Teilrevision Baugesetz, Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan Hotelzone

Plan d'affectation, réglementation de base · Chur

Document

Numéro
14.356
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Chur
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
22 avr. 2014

Carte

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Fichiers

3915_B_356-TR_RB_22.04.2014_Hotelzone.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Il Governo del Cantone dei Grigioni

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

22. April 2014

24. April 2014

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356

A.

Die Stimmberechtigten

der Gemeinde

Gemeindeversammlung

vom

März

27.

Tschiertschen-Praden 2014

eine Teilrevision

beschlossen

an der

der Ortsplanung.

Im

Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

-

Teilrevision Baugesetz Tschiertschen (Art. 56° und Art. 59)

-

Zonenplan

und

Genereller

1:1000

Gestaltungsplan

Teilrevision,

Hotelzone

Tschiertschen

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom

28. März 2014 gemäss Art. 47 der eidg.

Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) ver-

fasste mit Datum vom 12. Februar 2014 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 27. März 2014

gemäss

Art.

48

des

Raumplanungsgesetzes

für den

Graubünden

Kanton

(KRG) erfolgte am 27. März 2014. Da die Beschwerdefrist erst am 28. April 2014 endet, erfolgt die Genehmigung

unter dem Vorbehalt allfälliger Änderungen / Anpas-

sungen aufgrund allenfalls noch eingehender Planungsbeschwerden.

Mit

Schreiben

vom

31.

März

2014

ersuchte

der

Gemeindevorstand

.

Tschiertschen-

Praden um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage Inhalt der vorliegend

zu

genehmigenden

Nutzungsplanungsvorlage

der Gemeinde

Tschiertschen-Praden bildet die Einführung einer Hotelzone in Tschiertschen. Dieser :--

werden die Parzellen der beiden bestehenden Hotels

gewiesen. Die Definition der neuen Hotelzone erfolgt im neuen Art. 560° (Hotelzone) sowie

in der Ergänzung

schen.

Ziel der neuen

59) des

des

Zonenschemas

(Art.

Zone

ist die Stärkung

der Hotels,

um

Baugesetzes deren

Tschiert-

Weiterbestand

resp. Wiedereröffnung zu gewährleisten.

Baugesetz Um

die heutigen Anforderungen

an die wirtschaftliche Betriebsführung eines Hotels

zu erfüllen, sind häufig Umbauten und Erweiterungen nötig. Dies zeigt sich beim vorliegenden Projekt für den Umbau des Hotels

Entsprechend wurden die Masse

der Regelbauweise in Abweichung zu den bisher gültigen Dorf- und Wohnzonen erhöht. Gleichzeitig werden aber mit der Ausscheidung der Hotelzone die betroffenen Grundstücke für Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe gesichert, so dass eine Umnutzung der bestehenden Hotels (beispielsweise) in Wohnungen

nicht mehr zu-

lässig ist.

Im Übrigen gibt die am 27. März 2014 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes Tschiertschen (Art. 56°° und Art. 59) vom 27. März 2014 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

Zonenplan 1.

und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Teilrevision Hotelzone

Allgemeines

Mit dem vorliegenden Zonenplan

EP

und Generellen Gestaltungsplan werden das Hotel

:\z<\1en Nr. 129 und 140) von der Dorfzone (D) und das Hote! ?::z:\:

Nr. 63) von der Wohnzone

(W2) je in die Ho-

telzone umgezont. Ferner werden die Parzellen Nr. 396 und 651 vollständig und ein kleiner Teil der Parzelle Nr. 63 von der Landwirtschaftszone in die Hotelzone umgezont. Daraus ergibt sich eine Neueinzonung von ca. 2593 m?, welche auf das Erweiterungsprojekts des neuen Hotels

Im

Rahmen

Tschiertschen

der

zwischen

wurden

1980

zuseschnitten ist.

und

für die erwähnten

Bund und Kanton ausgezahlt.

1995

durchgeführten

Landwirtschaftsflächen

Gesamtmelioration Subventionen

von

Die Schlusszahlung erfolgte 1997. Zur Sicherung die-

ser Leistungen wurden die umgelegten Grundstücke auf 20 Jahre ab Schlusszahlung mit einem Zweckentfremdungsverbot

im Grundbuch

belegt.

Die Parzellen

Nr. 396

und 651 sowie der in der Landwirtschaftszone gelegene kleine Teil der Parzelle Nr. 63 sind von dieser Grunddienstbarkeit betroffen. Die Umzonung schafts- in die Hotelzone stellt eine Zweckentfremdung

von der Landwirt-

im Sinne des eidg. Landwirt-

schaftsgesetzes (LwG) sowie der eidg. Strukturverbesserungsverordnung (SVV) dar. Die Subventionen müssen deshalb zurückgezahlt werden (vgl. Art. 102 LWG

i.V.m.

Art. 35ff. SVV sowie Art. 52 des kantonalen Meliorationsgesetzes [MelG]). Die Gemeinde wird ersucht, die betroffenen Grundeigentümer über die Rückzahlungspflicht zu informieren.

:. EEE Die Regierung erkennt die grosse Bedeutung einer umfassenden Erneuerung und

Erweiterung des Hotels

für den Tourismusort Tschiertschen. Für das Baube-

willigungsverfahren ist die Gemeinde im Interesse einer reibungslosen Abwicklung auf die folgenden Aspekte hinzuweisen:

2.1 Luftreinhaltung

Bauphase Es sind die „Baurichtlinie Luft des BAFU“

(BauRLL)

vom

1. September 2002 sowie

die „Baurichtlinie Luft - Ostschweizer Vollzugshilfe“ vom 1. Januar 2009 zu beachten. Es wird empfohlen,

im Hinblick auf die Bauausschreibung

weltbaubegleitung

(UBB)

(BauRLL)

auszuarbeiten.

durch die UBB

einen Die

nach

Massnahmenkatalog korrekte

Umsetzung

unter Beizug einer Um-

der

der Baurichtlinie

Massnahmen

Luft

ist alsdann

kontrollieren zu lassen.

Betriebsphase Für die Lüftung der Parkierungsanlage wird darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 6 eidg. Luftreinhalte-Verordnung (LRV) Schadstoffe möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung zu fassen und so abzuleiten sind, dass keine übermässigen

Immissionen

entstehen. Gerade für eine Hotelanlage ist eine sorgfältige Planung der Abluftkanäle (in der Regel über das Dach) besonders wichtig.

Nach Art. 3 LRV müssen

neue stationäre Anlagen (wie z.B. Feuerungsanlagen,

Not-

stromgruppen) so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten. Gemäss Art. 12 LRV muss wer eine Anlage betreibt oder errichten will, welche Luftverunreinigungen verursacht, der Behörde über die Art und Menge: der Emissionen, den Ort, die Höhe und den zeitli-

chen Verlauf des Ausstosses sowie über weitere Bedingungen des Ausstosses, die für die Beurteilung der Emissionen nötig sind, Auskunft erteilen. Die entsprechenden Emissionserklärungen

sind im Rahmen

des Baubewilligungsverfahrens dem Amt für

Natur und Umwelt (ANU) einzureichen. Baubewilligungen für Anlagen, welche erhebliche Luftverunreinigungen verursachen,

bedürfen zudem gemäss Art. 13 des kantonalen Umweltschutzgesetzes (KUSG;) i.V. mit Art. 4 und Anhänge 1 und 2 der kantonalen Umweltschutzverordnung (KUSV) der Zustimmung des ANU. Diese Zustimmungsverfügung des ANU wird im Rahmen des

Baubewilligungsverfahrens gestützt auf ein entsprechendes Gesuch

und die notwen-

digen Unterlagen (Emissionserklärungen) erteilt.

2.2 Lärmschutz Bauphase

Es ist die „Baulärm-Richtlinie“ des BAFU vom 24. März 2006 für den Baulärm und für die

Bautransporte

zu

beachten.

Es

wird

empfohlen,

im

Hinblick

auf die Bauaus-

schreibung unter Beizug einer UBB für alle Bauabläufe einen entsprechenden Massnahmenkatalog gestützt auf die „Baulärm-Richtlinie“ auszuarbeiten. Die korrekte Umsetzung der Massnahmen

ist alsdann durch die UBB kontrollieren zu lassen.

Betriebsphase

Im Rahmen der Projektierung ist der Nachweis zu erbringen, dass die von der Parkierungsanlage via Portal verursachten

dustrie- und Gewerbelärm

Lärmimmissionen

die Planungswerte für In-

nach Anhang 6 der eidg. Lärmschutz-Verordnung (LSV)

einhalten.

Bezüglich der Lüftungsanlagen von Parkierung und Hotelbetrieb empfiehlt das ANU, die Eckdaten für die Projektierung zu Handen der Submission festzulegen, mit denen sichergestellt ist, dass die Planungswerte der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II (Ho-

telzone) in jedem Fall eingehalten sind.

2.3 Gewässerschutz Bauphase

Für die Behandlung der Baustellenabwässer ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens dem ANU gung während

über die Gemeinde ein Gesuch

betreffend die Abwasserentsor-

der Bauphase einzureichen (Entwässerungskonzept).

Gemäss Art. 7

Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) bedarf es auch für die temporäre

Einleitung oder Versickerung

von verschmutztem

Abwasser einer

Bewilligung des ANU. Im Gesuch sind die abwasserproduzierenden Anlagen, die zu erwartenden

Abwassermengen,

rung/Einleitung darzustellen.

die Vorbehandlungsanlagen

Die Bewilligung des ANU

sowie

die Versicke-

zur Einleitung/Versickerung

von verschmutztem Abwasser nach Art. 7 Abs. 1 GSchG wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auf ein entsprechendes Gesuch erteilt.

Betriebsphase Unverschmutztes

Abwasser

nicht möglich

Falls eine Versickerung benenfalls den.

(Dachwasser)

zu

versickern

lassen.

ist, kann unverschmutztes Abwasser — gege-

nur nach einer Retention -— in ein Oberflächengewässer

eingeleitet wer-

hydrogeologischen

Gutachten fest-

sind in einem

Entsprechende Abklärungen Die

zuhalten.

ist grundsätzlich

erfordert

Einleitung

eine

Einleitungsbewilligung

nach

7 Abs.

Art.

2

GSchG durch das ANU. Diese wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auf ein entsprechendes Gesuch hin erteilt.

Gemäss Art. 7 Abs. 1 GSchG

muss verschmutztes Abwasser behandelt werden,

wozu Art. 7 Abs. 1 der eidg. Gewässerschutzverordnung (GSchV) vorsieht, dass die Behörde die Einleitung von Industrieabwasser in die öffentliche Kanalisation bewilligt,

wenn

des entsprechenden

die Anforderungen

Anhangs

sind. Für Ab-

eingehalten

wasser, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht, sowie für Abwasser, das für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht geeignet ist, ordnet das ANU gestützt auf Art. 13 des kant. Gewässerschutzgesetzes (KGSchG) die Vorbehandlung oder die Beseitigung des Abwassers an. Die Bewilligung des ANU

zur Einleitung in die Kanalisation nach Art. 7 Abs. 1

GSchG wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auf ein entsprechendes Gesuch erteilt. Vorliegend sind Gesuche für das Abwasser aus der Hotelküche, welches über einen

Fettabscheider der Gemeindekanalisation

zuzuführen

ist, sowie für das

Abwasser aus der Einstellhalle (Parkhaus), welches über einen Mineralölabscheider der Gemeindekanalisation

zuzuführen

ist, einzureichen.

2.4 Abfallbewirtschaftung und Bodenschutz Gemäss

den

vorliegenden

Unterlagen

werden

bestehende

Anlagen

rückgebaut.

Gemäss der Weisung über die Bewirtschaftung von Bauabfällen des ANU

sind mine-

ralische Bauabfälle grundsätzlich einem Sammel- und Sortierplatz zuzuführen. Bausperrgut

(Mineralische

Abfall-Fraktion,

Abbruchholz,

übriges

brennbares

Material,

Metall) ist ordnungsgemäss zu entsorgen (Schrottplatz, KVA, gegebenenfalls bewilligter Altholzsammelplatz oder TEGRA). Aufgrund der absehbar grossen Aushubkubaturen empfiehlt das ANU

ner fachlich kompetenten

den Beizug ei-

Umweltbaubegleitung vorzusehen, welche im Rahmen

der

Detailprojektierung ein Materialbewirtschaftungskonzept erstellt und die Aushubtriage überwacht. Gestützt auf Art. 39 KUSG i.V.m. Art. 16 KUSV ist vor Baubeginn und vor Auftragserteilung dem

ANU

ein Materialbewirtschaftungskonzept einzureichen, wel-

ches aufzeigt, wieviel Aushubmaterial auf welcher rechtskräftig bewilligten Deponie oder Materialverwertung abgelagert werden soll. Zudem muss eine schriftliche Bestätigung der betreffenden Deponiebetreiber über die Annahme und eine ausreichende Kapazität für die Ablagerung des anfallenden Materials beigebracht werden. Auf Deponien von regionaler Bedeutung müssen nach der Ablagerung für die Bedürfnisse der Region

noch Restvolumen für mindestens fünf Jahre vorhanden

sein. Bei der

Entsorgung von Aushubmaterial ist die Aushubrichtlinie des BAFU einzuhalten. Diese Anforderungen sind in die Submission aufzunehmen,

und das ANU

ist vor der Auf-

tragsvergabe zu informieren.

Im

Übrigen

drängen

sich zum

Zonenplan

und

Generellen

Gestaltungsplan

1:1000

Teilrevision Hotelzone Tschiertschen vom 27. März 2014 keine Bemerkungen auf; er kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1.

Die am

27. März 2014

beschlossene

Teilrevision

des

Baugesetzes

Tschiert-

schen (Art. 56°'° und Art. 59) wird vorbehaltlich allfälliger Änderungen aufgrund von allenfalls noch eingehenden Planungsbeschwerden genehmigt.

2.

Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Teilrevision Hotelzone Tschiertschen

vom

27. März 2014 wird im Sinne der Erwägungen

und mit

folgendem Vorbehalt und folgendem Anliegen genehmigt:

a)

Die Genehmigung

erfolgt vorbehältlich

allfälliger Änderungen/Anpassungen

aufgrund allenfalls noch eingehender Planungsbeschwerden.

b) Die Gemeinde wird ersucht, die Eigentümer der Parzellen Nr. 63, 651 und 396 von der Pflicht zur Rückerstattung

der Meliorationssubventionen

zu informie-

ren.

3.

Der Gemeindevorstand

Tschiertschen-Praden wird ersucht, diesen Beschluss in

geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

4.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig

sind,

bleibt der Bewilligungsentscheid

der zuständigen

Behörde

oder

Amtsstelle vorbehalten.

5.

Der Gemeindevorstand Tschiertschen-Praden sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.

6.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

7.

Mitteilung an:

Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

Dr. M. Cavigelli

| Dr. C. Riesen

P Gegen

han