BP 007
Plan de construction · Riehen
Document
- Type
- Plan de construction
- Commune
- Riehen
- Canton
- Bâle-Ville
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeinde Riehen
- Approuvé par
- GRB
- Adopté
- 23 oct. 1930
Carte
1 élément du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
007_BP_Gottesacker_am_Hoernli_GRB_19301023.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
730.150
BP 7
7 Riehen Gottesacker am Hörnli: Vorplatz GRB vom 23. Oktober 1930
Der Grosse Rat erlässt aufgrund von § 8 des Hochbautengesetzes für die Bebauung der den Vorplatz des Gottesackers am Hörnli begrenzenden Parzellen die folgenden speziellen Bauvorschriften: I. Die Baublöcke sind in ihrer allgemeinen Anlage aufgrund der vom Regierungsrat genehmigten Schemapläne in Situation, Ansichten und Schnitten 1:200, Nr. 1066 und Nr. 1067, vom 23. Mai 1930 zu gestalten. Die Höhenlage der Hauptgesimse und der Dachfirste sowie die Dachneigungen müssen den Schemaplänen entsprechen. Stehende Dachfenster oder Dachaufbauten sind an allen Fassaden verboten. Die Dachgesimse sind in Profil und Ausladung einheitlich zu gestalten und es ist ein einheitliches Material zur Dachdeckung zu verwenden. II. Die Gebäude müssen aus dem Erdgeschoss und zwei Stockwerken bestehen. Die Fenster- und Türöffnungen des Erdgeschosses können der Zweckbestimmung der hier liegenden Räume angepasst werden. Die Fenster der Stockwerke müssen auf gleicher Höhe liegen und im Lichten gleich hoch sein. Ihre Breitedimensionen sind frei. III. Über die Wahl der sichtbaren Baumaterialien und die farbige Gestaltung der Fassaden werden keine bindenden Detailvorschriften aufgestellt. Es wird nur verlangt, dass der Gesamteindruck der Gebäude ein ruhiger und einheitlicher sei. Dem zuständigen Departement sind besondere detaillierte Vorlagen über die Fassadengestaltung in bezug auf Form, Material und Farbe zu unterbreiten.1) IV. Die Pläne zu sämtlichen, den Platz umgebenden Gebäuden sind dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen.
1)
Ziff. III: Vorausgehender Satz in der Fassung der V vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
1
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730.150
Hochbauten
V. Zur Sicherung der Erhaltung des einheitlichen Platzeindruckes dürfen Veränderungen an den Fassaden bei Anlass von Renovationsarbeiten nur mit Genehmigung des zuständigen Departements vorgenommen werden.2) Die jeweiligen Liegenschaftseigentümer sind deshalb verpflichtet, in solchen Fällen dem Bauinspektorat ein Baubegehren einzureichen. VI. Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.3)
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
2) 3)
2
Ziff. V: Vorausgehender Satz in der Fassung der V vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990). Ziff. VI in der Fassung der V vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
BP 7