FÜR VERKEHR
hat in der Angelegenheit
Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB vom 14. Januar 2003, letztmals geändert am 28. August 2006
betreffend Basel, Verbindungsbahn, zweite Rheinbrücke
Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie Gemeinde Birsfelden
L festgestellt:
1. Gegenstand der Planvorlage
Für die Verbindungsbahn Basel SBB - Basel Badischer Bahnhof soll eine zweite Doppelspur erstellt werden. Hauptbauwerk für diesen Ausbau ist eine neue zweite Rheinbrücke, welche unmittelbar oberwasserseitig neben der bestehenden Rheinbrücke zu liegen kommen soll, Die projektierte Rheinbrücke in Ortbeton mit dreifeldrigem Freivorbau-Voutenträger weist Spannweiten von 59.7 m, 117.2 m und 59.7 m auf. Die bereits bestehende Stützmauer im Bereich der Birsfelderstrasse auf der linken Rheinseite wird um ca. 56 m bis zum neuen Widerlager der zweiten Rheinbrücke verlängert. Zwischen dem rechtsufrigen Widerlager der neuen Rheinbrücke und der Personenunterführung Eisenbahnweg wird eine ca. 23 m lange Stützmauer erstellt. Für das neue Trassee wird die bestehende Personenunterführung Eisenbahnweg durch eine Rahmenkonstruktion aus Stahlbeton verlängert, Im Weiteren wird zwischen der Unterführung Eisenbahnweg und der Grenzacherstrasse der bestehende Damm verbreitert. Schliesslich ist für die Verbreiterung der bestehen-
! Eisenbahngesetz; SR 742.101
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Natur und Landschaft
Die SBB haben die durch das Bauvorhaben tangierten und nach Art. 18 Abs. 1°® NHG geschützten beziehungsweise gemäss Art. 18 Abs. 1'" NHG ersatzpflichtigen Lebensräume zu beschreiben und darzustellen. Dieser Bericht ist der kantonalen Fachstelle und dem BAFU zur Stellungnahme vorzulegen.
Die SBB haben ein Massnahmenkonzept zu erarbeiten, welches die vorgesehenen Massnahmen zugunsten der nach Art. 18 Abs. PP NHG geschützten Lebensräume beschreibt und darstellt. Dieses Konzept ist der kantonalen Fachstelle und dem BUWAL zur Stellungnahme vorzulegen.
Die SBB haben geschützte Bäume vor Baubeginn im Kronen- und Wurzelbereich abhaben zu lassen sowie vor jeglichem Befahren, dem Ausschütten von Flüssigkeiten und vor Feuer zu schützen. In gleicher Weise sind auch die Alleebäume im Baustellenbereich zu schützen.
Die SBB haben allfällig notwendige Rückschnitt- oder Kappmassnahmen im Wurzel- und Kronenbereich geschützter Bäume vorgängig mit der Stadtgärtnerei abzusprechen.
Die SBB haben vor Baubeginn mit geeigneten Massnahmen sicherzustellen, dass die vom Bauvorhaben nicht betroffenen Objekte durch die Bautätigkeiten nicht beeinträchtigt werden. Für die anderen ist Ersatz zu leisten.
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Die SBB haben vor Baubeginn mit der Stadtgärtnerel eine Begehung durchzuführen.
Die neuen Grünflächen sind nicht zu humusieren sondern mit einem kiesig-sandigen Substrat zu versehen. °
Die SBB haben die sachgerechte Pflege der Dämme mit der Stadtgärtnerei abzusprechen.
Die SBB haben gläserne Schallschutzwände vogelsicher auszugestalten. Die SBB haben in Rücksprache mit der Fachstelle für Vogelfragen mittels geeigneter Massnahmen dafür zu sorgen, dass grossflächige Verglasungen nicht zu Fallen für Vögel werden.
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Die SBB haben mit der Fachstelle für Vogelfragen abzuklären, ob Nistplätze von Tieren beschädigt wurden oder ob Nistmöglichkeiten einzurichten seien.
Zäune, Mauern und Lärmschutzwände haben vom Boden einen Mindestabstand von 15 cm aufzuweisen oder sind in regelmässigen Abständen mit genügend grossen Schlupflöchern zu versehen, so dass die Durchgängigkeit für Wildtiere gewährleistet ist.
Die SBB haben für das Festlegen geeigneter Ersatzflächen und Ersatzmassnahmen ausserhalb des Projektperimeters so rasch als möglich die Fachstelle für Natur und Landschaftsschutz des Kantons Basel-Stadt zu kontaktieren. Die SBB haben alle durchsichtigen Wände gemäss den Empfehlungen der Vogelwarte Sempach mit Vogelschutzstreifen zu versehen.