Quartierplan Wingertäcker, Obere Quadern, Trittweg
Procédure de plan de quartier · Landquart
Document
- Numéro
- 80.GDEf1
- Type
- Procédure de plan de quartier
- Commune
- Landquart
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 3 sept. 1980
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
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Texte
Kanton Graubünden Gemeinde Landquart Quartierplan Wingertäcker, Obere Quadern, Trittweg Beschluss des Gemeindevorstandes vom 03.09.1980 (Art. 19 KRVO)
Hinweis: Dies ist ein Dokument, welches im Rahmen des ÖREBKatasters Graubünden als Platzhalter eingesetzt wird. Auskünfte zum Beschluss und dessen Inhalt erteilt die Gemeinde.
Gemeindeverwaltung IGIS-Landquart Telefon 081 5114 94
7206 IGIS, den
26 . März 1985
Aus z ug aus dem Protokoll des Gemeindevorstandes vom 20 . März 1985 91 4 . 9 Quartierplan Cbere Quader, Baukostenperirreter
Nach erfolgtem Abschluss der Bauarbeiten und Ermittlung sämtlicher Kosten kann die Perimetertabelle für die Baukosten öffentlich aufgelegt und die Rechnungsstel lung für die einzelnen Kostenanteile erfolgen. Für diese Auflage und Kostenerhebung fasst der Vorstand folgenden Beschluss: 1. Grundlagen - Gemeindeabstimmung vom 29. 11 . 1981 betr. den Kre dit für die Strassenerschliessung "Obere Quader" - Baugesetz der Gemeinde Igis, Art. 54 - 63 - kant. Perimetergesetz vom 28. 09. 1980 - oeffentliche Projektauflage vom 21. 12 . 1981 bis 09. 01. 1982 - Mitteilung an die Grundeigentümer vom 15 . 12. 1981 betr. Strassenprojekt Antrag der Perimeterkommission vom 10. 05. 1984 2. Oeffentliche Interessenz Die Gesamtkosten des Werkes inkl. pendente Arbeiten belaufen sich auf Fr. 1 '342'846.90. Der Gemeindeanteil wird, wie in der Botschaft vom 29. 11. 1981 erwähnt, auf 50 % festgelegt. 3. Belastung Das ganze Perimetergebiet ist gleich zu belasten, ohne Berücksichtigung von Erschliessungsgrad oder Bauzonenzugehörigkeit. 4. Gebiete ausserhalb der Bauzone Die Belastung des Gebietes ausserhalb der Bauzone, und für das als landwirtschaftliche Einheit genutzte Land - innerhalb und ausserhalb der Bauzone -, erfolgt im Verhältnis 1 : 10.
Für richtigen Auszug: Auszug an: Kasse
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2. 71 5000
5 . Landwirtschaftlich genutzte Parzellen Die landwirtschaftlich genutzten Parzellen welche als wesentlicher Bestandteil der bäuerlichen Existenz ein zustufen sind, werden im heutigen Zeitpunkt nur mit 1/10 des Perimeters belastet . Im Sinne von Art . 61 BauG und Art . 4, Abs . 2 und Art . 8, Abs . 2 des kant . Perimetergesetzes können diese Beiträge in Härtefällen gestundet werden . Sofern ein Eigentümer dieser Kategorie bereits heute den vollen Perimeter entrichtet, erfolgt dies auf freiwilliger Basis . 6 . Uebrige Strassenbaukosten Die Kosten f ür den Ausbau der Pf affengasse werden nicht in den Perimeter einbezogen, sondern botschaftsgemäss zulasten der Gemeinde übernommen . Einzubeziehen sind lediglich die im direkten Zusammenhang mit dem Ausbau des Rebhaldenweges angefallenen Kosten für Anpassungs arbeiten im Bereich der Einmündungen: Pfaffengasse, Magergasse, Fleischengasse und Trittweg . 7. Ueberbaute Grundstücke ausser Bauzone Für überbaute Grundstücke ausserhalb der Bauzone wird die Perimeterfläche aufgrund der Ausnützungsziffer umgerechnet und als Bauland bewertet. 8. Vorleistungen Vorausleistungen für den Strassenbau des Rebhaldenwe ges ab Fleischengasse bis Trittweg, betr . die Parzellen 1245, 1247, 1253 - 1256 und 1258, (ehern. Parzelle Dr. Kobler) sind in die Baukosten ohne Zins einzube ziehen und an den Perimeterbeitrag anzurechnen (Art . 57, Abs. 3 BauG). Die Anrechnung dieser Vorleistungen erfolgt voll, jedoch maximal in der Höhe des auf jede Parzelle entfal lenden Perimeteranteils. 9. Private Erschliessungsanlagen Die Strassenparzellen in privaten Ueberbauungen mit öffentlichem Charakter bzw. mit Erschliessung verschiedener Parzellen (Parz. 1180 und 281 an der Pfaffengasse sowie Parz. 1312 Falkensteinweg ff) sind wie die übrigen Strassen von der Perimeterpflicht zu entlassen.
Für richtigen Auszug: Auszug an: Kasse
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Gemeind0rat lgis-l Der Gemeindeschrei
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10. Kostenverteiler Die unter den Privaten zu verteilenden Kosten mi Perimeter belaufen sich auf Fr. 671 '423.45. Dies ergibt folgende Beiträge der Grundeigentümer: a) für Bauland b) für landwirtschaftlich genutz tes Bauland in und ausserhalb der Bauzone, 1/10 c) für Flächen ausserhalb der Bauzone, 1/10
Fr. 4.54/m2 Fr . 0.454/m2 Fr . 0. 454
Die von der Finanzabteilung errechnete Perimetertabel le vom 13 . März 1985 wird genehmigt . Die Perimeterbeiträge sind bis zum 30. September 1985 zahlbar. 11. Oeffentliche Auflage jedem Grundeigentümer wird der Perimeter persönlich und schriftlich eröffnet. Die öffentliche Auflage er folgt vom 15. April bis 15 . Mai 1985 und dient gleichzeitig der näheren Information im Sinne des Perimetergesetzes. Die Auflage wird im amtlichen Publikationsorgan bekannt gegeben. Mit Genugtuung darf festgehalten werden, dass sich der Perimeterbeitrag im Rahmen des mit der Botschaft angekündigten Umfanges von unter Fr. 5.- - bewegt .
Für richtigen Ausz
Gemeinderatskan7t Auszug an: Kasse
Der Gemeindosvhreiber ·
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération