Teilrevision Nationalparkzentrum
Plan d'affectation, réglementation de base · Zernez
Document
- Numéro
- 05.1114
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Zernez
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 13 sept. 2005
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
3746_B_TR_Nationalparkzentrum_05.1114.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR ›> AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMPLANUNG
Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
La regenza dal chantun Grischun
Mitgeteilt den
- 13. September 2005
14. September 2005
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Protokoll Nr.
1114
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zernez beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 30. Juni 2005 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wur-
den folgende Planungsmittel verabschiedet: - Revision Baugesetz (Art. 78 / Art. 84.1)
- Zonenplan 1:2'000 „Runatsch / Nationalparkzentrum"
- Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 „Runatsch / Nationalparkzentrum"
- Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 „Runatsch / Nationalparkzentrum". Neben den vorstehend erwähnten Planungsmitteln reichte die Gemeinde Zemez die
folgenden weiteren Unterlagen ein:
Planungs- und Mitwirkungsbericht zur Teilrevision der Ortsplanung Zernez (Gebiet
„Runatsch / Nationalparkzentrum") vom 23. Juni 2005 / 1. Juli 2005 im Sinne von
Art. 47 der eidgenössischen Verordnung über die Raumplanung.
Dokumentation „Richtprojekt Neues Nationalparkzentrum Zernez" von Valerio 01-
giati vom 28. Juni 2005.
Die Vorprüfung der Revisionsvorlage erfolgte mit Notiz des Amtes für Raumplanung
vom 31. Mai 2005 zur Besprechung vom 10. Mai 2005.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 30. Juni
2005 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 7. Juli 2005. Es gingen keine Beschwerden ein.
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Mit Schreiben vom 14. Juli 2005 ersuchte der Gemeindevorstand Zernez um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.
B. Die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde Zernez steht in direktem
Zusammenhang mit der vorgesehenen Einrichtung eines Besucherzentrums sowie
des administrativen Bereichs des Schweizerischen Nationalparks im Schloss „PlantaWildenberg", im nebenstehenden ehemaligen Schlossstall sowie auf einer südöstlich
des Schlosses jenseits der Kantonsstrasse gelegenen Teilfläche der Parzelle Nr. 151. Zu diesem Zweck muss das auf Parzelle Nr. 151 bestehende Kinder-
gartengebäude abgerissen werden. Die zurzeit im Schloss residierende Gemeinde-
verwaltung sowie der Kindergarten werden künftig im heute vom Eidgenössischen Nationalpark genutzten Gebäude auf Parzelle Nr. 159 angesiedelt.
C. RevisiondesBaugesetzes
Die am 30. Juni 2005 verabschiedete Teilrevision des Baugesetzes (Art. 78 „Umgebungsbereich Schloss Planta-Wildenberg" und Art. 84.1 „Erschliessungsbereich Runatsch") gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Sie kann genehmigt werden.
D. Zonenplan 1:2'000 „Runatsch / Nationalparkzentrum"
Der Zonenplan 1:2'000 „Runatsch / Nationalparkzentrum" vom 30. Juni 2005 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Er kann genehmigt werden.
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E. Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 „Runatsch / Nationalparkzentrum"
Es wird darauf hingewiesen, dass die im Sockel- und Platzbereich vorgesehenen
baulichen Massnahmen (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Ziffer 2.2, Seite 2 im
vorliegenden Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 23. Juni 2005 / 1. Juli 2005) mit
der Kantonspolizei, Abteilung „Verkehrstechnik" und dem Tiefbauamt (TBA) abge-
sprochen werden müssen, soweit sie in den Strassenabstandsbereich nach Art. 10 der Vollziehungsverordnung zum Strassengesetz zu liegen kommen. Über eine ge-
gebenenfalls erforderliche Bewilligung der Kantonspolizei, des TBA oder des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements (BVFD) wird dannzumal zu entscheiden sein.
Im Übrigen gibt der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 „Runatsch / Nationalpark-
zentrum" vom 30. Juni 2005 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Er kann genehmigt werden.
F. Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 „Runatsch / Nationalparkzentrum"
Es wird darauf hingewiesen, dass die im Erschliessungsbereich „Runatsch" vorge-
sehenen Verkehrsmassnahmen (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Ziffer 2.3.2,
Seite 3 f. im vorliegenden Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 23. Juni 2005 / 1. Juli 2005) mit der Kantonspolizei, Abteilung „Verkehrstechnik" und dem TBA ab-
gesprochen werden müssen, soweit sie die Kantonsstrasse betreffen oder im Stras-
senabstandsbereich nach Art. 10 der Vollziehungsverordnung zum Strassengesetz
zu liegen kommen. Über eine gegebenenfalls erforderliche Bewilligung der Kantonspolizei, des TBA oder des BVFD wird dannzumal zu entscheiden sein.
Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Realisierung von Massnahmen
wie Tempo-30-Zonen, Begegnungszonen, vertikale Absätze und Anrampungen sowie Einengungen der Fahrbahn auf der Kantonsstrasse zurzeit nicht möglich ist.
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Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 „Runatsch / Nationalpark-
zentrum" vom 30. Juni 2005 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Er kann genehmigt werden.
G. Auswirkungen der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung auf den Zonenplan 1:2'000 „Zernez" vom 4. Juni 2003
Mit Beschluss Nr. 1325 vom 21. September 2004 hat die Regierung auf Antrag der Gemeinde vom 23. Juli 2004 das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der folgenden Nutzungszonen sistiert:
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen im südöstlichen Bereich der Parzelle
Nr. 151 mit dem Gebäude der Feuerwehr (Gebäude Nr. 4g), begrenzt durch eine Parallele im Abstand von ca. 37 m ab Grenze zur Parzelle Nr. 159.
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen auf der Parzelle Nr. 159.
Zone für öffentliche Anlagen, Freihaltezone sowie Wintersportzone auf der Parzelle Nr. 152.
Die Sistierung erfolgte, weil zu diesem Zeitpunkt bekannt wurde, dass eine Erstellung
des Nationalparkbesucherzentrums auf der Parzelle Nr. 149 im Gebiet „Runatsch"
nicht realisierbar sein würde und weil damals ins Auge gefasst wurde, die vorgesehene Baute auf den vorgenannten Parzellen im Gebiet „Urtatsch" zu errichten. Da es nunmehr gemäss neuem Zonenplan 1:2'000 „Runatsch / Nationalparkzentrum" vom
30. Juni 2005 vorgesehen ist, das Besucherzentrum an der nordöstlichen Ecke der Parzelle Nr. 151 zu erstellen, können die vorstehend aufgeführten, von der Gemein-
de Zernez am 4. Juni 2003 beschlossenen Zonen auf den Parzellen Nr. 151, 152 und 159 (vgl. Zonenplan 1:2'000 „Zernez" vom 4. Juni 2003) entsprechend dem von der
Gemeinde mit Schreiben vom 14. Juli 2005 formulierten Antrag jetzt genehmigt wer-
den.
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Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:
1. Die am 30. Juni 2005 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 78 „Umgebungsbereich Schloss Planta-Wildenberg" und Art. 84.1 „Erschlies-
sungsbereich Runatsch") wird genehmigt.
2.
Der Zonenplan 1:2'000 „Runatsch / Nationalparkzentrum" vom 30. Juni 2005
wird genehmigt.
3. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 „Runatsch / Nationalparkzentrum" vom 30. Juni 2005 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
4.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 „Runatsch / Nationalparkzent-
rum" vom 30. Juni 2005 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
5. Die folgenden Zonen gemäss Zonenplan 1:2'000 „Zernez" vom 4. Juni 2003, für welche das Genehmigungsverfahren mit Regierungsbeschluss Nr. 1325 vom 21. September 2004 sistiert worden ist, werden genehmigt:
- Zone für öffentliche Bauten und Anlagen im südöstlichen Bereich der Parzelle
Nr. 151 mit dem Gebäude der Feuerwehr (Gebäude Nr. 4g), begrenzt durch eine Parallele im Abstand von ca. 37 m ab Grenze zur Parzelle Nr. 159.
- Zone für öffentliche Bauten und Anlagen auf der Parzelle Nr. 159.
- Zone für öffentliche Anlagen, Freihaltezone sowie Wintersportzone auf der Parzelle Nr. 152.
6.
Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlus-
ses notwendigen Kennzeichnungen im Baugesetz (deutsche und romanische
Fassung), im Zonenplan 1:2'000 „Zernez", im Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 „Zernez" sowie im Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 „Zernez", alle
vom 4. August 2003, vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem
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ARP ihre Originalexemplare des Baugesetzes und der vorstehend genannten Pläne zur Verfügung.
7. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
8.
Der Gemeindevorstand Zernez wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter
Form öffentlich bekannt zu geben.
9. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 10. Mitteilung an:
Namens der Regierung Die Präsidentin: Der Kanzleidirektor:
Dr. Eveline Widmer-Schlumpf
Dr. C. Riesen
Bases légales
3746.(1) · Commune · Texte du canton
3746.(2) · Commune · Texte du canton
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération