Teilrevision Baugesetz, Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan Hotelzone
Plan d'affectation, réglementation de base · Chur
Document
- Numéro
- 14.356
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Chur
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 22 avr. 2014
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
3915_B_356-TR_RB_22.04.2014_Hotelzone.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Il Governo del Cantone dei Grigioni
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
22. April 2014
24. April 2014
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356
A.
Die Stimmberechtigten
der Gemeinde
Gemeindeversammlung
vom
März
27.
Tschiertschen-Praden 2014
eine Teilrevision
beschlossen
an der
der Ortsplanung.
Im
Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
-
Teilrevision Baugesetz Tschiertschen (Art. 56° und Art. 59)
-
Zonenplan
und
Genereller
1:1000
Gestaltungsplan
Teilrevision,
Hotelzone
Tschiertschen
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom
28. März 2014 gemäss Art. 47 der eidg.
Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) ver-
fasste mit Datum vom 12. Februar 2014 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 27. März 2014
gemäss
Art.
48
des
Raumplanungsgesetzes
für den
Graubünden
Kanton
(KRG) erfolgte am 27. März 2014. Da die Beschwerdefrist erst am 28. April 2014 endet, erfolgt die Genehmigung
unter dem Vorbehalt allfälliger Änderungen / Anpas-
sungen aufgrund allenfalls noch eingehender Planungsbeschwerden.
Mit
Schreiben
vom
31.
März
2014
ersuchte
der
Gemeindevorstand
.
Tschiertschen-
Praden um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage Inhalt der vorliegend
zu
genehmigenden
Nutzungsplanungsvorlage
der Gemeinde
Tschiertschen-Praden bildet die Einführung einer Hotelzone in Tschiertschen. Dieser :--
werden die Parzellen der beiden bestehenden Hotels
gewiesen. Die Definition der neuen Hotelzone erfolgt im neuen Art. 560° (Hotelzone) sowie
in der Ergänzung
schen.
Ziel der neuen
59) des
des
Zonenschemas
(Art.
Zone
ist die Stärkung
der Hotels,
um
Baugesetzes deren
Tschiert-
Weiterbestand
resp. Wiedereröffnung zu gewährleisten.
Baugesetz Um
die heutigen Anforderungen
an die wirtschaftliche Betriebsführung eines Hotels
zu erfüllen, sind häufig Umbauten und Erweiterungen nötig. Dies zeigt sich beim vorliegenden Projekt für den Umbau des Hotels
Entsprechend wurden die Masse
der Regelbauweise in Abweichung zu den bisher gültigen Dorf- und Wohnzonen erhöht. Gleichzeitig werden aber mit der Ausscheidung der Hotelzone die betroffenen Grundstücke für Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe gesichert, so dass eine Umnutzung der bestehenden Hotels (beispielsweise) in Wohnungen
nicht mehr zu-
lässig ist.
Im Übrigen gibt die am 27. März 2014 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes Tschiertschen (Art. 56°° und Art. 59) vom 27. März 2014 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
Zonenplan 1.
und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Teilrevision Hotelzone
Allgemeines
Mit dem vorliegenden Zonenplan
EP
und Generellen Gestaltungsplan werden das Hotel
:\z<\1en Nr. 129 und 140) von der Dorfzone (D) und das Hote! ?::z:\:
Nr. 63) von der Wohnzone
(W2) je in die Ho-
telzone umgezont. Ferner werden die Parzellen Nr. 396 und 651 vollständig und ein kleiner Teil der Parzelle Nr. 63 von der Landwirtschaftszone in die Hotelzone umgezont. Daraus ergibt sich eine Neueinzonung von ca. 2593 m?, welche auf das Erweiterungsprojekts des neuen Hotels
Im
Rahmen
Tschiertschen
der
zwischen
wurden
1980
zuseschnitten ist.
und
für die erwähnten
Bund und Kanton ausgezahlt.
1995
durchgeführten
Landwirtschaftsflächen
Gesamtmelioration Subventionen
von
Die Schlusszahlung erfolgte 1997. Zur Sicherung die-
ser Leistungen wurden die umgelegten Grundstücke auf 20 Jahre ab Schlusszahlung mit einem Zweckentfremdungsverbot
im Grundbuch
belegt.
Die Parzellen
Nr. 396
und 651 sowie der in der Landwirtschaftszone gelegene kleine Teil der Parzelle Nr. 63 sind von dieser Grunddienstbarkeit betroffen. Die Umzonung schafts- in die Hotelzone stellt eine Zweckentfremdung
von der Landwirt-
im Sinne des eidg. Landwirt-
schaftsgesetzes (LwG) sowie der eidg. Strukturverbesserungsverordnung (SVV) dar. Die Subventionen müssen deshalb zurückgezahlt werden (vgl. Art. 102 LWG
i.V.m.
Art. 35ff. SVV sowie Art. 52 des kantonalen Meliorationsgesetzes [MelG]). Die Gemeinde wird ersucht, die betroffenen Grundeigentümer über die Rückzahlungspflicht zu informieren.
:. EEE Die Regierung erkennt die grosse Bedeutung einer umfassenden Erneuerung und
Erweiterung des Hotels
für den Tourismusort Tschiertschen. Für das Baube-
willigungsverfahren ist die Gemeinde im Interesse einer reibungslosen Abwicklung auf die folgenden Aspekte hinzuweisen:
2.1 Luftreinhaltung
Bauphase Es sind die „Baurichtlinie Luft des BAFU“
(BauRLL)
vom
1. September 2002 sowie
die „Baurichtlinie Luft - Ostschweizer Vollzugshilfe“ vom 1. Januar 2009 zu beachten. Es wird empfohlen,
im Hinblick auf die Bauausschreibung
weltbaubegleitung
(UBB)
(BauRLL)
auszuarbeiten.
durch die UBB
einen Die
nach
Massnahmenkatalog korrekte
Umsetzung
unter Beizug einer Um-
der
der Baurichtlinie
Massnahmen
Luft
ist alsdann
kontrollieren zu lassen.
Betriebsphase Für die Lüftung der Parkierungsanlage wird darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 6 eidg. Luftreinhalte-Verordnung (LRV) Schadstoffe möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung zu fassen und so abzuleiten sind, dass keine übermässigen
Immissionen
entstehen. Gerade für eine Hotelanlage ist eine sorgfältige Planung der Abluftkanäle (in der Regel über das Dach) besonders wichtig.
Nach Art. 3 LRV müssen
neue stationäre Anlagen (wie z.B. Feuerungsanlagen,
Not-
stromgruppen) so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten. Gemäss Art. 12 LRV muss wer eine Anlage betreibt oder errichten will, welche Luftverunreinigungen verursacht, der Behörde über die Art und Menge: der Emissionen, den Ort, die Höhe und den zeitli-
chen Verlauf des Ausstosses sowie über weitere Bedingungen des Ausstosses, die für die Beurteilung der Emissionen nötig sind, Auskunft erteilen. Die entsprechenden Emissionserklärungen
sind im Rahmen
des Baubewilligungsverfahrens dem Amt für
Natur und Umwelt (ANU) einzureichen. Baubewilligungen für Anlagen, welche erhebliche Luftverunreinigungen verursachen,
bedürfen zudem gemäss Art. 13 des kantonalen Umweltschutzgesetzes (KUSG;) i.V. mit Art. 4 und Anhänge 1 und 2 der kantonalen Umweltschutzverordnung (KUSV) der Zustimmung des ANU. Diese Zustimmungsverfügung des ANU wird im Rahmen des
Baubewilligungsverfahrens gestützt auf ein entsprechendes Gesuch
und die notwen-
digen Unterlagen (Emissionserklärungen) erteilt.
2.2 Lärmschutz Bauphase
Es ist die „Baulärm-Richtlinie“ des BAFU vom 24. März 2006 für den Baulärm und für die
Bautransporte
zu
beachten.
Es
wird
empfohlen,
im
Hinblick
auf die Bauaus-
schreibung unter Beizug einer UBB für alle Bauabläufe einen entsprechenden Massnahmenkatalog gestützt auf die „Baulärm-Richtlinie“ auszuarbeiten. Die korrekte Umsetzung der Massnahmen
ist alsdann durch die UBB kontrollieren zu lassen.
Betriebsphase
Im Rahmen der Projektierung ist der Nachweis zu erbringen, dass die von der Parkierungsanlage via Portal verursachten
dustrie- und Gewerbelärm
Lärmimmissionen
die Planungswerte für In-
nach Anhang 6 der eidg. Lärmschutz-Verordnung (LSV)
einhalten.
Bezüglich der Lüftungsanlagen von Parkierung und Hotelbetrieb empfiehlt das ANU, die Eckdaten für die Projektierung zu Handen der Submission festzulegen, mit denen sichergestellt ist, dass die Planungswerte der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II (Ho-
telzone) in jedem Fall eingehalten sind.
2.3 Gewässerschutz Bauphase
Für die Behandlung der Baustellenabwässer ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens dem ANU gung während
über die Gemeinde ein Gesuch
betreffend die Abwasserentsor-
der Bauphase einzureichen (Entwässerungskonzept).
Gemäss Art. 7
Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) bedarf es auch für die temporäre
Einleitung oder Versickerung
von verschmutztem
Abwasser einer
Bewilligung des ANU. Im Gesuch sind die abwasserproduzierenden Anlagen, die zu erwartenden
Abwassermengen,
rung/Einleitung darzustellen.
die Vorbehandlungsanlagen
Die Bewilligung des ANU
sowie
die Versicke-
zur Einleitung/Versickerung
von verschmutztem Abwasser nach Art. 7 Abs. 1 GSchG wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auf ein entsprechendes Gesuch erteilt.
Betriebsphase Unverschmutztes
Abwasser
nicht möglich
Falls eine Versickerung benenfalls den.
(Dachwasser)
zu
versickern
lassen.
ist, kann unverschmutztes Abwasser — gege-
nur nach einer Retention -— in ein Oberflächengewässer
eingeleitet wer-
hydrogeologischen
Gutachten fest-
sind in einem
Entsprechende Abklärungen Die
zuhalten.
ist grundsätzlich
erfordert
Einleitung
eine
Einleitungsbewilligung
nach
7 Abs.
Art.
2
GSchG durch das ANU. Diese wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auf ein entsprechendes Gesuch hin erteilt.
Gemäss Art. 7 Abs. 1 GSchG
muss verschmutztes Abwasser behandelt werden,
wozu Art. 7 Abs. 1 der eidg. Gewässerschutzverordnung (GSchV) vorsieht, dass die Behörde die Einleitung von Industrieabwasser in die öffentliche Kanalisation bewilligt,
wenn
des entsprechenden
die Anforderungen
Anhangs
sind. Für Ab-
eingehalten
wasser, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht, sowie für Abwasser, das für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht geeignet ist, ordnet das ANU gestützt auf Art. 13 des kant. Gewässerschutzgesetzes (KGSchG) die Vorbehandlung oder die Beseitigung des Abwassers an. Die Bewilligung des ANU
zur Einleitung in die Kanalisation nach Art. 7 Abs. 1
GSchG wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auf ein entsprechendes Gesuch erteilt. Vorliegend sind Gesuche für das Abwasser aus der Hotelküche, welches über einen
Fettabscheider der Gemeindekanalisation
zuzuführen
ist, sowie für das
Abwasser aus der Einstellhalle (Parkhaus), welches über einen Mineralölabscheider der Gemeindekanalisation
zuzuführen
ist, einzureichen.
2.4 Abfallbewirtschaftung und Bodenschutz Gemäss
den
vorliegenden
Unterlagen
werden
bestehende
Anlagen
rückgebaut.
Gemäss der Weisung über die Bewirtschaftung von Bauabfällen des ANU
sind mine-
ralische Bauabfälle grundsätzlich einem Sammel- und Sortierplatz zuzuführen. Bausperrgut
(Mineralische
Abfall-Fraktion,
Abbruchholz,
übriges
brennbares
Material,
Metall) ist ordnungsgemäss zu entsorgen (Schrottplatz, KVA, gegebenenfalls bewilligter Altholzsammelplatz oder TEGRA). Aufgrund der absehbar grossen Aushubkubaturen empfiehlt das ANU
ner fachlich kompetenten
den Beizug ei-
Umweltbaubegleitung vorzusehen, welche im Rahmen
der
Detailprojektierung ein Materialbewirtschaftungskonzept erstellt und die Aushubtriage überwacht. Gestützt auf Art. 39 KUSG i.V.m. Art. 16 KUSV ist vor Baubeginn und vor Auftragserteilung dem
ANU
ein Materialbewirtschaftungskonzept einzureichen, wel-
ches aufzeigt, wieviel Aushubmaterial auf welcher rechtskräftig bewilligten Deponie oder Materialverwertung abgelagert werden soll. Zudem muss eine schriftliche Bestätigung der betreffenden Deponiebetreiber über die Annahme und eine ausreichende Kapazität für die Ablagerung des anfallenden Materials beigebracht werden. Auf Deponien von regionaler Bedeutung müssen nach der Ablagerung für die Bedürfnisse der Region
noch Restvolumen für mindestens fünf Jahre vorhanden
sein. Bei der
Entsorgung von Aushubmaterial ist die Aushubrichtlinie des BAFU einzuhalten. Diese Anforderungen sind in die Submission aufzunehmen,
und das ANU
ist vor der Auf-
tragsvergabe zu informieren.
Im
Übrigen
drängen
sich zum
Zonenplan
und
Generellen
Gestaltungsplan
1:1000
Teilrevision Hotelzone Tschiertschen vom 27. März 2014 keine Bemerkungen auf; er kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Die am
27. März 2014
beschlossene
Teilrevision
des
Baugesetzes
Tschiert-
schen (Art. 56°'° und Art. 59) wird vorbehaltlich allfälliger Änderungen aufgrund von allenfalls noch eingehenden Planungsbeschwerden genehmigt.
2.
Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Teilrevision Hotelzone Tschiertschen
vom
27. März 2014 wird im Sinne der Erwägungen
und mit
folgendem Vorbehalt und folgendem Anliegen genehmigt:
a)
Die Genehmigung
erfolgt vorbehältlich
allfälliger Änderungen/Anpassungen
aufgrund allenfalls noch eingehender Planungsbeschwerden.
b) Die Gemeinde wird ersucht, die Eigentümer der Parzellen Nr. 63, 651 und 396 von der Pflicht zur Rückerstattung
der Meliorationssubventionen
zu informie-
ren.
3.
Der Gemeindevorstand
Tschiertschen-Praden wird ersucht, diesen Beschluss in
geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
4.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig
sind,
bleibt der Bewilligungsentscheid
der zuständigen
Behörde
oder
Amtsstelle vorbehalten.
5.
Der Gemeindevorstand Tschiertschen-Praden sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.
6.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
7.
Mitteilung an:
Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
Dr. M. Cavigelli
| Dr. C. Riesen
P Gegen
han
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération