Quartierplan Dimvih

Procédure de plan de quartier · Zuoz

Document

Numéro
11.GDEf1
Type
Procédure de plan de quartier
Commune
Zuoz
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
10 nov. 2011

Carte

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Fichiers

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Texte

3791_B_QP_Dimvih_Beschluss.pdf

VSCHINAUNCHA DA ZUOZ GEMEINDE ZUOZ

ENGADIN St.Morítz

VERFÜGUNG des Gemeinderates von Zuoz vom 10. November 2011 betreffend Genehmigung Quartierplan Dimvih

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A. Feststellungen und Erwägungen

1. Die Gemeinde Zuoz verfügt über eine rechtskräftige Ortsplanung vom 21.01.2000, welche in der Zwischenzeit verschiedentlich teilrevidiert wurde. Das Quartierplangebiet Dimvih befindet sich in der Dorfkernzone und der Dorfkernerweiterungszone, wobei genoss Zonenschema der Gemeinde Zuoz für die Dorfkernerweiterungszone eine Quartierplanpflicht besteht. 2. Am 14.08.2003 hat der Gemeinderat von Zuoz die Einleitung des Quartierplanverfahrens Dimvih beschlossen. Dieser Einleitungsbeschluss ist in Rechtskraft entwachsen. 3.

In der Folge wurde der Quartierplan Dimvih vorerst (zwischen 2003 bis 2009) durch , und ab 2009 durch die STW AG für Raumplanung bearbeitet . Im Jahre 2005 erfolgte ein Studienauftrag an diverse Architekten. Am 26.10.2005 erfolgte die Jurierung der eingegangen Studien und am 04.11.2005 eine Orientierungsversammlung zu den Studienergebnissen. Bis Dezember 2007 fanden diverse Besprechungen mit den Grundeigentümern zu den Konzeptentwürfen statt. Anlässlich der Orientierungsversammlung vom 23.05.2008 wurden die Grundeigentümer über den Stand der Quartierplanung oNenfieN.

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Administraziun cumünela- Gemeindeverwaltung 7524 Zuoz Telefon 081 851 22 22 Fax 081 851 22 21 e-mail: [email protected] www.zuoz.ch

Im September 2010 wurde der Quartierplanentwuıf den Grundeigentümern zur Vernehmlassung zugestellt, welcher im Oktober und November 2010 ausgewertet und bereinigt wurde. Am 01.10.2010 fand eine weitere Orientierungsversammlung statt. Das Grundbuchamt Oberengadin hat im April / Mai 2011 den Quartierplan geprüft. 4. In der Zeit vom 16. Juni 2011 bis 18. Juli 2011 fand die öffentliche Auflage statt. Der Quartierplan Dimvih umfasst folgende Bestandteile: Plan Altbestand 1:1000 Plan Neuzuteilung 111000 Gestaltungsplan 1:1'000 Erschliessungsplan Verkehr 111000 fifiifiund Entsorgung 1:500 , .

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'Ihr Kostenvefleiler Planungs- und Mitwirkungsbericht (informativ / nicht rechtsverbindlich)

5. Während der öffentlichen Auflage gingen frist- und formgerecht folgende Einsprachen ein:

Im Wesentlichen machen die Einsprecher geltend: ııııı

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Kostenverteiler für Grundstück Nr. 1981 sei von 2.5 % auf 1 % zu reduzieren Reduktion der Baufelder, insbesondere Grundstück 2490 Vergrösserung des Baufensters entlang der Via da la Staziun, Grundstück Nr. 2482 Verlegung der Stichstrasse von Grundstück Nr. 2959 (teilweise) und 2482 (teilweise) ganz auf Grundstück 2958 Freie Verlegung der zulässigen BGF für Grundstück Nr. 28 Reduktion Kosten für Grundstück Nr. 28 und 2410 Verzicht auf Ausstellplatz A im Bereich Grundstück Nr. 29 und 30 Verzicht auf Einführung Gegenverkehr Via Dimvih Es sei von einer Kostenbeteiligung Grundstücke Nr. 29 und 30 abzusehen Verzicht Landumlegung zwischen Grundstücken Nr. 2418 und 2958 Beteiligung Gemeinde Zuoz an Quartierplankosten 2/7

Auf die weiteren Ausführungen in den Einsprachen wird soweit notwendig nachstehend eingetreten. 6. Nach Art. 18 Abs. 3 KRVO in Verbindung mit Artikel 101 Abs. 2 KRG ist zur Einsprache berechtigt, wer ein eigenes Interesse an der Anfechtung der Planung hat oder nach Bundesrecht zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Das schutzwürdige Interesse darf nicht allzu eng ausgelegt werden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sämtliche Einsprecher Grundeigentum entweder im Quartierplangebiet oder in unmittelbarer Nähe des Quartierplangebietes Dímvih besitzen, und somit durch den vorgesehenen Quartierplan beeinträchtigt werden könnten. Somit sind sie zur Einsprache legitimiert und auf Ihre Einsprache ist einzutreten.

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7. Grundlage für das Quartierplanverfahren Dimvih ist die rechtskräftige Ortsplanung der Gemeinde Zuoz. In der Ortsplanung (Zonenschema) ist die Quartierplanpflicht für die Dorfkernerweiterungszone verbindlich festgelegt. Der Eínleitungsbeschluss, der die Abgrenzung des Quartierplangebietes Dimvih enthält, ist in Rechtskraft erwachsen. 8.

Grundstück Nr. 1981 im Eigentum von wird mit Verfahrenskosten belegt. Bezüglich Erschliessungskosten, Stressen und Leitungen ist Grundstück Nr. 1981 nicht kostenpflichtig. Der Sondeworteil ist in diesem differenzierten Kostenverteiler berücksichtigt. Die Verfahrenskosten werden nach zulässiger Bruttogeschossfläche belastet, welche eine mögliche Nutzung in idealer Weise berücksichtigt. Grundstück Nr. 1981 liegt im Quartierplangebiet und hat sich dementsprechend auch anteilmässig an den Verfahrenskosten zu beteiligen. Nach Art. 54 Abs. 1 KRG gehen die Kosten der Quartierplanung und Quartiererschliessung zulasten der Quartierplanbeteiligten.

Die Gemeinde beteiligt sich

an den Kosten, soweit an der Planung oder den Anliegen ein weitergehendes öffentliches Interesse besteht. Beim vorliegenden Quartierplanverfahren und der Quartiererschliessung bei der die Anträge der Grundeigentümer berücksichtigt wurden, besteht kein weitergehendes öffentliches Interesse, sodass in konstanter Praxis der Gemeinde Zuoz die Quartierplankosten vollumfänglich zulasten .der Quartierplanbeteiligten gehen. 9.

Der Einsprecher _verlangt eine Reduktion der Baufelder, insbesondere Grundstück Nr. 2490. Das Quartierplangebiet Dimvih befindet sich in der Dorfkernerweiterungszone und liegt zwischen Dorfkern und Bahnhof. Es ist als zentrumsnahes Gebiet dicht zu besiedeln, was der Zielsetzung der Grundordnung entspricht. Innerhalb des Quartierplanes dürfen Grenzabstände und Gebäudeabstände unterschritten werden. Mit der vorliegenden Quaıtierplanung werden insgesamt mehr Flächen freigehalten als nach der Regelbauweise nötig wäre. Im Bereich Grundstück Nr. 2490 werden Baufelder verschoben, was im Quartierplanverfahren zulässig ist.

3/7

10.

Qeiner Einsprache ein grösseres Baufenster auf Grundnster weist bereits eine Länge von 22nd also 4m mehr ,tler Dorfkernerweiterungszone vorsieht. Der Durchblick 'Struktur und Topografie mit der Lösung im Quartierplanentwurf besser sichergestellt als genoss Vorschlag des Einsprechers, insbesondere bezüglich der bergseitigen Sicht.

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Eine Einschränkung der Gebäudehöhe für dieses erweiterte Baufenster ist nicht vorgesehen. Aufgrund der angestrebten Körnung und Volumetrie ist eine solche punktuelle Korrektur städtebaulich nicht erwünscht. Der Einsprecher verlangt des Weiteren die Verlegung der Stichstrasse auf Grundstück Nr. 2958, was grundsätzlich denkbar wäre. Wenn diese Stichstrasse jedoch dereinst beiden Grundstücken als Erschliessung dienen soll, ist die Uııııını Belastung beider Grundstücke mit dieser Stichstrasse . jedoch die Erschliessung ausschliesslich auf Grundstück = . dient sie auch nur diesem Grundstück und die Erschlie. ........„ Teils Grundstück Nr. 2482 wäre in Frage gestellt. Eine unterirdische Erschliessung über die bestehende Garage auf Grundstück Nr. 2482 ist im Erschliessungsplan nicht vorgesehen und somit auch nicht abgesichert. ı=ı.a¬¦=›¦¦¶ı v::ı~n„

11. Die Erben beantragen, dass eine freie Verlegung der zulässigen Ausnützung innerhalb des Quartierplanperimeters auch für Grundstück Nr. 28 gelte. Die Nutzungsverlegung ist für die kleineren, selbständig nicht überbaubaren und nach Generellem Gestaltungsplan mittels Freihaltebereich gesicherten Flächen vorgesehen. Grundstück Nr. 28 gehört nicht zu dieser Kategorie von Grundstücken und ist zudem bereits weitgehend überbaut. Eine geringfügige Anpassung des Baufeldes ist im Gestaltungsplan vorgesehen. Das Gebäude selbst ist als erhaltenswerte Baute klassiert. Die AZ beträgt 0.8, was bereits an der oberen Grenze liegt. Eine Erhöhung um mehr als 10 % ist somit nicht mehr akzeptabel.

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Weiter wird geltend gemacht, dass der Kostenanteil für die Einsprecher massiv zu reduzieren sei. Der Kostenverteifer für die Erschliessung und die allg. Kosten sind nach klar definierten Regeln berechnet (Perimeter / BGF). Der eigentliche Wert liegt in der BGF und diese kann entweder auf dem Grundstück selber realisiert oder verlegt und verkauft werden. Es wird also ein Mehrwert geschaffen, weshalb die Grundeigentümer auch anteilmässig an die entsprechenden Kosten zu beteiligen sind. 12.

beantragt, dass auf den vorgesehenen Autoabstellplatz und auch auf eine allfällige Gegenverkehrsregelung auf der Via Dimvih zu verzichten sei Eine Gegenverkehrsregelung bis auf Höhe Ausstellplatz ist nötig und vertretbar. Für den Gegenverkehr ist jedoch auch ein Ausstellplatz unabdingbare Voraussetzung, -. soll nicht auf der ganzen Via Dimvih eingeführt werden, auf Höhe Ausstellplatz für die Erschliessung der unteren 1 artierplangebiet r

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4/7

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Eventuell beantragt sofern der Ausstellplatz erstellt wird, dass ein neuer Zaun errichtet und die Kosten zulasten der Gemeinde gehen. Der Zaun ist selbstverständlich bei Erstellung des Autoeinstellplatzes wieder zu errichten. Die diesbezüglichen Kosten gehen nach Art. 32 Quartierplanbestimmungen zulasten der Gemeinde Zuoz. 13.

beantragt, auf die Neuzuteilung zwischen Grundstücken Nr. 2418 und 2958 zu verzichten. Sie macht insbesondere geltend, beide Grundstücke seien nach altem Besitzesstand problemlos überbaubar und hätten eine Zufahrt zur Via Dimvih. Die Parzelleneinteilung sei im Rahmen einer privaten Erbteilung vorgenommen worden und eine Neuzuteilung sei nicht nachvollziehbar, da ihr Grundstück massiv an Wert verlieren würde. Es werden an verschiedenen Orten punktuelle Landumlegungen zur Bereinigung der Eigentumsverhältnisse vorgenommen. Der grösste Eingriff erfolgt im Bereiche der Grundstücke Nr. 2418 und 2958. Dieser Eingriff zielt auf die strassenparallele Bebauung, welche mit der alten Parzellierung nicht umsetzbar ist. Würde man die Einsprache gutheissen, würde das Gestaltungskonzept in Frage gestellt.

14. Aus den angeführten Gründen sind die Einsprachen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, oder sie nicht gegenstandslos geworden sind. 15. Der Gemeinderat von Zuoz hat anlässlich seiner Sitzung vom 9. November 2011 den Quartierplan Dimvih, bestehend aus folgenden Bestandteilen, genehmigt:

- Plan Altbestand 1:1000

- Plan Neuzuteilung 1:1000 - Gestaltungsplan 1:1'000 - Erschliessungsplan Verkehr 1:1000 - Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:500 - Quartierplanvorschriften

- Flächenverzeichnis

- Grundlage Verzeichnis für Kostenverteiler 16. Die Kosten der Quartierplanung, bestehend aus den Kosten der Politischen Gemeinde Zuoz für planerische und juristische Beratung sowie für die Prüfung, Genehmigung und Anmerkung des Quartierplanes im Grundbuch, einschliesslich der Kosten für Vermessung und Vermarkung gehen zulasten der Quartierplanbeteiligten und werden durch die Gemeinde Zuoz in Rechnung gestellt. Sie sind innert 60 Tagen seit Erhalt der Rechnung an die Gemeindekasse Zuoz zu bezahlen.

5/7

B. Verfügung

1. Der Quartierplan Dimvih, bestehend aus: Plan Altbestand 1:1000 Plan Neuzuteilung 1:1000 Gestaltungsplan 1:1'000 Erschliessungsplan Verkehr 1:1000 Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:500 Quartierplanvorschrifien Flächenverzeichnis Grundlage Verzeichnis für Kostenverteiler

wird genehmigt. 2. Die Einsprachen von

werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann oder sie nicht gegenstandslos geworden sind. 3.

Die Kosten der Quartierplanung genoss Art. 31 Quartierplanvorschriften werden anteilmässig nach den Grundstücken genoss der im Altbestand zur Verfügung stehenden Bruttogeschossfläche aufgeteilt. Sie sind innert 60 Tagen seit Erhalt der Rechnung an die Gemeindekasse Zuoz zu bezahlen.

4.

Sobald der Quartierplan Dimvih in Rechtskraft erwachsen ist wird er im Grundbuch von Zuoz, gestützt auf Art. 36 Quartierplanvorschriften auf den Grundstücken Nr. 24, 25, 27, 28, 29, 30, 1882, 1981, 2410, 2418, 2482, 2486, 2488, 2490, 2491, 2492, 2493, 2509, 2510 und 2958 angemerkt.

5.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

6/7

6.

1 1. Nov. 2011

Mitgeteilt am

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Kanton Graubünden

Gemeinde Zuoz

Ouar t i e r p l a n Dimvih

Ouar tierplanvorschrif ten

Öffentliche Auflage vom 16.06.2011 bis 18.07.2011 gemäß Art. 18 KRVO

Vom Gemeinderat genehmigt am: 10.11.2011 Der Gemeindepräsident: r

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Vom Gemeinderat beschlossen am:

1.Juni 2011

Öffentliche Auflage vom:

16.Juni 2011 bis

Vom Gemeinderat genehmigt am

10. November 2011

Verwaltungsgerichtsurteil R11 131 vom:

5.JUni 2012

18. Juli 2011

Verwaltungsgerichtsurteil R11 131 vom Gemeinderat anerkannt am: 12. Sept. 2012 In Rechtskraft erwachsen am

17. August 2012

Im Grundbuch eingetragen am:

2 g_ Okt. 2012

Gemeinde Zuoz - Quartierplan Dimvih - Cluartíerplanvorschriften

2

Inhaltsverzeichnis I.

Allgemeine Bestimmungen

4

Art. 1 Anwendbares Recht

4

Art. 2

Art. 3 Perimeter Quartierplangebiet

4

Zweck

4

Art. 4 Instrumente des Quartierplanes

4

Art. 5 Genereües

5

Landzuteilung, Nutzung

5

Art. 6 Altbestand

5

Art. 7 Neuzuteilung

5

Art. 8 Beschränkte dingliche Rechte

5

Art. 9 Landerwerb Ausstellplatz und Basiserschlíessung Dimvih

6

Art. 10 Mehr- und Minderzuteilung

6

Art. 11 Ausnützung

6

lll.

Erschließung, Ver- und Entsorgung

6

Art. 12 Allgemeines

6

61 autres articles

Art. 13 Private Verkehrserschliessung

7

Art. 14 Strassenunterhalt

7

Art. 15 Parkierung

8

Art. 16 Wasser, Kanalisation

8

Art. 17

Art. 18 Energie

8

Durchleitungsrechte, Baurechte

9

IV.

Gestaltung

9

Art. 19 Abweichen von der Regelbauweise

9

Art. 20 Baubereiche

9

Art. 21 Bereich Trennung Baukörper Parzelle 2482

9

Art. 22 Freihalteflächen

10

Art. 23 Fírstrichtungen

10

Art. 24 Erhaltenswerte Mauern

10

Art. 25 Einfriedungen

10

Art. 26 Freihaltebereich

10

Art. 27 Terrain veränderungen

10

Art. 28 Böschungen, Mauern

11

Art. 29 Qualität der Bauweise

11

STW AG für Raumplanung

Gemeinde Zuoz - Quartierplan Dimvih - Quartierplanvorschriften

3

V.

Kostenverteilung

11

Art. 30 Grundsätze

11

Art. 31

Art. 32 Verfahrenskosten

11

Kosten für die Erstellung und den Unterhalt von Erschliessungsanlagen

12

Art. 33 Vorfinanzierung

12

Art. 34 Definitive Festlegung und Fälligkeit der Kosten

12

Vl.

Schlussbestimmungen

13

Art. 35 Verfahrensbestimmungen

13

Art. 36 Anmerkung im Grundbuch

13

Art. 37 Aufhebung, Abänderung

13

Art. 38 Genehmigung

13

STW AG für Raumplanung

Gemeinde Zuoz - Quartierplan Dimvih - Quartierplanvorschríften

4

Gestützt auf Artikel 19 KRVO erlässt der Gemeinderat Zuoz den nachfolgenden Quartierplan Dimvih.

l.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendbares Recht

Soweit die nachfolgenden Quartierplanbestimmungen nicht besondere Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen des Baugesetzes der Gemeinde Zuoz, die Vorgaben des Zonenplans, des Generellen Gestaltungsplans und des Generellen Erschliessungsplans r e p . die Bestimmungen des übergeordneten kantonalen Raumplanungsrechtes IKRG, KRVO]. Dies umfasst auch sämtliche Vorschriften der baulichen Gestaltung.

Art. 2 Perimeter Cluartierplangebiet

Das Quartierplangebiet Dimvih umfasst die im Plan ııAltbestand" 1;1'00Ü abgegrenzten Parzellen Nr. 24, 25, 27, 28, 29, 30, 1882, 1981,

2410,2418,2482,248ó,2488,2490,2491,2492,2493,2509,2510,2958.

Art. 3 Zweck

Der Üuartierplan Dimvih dient dazu, die einbezogenen Parzellen zweckmäßig und haushälterisch zu erschließen, die Bauweise im umgrenzten Gebiet ZU regeln und die Baureife herzustellen.

Art. 4 Instrumente des Quartierplanes

Zur Erreichung des Zwecks der Quartierplanung dienen folgende ln~ strumente:

Rechtsverbindliche Instrumenten

• Plan Altbestand 1:1'ÜÜÜ • Plan Neuzuteilung 1:1'0(]0 • Erschliessungsplan Verkehr 1:1 'OÜO

..• .•

Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:1'000 Gestaltungsplan 1:1'000 Quartíerplanvorschriften Flächenverzeichnis Grundlage Verzeichnis für Kostenverteiler

Informatives Instrumente

• Planungs- und Mitwirkungsbericht \

STW AG für Raumplanung

Gemeinde Zuoz - Quartíerplan Dimvíh - Quartierplanvorschriften

Art. 5 5

Generelles Die im Quartierplan festgelegten Bauvorschriften und Erschliessungsanordnungen gelten gemäß Vorschriften der Gemeinde Zuoz ausschliesslich als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und werden nicht als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen.

II.

Landzuteilung, Nutzung

Art. ó

Altbestand Die in die Quartierplanung einbezogenen Liegenschaften sind aus dem Plan Altbestand ersichtlich.

Die Eigentumsverhältnisse sind aus den Grundbuchauszügen im Anhang ersichtlich. Über die bestehenden Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die Vormerkungen und Anmerkungen orientieren die Grundbuchauszüge im Anhang.

Art. 7 Neuzuteilung

Der Plan Neuzuteilung 1:1'Ü00 zeigt die neu zugeteilten Grundstücke. Im Flächenverzeichnis sind die Grundstücke den Grundeigentümern zugeordnet. Die Politische Gemeinde Zuoz lässt aufgrund des rechtskräftigen Quartierplanes und gestützt auf den Plan Neuzuteilung die erforderliche Mutation / Messurkunde zur Festlegung des neuen Grenzverlauf es wie auch der exakten Grundstückflächen durch den Grundbuchgeometer erstellen.

Art. 8 Beschränkte dingliche Rechte

Die beschränkten dinglichen Rechte der einzelnen Grundstücke sind gemäß der Bereinigung auf den beiliegenden Grundbuchauszügen im Grundbuch anzupassen. Allfällige auf der Liegenschaft eingetragene Grundpfandrechte sind im Sinne von Art. 802 ZGB zu bereinigen. Allfällige Titel sind dem Grundbuchamt unter Angabe der Auslieferungsadresse zur Nachführung einzureichen.

STW AG für Raumplanung

I

Gemeinde Zuoz - Quartierplan Dimvih - Quartíerplanvorschriften

Art. 9 6

Landerwerb Ausstellplatz und Basiserschliessung Dimvih Die Fläche B ist mit der Liegenschaft Nr. 2807 im Eigentum der Politischen Gemeinde Zuoz zu vereinigen. Somit geht diese Flächen ins Eigentum der Gemeinde Zuoz über.

Art. 10 Mehr- und Minderzuteilung

Nicht ausgleichbare Flächenanspruchswerte werden in der Flächenta~ belle als Mehr- und Mírıderzuteilungen ausgewiesen und in Geld ausgeglichen. Die Ausgleichswerte betragen Fr. 10.00 / m2.

Art. 11 Ausnützung

Es gelten die Ausnützungsvorschriften gemäß Baugesetz. Massgebend sind die Ausnützungen gemäß Altbestand, diese werden ohne Abzug auf die neu gebildeten Parzellen r e p . Baufelder zugewiesen. Die zulässige Ausnützurıg der Parzelle B verbleibt der ursprünglichen Parzelle gemäß Altbestand.

Die zulässigen Ausnützungen der Parzellen Nr. 24, 27, 29, 30 und 2410 können innerhalb des Quartierplanperimeters frei verlegt werden. Weltergehende Nutzungsverlegungen zwischen den Baufeldern sind nicht erwünscht. Einer Parzelle dürfen max. 10% der zulässigen AusnUtzung gemäß Altbestand zusätzlich zugeordnet und darauf realisiert werden.

Auf der Parzelle Nr. 2482 ist die gesamthaft zulässige AusnUtzung ausgewogen nach der Fläche der Baufelder aufzuteilen. Geringfügige Nutzungsverlegungen sind zulässig. Als geringfügig gelten Verlegungen bis 10 % der anteilsmässigen AusnUtzung.

Ill.

Erschließung, Ver- und Entsorgung

Art. 12 Allgemeines

Öffentliche Erschliessungsanlagen fallen bezüglich Planung, Bau und Unterhalt in die Zuständigkeit der Gemeinde, welche diese auch anteilsmässig finanziert.

Private Erschliessungsanlagen fallen bezüglich Planung und Bau in die Zuständigkeit der Gemeinde. Die Grundeigentümer haben die Kosten für die Planung, den Bau und den Unterhalt dieser Anlagen zu tragen. Private Hausanschlüsse fallen in die Zuständigkeit der privaten Eigentümer, bzw. Nutzniesser.

STW AG für Raumplanung

Gemeinde Zuoz - Quartierplan Dimvih - Quartierplanvorschriften

7

Die genaue Linienführung und die Leitungsführung, die Dimensionierung der Leitungen und weitere Details werden in Ausführungsprojekten festgelegt. Die Ausführungsprojekte und die Realisierung der privaten Erschliessungsanlagen bedürfen der Bewilligung der Gemeinde.

Errichtung und Betrieb von öffentlichen Erschliessungsanlagen und Einrichtungen auf privatem Grund und Boden sind von den Grundeigentümern entschädigungslos zu dulden. Die Grundeigentümer verpflichten sich, die notwendigen Durchleitungsrechte für öffentliche Erschtiessungsantagen entschädigungstos zu gewähren und gemäß Ausführungsprojekt auf ihrem Grundstück zu dulden.

Die Erstellung, Duldung, Beibehaltung und der Unterhalt der öffentlichen Erschliessungsanlagen ist ohne Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung garantiert. Wird aufgrund einer Überbauung eine Leitungsverlegung notwendig, sind, mit Ausnahme der in Art. 32 geregelten Fälle, sämtliche Kosten durch den Verursacher der Leitungsvertegung zu tragen.

Wird aufgrund einer Überbauung oder Erschliessungsanlage ein Eingriff an einer öffentlichen Anlage notwendig, sind sämtliche Kosten durch den Verursacher des Eingriffs an der Erschliessungsanlage zu tragen.

Art. 13 Private Verkehrserschließung

Die inneren Erschliessungsflächen ab Via Dimvih und die Via Pro Curtins sind privat. Die Anschlüsse und die Erschliessungsstrassen sind im Einvernehmen mit der Gemeinde nach den geltenden Richtlinien verkehrssicherheitstechnisch einwandfrei auszugestalten. Die Interessenzen sind im Erschliessungsplan mittels Perimetern dargestellt. Die zugehörigen Ausnützungen bilden die Basis für die Kostenverteilung unter den Eigentümern. Die Planung und Realisierung der Via Pro Curtin erfolgt durch die Gemeinde auf Kosten der interessierten Grundeigentümer.

Art. 14 Strassenunterhalt

Der Unterhalt der privaten Erschliessungsstrassen ist Sache der Grundeigentümer.

STW AG für Raumplanung

Gemeinde Zuoz - Quartierplan Dimvih - Quartíerplanvorschríften

8

Art. 15 Parkierung

Das gesamte Quartierptangebiet Dimvíh befindet sich innerhalb des Pe~ rimeters ııParkíerung in Sammelgaragen" nach Art. 38 Baugesetz Zuoz.

Bei Neubauten sind die gemäß den jeweiligen Bauvorschriften not wendigen Abstellplätze vorzusehen. Diese Abstellplätze sind in privaten oder öffentlichen Anlagen unterirdisch anzulegen oder in den Hauptbau einzugliedern. Die baugesetzlich verlangten Parkplätze können in Sam melanlagen innerhalb des Quartierplanperimeters sichergestellt werden. Der Eigentümer der Liegenschaft muss jederzeit nachweisen können, dass die erforderlichen Parkplätze in seinem Eigentum sind und / oder er über die notwendigen Benutzungsrechte verfügt.

Art. 16 Wasser, Kanalisation

Für Werkleitungen wird im Erschliessungsplan die generelle Linienführung festgehalten. Die Gemeinde lässt nach Genehmigung des Quartierplans die Ausführungsprojekte erstellen. Der Ersatz oder die Verlegung bestehender öffentlicher Leitungen geht teils zulasten der Gemeinde und teils ausschließlich zulasten der Quartierplanbeteiligten. Die lnteressenzen sind im Erschliessungsplan mittels Perimetern und Bezeichnung der Leitungsabschnitte dargestellt. Die zugehörigen Ausnützungen bilden die Basis für die Kostenverteilung unter den Eigentümern. Die Anteile sind in der Kostenteilertabelle [,.Bruttogeschossfläche als Basis für Kostenteiler"] festgehalten.

Oberflächenwasser ist auf der Parzelle versickern zu lassen oder in die Meteorleitungen einzuleiten.

Nicht im Erschliessungsplan eingetragene Leitungen gelten als Hausanschlüsse und sind von den Grundeigentümern zu deren Lasten zu erstellen. Für die Ausführungen der Leitungen gelten im Übrigen die Bestimmungen der Gemeinde.

Art. 17 Energie

Die Erschließung mit elektrischer Energie ist Sache der von der Gemeinde beauftragten Gesellschaft oder Unternehmung. Die Standorte für Verteilkabinen sind nach Möglichkeit in Bauten, Fassaden oder Mauern zu integrieren.

STW AG für Raumplanung

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Gemeinde Zuoz - Quartierplan Dimvih - Üuartierplanvorschriften

9

Art. 18 Durchleitungsrechte, Baurechte

Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Erstellung öffentlicher Werkleitungen und der dazugehörigen Nebenanlagen (Schächte, Hydranten, Verteilkabinen, etc.] auf ihren Grundstücken gegen Entschädigung des Flurschadens zu dulden. Die Eigentümer privater Werkanlagen sind verpflichtet, den Anschluss oder die Benutzung durch Dritte gegen eine angemessene Entschädigung zu dulden. Dritte sind zudem berechtigt, nicht überbaubare Teile von anderen Grundstücken für die Verlegung von Hausanschlüssen gegen Entschädigung des Flurschadens zu queen. Im Falle von Uneinigkeiten entscheidet der Gemeinderat.

IV.

Gestaltung

Art. 19 Abweichen von der Regelbauweise

Innerhalb der Baubereíche gemäß Quartierplan kann die Baubehörde bei guter Gestaltung im Rahmen des Baugesetzes eine Überschreitung der zulässigen Gebäudelänge bewilligen.

Art. 20 Baubereiche

innerhalb des (luartierplangebiets sind nur in den Baubereichen oberirdische Bauten und Anlagen zulässig. Die Begrenzung der Baubereiche entspricht einer Baulinie für oberirdische Bauten sowie Anlagen, die über Terrain ragen.

Art. 21 Bereich Trennung Baukörper Parzelle 2482

innerhalb des Bereichs „Trennung Baukörper min. im" auf der Parzelle Nr. 2482 dürfen Bauten und Anlagen bis auf minimal ó m Gebäudeabstand zueinander errichtet werden. Unter Einhaltung dieser Vorgaben dürfen in diesem Bereich die genaue Lage der Fassaden fluchten nach architektonischen Gesichts punkten frei gewählt werden. Sollte die Parzelle Nr. 2482 nicht in einem einzigen Schritt überbaut werden, oder sollten Teile der Parzelle abparzelliert werden, ist bei der ersten Baueingabe seitens des Bauherrn ein die gesamte Ursprungsparzelle umfassendes Bebauungskonzept beizubringen, welches die zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens nachweist.

u STW AG für Raumplanung

Gemeinde Zuoz - Quartierplan Dimvih - Cluartierplanvorschriften

10

Art. 22 Freihalteflächen

Freihalteflächen gemäß Gestaltungsplan dürfen oberirdisch nicht überbaut werden. Eine Begrünung dieser Flächen ist erwünscht.

Unterirdisch dürfen diese Freihalteflächen baulich genutzt werden, soweit der Nutzung keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarrechtlichen Interessen entgegenstehen und sofern keine Bauteile das gewachsene Terrain überragen.

Art. 23 Firstrichtungen

Im Gestaltungsplan können die Fírstrichtungen festgelegt werden.

Art. 24 Erhaltenswerte Mauern

Die Umfassungsmauer der Parzelle Nr. 25 ist zu erhalten. Wird nordwestlich des Baubereichs der Parzelle Nr. 25 die Fassadenflucht eines Gebäudes bis an die Baubereichsgrenze erstellt, kann die erhaltenswerte Mauer teilweise oder ganz abgebrochen oder in die Fassadenflucht integriert werden.

Art. 25 Einfriedungen

In den im Gestaltungsplan bezeichneten Abschnitten mit Zaunpflicht sind die traditionellen Zäune zu erhalten oder in der ursprünglichen Art und Weise neu zu erstellen.

im restlichen Quartierptangebiet sind neue Einfriedungen und Mauern untersagt. Ausgenommen sind davon nur unbedingt notwendige Futteroder Stützmauern. Bestehende Einfriedung en dürfen unterhalten und erneuert werden [Bestandesgarantie].

Art. 26 Freihaltebereich

im Freihaltebereich nach Generellem Gestattungsplan [hinweisend im (Lluartiergestaltungsplan bezeichnet] gilt Artikel 24 Quartierplanvorschriften sinngemäß.

Art. 27 Terrainveränderungen

Der bestehende, natürliche Geländeverlauf ist im Wesentlichen beizubehalten. Terrainveränderungen sind auf ein.Minimum zu beschränken. Bei Gebäuden ist das gewachsene Terrain bis an die Fassadenflucht zu führen.

STW AG für Raumplanung

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Gemeinde Zuoz - Quartierplan Dimvih - Quartierplanvorschríften

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AM.28 Böschungen, Mauern Böschungen und Stützmauern sind ZU vermeiden. Zulässig sind Stützund Futtermauern soweit diese für die Realisierung von Erschliessungsantagen bautechnisch unbedingt notwendig sind.

Art. 29 Qualität der Bauweise

Sämtliche Bauten und Anlagen der Überbauung im Quartierplangebiet haben erhöhten Anforderungen an die Gestaltung zu genügen.

Bauwillige im Quartierplangebiet Dimvih haben vor der definitiven Ausfertigung der Baueingabe mit dem Gemeinderat Kontakt aufzunehmen. Der Gemeinderat entscheidet, ob eine Bauberatung notwendig ist. Aufwendungen der Gemeinde in Zusammenhang mit dem Baugesuch und der Bauberatung falten zulasten der Bauwilligen.

V.

Kosterıverteilung

Art. 30 Grundsätze

Die auf die Grundeigentümer zu verteilenden Kosten des Quartierplans umfassen alle Kosten der Planung und Realisierung, reduziert um einen allfälligen Beitrag der Gemeinde aus öffentlicher lnteressenz. Die Entschädigungen für den Erwerb von Boden und Rechten sind Teil der Quartierplankosten. Der Gemeinderat bestimmt die Anteile der Gemeinde aus öffentlicher lnteressenz sowie die Entschädigung für den Erwerb von Boden und Rechten sowie für den Ausgleich von Mehr~ und Minderwerten im Einzelfall soweit dies nicht bereits in den Erschliessungsplänen mittels lnteressenz und Perimetern oder in den Quartierplanvorschriften festgelegt ist. Die Entscheide des Gemeinderats sind Bestandteil der Kostenverteilung. Der Gemeinderat kann die Kostenverteitung entsprechend den anfallenden Kosten in Etappen durchführen und Akonto-Zahlungen verlangen.

Art. 31 Verfahrenskosten

Die Kosten des Quartíerplanverfahrens, der Vermessung, der Vermarkung und der Grundbuch gebühren werden anteilsmässig nach den den Grundstücken gemäß Altbestand zur Verfügung stehenden Bruttoge-

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schossflächen aufgeteilt. Die Gemeinde übernimmt keinerlei Kosten. Privatrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.

Art. 32 Kosten für die Erstellung und den Unterhalt von Erschliessungsanlagen

Erschliessungsflächen [privates Eigentum] Die Kosten für die Projektierung, den Bau und den Unterhalt der Erschliessungsstrassen [privates Eigentum] werden im Verhältnis der zulässigen BGF nach Altbestand gemäß Kostenteilertabelle auf die in den jeweiligen Perimetern gelegenen Grundstücke aufgeteilt. Leitungen öffentlicher lnteressenz Die Kosten der Aufhebung, der Projektierung und der Neuerstellung für Leitungen von öffentlicher Interessen gehen zulasten der Gemeinde. Leitungen privater lnteressenz Die Kosten der Aufhebung, der Projektierung und der Neuerstellung für Leitungen von privater lnteressenz gehen zulasten der Grundeigentümer. Massgebend für die Kostenverteilung sind die zulässigen BGF nach Altbestand gemäß Kostenteilertabelle, aufgeteilt auf die in den jeweiligen Perimetern einbezogenen Grundstücke.

Art. 33 Vorfinanzierung

Wird die Erstellung von Erschliessungsanlagen nur von einigen Grundeigentümern verlangt, so können diese zur Vorfinanzierung der Erschliessungskosten verpflichtet werden. Die Gemeinde kann eine solche Vorfinanzierung für maximal 4 Jahre vorsehen. Sind die Grundeigentümer nicht in der Lage, die Kosten zu übernehmen, so übernimmt die Gemeinde die Vorfinanzierung unter Verrechnung eines Zinses entsprechend dem Hypothekarzins der Graubündner Kantonalbank für variable Hypotheken. Spätestens nach 4 Jahren hat der Gemeinderat die Vorfinanzierung durch eine ordentliche Kostenverteilung nach vorausstehender Bestimmung zu ersetzen.

Art. 34 Definitive Festlegung und Fälligkeit der Kosten

Die definitiven zu verteilenden Kosten und deren Fälligkeit werden von der Gemeinde gemäß Art. 20 KRVO festgelegt und bei den Quartierplanbeteiligten in Rechnung gestellt. Schuldner der jeweiligen Kosten ist der Grundeigentümer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung.

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vag.

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Schlussbestimmungen

Art. 35 Verfahrensbestimmungen

Das Verfahren richtet sich nach den kantonalen Vorschriften (Art. 1off KRVÜ].

Art. 36 Anmerkung im Grundbuch

Die Baubehörde lässt den vorliegenden Quartíerplan nach Rechtskraft im Grundbuch der Gemeinde Zuoz auf den Grundstücken Nr. 24, 25, 27, 28, 29, 30, 1882, 1981, 2410, 2418, 2482, 2486, 2488, 2490, 2491, 2492, 2493, 2509, 2510 und 2958 anmerken.

Die Gemeinde Zuoz ist für die Anmeldung des Quartierplanes beim Grundbuchamt Oberengadin besorgt. Gleichzeitig meldet sie allfällige sich ergebenden Rechtsänderungen im Grundbuch an. Die Politische Gemeinde Zuoz meldet die Vereinigung der Fläche B mit Liegenschaft Nr. 2807 zur Eintragung im Grundbuch an.

Art. 37 Aufhebung, Abänderung

Gelangt der Quartierplan nicht i n e r t 10 Jahren seit Inkraftsetzung zur Ausführung oder ändern sich die Nutzungsbestimmungen der Grundordnung erheblich, kann der Gemeinderat den Quartierplan ganz oder teilweise aufheben. Für die Aufhebung oder Änderung des Quartierptans gelten die Vor» Schriften des kantonalen Rechts [KRVO].

Aı*t.38 Genehmigung Der Gemeinderat von Zuoz hat den vorliegenden Quartierplan nach öffentLicheı*Auflage vom bis mit Beschluss vom genehmigt. Der Genehrnigungsbeschluss ist sämtlichen Quartierptanbeteiligten und altfätligen Einsprechern schriftlich zu eröffnen.

Gegen den Quartierplan kann innert 30 Tagen seit Mitteilung der Genehmigung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde geführt werden.

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Quartíerplanvorschriften

Gemeinde Zuoz

Der Präsident

Der Gemeindekanzlist

Dieser Quartierplan ist am 29.08.2012 in Rechtskraft erwachsen.

Gemeinderat von Zuoz

Der Präsident

Der Aktuar

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