Teilrevision Vera
Plan d'affectation, réglementation de base · Roveredo (GR)
Document
- Numéro
- 19.361
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Roveredo (GR)
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 14 mai 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
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Texte
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Llyero;s EIRDEOAR
Die Regierung La regenza Il Governo
des Kantons Graubünden dal chantun Grischun del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom Mitgeteilt den Protokoll Nr.
14. Mai 2019 14. Mai 2019 361
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Roveredo beschlossen an der Urnenabstimmung vom 1. Juni 2014 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche unter anderem ein Piano delle zone 1:2000 (revisione parziale) umfasste. Darin wurden im Gebiet "Vera" die ganze Parzelle Nr. 3004 sowie Teile der Parzellen Nrn. 456, 457, 458 und 459 im Halte von insgesamt rund 4409 m? in die Zona per edifici pubblici (EP) eingezont. Mit den Einzonungen auf den Parzellen Nrn. 458 und 459 sollte ein neuer regionaler Feuerwehrwerkhof ermöglicht werden. Die restlichen Einzonungen erfolgten zur Arrondierung der rechtskräftigen EP als Folge des neuen Autobahnumfahrungsprojekts Roveredo.
Mit Regierungsbeschluss (RB) Nr. 640 vom 7. Juli 2015 wurde das Genehmigungsverfahren für die erwähnten Einzonungen wegen fehlender Kompensation sistiert. Die Regierung führte aus, gemäss Art. 38a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) in Verbindung mit Art. 52a Abs. 2 lit. a der Verordnung (RPV) dürfe die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen kantonsweit nicht vergrössert werden, bis die Anpassung des kantonalen Richtplans im Bereich "Siedlung" vom Bundesrat genehmigt worden sei.
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Mit RB Nr. 217 vom 20. März 2018 beschloss die Regierung die Anpassung des kantonalen Richtplans in den Bereichen Raumordnungspolitik und Siedlung (KRIP-S) zuhanden der Genehmigung durch den Bundesrat. Die bundesrätliche Genehmigung des KRIP-S erfolgte am 10. April 2019. Damit müssen die erwähnten Übergangsbestimmungen (Art. 38a Abs. 2 RPG und Art. 52a Abs. 2 lit. a RPV) nicht mehr angewendet werden.
Mit Schreiben vom 12. April 2019 ersuchte der Gemeindevorstand Roveredo um Genehmigung der sistierten Einzonungen im Gebiet "Vera". Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Realisierung des neuen regionalen Feuerwehrwerkhofs sei
dringend notwendig. Alternativstandorte bestünden nicht. Die neue Feuerwehranlage könne weder beim heutigen Standort in der Dorfkernerweiterungszone (zona nucleo di nuova formazione) noch in einer rechtskräftigen EP realisiert werden.
B.
Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 RPG obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000) mitsamt dem neuen KRIP-S übereinstimmt.
Im KRIP-S werden die Regionen und Gemeinden angehalten, die Lage und Grösse ihrer Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen anhand eines regionalen Standortkonzepts zu überprüfen (vgl. Kap. 5.2.6). Auf dieser Basis sind gegebenenfalls die jeweiligen Ortsplanungen anzupassen und innerkommunale Umlagerungen oder Reduktionen zu beschliessen.
Die Region Moesa hat die richtplanerischen Arbeiten zur Umsetzung des KRIP-S in die Wege geleitet. In der Gemeinde Roveredo wurde zur Umsetzung des KRIP-S eine Planungszone erlassen. Die Erarbeitung eines Kommunalen Räumlichen Leitbildes (KRL), einer Übersicht über die Überbauung, Erschliessung und Baureife sowie von Nutzungsreserven (UEB+NR) steht noch bevor. Somit ist zurzeit eine fundierte Überprüfung der Gebiete mit öffentlichem Nutzungscharakter weder in der Region noch in der Gemeinde Roveredo möglich. Es kann aber bereits heute ohne regionale Richtplanung festgestellt werden, dass der vorgesehene Standort für eine regionale Feuerwehranlage sowohl in Bezug auf die Makro-Lage (Roveredo als zentrale und grösste Gemeinde im Beizugsgebiet), die Mikro-Lage (Standort direkt am Autobahnzubringer) sowie bezüglich Flächenbedarf (Dimensionierungsskizzen liegen vor) ideal ist. Unter diesen Umständen sowie wegen des grossen öffentlichen Interesses für den Bau der neuen Feuerwehranlage rechtfertigt es sich, für die nachgesuchten Einzonungen die Richtplankonformität zu bejahen. Irgendwelche negative Präjudize sind damit nicht verbunden. Die Gemeinde Roveredo wird jedoch ersucht, die Arbeiten für die Erarbeitung des KRL und der UEB+NR voranzutreiben.
C.
Piano delle zone 1:2000 (revisione parziale) vom 1. Juni 2014 Piano delle zone 1:2000 "Digitalizzazione e modifiche subordinate, datato 10 ottobre 2017" vom 16. Mai 2017
Am 16. Mai 2017 beschloss der Gemeindevorstand von Roveredo unter anderem ein Piano delle zone 1:2000 "Digitalizzazione e modifiche subordinate, datato 10 ottobre 2017". Damit wurde der rechtskräftige Piano delle zone 1:2000 (revisione parziale) vom 1. Juni 2014 durch diesen digitalisierten Zonenplan abgelöst. In diesem neuen Zonenplan wurden die Zonenfestlegungen auf der Parzelle Nr. 3004 sowie auf Teilen der Parzellen Nrn. 456, 457, 458 und 459 als sistiert (Approvazione sospesa: DG no 640 del 07.07.2015) bezeichnet. Mit Verfügung vom 18. April 2019 wurde dieser Piano delle zone 1:2000 "Digitalizzazione e modifiche subordinate, datato 10 ottobre 2017" vom Departement für Volkswirtschaft und Soziales genehmigt. Wie vorstehend erwähnt, können die sistierten Einzonungen auf der Parzelle Nr. 3004 sowie auf Teilen der Parzellen Nrn. 456, 457, 458 und 459 neu als richtplankonform beurteilt werden, weshalb einer Genehmigung dieser sistierten Einzonungen nichts mehr entgegensteht.
Die von den Stimmberechtigten der Gemeinde Roveredo an der Urnenabstimmung vom 1. Juni 2014 beschlossene Einzonung von Flächen im Bereich der Parzellen Nr. 3004, 456, 457, 458 und 459 in eine Zona per edifici pubblici (EP) werden genehmigt. Das Amt für Raumentwicklung wird angewiesen, im Piano delle zone 1:2000 "Digitalizzazione e modifiche subordinate, datato 10 ottobre 2017" vom
16. Mai 2017 bei den Flächen EP 12 und 13 die entsprechenden Kennzeichnungen vorzunehmen.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Die von den Stimmberechtigten der Gemeinde Roveredo an der Urnenabstimmung vom 1. Juni 2014 beschlossene Einzonung von Flächen im Bereich der Parzellen Nr. 3004, 456, 457, 458 und 459 in eine Zona per edifici pubblici (EP) werden im Sinne der Erwägungen genehmigt.
2. Der Gemeindevorstand Roveredo wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
4. Das Amt für Raumentwicklung wird ersucht, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im Piano delle zone 1:2000 "Digitalizzazione e modifiche subordinate, datato 10 ottobre 2017" vom 16. Mai 2017 vorzunehmen (bei den Flächen EP 12 und 13).
5. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.
6. Mitteilung an:
Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:
\.ı
Dr. Jon Domenic Parolini Daniel Spadin
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération