Arealplan St. Agatha
Plan d'affectation, réglementation de base · Scharans
Document
- Numéro
- 20.522_51250
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Scharans
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 15 juin 2020
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
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Texte
3638_B_AP_St_Agatha.pdf
Il Governo del Cantone dei Grigioni
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteiit den
Protokoll Nr.
15. Juni 2020
17. Juni 2020
522
Der Vorstand der Gemeinde Scharans beschloss anlässlich seiner Sitzung vom 27. Januar 2020 den Arealplan "St. Agatha". Im Einzelnen wurden folgende Pla- ' nungsmittel verabschiedet: —
Arealplanvorschriften St. Agatha
—-
Gestaltungsplan 1:500 St. Agatha
—
Erschliessungsplan 1:500 St. Agatha
—
Zonenplan, Landumlegungsplan/Neuzuteilung 1:500 St. Agatha
Neben diesen Planungsmitteln reichte der Gemeindevorstand Scharans die folgenden weiteren Unterlagen ein: —
.
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 6. Dezember 2019 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) samt folgenden Beilagen 1 — 4: 1. Bestandes- und Landumlegungstabellen 2. Situationspläne 1:500 zu den Flächenanteilen, Erschliessungs- und Planungskosten 3. Auswertungstabelle Mitwirkungsauflage Gestaltungshinweise Neubauquartiere St. Agatha mit Richtprojekt — Version 2019
—
Gesuch um Entfernung von Hecken oder Feldgehölzen mit Ersatzpflanzung (Realersatz) gemäss öffentlicher Auflage vom 23. September 2019 mit Situationsplänen 1:500 und Fotodokumentation
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 16. August 2019 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 27. Januar ' 2020 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 6. Februar 2020. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 ersuchte der Gemeindevorstand Scharans um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage 1.
Einleitende Bemerkungen
Das vorliegende Arealplangebiet liegt südöstlich von St. Agatha auf den Parzellen Nm. 410, 450, 451, 1257 und 1304 und umfasst eine Fläche von rund 10 551 m2.
Der Arealplan ermöglicht die Realisierung eines gestälterisch hochwertigen und verdichteten Wohnquartiers mit 21 parzellierten Bauplätzen und drei Stichstrassen. Das neue Wohnquartier mit realisierbarer Bruttogeschossfläche von ge3amthaft 6246 rn2 bietet Platz für bis zu 100 Personen (Erstwohnungen). 18 Bauplätze resp. Wohnhausbereiche für rund 70 Personen sind bereits für eine Überbauung reserViert. Das Arealplangebiet liegt an zentraler und gut erschlossener Lage in St. Agatha. Das Gebiet ist über die vorbeiführende Kantonsstrasse (mit Haltestellen des öffentlichen Verkehrs) gut an das Wohn- und Arbeitsgebiet St. Agatha bei Fürstenaubruck sowie an die nahegelegene Nationalstrasse A13 angebunden. Die dem Arealplan zu Grunde liegende Nutzungsplanung wurde an der Gemeindeversammlung vom 25. Oktober 2017 beschlossen und von der Regierung mit Be-
}
schluss Nr. 191 vom 13. März- 2018 genehmigt. Für das neue Wohnquartier statuierte die Gemeinde eine Folgeplanpflicht, aus welcher der vorliegende Arealplan entstand. Der Arealplan St. Agatha könkretisiert das in der Nutzungsplanung verankerte Ent_ wicklungskonzept mit Richtprojekt vom 9. Januar 2017 des Instituts für Bauen im al—
pinen Raum der HTW Chur (neu Fachhochschule Graubünden, FHGR). Das durch
den Gemeindevorstand zwischenzeitlich weiteréntwickelte Richtprojekt (Version 2019) ist in den wesentlichen Grundzügen im Arealplan festgesetzt und dient der
Baubehörde als Beurteilungsgrundlage in den Baubewilligungsverfahren.
2.
Arealplanvorschriften
Hauptbestandteil des Arealplans bilden die Arealplanvorschriften (APV, Art. 1 bis
Art. 30
), welche die Vorschriften des Baugesetzes Scharans (BauG) für das Arealplangebiet konkretisieren. Die APV enthalten im Wesentlichen die folgenden verbindlichen Bestimmungen: -
Art. 5: Erklärung des Dokuments ”Gestaltungshinweise Neubauquartiere St. Aga— tha mit Richtprojekt (Version 2019)" als richtungsweisende Beurteilungsgrundlage für die Baubehörde im Baubewilligungsverfahren.
-
Art. 6 : Pflicht zur Mindestausnützung der realisierbaren Geschossflächen auf den
einzelnen Bauplätzen im Umfang von 80 Prozent innerhalb der in Art. 6a und 6b BauG festgesetzten Überbauungsfrist von acht Jahren (80 Prozent gemäss Geschossflächenziffer GFZ von 0.8; Gebäudeplatzierungsvorschrift,
um die Vollaus-
nutzung auch zu einem späteren Zeitpunkt zu gewährleisten). ‘ - (Art. 7 bis Art. 25: Gestaltungs-, Erschliessungs— und Benützungsvorgaben; -
zur Bauweise, Materialisierung, Dachform und Farbgebung der Bauten,
-
zu den Grenz- und Gebäudeabständen, Baulinien, Gesamt- und traufseitigen Fassadenhöhen sowie zu den in die Dachflächen integrierten Solaranlagen,
-
zu dem das Wohnquartier umfassenden Bündnerzaun, zur Sanierung der
historischen Trockensteinmauer entlang der Veia Veglia (Quartiererschliessungsstrasse) und, zum Niveauausgleich des Terrains zwischen den benachbarten Bauplätzen, sowie
-
zu sämtlichen benötigten Erschliessungsanlagen: Grunderschliessungsanlagen der Gemeinde, Feinerschliessungsanlagen
Privater, Land- und Forstwirt-
schaftsweg und Baulinien für künftige Erschliessungen. -
.
Art. 26 und 27: Umsetzungsvorgaben bezüglich Mehrwertausgleich von 40 Pro—
zent, Landabtretung und Landneuzuteilung gemäss den mit den Grundeigentü— merschaften ausgezonter Grundstücken getroffenen 33 Kaufrechts-, Mehrwert-
ausgleichs- und Entschädigungsvereinbarungen (Realersatz für die im Dorf Scharans getätigten Auszo‘nungen in Form der Neuzuteilung von Bauplätzen im Neubauquartier St. Agatha).
-
Art. 29 : Umsetzungsvorgaben zur Tilgung der von den Arealplanbeteiligten zu
tragenden Planungskosten (Kostenübernahme im Verhältnis zur neuzugeteilten Baulandfläche).
Die Arealplanvorschriften setzen für das neue Wohnquartier St. Agatha einen engen Rahmen für die Herstellung der Baureife und bauliche Umsetzung des von der Gemeinde bestimmten Richtprojekts. Soweit in den Arealplanvorschriften nichts Anderes vorgegeben, gelten die Bestimmungen des BauG Scharans. 3.
‘
Inhalte der einzelnen Arealpläne 1:500
Weitere Bestandteile des Arealplans bilden der Gestaltuhgsplan 1:500 St. Agatha, der Erschliessungsplan 1:500 St. Agatha sowie der Zonenplan„ Landumlegungsplan/Neuzuteilung 1:500 St. Agatha. Diese Pläne machen auf Grundlage des ma‘ssgeblichen Richtprojekts folgende räumlich verbindliche Vorgaben:
-
Baubereic_he und Baulinien für die Hochbauten (Hauptbauten und Klein- und Anbauten);
—
die befestigen Zufahrtsbereiche und Durchbrüche in der Trockensteinmauer entlang der Veia Veglia;
-
die Werkleitungen und Strassen- und Wegeklassierungen; sowie
-
die für die Umsetzung erforderlichen geringfügigen Zonenanpassungen und damit miteinhergehenden Landumlegungen.
Die Festsetzungen bezwecken nebst einer mit dem Richtprojekt angestrebten hohen Siedlungs-‚ Wohn— und Aufenthaltsqualität zugleich eine effiziente und bodensparende Erschliessung und Überbauung im neuen Wohnquartier. 4.
Abweichungen und Konkretisierungen gegenüber der Nutzungsplanung
Das neue Richtprojekt (Version 2019) beinhaltet gegenüber dem in der Nutzungspla— nung umgesetzten ursprünglichen Richtprojekt vom 9. Januar 2017 drei statt sechs Stichstrassen sowie einen Einzelparzellenzugang. Zudem sind anstelle eines Parkierungskonzepts mit Sammelgaragen neu einzelparzellenweise Parkierungs— und Ga— ragierungsanlagen geplant. Dieses neue Erschliessungskonzept ermöglicht es der Gemeinde, mit nunmehr vier statt sechs Eingriffen und Mauerdurchbrüchen
in der
historischen Trockensteinmauer der Veia Veglia auszukommen und eine effiziente
und kostenoptimierte Erschliessung des Wohnquartiers zu gewährleisten. Zudem las-
sen diese Anpassungen mehrere Einzelbauten und Doppelhäuser zu. Dadurch kön-
nen infolge der vormals geplanten, mehrheitlich geschlossenen Bauweise zusammengesetzte grössere Baukörper vermieden werden, ohne dabei Einbussen in der ‘ Dichte (GFZ 0.8) in Kauf zu nehmen. Gegenstand der Planung bildet zudem—eine Entflechtung‘ der im Zonenplan und Ge— nerellen Gestaltungsplan 1:1000 vom 25. Oktober 2017 festgesetzten Bauzonenabgrenzungen der Wohnzone W2 und der Verkehrs- und Grünzonen mit Wohnqualität. Die Wohnzone im Umfang von ca. 7129 m2 erfährt im Ergebnis eine Zunahme um + 678 m2 auf neu ca. 7807 m2 (Zunahme um + 8,7 Prozent). Die Zunahme der Wohnzone WZ erfolgt einerseits durch eine Reduktion der Verkehrs— und Grünzonen
von 1827 m2 auf neu 1164 rn2 (- 664 m2)‚ andererseits durch Reduktion von zwei schmalen Strassenrandstreifen der Zone übriges Gemeindegebiet (üG) der Quar-
tierstrasse Veia Veglia im Umfang von - 14 m2 (678 rn2 - 664 rn2 - 14 m2 = 0 m2). 5.
Heckenentfernungsgesuch
Für die Realisierung und Überbauung des neuen Wohnquartiers St. Agatha ist die Entfernung der auf den Parzellen Nm. 1257 und 1304 entlang der Veia Veglia vor-
handenen Hecke von rund 260 rn2 und rund 130 m Länge erforderlich. Als Ersatz für die Heckenentfernung ist eine flächengleiche Aufforstung einer Hecke am Rand einer langfristig stabilen Siedlungsgrenze eingangs des Dorfes Scharans auf den gemeindeeigenen Parzellen Nm. 229 und 241 (Gebiet Pro Fischer / Tur) vorgesehen. Das dafür notwendige Heckenentfernungsgesuch der Gemeinde mitsamt Situationeplänen 1:500 und Fotodokumentation wurde am 23. September 2019 zusammen mit der Arealplanvorlage zur Mitwirkung öffentlich aufgelegt und liegt der beschlossenen und zu genehmigenden Arealplanvorlage bei. Über das Heckenentfernungsgesuch wird im Rahmen des vorliegenden Beschlusses entschieden (Gesamtentscheid).
Arealplan "St. Agatha" 1.
Allgemeine Bemerkungen
Der Arealplan bildet Bestandteil der Grundordnung (Art. 22 Abs. 2 KRG) und wird — in Abweichung zu anderen Instrumenten der Grundordnung — vom Gemeindevorstand erlassen. Er enthält Elemente des Quartierplans (Überbauungs- und Erschliessungsvorgaben, Landumlegungen) und kann zusätzlich Elemente des Zonenplans, des Generellen Gestaltungsplans und des Generellen Erschliessungsplans enthalten (Art. 46 Abs. 1 KRG). Abweichungen vom Zonenplan und_von der Regelbauweise sind zulässig, wenn keine übewviegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Art und Mass der Nutzung dürfen für räumlich begrenzte Flächen zur Entflechtung von Nut2ungen und zur Herstellung von zweckmässigen Zonengrenzen geändert werden (Art. 46 Abs. 2 KRG). Da mit Arealplänen geringfügig von der Grundordnung abgewichen darf — im vorlie— genden Arealplan "St. Agatha" eine Anpassung des in der Nutzungsplanung verankerten Richtprojekts sowie eine notwendig gewordene Entflechtung der Zonengrenzen — unterliegen Arealpläne zusätzlich der Genehmigung durch die Regierung (Art. 49 KRG). Gestützt auf den genehmigten Arealplan erteilt die Baubehörde anschlies-
send die für die Erschliessung und Übérbauung notwendigen Baubewilligungen nach
Art. 86
KRG. 2.
Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Siedlung (KRlP-S)
2.1.
Allgemeines
Der Arealplan ist auf seine Übereinstimmung mit dem am 20. März 2016 beschlosse— nen KRlP-S zu prüfen. Der KRIP-S enthält einerseits die Aufforderung an die Gemeinden, im Rahmen ihrer Siedlungsentwicklung qualitätssichernde Verfahren unter Einbezug von qualifizierten Fachleuten zu gewährleisten. Dadurch soll die im neuen KRlP-S geforderte qualitätsvolle Siedlungsentwicklung unter Wahrung einer sied— Iungsverträglichen Dichte und angemessenen Wohn- und Aufenthaltsqualität erreicht werden (vgl. KRIP-S, Kapitel 5.1.3). Andererseits sind bei Gemeinden wie Scharans
_ mit gerade richtig dimensionierten Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ) gemäss aktueller Übersicht Bauzonenkapazität Scharans vom 21. August 2019 die Vor-
gaben im Umgang mit den WMZ-Reserven zu beachten. Diese beinhalten die Pflicht
zur Verdichtung des WMZ-Reservebestands und dessen Mobilisierung mit griffigen
Mitteln (vgl. KRlP-S, Kapitel 5.2.2). Sofern Planungen zu einer Zunahme der WMZ
führen, besteht zudem die grundsätzliche Pflicht zur gleichzeitigen WMZ-Kompen-
sation durch flächengleiche Auszonungen andernorts (Vorgabe aufgrund der bundesrätlichen Genehmigung zum KRlP-S).
2.2.
Qualitätsvolle Siedlungsentwicklung
Die Gemeinde Scharans hat während der letzten Jahre ein aufvvendiges qualitätssi-
cherndes Verfahren unter Einbezug von qualifizierten Fachleuten für die Siedlunge‘ entwicklung ihrer Gemeinde durchgeführt. Dies führte zu Planungsleistungen sowohl
im Dorfkern Scharans als auch im neuen Wohnquartier in St. Agatha. Die Zusammenarbeit erfolgte primär mit dem Institut für Bauen im alpinen Raum der FHGR. Das
Ergebnis liegt in Form eines Entwicklungskonzepts mit quartierbezogenem detaillier—
tem und laufend weiterentwickeltem Richtprojekt (Version 2019) sowie in Form des vorliegend zu genehmigenden Arealplans vor. Die ganze Planung vermag die Quali— tätsanforderungen des KRlP-S zu erfüllen. Bezüglich der detaillierten Beurteilung des
dem Arealplan zu Grunde liegenden Richtprojekts (Version 2019) wird auf die Aus-
führungen unter Ziffer 3 hienach ven;viesen. 2.3.
.
Pflicht zur Mobilisierung und Verdichtung
Die Regierung hat die dem Arealplan vorangegangene Nutzungsplanung unter dem
Aspekt des neuen KRlP-S im Genehmigungsverfahren bereits geprüft und beurteilt (vgl. Abschnitt E, Ziffer 2.4 im Beschluss Nr. 191 vom 13. März 2018). Sie kam zum
Schluss, dass die Nutzungsplanung, welche als grossangelegte Mobilisierungsplanung die Verschiebung von Wohnbauzonen an den richtigen Ort mit Überbauungspflicht und hoher Dichte umsetzte, den Anforderungen des neuen KRlP-S zur Mobili-
sierung und Verdichtung gerecht wird. Bei der vorliegenden Arealplanung, welche die
Grundordnung im Einzonungsgebiet St. Agatha konkretisiert, ist nunmehr zu prüfen,
ob die betreffenden Wohnbauzonenreserven auch tatsächlich haushälterisch genutzt
und ihr Potenzial für eine zeitgemässe und. ortsangepasste Wohnbauentwicklung
ausreichend mittels genügender Dichte und griffigen Mobilisierungsregelungen aus— geschöpft werden. In den Arealplanvorschriften zum Arealplangebiet "St. Agatha" — das auf Grundlage des zweifellos gestalterisch hochwertigen und mit einer hohen baulichen Dichte geprägten Richtprojekts neu überbaut werden soll — hat die Gemeinde in Art. 6 APV eine Pflicht zur Mindestausnützung der realisierbaren Geschossflächen auf den einzelnen Bauparzellen innerhalb der in Art. 6a und 6b BauG festgesetzten Überbauungsfrist von acht Jahren festgelegt. Bei Bauprojekten haben die Baugesuchstellerinnen und Baugesuchsteller eine 80-prozentige Ausschöpfung des festgelegten Nutzungsmasses von GFZ 0.8 zu gewährleisten. Nebenher enthält Art. 6 APV eine Plat— zierungsvorschrift für Gebäude, die sicherstellt, dass die Vollausnutzung auf dem bei
treffenden Baufeld zu einem späteren Zeitpunkt realisierbar bleibt.
'
Der Gemeindevorstand hat somit mit der vorliegenden Arealplanung nicht nur die Möglichkeit geschaffen, hochwertige Siedlungsentwicklung in verdichteter Bauweisezu betreiben, sondern er hat gleichermassen im Sinne der Anforderungen des
KRlP-S zweckmässig sichergestellt, dass die vorhandenen Wohnbauzonenreserven im vorliegenden Arealplangebiet St. Agatha voll ausgenutzt werden können. 2.4.
WMZ-Kompensationspflicht
Bezüglich Kompensationspflicht kann darauf abgestellt werden, dass sich die vorgenommenen Zonenentflechtungen der Wohnzone W2 und der Verkehrs- und Grünzonen (Zunahme der Wohnzone um rund + 678 rn2 zwecks besserer Überbaubarkeit) nicht auf die Gesamtbilanz des Wohnzonenbestandes der Gemeinde niederschlagen. Die Bilanz der WMZ und die daraus folgende Kompensationspflicht betreffen ausschliesslich die Wohnzonen im Zonenplan. Selbst wenn die Zunahme der Wohnzone W2 eine WMZ—Kompensation erforderlich machen würde, wäre einer solchen im Wesentlichen bereits in der Nutzungsplanung vom 25. Oktober 2017 nachgekommen werden. Die vorliegende Zunahme der Wohn— zone W2 um rund + 678 m2 wurde nämlich im Umfang von - 664 m2 bereits mit der in
der Grundordnung erfolgten Kompensation der Verkehrs- und Grünzonen durch Auszonungen der Dorfkernzone im Dorfgebiet wettgemacht (vgl. Abschnitt E, Ziffer 1.2 im Beschluss Nr. 191 vom 13. März 2018). Bei der verbleibenden Flächenzunahme der Wohnzone WZ von rund + 14 rn2 anstelle von zwei Strassenrandstreifen handelt es sich offensichtlich um eine begrenzte sehr kleinräumliche Entflechtung von Restzwischenflächen zugunsten einer optima— len Flächenausnutzung und Überbauung im neuen Wohnquartier. Dies schlägt, wie schon erwähnt, in der WMZ-Bilanz nicht weiter zu Buche und ist im Übrigen nach
Art. 46
Abs. 2 KRG auch zulässig. Zudem wäre es - ebenfalls unter der Annahme einer allfälligen Kompensationspflicht — hier ohne weiteres zu rechtfertigen, aufgrund der ursprünglichen Zuweisung dieser Streifen zum Quartierstrassen-üG auf eine Kompensation von WMZ-Flächen ganz zu verzichten. Letztlich würde noch die Möglichkeit bestehen, von der Gemeinde eine Kompensation dieser wenigen 14 rn2
Wohnzonenfläche im Zuge der in zwei bis drei Jahren anstehenden Ortsplanungsrevision zum Gesamtsiedlungsgebiet einzuverlangen. Angesichts der Geringfügigkeit einer solchen Kompensation würde es jedoch mehr als unverhältnismässig erscheinen, vorliegend diese 14 m2 Wohnzone von der Genehmigung auszunehmen. 2.5.
Fazit
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Arealplan "St. Agatha" die Anforderungen des KRlP-S im Hinblick auf eine qualitätsvolle Siedlungsentwicklung sowie in Bezug auf die bessere Nutzung der Möglichkeiten zur qualitativ hochwertigen Verdichtung der Siedlungsfläche vollständig zu erfüllen vermag. Der Arealplan kann unter dem Aspekt des KRlP—S genehmigt werden. 3.
Übereinstimmung mit der Nutzungsplanung vom 25. Oktober 2017
3.1.
Allgemeines
Die Nutzungsplanung vom 25. Oktober 2017 enthält ein detailliertes Entwicklungskonzept samt Richtprojekt vom 9. Januar 2017 für die Entwicklung des neuen Wohn-
quartiers St. Agatha. Das in der Nutzungsplanungsvorlage integrierte Richtprojekt ist
im Zonenschema (Art. 41 BauG) und in der Legende des Zonenplans und Generel-
len Gestaltungsplans 1:1000 (vgl. Fussnote 1) für eine Überbauung massgebend und
10
verbindlich erklärt. Bei Abweichungen müssen die in Art. 41 Fussnote 5 des Zonenschemas und in der Legende des Zonenplans und Generellen Gestaltungsplans ‘ 1:1000 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Abweichungen vom Richtprojekt sind dann zulässig, wenn damit eine mindestens gleichwertige Siedlungs- und Er— schliessungsqualität erreicht und gewährleistet wird. 3.2.
Abweichungen im Richtprojekt
>
Wie eingangs ausgeführt, beinhaltet das mit der Arealplanung weiterentwickelte Richtprojekt (Version 2019) gegenüber dem in der Nutzungspianung umgesetzten Richtprojekt vom 9. Januar 2017 anstelle von sechs neu lediglich drei Stichstrassen mit einem Einzelparzellenzugang. Zudem sind anstelle eines Parkierungskonzepts mit Sammelgaragen neu einzelparzellenweise Parkierungs- und Garagierungsanlagen vorgesehen. Diese Änderungen in der Konzeption haben Anpassungen in den Zonenabgrenzungen der im Arealplangebiet vorhandenen Bauzonen zur Folge. Diese Anpassungen bringen Vorteile in Farin von weniger Eingriffen in die historisch wertvolle Trockensteinmauer, einer effizienteren Erschliessung sowie einer körnigeren Überbauungsstruktur bei gleichbleibender Dichte. 3.3.
Beurteilung in Bezug auf die Vorgaben der Nutzungspianung
Das weiterentwickelte Richtprojekt ewveist sich als mindestens gleichwertig gegenüber dem in der Nutzungspianung festgesetzten Richtprojekt, so namentlich bezüglich: -
Bautypologie (Haupt-, Klein- und Anbauten richten sich nach den Gebäudetypologien gemäss Entwicklungskonzept und gemäss den Gestaltungshinweisen);
-
Dichte (in den Arealplanvorschriften ist eine Geschossflächenziffer GFZ von 0.8 mit gewährleisteter Mindestrealisierungspflicht von80 Prozent inkl. Platzierungsvorschrift bei vorübergehender Minderausnutzung festgesetzt);
-
Erschliessungsstruktur (vorgesehen sind neu drei statt sechs horizontale Quererschliessungsachsen mit vertikalen Fusswegverbindungen und einzelparzellenweisen Parkierungsanordnungen);
_ -
Umgebungsgestaltung (vorgesehen sind angemessene Geländeanordnungen,
Freiraum- und Begrünungsstrukturen, Kleinanlagen, der Erhalt und die Sanierung
der wertvollen Trockensteinmauern entlang der Veia Veglia); und
11
-
Gestalterische Qualität (der Arealplan ermöglicht eine verdichtete-moderne Einfamilienhausstruktur in Anlehnung an die ortstypisch-historische Überbauungs- _ struktur im Dorfkern und Gestaltungsanordnungen u. a. bezüglich Materialisierung, Dach— und Fassadengestaltung).
Die Änderungen am Richtprojekt sind vor dem Hintergrund der damit verbundenen Nutzungsentflechtung und höheren Flexibilität in der Erschliessung und Überbauung als merkliche Verbesserung zu werten. Die Weiterentwicklung des in der Nutzungsplanung verankerten Richtprojekts, neu enthalten in der Gestaltungsrichtlinie mit Gestaltungshinweisen und verankert in den Arealplanvorschriften von Art. 5, erfüllt somit die genannten Vorgaben des Baugesetzes und des Zonenplahs. 3.4.
Fazit
Der Gemeindevorstand Scharans erfüllt mit dem vorliegenden Arealplan die spezifischen Anforderungen in guter und überzeugender Art und Weise. Mit der Arealplanvorlage, welche auf einem architektonisch hochwertigen und ortsbaulich gut in die bestehende Situation passenden Richtprojekt gründet, werden die Voraussetzungen geschaffen, die betreffenden Baulandreserven qualitätsvoll, effizient und verdichtet
bebauen und nutzen zu können. Der vorliegende Arealplan erfüllt somit die gebietsspezifischen Anforderungen für eine qualitätsvolle verdichtete Bauweise, und dies auch im Hinblick auf die geforderte gestalterische einheitliche Bebauung und gute Einbettung ins Orts- und Landschaftsbild. Der Arealplan kann unter dem Aspekt der Anforderungen der Nutzungsplanung vom 25. Oktober 2017 genehmigt werden. 4.
Hecken und Feldgehölze — Heckenentfernungsgesuch
4.1.
Allgemeines
'
_
Entlang des auf den Strassen-Parzellen Nm. 410 und 451 führenden historischen Verkehrsweges und der historischen Trockensteinmauer Veia Veglia verläuft auf den ' Parzellen Nm. 1257 und 1304 praktisch durchgehend eine Heckenbestockung. Diese
kennzeichnet den Siedlungsrand und bildete bisher ein wichtiges Strukturelement sowohl in Bezug auf den historischen Verkehrsweg (IVS-Objekt, siehe nachstehend Zif-
fer 5) als auch in Bezug auf die neu zu überbauende Freifläche. Zugunsten einer
12
bestmöglichen Nutzung des eingezonten Bodens ist es jedoch erforderlich, die Hecke zu entfernen.
Allfäilige Beeinträchtigungen oder gar die Entfernung von Hecken und Feldgehölzen erfordern gemäss Art. 17a des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (KNHG; BR 496.000) ein Heckenentfernungsgesuch. Ein solches Heckenentfernungsgesuch mit Situationsplänen 1:500 und Fotodokumentation liegt seitens der Gemeinde vor und wurde zusammen mit dem Arealplan zur Mitwirkung öffentlich aufgelegt (Auflage vom 23. September 2019). Es bildet Bestandteil der zu genehmigenden Arealplanvorlage und liegt dem Genehmigungsdossier zum Arealplan bei. Das Heckenentfernungsgesuch enthält zudem den für die Ersatzaufforstung notizvendigen Standort. Die neue Hecke soll gleichwertig im Sinne eines 1:1 Ersatzes am Rand einer langfristig stabilen Siedlungsgrenze eingangs des Dorfes Scharans auf den Parzellen Nm. 229 und 241 (Gebiet Pro Fischer! Tur) realisiert werden. Grundeigentümerin ist die politische Gemeinde. 4.2.
Naturschutzrechtliche Anforderungen
Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) hat sich zum Arealplan und zum Heckenentfernungsgesuch mit Stellungnahme vom 11. März 2020 vernehmen lassen. Das ANU anerkennt, dass die rechtsgültige Nutzungsplanung nur sinnvoll umgesetzt Werden kann, wenn die Hecke entfernt und andernorts ersetzt wird. Die Heckenentfernungsbewilligung nach Art. 17a KNHG kann das ANU daher zuhanden der Genehmigung des Arealplans in Aussicht stellen. Es weist indes darauf hin, dass die Erteilung der Heckenentfernungsbewilligung, welche nicht nur die Heckenentfernung auf den Parzellen Nrn. 1257 und 1304 umfasst, sondern ebenfalls die Zustimmung zum Hecken-
ersatz auf den Parzellen Nm. 229 und 241 beinhaltet, zur Gewährleistung eines ausreichenden Heckenersatzes nur unter bestimmten Auflagen erteilt werden kann. Gestützt auf die kantonale Richtlinie über die Ersatzmassnahmen gemäss Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) vom 30. Januar 2018
muss im Zuge der Detailprojektierung und Ausführuhgsplanung einerseits aufgezeigt werden, dass der im Heckenentfernungsgesuch vorgesehene Ersatz nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ ausreichend ist. Insbesondere haben Heckenaufforstun-
gen gemäss Art. 17a Abs. 2 KNHG grundsätzlich einen Abstand von mindestens
13
5.00 m zu Bauten und Anlagen einzuhalten (Pufferzone): Im vorliegenden Fall im Bereich der Parzellen Nm. 229 und 241 gegenüber der südlich vorbeiführenden Scharanserstrasse sowie der östlich gelegene bekiesten öffentlichen Parkierungsanlage. Für die Ansaat der Pufferzonenflächen ist zudem autochthones lokales Pflanz- und Saatgut zu ventvenden. Andererseits ist unter Einbezug einer fachlich qualifizierten umweltbaubegleitung (UBB) von ihr abklären und aufzeigen zu lassen, ob im Bestand der Trockensteinmauer und der Hecke seltene und/oder geschützte Arten vorkommen, und falls dies zutrifft, wie deren Überleben sichergestellt werden kann. Die UBB hat die Umsetzung
der Heckenent‘fernung — die nicht während der Brutzeiten von Vögeln stattfinden darf - sowie die Heckenaufforstung zu begleiten, wobei ihr Wéisungsbefugnis gegenüber der Bauleitung zukommt. Die UBB hat ihre Abklärungen und Massnahmen schliesslich in einem Bericht darzulegen. Nach Abschluss der Heckenaufforstung hat die UBB einen Abschlussbericht mit einem angepassten Ausführungsplan dern ANU einzureichen, um die vorgenommene Ersatzleistung zu überprüfen — und sofern Nachbesserungen nötig sind — allenfalls weitere durch das NHG und KNHG begründete Massnahmen anzuordnen.
4.3.
Strassenrechtliche
Anforderungen
Das Tiefbauamt Graubünden (TBA) hat siCh mit Stellungnahme vom 24. Februar 2020 ebenfalls zum Heckenersatz auf den Parzellen Nm. 229 und 241 geäussert. Nach Art. 21 Abs. 2 der Strassenverordnung
des Kantons Graubünden (StrV; BR
807.110) haben Hecken einen Abstand von 1.00 rn vom Strassenrand aufzuweisen. Darüber hinaus sind Bepflanzungen, welche die Verkehrssicherheit
gefährden, unter-
sagt (Art. 21 Abs. 4 StrV). Bei der Planung des Heckenersatzes gilt es die notwendigen Sichtfelder auf der Scharanserstrasse sowie die Knotensichtweiten der vor Ort benutzten Zugänge und Zufahrten zu berücksichtigen. Grundlage dafür bilden die einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS). Bepflanzungen sind grundsätzlich nach der VSS—Norm SN 640 273a so zu erstellen und zu unterhalten, dass diese die Sichtfelder der im Nahbereich genutzten Zufahrten nicht beeinträchtigen. Im Rahmen der weiteren Planung ist
daher das Projekt zur Heckenersatzpflanzung dem TBA zur Prüfung vorzulegen. .
.14
Um entsprechende Konfliktsituationen zu vermeiden, drängt sich hierbei auf, die beizuziehende UBB zusätzlich mit der Koordination der strassenrechtlichen Anforderun-
gen und der naturschutzrechtlich bedingten Anforderungen zu beauftragen. Die UBB kann damit sicherstellen, dass die Planungsergebnisse im Rahmen der Detailprojek-
tierung und Ausführungsplanung zum Heckenersatz konfliktfrei berücksichtigt werden können und eine in allen Belangen gesetzeskonforme Heckenaufforstung erfolgen kann.
4.4.
.
Anhörung der Gemeinde
. Das ARE hat mit Schreiben vom 5. Mai 2020 die Gemeinde über die projektsichernden Auflagen und Hinweise angehört. Der Gemeindevorstand begrüsst mit seinem Antwortschreiben vom 13. Mai 2020 die in Aussicht gestellte positive Beurteilung des ARE zur Arealplanvorlage und zum Heckenentfernungsgesuch. Es sei dringend und wichtig für die Gemeinde, schnellstmöglich die Genehmigung zum Arealplan sowie die Heckenentfernungsbewilligung zu erhalten. Aufgrund der regen Nachfrage nach Bauland im neuen Wohnquartier, beabsichtige der Gemeindevorstand,
noch in die-
sem Jahr (2020) die Erschliessung des Baulandes voranzutreiben und erste Wohnbauprojekte zu bewilligen. Der Gemeindevorstand stimmt sodann in ihrem Schreiben vom 13. Mai 2020 den erforderlichen Hinweisen und Auflagen vollumfänglich zu und beauftragte zwischenzeitlich bereits die Umweltbaubegleiterin
Franziska Andres, Trifolium, Fürstenau, mit den
erforderlichen Arbeiten zur Konkretisierung der Heckenentfernung und der Ersatzleistung. Mit Begleitschreiben vom 13. Mai 2020 versichert diese sogleich, die erforderlichen Massnahmen wie gefordert umzusetzen. 4.5.
Bewilligung zur Entfernung von Hecken und Feldgehölzen
4.5.1 Verfahren (Gesamtentscheid) Für die Erteilung einer Bewilligung zur Entfernung von Hecken und Feldgehölzen ist
gemäss Art. 2 Abs. 3 und Art. 17a KNHG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV; BR 496.100) das ANU zu-
ständig, wobei abweichende Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen in ande-
ren kantonalen Rechtserlassen vorbehalten bleiben.
15
Nach Art. 15 Abs. 3 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden
(KRVO; BR 801.110) fällt die für die Nutzungsplanung zuständige Genehmigungsbehörde unter anderem dann einen Gesamtentscheid, wenn sich die beteiligten Fach-
stellen, im vorliegenden Fall ARE und ANU, im konkrete Fall darauf geeinigt haben (Art. 15 Abs. 3 Ziffer 1 KRVO). Dies ist vorliegend aus Gründen der Verfahrensbe-
schleunigung und zur Gewährleistung der Planungssicherheit für die Gemeinde in den darauffolgenden Baubewilligungsverfahren der Fall. Entsprechend hat die Regierung als Genehmigungsbehörde für den am 27. Januar 2020 vom Gemeindevorstand Scharans beschlossenen Arealplan "St. Agatha" einen Gesamtentscheid im Sinne - von Art. 15 Abs. 3 Ziffer 1 KRVO zu fällen. 4.5.2 Voraussetzungen für eine Heckenentfernungsbewilligung Die Heckerientfernungsbewilligung kann unter den nachfolgenden Voraussetzungen erteilt werden. a) Standortgebundenheit des Eingriffs Die vom Heckenentfernungsgesuch unmittelbar betroffenen Flächen befinden sich
auf den Parzellen Nm. 1257 und 1304 innerhalb der Wohnbauzone und im Bereich des Strassen-üG der Quartierstrasse Veia Veglia. Eine zweckmässige Bebauung mit einer adäquaten Ausnützung der einzelnen Bauparzellen ist nur möglich, wenn die Heckenbestockung entlang der Veia Veglia entfernt und andernorts ersetzt wird. Infolge der dem Arealplan zu Grunde liegenden Nutzungsplanung vom 25. Oktober 2017en1veist sich die Standortgebundenheit des permanenten Eingriffs in die Heckenbestockung als ausgewiesen. b) Überwiegendes Interesse am Eingriff Ein technischer Eingriff, welcher schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, wenn der Eingriff nicht nur standortgebunden ist, sondern auch einem übemiegenden Bedürfnis entspricht. Das heisst, der Verlust der Hecken- oder
Feldgehölzflächen ist abzuwägén gegenüber den Interessen an der Überbauung von Bauparzellen.
Das Interesse an der Überbauung von Parzellen in der Bauzohe ist gross. Der Zweck von Bauzonenreserven besteht in der heutigen Zeit darin, diese zeitnah und effizient
zu erschliessen und zu überbauen. Die mit dem vorliegenden Arealplan ermöglichten
16
Bauvorhaben beanspruchen die Heckenfläche vollständig, weshalb diese aus nahe-
liegenden Gründen entfernt und andernorts, ausserhalb von Flächen mit Siedlungsenhrvicklungspotenzial, ersetzt werden müssen. Angesichts der nutzungsplanerischen Grundlagen und des zweifellos vorhandenen Siedlungsdrucks überwiegt somit das Nutzungsinteresse,
die Bauzonenflächen im Bereich der Hecke zu überbauen und
die betreffenden Heckenflächen zu entfernen. c) Natur- und Heimatschutz: Ersatzpflicht
.
