Teilrevision 2001
Plan d'affectation, réglementation de base · Zillis-Reischen
Document
- Numéro
- 01.535
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Zillis-Reischen
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 3 avr. 2001
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
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Texte
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Regierung Die Die Regierung Graubünden Kantons Graubünden des Kantons des
l|II Governo Governo Grigioni dei Grigioni Cantone dei del del Cantone
Mitgeteilt den den Mitgeteilt
Sitzung vom vorn Sitzung
4. April 2001 April 2001 4.
3. 2001 April 2001 3. April
AMTSREGISTRA TUR HI m AMTSREGISTRATUR
La regenza regenza La dal ohantun chantun Grischun Grischun dal
Protokoll Nr. Nr. Protokoll
535 535
A. A.
Gemeinder Gemeinan der beschlossen an Gemeinde Zillis-Reischen der Gemeinde Stimmberechtigten der Die Die Stimmberechtigten Zillis-Reischen beschlossen
umfassend Ortsplanung,umfassend derOrtsplanung, Teilrevision der eine Teilrevision 2000 eine Oktober 2000 27. Oktober vom 27. deversammlung vom deversammlung
GeundGeZonenplanund einen Zonenplan „Zonenschema“), einen 44 „Zonenschema"), (Art. 44 Baugesetzes (Art. des Baugesetzes Änderung des eine Änderung eine einen undeinen 381/382“und und 381/382" 203/475 und „Parz. 203/475 1:1'000 „Parz. Änderung 1:1'000 Gestaltungsplan Änderung nerellen nerellen Gestaltungsplan
550 549,550 Nr.549, „Parz.Nr. 1:10'000„Parz. Änderung 1:10'000 Gestaltungsplan Änderung Generellen Gestaltungsplan und Generellen Zonenplan und Zonenplan
VerordeidgenössischenVerordder eidgenössischen 47 der
Art. 47
von Art. Sinne von im Sinne Mitwirkungsbericht im Ein Mitwirkungsbericht 554“. Ein und und 554". vor. liegt vor. (RPV) liegt Raumplanung (RPV) die Raumplanung über die nung nung über
Die des Gemeindeversammlungsbeschlusses Gemeindeversammlungsbeschlusses vom vom 27. 27. OkOkDie öffentliche öffentliche Bekanntgabe des
tober 2000 gemäss gemäss Art. Art. 37a 37a des des kantonalen kantonalen Raumplanungsgesetzes Raumplanungsgesetzes(KRG) (KRG)erfolgte erfolgte tober 2000
separaten einemseparaten wird inin einem Diese wird ein. Diese Beschwerde ein. eine Beschwerde ging eine Es ging 2000. Es November 2000. 2. November am 2. am
Regierungsbeschluss behandelt. Regierungsbeschluss behandelt.
ZiIIisGemeindevorstandZillisder Gemeindevorstand ersuchte der 2000 ersuchte Mit November 2000 22. November vom 22. Schreiben vom Mit Schreiben
KRG. 37KRG.
Art. 37
von Art. Rahmen von im Rahmen Revisionsvorlage im Reischen der Revisionsvorlage Genehmigung der um Genehmigung Reischen um B.
ÄnderunlBsmgeset;
ÄnderungBaugesetz
die fürdie Firsthöhefür maximale Firsthöhe die maximale beträgt die 44) beträgt (Art. 44) Zonenschema (Art. rechtskräftigen Zonenschema Im rechtskräftigen Im
entsprechendes Bedürfnissenentsprechendes heutigen Bedürfnissen den heutigen ein den Um ein m. Um 12,00 m. Gewerbe/Wohnzone Gewerbe-/Wohnzone 12,00
Betriebsgebäude errichten zu zu können, können, soll soll die die maximale maximale Firsthöhe Firsthöhe ininder derGewerbe-/ Gewerbe-l Betriebsgebäude errichten
werden. erhöht werden. m erhöht 13,80 m auf 13,80 Wohnzone auf Wohnzone
J
AMT FÜR RAUMENTWICKLUN FÜR RAUMENTWICKLUNG AMT
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Die des Baugesetzes Baugesetzes (Art. (Art. 44) 44) vom vom 27. 27. Oktober Oktober 2000 Die Änderung Änderung des 2000 gibt gibtzu zu keinen keinenBeBe-
merkungen Anlass Anlass und und kann kann genehmigt genehmigt werden. werden. merkungen
C. C. Zonenplan und Genereller Genereller Gestaltungsplan Gestaltungsplan Änderung Änderung 1:1'000 1:1'000 „Parz. „Parz. 203/475 Zonenplan und 2031475 .
und 3811382“ und 381/382"
1. Gewerbe-Mohnzone 1. Gewerbe /Wohnzone
Um die Erweiterung Erweiterung eines eines einheimischen einheimischen Gewerbebetriebes Gewerbebetriebes zu zu ermöglichen, ermöglichen, beabUm die beab-
sichtigt die Gemeinde Gemeinde die die Umzonung Umzonung einer einer der der Dorfzone Dorfzone zugewiesenen zugewiesenenund sichtigt die undan andie die
bestehende Gewerbe-[Wohnzone grenzenden grenzenden Fläche Fläche im im Gebiet Gebiet„Suletschas" „Suletschas“zur zur bestehende Gewerbe-/Wohnzone
Gewerbe-l Wohnzone. Gewerbe-/ Wohnzone.
Die rechtskräftigen Bauzonen Bauzonen der der Gemeinde Gemeinde Zillis-Reischen Zillis-Reischen grenzen grenzen an an einigen einigenStelStelDie rechtskräftigen
len Die Gemeinde Gemeinde hat hat bei bei der der Ausarbeitung Ausarbeitung der der vorliegenden vorliegendenTeilrevilen an an Waldareal. Waldareal. Die Teilrevi-
sion der Ortsplanung Ortsplanung darauf darauf verzichtet, verzichtet, ein ein Waldfeststellungsverfahren Waldfeststellungsverfahrenim imSinne Sinnevon sion der von
Art. 10 10 und und 13 13 des des Bundesgesetzes Bundesgesetzes über über den den Wald Wald (WaG) (WaG) vom vom9.9.Oktober Oktober1991 1991 Art.
resp. im Sinne Sinne von von Art.
Art. 13 13 und
und 18 18 des des kantonalen kantonalen Waldgesetzes Waldgesetzes (KWaG) (KWaG)vom vom resp. im
25. Juni 1995 1995 durchzuführen. durchzuführen. Es Es ist ist festzuhalten, festzuhalten, dass dass es es sich sich bei bei den denaus ausdem dem 25. Juni
rechtskräftigen Zonenplan Zonenplan und und Generellen Generellen Gestaltungsplan Gestaltungsplan 1:1'000 1:1'000vom vom7. 7. August August rechtskräftigen
1992 und und dem dem vorliegenden vorliegenden Zonenplan Zonenplan und und Generellen Generellen Gestaltungsplan Gestaltungsplan Änderung Änderung 1992
1:1'000 „Parz. 203/475 203/475 und und 381/382" 381/382“ vom vom 27. 27. Oktober Oktober 2000 2000 ergebenden ergebenden Grenzen Grenzen 1:1'000 „Parz.
zwischen der Forstwirtschaftszone Forstwirtschaftszone und und den den Bauzonen Bauzonen nicht nicht um um Waldgrenzen Waldgrenzenim zwischen der im
Sinne von von Art.
Art. 13 13 WaG
WaG handelt. handelt. Es Es wird wird mit mit anderen anderen Worten Worten im imInteresse Interesseder der Sinne
Rechtssicherheit und zur zur Vermeidung Vermeidung von von späteren späteren Missverständnissen Missverständnissen darauf daraufhinhin— Rechtssicherheit und
gewiesen, dass in in Zillis-Reischen Zillis-Reischen im im Grenzbereich Grenzbereich Wald/Bauzone Wald/Bauzonenoch nochnicht nichtder der gewiesen, dass
„statische“, sondern nach nach wie wie vor vor der der „dynamische" „dynamische“ Waldbegriff Waldbegriff gilt. gilt. „statische", sondern
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Art. 10 Nutzungsplänen
von Nutzungsplänen Revision von derRevision bei der und bei Erlass und beim Erlass dass beim verlangt, dass WaG verlangt, 10 WaG Art.
eine Waldfeststellung in Wald denWald anden Bauzonenan wo Bauzonen ist, wo anzuordnen ist, Bereichen anzuordnen jenen Bereichen in jenen eine Waldfeststellung
18
Art. 18
undArt. WaGund 13 WaG
Art. 13
die Art. grenzen fordern die Ferner fordern sollen. Ferner grenzen sollen. Zukunft grenzen in Zukunft oder in grenzen oder
KWaG, dass SignaspeziellenSignaeiner speziellen mit einer Waldgrenzen mit festgestellten Waldgrenzen rechtskräftig festgestellten die rechtskräftig dass die KWaG,
gesetzgebediesesgesetzgebeHintergrund dieses dem Hintergrund Vordem werden. Vor eingetragen werden. Zonenpläne eingetragen die Zonenpläne in die tur tur in
Zillis-Reischen Gemeinde Zillis-Reischen die Gemeinde rischen Auftrages sieht veranlasst, die Regierung veranlasst, die Regierung sich die sieht sich rischen Auftrages
festdiefestdurchzuführen, die aufzufordern, Waldfeststellungsverfahren durchzuführen, erforderliche Waldfeststellungsverfahren das erforderliche aufzufordern, das
und einzutragenund Zonenplan einzutragen gestellten Waldgrenzen den Zonenplan in den Gelegenheit in nächster Gelegenheit bei nächster Waldgrenzen bei gestellten
vorzunehmen. Auszonungen vorzunehmen. und/oder Auszonungen Ein- und/oder ergebenden Einsich ergebenden daraus sich die daraus nötigenfalls nötigenfalls die
Mit dieser dieser Anweisung Mit Anweisung kann kann die die vorliegende vorliegende Umzonung Umzonung in in die die Gewerbe-/Wohnzone Gewerbe-lWohnzone genehmigt werden. genehmigt werden.
Dorfzone 2. 2. Dorfzone (KernzoBauzone(Kernzoder Bauzone in der einen in für einen Remise für Im Zusammenhang Zusammenhang mit projektierten Remise einer projektierten mit einer Im
übrigen vom übrigen 350 mm22 vom ca. 350 von ca. Fläche von eine Fläche soll eine Landwirtschaftsbetrieb soll ne) gelegenen ne) gelegenen Landwirtschaftsbetrieb
eingefüreingeBereichfür einem Bereich mit einem und mit werden und Gemeindegebiet umgezont werden Dorfzone umgezont die Dorfzone in die Gemeindegebiet in
Firsthöhe maximaleFirsthöhe m, maximale 4,50 m, von 4,50 schossige Remisebauten Gebäudehöhe von (maximale Gebäudehöhe Remisebauten (maximale schossige
werden. versehen werden. m) versehen 5,50 m) von 5,50 von
übrigen zum übrigen Zuweisung zum dessen Zuweisung Sut“, dessen „Vischnanca Sut", Gebiet „Vischnanca das Gebiet in das soII in Einzonung soll Die Einzonung Die
Gemeindegebiet mit GedieGeandie 1993an Juli 1993 13. Juli vom 13. 1760 vom Nr. 1760 Regierungsbeschluss Nr. mit Regierungsbeschluss Gemeindegebiet meinde Rückweisung Diese Rückweisung erfolgen. Diese wurde, erfolgen. zurückgewiesen wurde, Überarbeitung zurückgewiesen zur Überarbeitung meinde zur
inLageinderLage aufgrundder Gemeindegebiet aufgrund übrige Gemeindegebiet das übrige weil das auf, weil einerseits auf, sich einerseits drängte drängte sich
viel soviel fürso undfür mussteund werden musste betrachtet werden Reservebaugebiet betrachtet als Reservebaugebiet Bauzonen als von Bauzonen mitten mitten von
auf Regierungauf die Regierung wies die Anderseits wies war. Anderseits ausgewiesen war. Bedarf ausgewiesen kein Bedarf Reservebaugebiet kein Reservebaugebiet
hin. Freiraumes hin. dieses Freiraumes Bedeutung dieses ortsbauliche Bedeutung besondere ortsbauliche die die besondere
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aufgewurdeaufgeBereits im 1992wurde August 1992 7. August vom 7. Ortsplanung vom zur Ortsplanung Erläuterungsbericht zur im Erläuterungsbericht Bereits
zeigt, zeigt, wie wie das das Gebiet Gebiet im im Falle Falle einer einerspäteren Späteren Einzonung Einzonung mittels mittelseiner einerBeschränkung Beschränkung
überNutzungsverlegungübermit Nutzungsverlegung der Ausnützungsziffer Quartierplanpflicht mit einer Quartierplanpflicht sowie einer Ausnützungsziffer sowie der
ZusammenImZusammengefährden. Im zu gefährden. (Obstgärten) zu baut Freiraum (Obstgärten) den Freiraum ohne den könnte, ohne werden könnte, baut werden
Überbauungsvorschläge weitere Überbauungsvorschläge wurden weitere hang Remiseneubau wurden projektierten Remiseneubau dem projektierten mit dem hang mit Damit ausgearbeitet.Damit Randbedingungen ausgearbeitet. mit dem gleichen Randbedingungen den gleichen und den Ziel und gleichen Ziel dem gleichen mit
Einzonung späterenEinzonung allfälligen späteren einer allfälligen Falle einer im Falle dass im konnte aufzeigen, dass Gemeinde aufzeigen, die Gemeinde konnte die
zur Anliegenzur demAnliegen unddem ortsbildverträgliche und eine ortsbildverträgliche Remise eine auch der Remise Erstellung der der Erstellung bei der auch bei
ist. möglichist. Überbauung möglich Freihaltung der widersprechende Überbauung nicht widersprechende Obstgärten nicht der Obstgärten Freihaltung
eingeschossige füreingeschossige Bereich für einem Bereich mit einem Durch Einzonungsfläche mit der Einzonungsfläche Überlagerung der die Überlagerung Durch die
als Nutzungals andereNutzung eine andere zudem eine soll zudem Remisebauten Gestaltungsplan soll Generellen Gestaltungsplan im Generellen Remisebauten im
die deklarierte werden. verhindert werden. deklarierte verhindert die
unter kannunter Sut“kann „VischnancaSut" Gebiet „Vischnanca im Gebiet Dorfzone im der Dorfzone Erweiterung der Die beschlossene Erweiterung
werden. genehmigt werden. diesen Umständen Umständen genehmigt diesen
D. D.
549, Nr.549, IIParz.Nr. Änderun11:10'000 GestaltungsplanÄnderung Zonenplan 1:10'000 „Parz. Genereller Gestaltungsplan und Genereller Zonenplan und
550 und und 554" 554“ 550
reSp. Kantonsstrasseresp. zur Kantonsstrasse bis zur Reischen bis Fraktion Reischen der Fraktion vor der Abhang vor Der westliche Abhang ganze westliche Der ganze
entsprederentspreGemässder Landschaftsschutzzone. Gemäss derLandschaftsschutzzone. zur sich inin der befindet sich A13 befindet Autobahn A13 zur Autobahn
kommunalen deskommunalen Abs. 22des 55 Abs.
Art. 55
von Art. chenden Landschaftsschutzzonenbestimmung Landschaftsschutzzonenbestimmung von chenden
Baugesetzes ist in in der der Landschaftsschutzzone Landschaftsschutzzone die die Erstellung Erstellung von von Bauten Bautenund undAnlaAnlaBaugesetzes ist
MedieMedurchdie geplanten,durch einem geplanten, mit einem Zusammenhang mit Im Zusammenhang untersagt. Im grundsätzlich untersagt. gen grundsätzlich gen
Iiorationsbehörden subventionierten Neubau Neubau eines eines Grossviehstalles Grossviehstallesim imGebiet Gebiet liorationsbehörden subventionierten
des Zentrumdes im Zentrum Reischen im Fraktion Reischen der Fraktion unterhalb der m unterhalb 200 m ca. 200 daher ca. soll daher „Crappa“ „Crappa" soll
Schutzobjektes eine eine Fläche Fläche von von ca. ca. 3'670 3'670 m m22 aus der Landschaftsschutzzone Landschaftsschutzzone ausaus-
werden. genommen werden. genommen
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des ' Kernbereichdes imKernbereich Gegen Landschaftsschutzzoneim derLandschaftsschutzzone Aufhebung der punktuelle Aufhebung diese punktuelle Gegen diese
RegiedieRegieandie Planungsbeschwerdean Schweiz Planungsbeschwerde Natura Schweiz Pro Natura die Pro erhob die Schutzobjektes erhob Schutzobjektes
rung. Entsprechend dem rung. Entsprechend dem Ausgang Ausgang dieser dieser in in einem einem separaten separaten Entscheid Entscheidzu zubehanbehan-
delnden Beschwerdeangelegenheit Beschwerdeangelegenheit wird wird der der Zonenplan Zonenplan und und Generelle GenerelleGestaltungsGestaltungsdelnden
plan Änderung plan Änderung 1:10'000, 1:10'000, „Parz. „Parz. 549, 549, 550 550 und und 554" 554“ nicht nicht genehmigt. genehmigt. Gestützt auf KRG 37a KRG
Art. 37a
und Art. Abs. 33 und 37 Abs.
Art. 37
auf Art. beschliesst die beschliesst die Regierung: Regierung:
Änderung des 1. am 27. 27. Oktober Oktober 2000 2000 beschlossene beschlossene Änderung des Baugesetzes Baugesetzes (Art. (Art. 44 44 1. Die Die am „Zonenschema") „Zonenschema“) wird genehmigt.
2. 2.
„Parz. Der Zonenplan Zonenplan und 1:1'000„Parz. Änderung1:1'000 Gestaltungsplan Änderung Generelle Gestaltungsplan und Generelle Der
203/475 und 381/382" 381/382“ vom Oktober 2000 2000 wird wird im im Sinne Sinne der der Erwägungen vägungen vom 27. 27. Oktober 203/475 und
genehmigt: Anweisung genehmigt: folgender Anweisung mit folgender und mit und
—
das umgehend das Wald/Bauzonen umgehend Bereich Wald/Bauzonen im Bereich angewiesen, im Die Die Gemeinde Gemeinde wird wird angewiesen,
Waldfeststellungsverfahren nach Art.
Art. 13 13 KWaG
KWaG durchzuführen durchzuführenund unddie diedardarWaldfeststellungsverfahren nach
BaugedesBauge12 des
Art. 12
nach Art. Verfahren nach im Verfahren Waldgrenzen im ergebenden Waldgrenzen sich ergebenden aus sich aus
setzes der der Gemeinde Gemeinde Zillis-Reischen Zillis-Fieischen in in den den Zonenplan Zonenplan einzutragen. einzutragen. setzes
3. 3.
4. 4.
Der Zonenplan Zonenplan und Der und Generelle Generelle Gestaltungsplan GestaltungSplan Änderung Änderung1:10'000 1:10'000„Parz. „Parz.
Nr. 550 und und 554" 554“ vom vom 27. 27. Oktober Oktober 2000 2000 wird wird nicht Nr. 549, 549, 550 nicht genehmigt. genehmigt.
Der Gemeindevorstand Zillis-Reischen Zillis-Fieischen wird wird angewiesen, angewiesen, den den wesentlichen wesentlichenInhalt Inhalt Der Gemeindevorstand
bekannt öffentlichbekannt GenehmigungsbeschlusSes öffentlich vorliegenden Genehmigungsbeschlusses des vorliegenden Dispositives des des Dispositives des
zu geben. Diese Diese Bekanntgabe Bekanntgabe hat hat in in den den gleichen gleichen Publikationsorganen Publikationsorganenwie wiedie die zu geben.
Bekanntgabe des des Gemeindeversammlungsbeschlusses Gemeindeversammlungsbeschlusses vom vorn 27. Bekanntgabe 27. Oktober Oktober2000 2000
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zu erfolgen. Im lm Publikationstext Publikationstext ist ist darauf darauf hinzuweisen, hinzuweisen, dass dass der derGenehmigungsGenehmigungs— zu erfolgen.
beschluss bei darin gegen darin dass gegen und dass könne und werden könne eingesehen werden Gemeinde eingesehen der Gemeinde bei der beschluss
enthaltende Nichtgenehmigungen und und Anweisungen Anweisungen innert innert 20 20 Tagen Tagen ab abdem dem enthaltende Nichtgenehmigungen
Publikationsdatum nach Massgabe Massgabe des des kantonalen kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes Vemaltungsgerichtsgesetzes Publikationsdatum nach
kann. werden kann. erhoben werden beim Verwaltungsgericht Fiekurs erhoben Graubünden Rekurs Verwaltungsgericht Graubünden beim 5.
Be— parallelen Bedes parallelen sowie des Beschlusses sowie vorliegenden Beschlusses des vorliegenden Für Für direkte direkte Adressaten Adressaten des
schwerdeentscheides schwerdeentscheides beginnt beginnt die die 20-tägige 20-tägige Rekursfrist Rekursfrist an an das das VerwaltungsgeVerwaltungsge-
richt bereits ab ab dem dem Zeitpunkt Zeitpunkt der der Eröffnung Eröffnung der der Beschlüsse. Beschlüsse. Für Für die die Gemeinde Gemeinde richt bereits
machen geltend machen bleibt, sofern Gemeindeautonomie geltend ihrer Gemeindeautonomie Verletzung ihrer eine Verletzung sie eine sofern sie bleibt, möchte, nur offen. Bundesgericht offen. das Bundesgericht an das Beschwerde an staatsrechtliche Beschwerde die staatsrechtliche nur die möchte,
6.
Das Raumplanung (ARP) (AFiP) wird wird beauftragt, beauftragt, die die aufgrund aufgrund dieses Das Amt Amt für für Raumplanung dieses BeschlusBeschlus-
ses Gestaltungsplan Generellen Gestaltungsplan und Generellen Zonenplan und im Zonenplan Kennzeichnungen im nötigen Kennzeichnungen ses nötigen
und im Baugesetz, beides vom 7. August 1992, 1:1'000 und 1992, vorzunehmen. vorzunehmen. Die Die GeGe-
meinde stellt zu zu diesem diesem Zweck Zweck dem dem ARP AFiP ihr ihr Exemplar Exemplar der der genannten genannten PlanungsPlanungsmeinde stellt
Verfügung. zur Verfügung. mittel mittel zur
für die die Verwirklichung Verwirklichung der der Planung Planung Bewilligungen Bewilligungen irgendwelcher irgendwelcherArt Artnotnot7. Soweit Soweit für wendig sind, bleibt bleibt der der Bewilligungsentscheid Bewilligungsentscheid der derzuständigen zuständigen Behörde Behördeoder oder wendig sind,
Amtsstelle vorbehalten.
8. 9.
erhoben. Kosten erhoben. Es werden keine Kosten
Mitteilung an Mine iuungan—
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Namens Regierung Namens der der Regierung Die Präsidentin:
//ä2» 0%47
Dr. E. E. Widmer-Schiumpf Dr. Widmer-Schlumpf
ß“;
Der Kanzleidirektor:
Dr. Dr. C. C. Riesen
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération