Quartierplan Albanigna

Procédure de plan de quartier · Zuoz

Document

Numéro
07.GDEf1
Type
Procédure de plan de quartier
Commune
Zuoz
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
13 juin 2007

Carte

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Fichiers

3791_B_QP_Albanigna_Beschluss.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

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Vschinauncha da Zuoz

das andere Engadin

VERFÜGUNG des Gemeinderates von Zuoz vom 13.06.2007

in Sachen Genehmigung Quartierplan Albanigna *‘k'k

A.

Feststellumen unc_l Erwägungen

1.

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Am 23.03.2005 beschloss der Gemeinderat von Zuoz die Einleitung des Abänderungsverfahrens für den aus den 70-iger Jahren des letzten Jahrhunderts stammenden

Quartierplan Albanin a. Das Verwaltun s ericht des Kantons Graubünden hat einen

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den Einleitungsbeschluss abgewiesen, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist.

2.

In der Folge wurde der Quartierplan ausgearbeitet. Der Quartierplan Albanigna umfasst

folgende Bestandteile:

_

Rechtsverbindliche Mittel

- Quartierplanvorschriften -Altbestand 1 : 500

- Neuzuteilung 1 : 500

- Erschliessungsplan 1 : 500 - Gestaltungsplan 1 : 500

— Flächenverzeichnis — Kostenverteiler

Informative Mittel - Planungs- und Mitwirkungsbericht

3.

Das beauftragte Planungsbüro hat im Frühjahr 2006 mit allen betroffenen Grundeigentümern Gespräche geführt. Am 22.12.2006 und 05.01.2007 fanden Orientierungsveranstaltungen für die Grundeigentümer statt. Die Quartierplanunterlagen wurden den Grundeigentümern zur Stellungnahme zugestellt.

anderem auch

der H

Im Rahmen der Vernehmlassun

4.

erfol ten zahlreiche Wünsche und Anträ e

unter

Auf Grund der Anträge und Wünsche hat die Gemeinde folgende Entscheidungen getroffen:

Administraziun cumünela - Gemeindeverwaltung . 7524 Zuoz . Telefon 081 W. Fax 081 W E—mail: [email protected] . www.zuoz.ch 85122 22 85122 21

—

Das Grundkonzept des Quartierplanes wird beibehalten. Er stützt sich auf die

geltende Ortsplanung, welche eine erhöhte Ausnützungsziffer beinhaltet. Die

Überbauungsmöglichkeiten werden bewusst flexibler als bisher und zeitgemäss ausgestaltet. -

-

-

parzeie 2479 (ü Es wird keine Mitei entums arzelle

eschaffen, die ents rechende Fläche wird der

zugewiesen. Der Kostenverteiler wird unverändert aufrecht erhalten. Privatrechtliche Verträge gelten unter den Vertragsparteien.

Der LandenNerbspreis von CHF 10.-— für Bauland ohne Ausnützung entspricht der

Praxis der Gemeinde. Der Grenzabstand des Baubereiches auf Parzelle 2478 gegenüber Parzelle 2479 wird auf 5m reduziert.

- Wenn auf Grund von Überbauungen Leitungen verlegt werden müssen, muss der Verursacher die Kosten tragen. -

-

Besucherparkplätze werden aufgehoben. Die Parkplatzpflicht ist entsprechend den

Bestimmungen im Baugesetz von jedem Grundeigentümer auf seinem Grundstück

zu erfüllen.

Im Quartierplan können nach Art. 98 Baugesetz Abweichungen gegenüber der Regelbauweise ermöglicht werden. Von dieser Möglichkeit wird im Quartierplan im Sinne einer haushälterischen Bodennutzung und einer qualitätsvollen Überbauung

Gebrauch gemacht. Dementsprechend soll auch keine Firstrichtung vorgeschrieben werden.

Anlässlich der Sitzung vom 25.04.2007 hat der Gemeinderat von Zuoz den Quartierplan Albanigna zur öffentlichen Auflage verabschiedet. Am 02.05.2007 wurden die Quartierplanunterlagen den Grundeigentümern mit dem Hinweis zugestellt, dass die öffentliche Auflage vom 05.05.2007 bis 25.05.2007 stattfindet.

Innert Frist

in

eine Einsprache der

üein.

Die — hält in ihrer Ein-

sprache an ihren Anträgen und Begründungen zum ersten Quartierplanrevisionsentwurf

fest. In der Einsprache vom 23.05.2007 wird dazu jedoch nicht näher eingetreten. Deshalb kann auf die Ausführungen im Planungs- und Mitwirkungsbericht, der den Grundeigentümern zugestellt wurde, sowie auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 4 venNiesen werden.

In der Einsprache weisen die— den

Vorschlag

bezüglich

Besucherparkplätze

zurück.

In

einem

Quartierplanrevisions-

verfahren dürfe derjenige Eigentümer, der bereits gebaut habe, nicht zu neuen Bauaktivitäten verpflichtet werden, Und wenn dies im vorliegenden Fall zwingend

erforderlich wäre, müssten die Baukosten vom Eigentümer des durch das Manöver entlasteten Grundstückes getragen werden. Diese Rüge ist unbegründet. Aus dem Plan Altbestand ist ersichtlich, dass die Erschliessung der Liegenschaft Nr. 2479 über Liegenschaft 1249 erfolgt. Im Rahmen der Neuzuteilung wurde den Stockwerkeigentümern Liegenschaft Nr. 2479 zusätzlich eine Fläche von 329m2 zugeteilt, sodass die Erschliessung ab der Via Albanas neu über ihre eigene Parzelle erfolgen kann. Bezüglich der Erschliessung sind keine baulichen Massnahmen

erforderlich. Weiter wurde den Stockwerkeigentümern Liegenschaft Nr. 2479 eine Fläche zugeteilt, welche es ihnen ermöglicht drei Besucherparkplätze zu erstellen, da sie auf ihrer eigenen Liegenschaft bereits heute kaum über Besucherparkplätze verfügen. Somit haben Sie gemäss Art. 10 der Quartierplanvorschriften drei Besucherparkplätze zu erstellen. Dabei ist nochmals festzuhalten, dass den Einsprechern nicht etwa Besucherparkplätze weggenommen wurden, sondern dass sie zusätzlich eine Fläche für die Erstellung von drei Park lätzen erhalten. Dass die

Erstelluniskosten für diese Parkplätze zulasten der — gehen, welche auch diese Parkplätze ausschliesslich

nutzen können, entspricht dem Verursacher rinzi

und bedarf somit keiner weiteren

Beiiiindung. Somit ist die Einspiaciie der _ abzuweisen.

7.

Der Gemeinderat von Zuoz hat anlässlich seiner Sitzung vom 13.06.2007 den Quartierplan Albanigna, bestehend aus folgenden Bestandteilen genehmigt: - Quartierplanvorschriften - Plan Altbestand 1 : 500 - Plan Neuzuteilung 1 : 500 - Erschliessungsplan 1 : 500 - Gestaltungsplan 1 : 500 - Flächenverzeichnis - Kostenverteilertabelle

8.

Die Kosten dieser Quartierplanung, bestehend aus den Kosten der Politischen Gemeinde für planerische und juristische Beratung sowie für die Prüfung, Genehmigung

und Anmerkung des Quartierplanes im Grundbuch, einschliesslich der Kosten der

Baulandumlegung (Grenzbereinigung), Vermessung und Vermarkung, gehen gemäss Art. 16 Quartierplanbestimmungen sowie Kostenverteiler zu 67.74 % zulasten des Grundeigentümers

Liegenschaft

Nr.

1249

und

zu

32.26

%

zulasten

der

Grundeigentümer Liegenschaft Nr. 2983 und werden durch die Gemeinde Zuoz in Rechnung gestellt. Sie sind in0.nert 60 Tagen seit Erhalt der Rechnung an die Gemeindekasse Zuoz zu bezahlen.

B.

Verfügung

1.

Der Quartierplan Albanigna, bestehend aus: - Quartierplanvorschriften — Plan Altbestand 1: 500

- Plan Neuzuteilung 1:500

- Erschliessungsplan 1:500

- Gestaltungsplan 1:500 - Flächenverzeichnis

- Kostenverteilertabelle wird genehmigt.

2. Die Einsprache der — wird abgewiesen.

3.

4.

Die Kosten der Quartierplanung gemäss Art. 16 Quartierplanbestimmungen sowie Kostenverteiler gehen zu 64.74 % zulasten des Grundeigentümers Liegenschaft Nr. 1249 und zu 32.26 % zulasten der Grundeigentümer Liegenschaft Nr. 2983 und werden nach Rechtskraft der Quartierplanung und Anmerkung des Quartierplanes im Grundbuch durch die Gemeinde Zuoz in Rechnung gestellt. Sobald der Quartierplan Albanigna in Rechtskraft enNachsen ist, wird er im Grundbuch

von Zuoz gemäss Art. 20 Quartierplanbestimmungen auf den Liegenschaften Nr. 1249, 2478, '2479 und 2983 angemerkt. Er ersetzt den angemerkten Quartierplan vom 13.01.1977 vollständig, welcher gleichzeitig mit der Anmerkung des neuen Quartierplanes Albanigna gelöscht wird.

5.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim VenNaltungsgericht des Kantons Graubünden in Chur Beschwerde geführt werden.

6.

Mitteilun

an:

F"r den Gemeinderat von Zuoz r "sident: der Aktuar: v

Mitteilung: 28. Juni 2007 PIanung\Verfügung QP ALbanigna 2007.doc

ä . "1‘.