Schutzzonen Wasserversorgung St. Antönien

Zones de protection des eaux souterraines · Luzein

Document

Numéro
52
Type
Zones de protection des eaux souterraines
Commune
Luzein
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
16 janv. 2007

Carte

55 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

3891_B_2007_RB52_WV_StAntoenien.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

ANU JNI CISMA B I L I N Sitzung vom

i/litgeteil?dW*^* 2 007

Protokoll Nr.

16.Januar 2007

17.Januar 2007

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52

Die Gemeinde St. Antönien hat im Jahr 2002 beschlossen, im Rahmen der Quali­ tätssicherung der kommunalen Trinkwasserversorgung detaillierte Schutzzonen für die von der Gemeinde St. Antönien genutzten Quellen auszuscheiden. Das geologi­ sche Büro Baugeologie Chur hat die Schutzzonenunterlagen im Auftrag der Gemein­ de erarbeitet. In einem ersten Schritt wurden Schutzzonen für die Quellen Huswald­ tobel (SA 38.1, 38.2, 32.1 und 32.2) und Hüsergada (SA 28), Gebiet Matta, ausge­ schieden und der entsprechende Bericht BG 2315-1 "Ausscheidung detaillierter Schutzzonen für die Huswaldtobelquellen und die Hüsergadaquelle" erstellt. Auf­ grund der erheblichen Gefährdung der Quelle Hüsergada wurden durch die geologi­ sche Fachperson weitere Untersuchungen empfohlen. Im Rahmen eines generellen Wasserversorgungsprojekts haben die Gemeinden St. Antönien und St. Antönien Ascharina beschlossen, den grössten Teil des Sied­ lungsgebiets beider Gemeinden an eine gemeinsame Wasserversorgung anzuschliessen. Deshalb wurden neu auch für die Quellen Bachtelen (SA 42.1/2) und Zug (SA 46) Schutzzonen ausgeschieden und mit dem hydrogeologischen Bericht BG 2315-3 "Ausscheidung detaillierter Schutzzonen für die Quellen Bachtelen und Zug" dokumentiert. Im Bereich des Huswaldtobels wurden zudem die Schutzzonen für die Quellen SA 35, SA 36 und SA 37 ergänzt. Im März 2005 wurde eine Trübung der Huswaldtobelquelle SA 38.2 festgestellt, wel­ che auf eine stärkere Infiltration im Einzugsgebiet während der Schneeschmelze zu­ rückzuführen ist. Für das Infiltrationsgebiet, welches in einer Schutzzone S2 liegt, wurde im Bericht BG 2315-4 "Wassertrübung in der Quelle SA 38.2 (Huswaldquelle)" ein Weideverbot empfohlen.

Im März 2006 wurde erneut eine Trübung der Quelle SA 38.2 festgestellt. Die Quelle wurde vom Netz genommen und als Ersatz das Wasser der Quelle SA 28 in das Re­ servoir geleitet. Dieses wies jedoch mikrobiologische Verunreinigungen auf, so dass das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (ALT) das Trinkwasser bean­ standen musste. Verschiedene Massnahmen wurden durch das ALT angeordnet, u.a. dass ein Qualitätssicherungskonzept der Trinkwasserversorgung der Gemeinde auszuarbeiten sei, bei dem die vorliegenden detaillierten Schutzzonen einen integrie­ renden Bestandteil darstellen. Der Schutzzonenplan und das -reglement wurden im Folgenden überarbeitet und ergänzt, und die Quellen SA 47 und 48 zusätzlich mit­ einbezogen. Das empfohlene Weideverbot wurde im Schutzzonenplan verankert. Am 8. Mai 2006 hat der Gemeindevorstand St. Antönien gestützt auf Art. 24 und 25 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes (KGSchG) den Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement für die Quellen Bachtelen, Matta und Zug erlassen. Die Schutzzonenunterlagen wurden vom 12. Mai 2006 bis 2. Juni 2006 in der Ge­ meinde St. Antönien öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist ist bei der Ge­ meinde eine Einsprache der Alpgenossenschaft Meierhof eingegangen, welche eine Überprüfung der Ausdehnung des Weideverbots bei den QuellenMatta erwünschte. Nach einer Begehung mit der geologischen Fachperson wurde die Begrenzung des Weideverbots geringfügig angepasst und in den Schutzzonenplan übernommen. Zu­ dem wurde eine finanzielle Entschädigung durch die Gemeinde vereinbart. Die Schutzzonenunterlagen wurden im September 2006 dem Amt für Natur und Umwelt zur Vorprüfung eingereicht, welches die fachliche Richtigkeit bestätigte. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde zur Stellungnahme aus raumplanerischer Sicht eingeladen. Die Fachstelle stellte fest, dass die vorliegenden Schutzzo­ nen mit der in den rechtskräftigen Zonenplänen und Generellen Gestaltungsplänen der Gemeinde St. Antönien vom 10. Oktober 1997 ausgeschiedenen Grundwasserund Quellschutzzone nicht übereinstimmen. Deshalb beantragt das ARE die Auflage in den vorliegenden Regierungsbeschluss aufzunehmen, dass im Rahmen der nächsten Revision der Ortsplanung die Grundwasser- und Quellschutzzonen in den Zonenplänen der Gemeinde St. Antönien, basierend auf die vorliegenden Schutzzo­

nen, angepasst und ergänzt werden. Dabei sind die Schutzzonen S1, S2 und S3 der detaillierten Schutzzonenausscheidung zusammen und ohne Unterscheidung als neue Grundwasser- und Quellschutzzonen zu übernehmen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass für feste bauliche Massnahmen wie permanentes Einzäunen zum Zwecke des Quellschutzes ein Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen sei. Nach Einsichtnahme in die, vom geologischen Büro Baugeologie Chur, erstellten Schutzzonenberichte BG 2315-1 "Ausscheidung detaillierter Schutzzonen für die Huswaldtobelquellen und die Hüsergadaquelle" vom 25. September 2002, BG 23153 "Ausscheidung detaillierter Schutzzonen für die Quellen Bachtelen und Zug" vom 18. November 2004, BG 2315-4 "Wassertrübung in der Quelle SA 38.2 (Huswaldtobel)" vom 12. April 2005, BG 2315-5 "Überarbeitung Schutzzonenreglement und Schutzzonenplan für die detaillierten Quellschutzzonen der Quellen Bachtelen,Matta und Zug" vom 28. April 2006, in den Schutzzonenplan im Massstab 1:5'000 vom 22. Juni 2006 und in das "Schutzzonenreglement für detaillierte Schutzzonenaus­ scheidung für die Quellen Bachtelen (SA 42), Matta (SA 28, 32, 35, 36, 37, 38) [Hüsergada, Huswald, Huswaldtobel], Zug (SA 46, 47, 48)", gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, auf Art. 24 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 8. Juni 1997 sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements beschliesst die Regierung: 1. Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan im Massstab 1:5'000, vom Gemeindevorstand St. Antönien am 8. Mai 2006 erlassen, werden genehmigt. 2. Die Gemeinde St. Antönien wird beauftragt, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 25 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt Mittelprättigau in Küblis anzumelden. Dem Grundbuchamt werden mit diesem Regierungsbeschluss das Reglement, der Schutzzonenplan sowie die Schutzzonenberichte abgeliefert.

Die Gemeinde St. Antönien wird beauftragt, im Rahmen der nächsten Revision der Ortsplanung die Grundwasser- und Quellschutzzonen in den Zonenplänen der Gemeinde St. Antönien basierend auf die vorliegenden Schutzzonen anzu­ passen und zu ergänzen. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 13 der Gebührenverordnung für den Gewässer- und Umweltschutz wird eine Gebühr von Fr. 500.» erhoben. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen (Konto 4260.4310). Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann, soweit die Anwendung von Bundesrecht in Frage steht, innert 30 Tagen seit dessen Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden. Mitteilung unter Beilage der Schutzzonenberichte, des Schutzzonenreglements und des Schutzzonenplans: an die Gemeinde St. Antönien, 7246 St. Antönien; an das Grundbuchamt Mittelprättigau, 7240 Küblis und an das Amt für Natur und Umwelt unter Erstattung der Akten (elektronisch); ohne Beilage: an das Amt für Raumentwicklung und an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdeparte­ ment im Doppel.

Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

Dr. Martin Schmid

Dr. C. Riesen