BP 148 Stadion St. Jakob
Plan de construction · Basel
Document
- Numéro
- 96/46/10G
- Type
- Plan de construction
- Commune
- Basel
- Canton
- Bâle-Ville
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Planungsamt Basel-Stadt
- Approuvé par
- GRB
- Adopté
- 20 sept. 1995
- En vigueur depuis
- 5 nov. 1995
Carte
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Fichiers
BeschlussOuvrir dans un nouvel onglet
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Texte
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
730.150
148 Basel Stadion St. Jakob (Areal) / Birsstrasse / St. Jakobs-Strasse / Gellertstrasse Vom 20. September 1995 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission für Raumplanungsfragen, und gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939 sowie auf Art. 5 Abs. 3 der eidg. UVPV vom 19. Oktober 1988 1), beschliesst: 1. 2) Der Überbauungsplan Nr. 12’951 des Hochbau- und Planungsamtes, Hauptabteilung Planung, vom 8. September 2003 (in der Fassung vom 27. Januar 2004) wird verbindlich erklärt. 2. Zum Überbauungsplan werden folgende spezielle Bauvorschriften erlassen: 2.1. Bestandteil des Überbauungsplans bilden namentlich die dargestellten Baukuben, Schnitte, Stockwerkszahlen, Profile, Höhenkoten und die folgenden Bruttogeschossflächen (BGF) bzw. Nettoladenflächen (NLF). Als Nettoladenfläche gilt die dem Kunden zugängliche Bruttogeschossfläche von Detailhandelsgeschäften zuzüglich Bedienungs-, Pult-, Gestell- und Auslageflächen. 2.1.1. 3) Es dürfen höchstens 16’850 m2 NLF Verkaufs- und Ausstellungsflächen erstellt werden. 2.1.2. 4) Es dürfen höchstens 25’900 m2 BGF für Wohnnutzungen und/oder Dienstleistungsnutzungen ohne Verkauf erstellt werden. 2.1.3. Es dürfen namentlich Ateliers, Gewerberäume und Freizeiteinrichtungen von höchstens 2’230 m2 BGF erstellt werden. 2.1.4. Sämtliche dem Betrieb und der Erschliessung des Stadions dienenden Flächen sowie ein zusätzliches Installationsgeschoss werden nicht als Nutzflächen angerechnet. 2.1.5. Bauteile, wie die Tragkonstruktion für die Tribünenüberdachung, Beleuchtungs- und Antennenanlage sowie Reklamevorrichtungen können die eingetragenen Profile und Höhenkoten überschreiten. 1) SR 814.011.
2) Ziff. 1 in der Fassung des GRB vom 8. 12. 2004 (wirksam seit 23. 1. 2005; Ratschlag Nr. 9385, Kommissionsbericht Nr. 9401). 3) Ziff. 2.1.1. in der Fassung des GRB vom 14. 10. 1998 (wirksam seit 29. 11. 1998). 4)
Ziff. 2.1.2. in der Fassung des GRB vom 13. 11. 1996 (wirksam seit 29. 11. 1996).
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Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
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2.2. Die Anlage ist hindernisfrei (behindertengerecht) auszuführen. 2.3. Es ist eine unterirdische Autoeinstellhalle mit höchstens 720 Plätzen zu erstellen. 5) 2.4. Es sind mindestens 300 gedeckte Velo- und Mofaabstellplätze für die Verkaufs-, Dienstleistungs- und Gewerbeflächen zu schaffen. 2.5. Die Umgebungsflächen rund um die Stadionanlage dürfen nicht zum Parkieren oder zu Lagerzwecken, ausgenommen bei Veranstaltungen, verwendet werden. 2.6. 6) Für alle Veranstaltungen gelten die folgenden Auflagen: a) Es sind zusätzliche temporäre Parkplätze anzubieten, welche mit einer einheitlichen Parkierungsgebühr bewirtschaftet werden. Hierfür ist sowohl ein Verkehrs- als auch ein Park raumkonzept zu erarbeiten. Das zuständige Departement legt die Anzahl der zusätzlichen Parkplätze entsprechend der Anzahl der erwarteten Besucher fest. Werden mehr als 20’000 Besucher erwartet, so beträgt die Anzahl zusätzlicher Parkplätze mindestens 2’000. b) Die für die Veranstaltung abgegebenen Billette müssen gleichzeitig auch zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für den Hin- und Rückweg im Gebiet des Tarifverbunds Nordwestschweiz berechtigen (Ticketintegration). 2.7. 7) Die nordseitige Stadionfassade entlang dem Bahndamm ist aus unbrennbarem Material zu erstellen. Bahndammseitig ist eine fixe Löschwasserversorgung einzurichten. Die Evakuationsplanung soll eine Alternative zum Fluchtweg, der dem Bahndamm entlang führt, aufzeigen. 3. Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Überbauungsplan und von den speziellen Bauvorschriften zulassen, sofern das Gesamtkonzept nicht beeinträchtigt wird.
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum. 8)
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Ziff. 2.3. in der Fassung des GRB vom 13. 11. 1996 (wirksam seit 29. 11. 1996).
6) Ziff. 2.6. beigefügt durch GRB vom 8. 12. 2004 (wirksam seit 23. 1. 2005; Ratschlag Nr. 9385, Kommissionsbericht Nr. 9401); Ziff. 2.6. lit. a in der
Fassung von Abschn. II. 16. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01).
7) Ziff. 2.7. beigefügt durch GRB vom 8. 12. 2004 (wirksam seit 23. 1. 2005; Ratschlag Nr. 9385, Kommissionsbericht Nr. 9401). 8)
Wirksam seit 5. 11. 1995
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