Für Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume wie vorliegend die Hecke ist gemäss
Art. 18 Abs. 1 KNHG grundsätzlich Realersatz zu leisten. Die Ersatzleistung muss
quantitativ und qualitativ ausreichend sein. Die Standortvoraussetzungen für den Heckenersatz und seltene und/oder geschützten Arten sind genauso zu berücksichtigen wie geeignete flankierende Massnahmen zur Gewährleitung einer naturschutzrechtlich konformen Umsetzung. Der Gemeindevorstand hat hierfür eine qualifizierte Umweltbäubegleitung —beauftragt (deren Bestätigung vom 13. Mai2020 liegt vor), welche praxisgemäss sowohl die Heckenentfernung als auch die Heckenersatzauffors— tung begleitet und die für eine Überprüfung erforderlichen Umsetzungsergebnis$e in einem Abschlussbericht und einem angepassten Ausführungsplan erfasst. d) . Voraussetzungen der Raumplanung Das Heckenentfernungsgesuch ist zusammen mit dem vorliegenden Arealplan "St. Agatha" erarbeitet und aufgelegt werden. Das ARE hält dazu fest, dass das vorliegende Heckenentfernungsgesuch der Gemeinde Scharans (öffentlich aufgelegen am 23. September 2019) und der am 27. Januar 2020 vom Gemeindevorstand Schaa rans beschlossene Arealplan "St. Agatha" korrekt aufeinander abgestimmt sind und dass aus raumplanerischer Sicht eine Genehmigung des Arealplans "St. Agatha" in Aussicht gestellt werden kann. Zusammenfassend
—
kommt das ARE zum Schluss,
dass die raumplanerischen Voraussetzungen für die Erteilung der Heckenentfer-
nungsbewilligung seitens der Gemeinde Scharans (Nutzungsplanung und Arealplan) geschaffen worden sind,
'—
_
dass das vorliegende Heckenentfernungsgesuch daher einer Interessenabwä-
gung im Sinne von Art. 3 RPV zugänglich ist, und —
dass aus Sicht der Raumplanung nichts gegen die Erteilung der Heckenentfernungsbewilligung spricht.
17
Die erforderliche Koordination mit der Raumplanung ist gewährleistet. e) Zustimmung der Grundeigentümerin Heckenentfernungsgesuche erfordern die Zustimmung der von der Heckenentfernung und der Ersatzaufforstung betroffenen Grundeigentümerinneri und Grundeigentümer. Die Zustimmung der politischen Gemeinde Scharans liegt vor. Sie ist gleichzeitig Gesuchstellerin. f)
Fazit
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das vorliegende Heckenentfernungsgesuch die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Heckenentfer' nungsbewilligung erfüllt. Zwecks Gewährleistung einer naturschutzrechtlich konfor— men Umsetzung sind die nachfolgenden Hinweise und projektsichernden Auflagen im Rahmen der Heckenentfernungsbewilligung zu berücksichtigen. 4.5.3 Projektsichernde Hinweise und Auflagen a) Naturschutzrechtliche
Auflagen
Die Heckenentfernungsbewilligung nach Art. 17a KNHG kann das ANU zuhanden der Genehmigung des Arealplans in Aussicht stellen. Es weist in seiner Stellungnahme vom 11. März 2020 darauf hin, dass die Erteilung der Heckenentfernungsbewilligung zur Gewährleistung eines ausreichenden Heckenersatzes unter den folgenden projektsichernden Auflagen erteilt werden kann (vgl. auch die vorstehenden Ausführungen): —
Die von der Gemeinde beigezogene UBB hat gemeinsam mit der Bauleitung für die sachgerechte Umsetzung der umweltrelevanten gesetzlichen Vorgaben, Verordnungen, Richtlinien und Wegleitungen auf der Baustelle zu sorgen. Die UBB hat die Befugnis, der Bauleitung die für den Schutz von Umwelt, Natur und Landschaft erforderlichen Weisungen zu erteilen.
-
Im Rahmen der Detailprojektierung und Ausführungsplanung sind die Heckenentfernung auf den Parzellen Nm. 1257 und 1304 sowie die Ersatzaufforstung auf den Parzellen Nm. 229 und 241 zusammen mit der UBB zu optimieren. insbesondere ist der Heckenersatz quantitativ und qualitativ ausreichend durch die UBB mittels Bericht und Plan zu erfassen. Die Heckenentfernung darf in jedem Fall nur ausserhalb der Brutzeiten von Vögeln stattfinden. Die UBB hat zudem
18
abzuklären und im Bericht aufzuzeigen, ob im Bestand der bestehenden Hecke und Trockensteinmauer auf den Parzellen Nm. 1257 und 1304 seltene und/oder geschützte Arten vorkommen, und falls dies zutrifft, wie deren Überleben vor Ort,
in der näheren Umgebung oder im Rahmen des Heckenersatzes auf den Parzellen Nrn. 229 und 241 sichergestellt werden kann. Die neue Hecke auf den Parzellen Nm. 229 und 241 hat grundsätzlich einen Abstand von mindestens 5.00 m gegenüber befestigten Flächen nahegelegener Bauten und Anlagen, im vorliegenden Fall die südlich vorbeiführende Scharenserstrasse sowie die östlich gelegene bekieste öffentliche Parkierungsanlage, einzuhalten (Pufferzone). Für die Ansaat der Pufferzonenflächen ist autochthones lokales Pflanz- und Saatgut zu vewvenden. Nach Abschluss der Arbeiten hat die U88 einen Schlussbericht mit Fotodokumentation und Ausführungsplan zu verfassen, welcher allfällige Auswirkungen auf die Landschaft und geleistete resp. zu Ieistende Ersatzmassnahmen ausweist und bilanziert. Der Schlussbericht ist via die Gemeinde dem ANU einzureichen. Über die allfällige Leistung von weiteren Ersatzmassnahmen und zusätzlichen
Wiederherstellungsmassnahmen im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG befindet das ANU gestützt auf die Vernehmlassung der Gemeinde zum Schlussbericht gege— benenfalls in einer separaten Verfügung. Diese Auflagen ewveisen sich als angemessen, um eine naturschutzrechtlich konforme Heckenentfernung und Heckenersatzleistung vornehmen zu können. Die Auflagen werden im vorliegenden Beschluss bezüglich Heckenentfernungsbewilligung entsprechend verfügt. b) Strässenrechtliche
Hinweise und Auflagen
Die Heckenentfernungsbewilligung kann ferner unter Berücksichtigung folgender strassenrechtlicher Hinweise und projektsichernden Auflagen erteilt werden (vgl. auch die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 4.2): Es wird darauf hingewiesen, dass Bepflanzungen die Verkehrssicherheit nicht gefährden dürfen.
Im Rahmen der Detailprojektierung und Ausführungsplanung zur Ersatzauffors-
tung auf den Parzellen Nm. 229 und 241 sind die notwendigen Sichtweiten auf
19
der Scharanserstrasse sowie die Knotensichtweiten der vor Ort benutzten Zugänge und Zufahrten zu berücksichtigen. —_
im Rahmen der weiteren Planung ist die Heckenersatzpflanzung dem TBA zur Prüfung vorzulegen. Das TBA ist frühzeitig in die weitere Planung miteinzubeziehen.
-
Um entsprechende Konfliktsituationen zu vermeiden, hat die beigezogene UBB für eine ausreichende Koordination bezüglich der Planungsergebnisse zu den strassenrechtlichen Anforderungen und den naturschutzrechtlich bedingten Anforderungen zu sorgen. -
Diese Hinweise und Auflagen ewveisen sich als angemessen, um einen strassen-
rechtlich konformen Heckenersatz vornehmen zu können. Die Hinweise und Auflagen werden im vorliegenden Beschluss bezüglich Heckenentfernungsbewilligung entsprechend verfügt (vgl. im Dispositiv, Ziffer 2 lit. fbis i). 4.5.4
'
Kosten
Den Parteien können gemäss Art. 72 Abs. 1 des Gesetzes über die Vewvaltungsrechtspflege (VRG; BR370.100) für Verfahren, die sie verlangt oder veranlasst ha. ben, die Kosten auferlegt werden, wobei sich die Höhe der Kosten nach der Verord-
nung über die Kosten in Vewvaltungsverfahren (VKV; BR 370.120) richtet (Art. 75 Abs. 3 VRG). Die Staatsgebühr für Verfahren vor Departementen beträgt zwischen Fr. 100.— und Fr. 5000.— (Art. 4 Abs. 2 lit. b VKV). Vorliegend erscheint angesichts des entstandenen Aufwands eine Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 350.— als angemessen. Dazu kommen Gebühren für die Ausfertigung und Mitteilung sowie Barauslagen in Anwendung von Art. 6 ff. VKV in der Höhe von Fr. 126.—. Insgesamt hat die Gesuchstellerin, vorliegend die Gemeinde, somit Kosten von Fr. 476.— laut der sepa-
rat zugestellten Rechnung der Finanzvewvaltung Graubünden zuübewveisen.
5.
Historischer Verkehrsweg von nationaler Bedeutung (Veia Veglia)
Beim historischen Verkehrsweg Veia Veglia, welcher als Quartierstrassenerschliessung für das neue Wohnquartier sowie auch für die nördliche bestehende Einfamili-
enhaussiedlung dient, handelt es sich um ein Objekt aus dem Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) von nationaler Bedeutung (GR 25.2.1). Die
20
noch vorhandene wertvolle Substanz der Veia Veglia (u. a. die traditionelle Trockensteinmauer) ist gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Bundesinventar
der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS; SR 451.13) grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Entsprechend hat die Gemeinde im Gestaltungsplan 1:500 der Arealplanvorlage die Trockensteinmauern als Erhaltungsobjekt festgelegt und in
Art. 18
der Arealplanvorschriften den besonders sorgfältigen Umgang geregelt. Nebst Art. 18 der Arealplanvorschriften führt die Gemeinde in der Gestaltungsrichtlinie "Gestaltungshinweise Neubaugebiete St. Agatha" (vgl. Seite 14) zusätzlich aus, dass die Denkmalpflege Graubünden sinngemäss bei der baulichen Ausführung (Sanierung und Ergänzung) von der Gemeinde beigezogen wird. Für Eingriffe in histori— sche Verkehrswege von nationaler Bedeutung gemäss IVS gilt zudem die Dokumentations- und Mitteilungspflicht nach Art. 8 der VIVS. Diese Dokumentationen werden in Absprache mit der Denkmalpflege in der Regel vom Archäologischen Dienst ausgeführt, weshalb dieser über allfällige Eingriffe frühzeitig zu informieren ist. Die Bestrebungen der Gemeinde hinsichtlich eines sorgfältigen Umgangs mit den historischen Substanzen der Veia Veglia werden positiv gewertet. Die Bestrebungen der Gemeinde bezeugen zugleich, dass die Gemeinde Scharans angesichts des starken Siedlungsinteresses dennoch in angemessener Weise einen sorgfältigen und transparenten Umgang mit ihren wertvollen und identitätsstiftenden Siedlungsmerk— malen pflegt. Die Gemeinde wird an dieser Stelle ersucht, die Denkmalpflege Graubünden und den Archäologischen Dienst für die gesamtheitliche Sanierung der Trockensteinmauer Veia Veglia und für die Eingriffe in diese zwecks Erschliessung des neuen Wohnquartiers St. Agatha frühzeitig in die Detailprojektierung und Ausführungsplanung einzubeziehen. 6.
Abwehr von Naturgefahren (Ausuferungen vom Clusabach)
Die Parzellen Nm. 450, 1304 und 1257 sind am südöstlichen Rand des Arealplangebiets von einer Gefahrenzone 2 (Naturgefahr Wasser) betroffen. Die Gefahrenzone 2
ist im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1000 vom 25. Oktober 2017 fest-
gesetzt worden und im vorliegenden Arealplanungsmittel "Änderung Zonenplan, Landumlegungsplan/Neuzuteilung" 1:500 korrekt hinweisend dargestellt. Für künftige
'
21
Bauprojekte ist im betreffenden Gefahrenbereich das Prüfverfahren der Gebäudeversicherung Graubünden (GVG) durchzuführen. Einfriedungen, Mauern, Zäune, Mauern und ähnliche Gestaltungselemente dürfen keinesfalls zu einer Verschlechterung der Gefahrensituation innerhalb des neuen Wohnquartiers führen. Etwaige seitens des zuständigen Prüfingenieurs der GVG auferlegte Schutzmassnahmen im Sinne v0n Art. 38 Abs. 3 KRG müssen umgesetzt werden. Das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) hat in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2020 auf weitere Schutzma3snahmen hingewiesen, welche zur längerfristigen Abwehr der örtlichen Naturgefahr prüfenswert sind. Die Fachbeurteilung der Naturgefahrenspezialisten des AWN eröffnet darin der Gemeinde, dass Ausuferungen vom östlich des Wohnquartiers gelegenen Clusabach im Gebiet St. Agatha gegebenenfalls mit geeigneten wasserbaulichen Massnahmen am Bach sowie am Tobelweg verhindert oder zumindest deren Häufigkeit reduziert werden können. Entsprechende Massnahmen sowie allfällige Schutzprojekte können zusammen mit den Gefahrenspezialisten des AWN geprüft werden.
Gesamtbeurteilung Die Prüfung des am 27. Januar 2020 vom Gemeindevorstand Scharans beschlossenen Arealplans "St. Agatha" hat ergeben, dass dieser Nutzungsplan die Anforderungen von Art. 46 KRG sowie die Vorgaben des KRlP-S Und der Nutzungsplanung der Gemeinde Scharans vom 25. Oktober 2017 zugunsten einer qualitätsvollen Siedlungsentwicklung erfüllt. Der am 27. Januar 2020 vom Gemeindevorstand Scharans beschlossene Arealplan "St. Agatha" kann somit genehmigt werden und zugleich kann das Gesuch der Gemeinde Scharans zur Heckenentfernung auf den Parzellen Nm. 1257 und 1304 in St. Agatha sowie zur Ersatzaufforstung (Heckenersatz) auf den Parzellen Nm. 229
und 241 beim Scharanser Dorfeingang bewilligt werden.
22
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. _
Der Arealplan "St. Agatha? vom 27. Januar 2020, bestehend aus den Arealplanvorschriften und drei Plänen 1:500, wird im Sinne der Erwägungen mit fol-
gendem Anliegen und mit folgendem Hinweis genehmigt:
a)
Die Gemeinde wird ersucht, für geplante Arbeiten an der Trockensteinmauer Veia Veglia frühzeitig die Denkmalpflege und den Archäologischen Dienst einzubeziehen.
b)
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass mit geeigneten wasserbaulichen Schutzmassnahmen gefährliche Wasserausuferungen verhindert oder zumindest reduziert werden können.
2.
Das Gesuch der Gemeinde Scharans zur Entfernung von Hecken und Feldgehölzen auf den Parzellen Nm. 1257 und 1304 innerhalb des neuen Wohnquartiers St. Agatha sowie zur Ersatzaufforstung (Heckenersatz) auf den Parzellen Nrn. 229 und 241 im Gebiet "Pro Fischer / Tur" wird im Sinne der vägungen unter den folgenden Auflagen und Hinweisen bewilligt (Heckenentfernungsbewilligung):
a)
Es ist eine Umweltbaubegleitung beizuziehen. Die Umweltbaubegleitung hat die Befugnis, der Bauleitung die für den Schutz von Umwelt, Natur und
Landschaft erforderlichen Weisungen zu erteilen.
b)
Im Rahmen der Detailprojektierung und Ausführungsplanung sind die Heckenentfernung sowie die Ersatzaufforstung zusammen mit der Umweltbaubegleitung zu optimieren. Insbesondere ist der Heckenersatz quantita-
tiv und qualitativ ausreichend durch die Umweltbaubegleitung mittels Be-
richt und Plan zu erfassen. Die Heckenentfernung darf in jedem Fall nur
23
ausserhalb der Brutzeiten von Vögeln stattfinden. Die Umweltbaubegleitung hat zudem abzuklären und in einem Bericht aufzuzeigen, ob im Bestand der bestehenden Hecke und Trockensteinmauer seltene und/oder geschützte Arten vorkommen, und falls dies zutrifft, wie deren Überleben
vor Ort, in der näheren Umgebung oder im Rahmen des Heckenersatzes sichergestellt werden kann. Die neue Hecke hat grundsätzlich einen Abstand von mindestens 5.00 rn gegenüber befestigten Flächen nahegelegener Bauten und Anlagen, im vorliegenden Fall die südlich vorbeiführende Scharanserstrasse sowie die östlich gelegene bekieste öffentliche Parkierungsanlage, einzuhalten (Pufferzone). Für die Ansaat der Pufferzonenflächen ist autochthones lokales Pflanz- und Saatgut zu venrvenden.
d)
Nach Abschluss der Arbeiten hat die Umweltbaubegleitung einen Schlussbericht mit Fotodokumentation und Ausführungsplan zu verfassen, welcher allfällige Auswirkungen auf die Landschaft und geleistete resp. zu leistende Ersatzmassnahmen ausweist und bilanziert. Der Schlussbericht ist via die Gemeinde dem Amt für Natur und Umwelt einzureichen.
Über die allfällige Leistung von weiteren Ersatzmassnahmen und zusätzlichen WiederhersteIlungsmassnahmen im Sinne von Art. 18 Abs. 1‘°' des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) befindet das Amt für Natur und Umwelt gestützt auf die Vernehmlassung der Gemeinde zum Schlussbericht gegebenenfalls in einer separaten Verfü-
gung. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bepflanzungen die Verkehrssicher-. heit nicht gefährden dürfen.
9)
Im Rahmen der Detailprojektierung und Ausführungsplanung zur Ersatz-
aufförstung auf den Parzellen Nm. 229 und 241 sind die notwendigen ‘ Sichtweiten auf der Scharanserstrasse sowie die Knotensichtweiten der
vor Ort benutzten Zugänge und Zufahrten zu berücksichtigen.
24
h)
Im Rahmen der weiteren Planung ist die Heckenersatzpflanzung dem Tiefbauamt Graubünden zur Prüfung vorzulegen.
i)
Um entsprechende Konfliktsituationen zu vermeiden, hat die Umweltbaubegleitung für eine ausreichende Koordination bezüglich der Planungsergebnisse zu den strassenrechtlichen Anforderungen und den naturschutzrechtlich bedingten Anforderungen zu sorgen.
Gestützt auf Art. 3 ff. der Verordnung über die Kosten in Vewvaltungsverfahren (VKV; BR 370.120) hat die Gemeinde Scharans für die Heckenentfemungsbewilligung eine Gebühr im Gesamtbetrag von Fr. 476.— zu bezahlen. Diese Gebühr setzt sich wie folgt zusammen: ‘
Staatsgebühr '
Fr.
350.-
Ausfertigungsgebühren und Barauslagen
Fr.
126.—
F;.
476.—
Total
'
°
'
Die Gemeinde Scharans hat diesen Gesamtbetrag von Fr. 476.— gemäss der separat zugestellten Rechnung der Finanzverwaltung Graubünden innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zugunsten von Konto 421 001 zu übewveisen. Für das vorliegenden Arealplangenehmigungsverfahren werden keine Kosten
erhoben.
‘
'
Der Gemeindevorstand Scharans wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
Die von der Gemeinde Scharans bestimmte Datenvennaltungsstelle führt die
Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.
'
25
8.
Mitteilung an: - Gemeindevorstand
Scharans, Fravgia 1, 7412 Scharans
- Esther Casanova Raumplanung GmbH, Alexanderstrasse
38, 7000 Chur
- HMQ AG, Schützenweg 8, 7430 Thusis - Region Viamala, Rathaus, Untere Gasse 1, Postfach 180, 7430 Thusis
— Amt für Natur und Umwelt - Archäologischer Dienst - Denkmalpflege
- Amt für Wald und Naturgefahren - Tiefbauamt
- Kantonspolizei - Amt für Schätzungswesen - Amt für Raumentwicklung - Standeskanzlei - Departement für Volkswirtschaft und Soziales (im Doppel, samt Unterlagen) Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
%T—;
M
Dr. Chr. Rathgeb
*
Daniel Spadin
3638_V_AP_St_Agatha_APV.pdf
Esther Casanova Raumplanung
Gemeinde Scharans
St. Agatha
Arealplanvorschriften vom 20. September 2019 bis 21. Oktober 2019
Öffentliche Auflage
27. Januar 2020
Vom Gemeindevorstand erlassen am Der Gemeindepräsident _ _ _ - Z
Jakob Tschurr
'.
".zr.u
\.
;Q‚„‚_ e s Der Gemeindeschreiber
'
Von der Regierung genehmigt mit Beschluss Nr. 522
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ZéiäTschalér
vom ;(S-C- 20 29 DerK
Dr. Christian Rathgeb
‘
Da rel
zlei 'rekt r din
Chur, 06. Dezember 2019 Dipl. Kulturing. ETH SIA Raumplanerin ETH NDS FSU
Telefon 081 353 72 62 Mobil 079 686 78 56 Alexanderstrasse 38 7000 Chur
[email protected] www racannva-nlan r h
Esther Casanova Raumplanung INHALTSVERZEICHNIS
Allgemeines
1
Gestaltung
2
1 1 1 1
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4 Zweck
Geltungsbereich Bestandteile des Arealplans Verbindlichkeit
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 1 1
Art. 12
48 autres articles
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19 Gestaltungshinweise
Nutzungsziffer Hauptbauten Baubereich Klein- und Anbauten Klein- und Anbauten ausserhalb der Baubereiche Klein- und Anbauten Geschlossene Bauweise Grenzabstand Gebäudeabstand Baulinien für Hauptbauten Dächer
2 3 3 3
Solaranlagen
4
Trockensteinmauer
4
Gesamthöhe, traufseitige Fassadenhöhe für Hauptbauten
Aussenzaun
2 2 2
4 4 4 4
4
Zufahrtsbereich befestigt im Privateigentum (Verkehrs- und Grünzone mit Wohnqualitäten)
Art. 20
Art. 21 5
Privater Umgebungsbereich der Wohnhäuser Niveauausgleich
5 6
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25 Erstellung und Unterhalt der Erschliessungsanlagen gemäss Erschliessungsplan
Erstellung und Unterhalt der übrigen privaten Erschliessunganlagen Land- und Forstwirtschaftsweg Baulinien für künftige Erschliessungen
6 6 7 7
Art. 26
Art. 27 Mehrwertausgleich
Landabtretung und Neuzuteilung
7 7
Art. 28
Art. 29
Art. 30 Anmerkung Arealplan im Grundbuch
Planungskosten Inkrafttreten
8
8 8 8
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V. Schlussbestimmungen
7
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IV. Landumlegung
6
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Erschliessungsanlagen
Esther Casanova Raumplanung
Arealplan St. Agatha Arealplanvorschriften Gestützt auf Art. 46 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) und Art. 12ff Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) erlässt der Gemeindevorstand Scharans
die Arealplanung St. Agatha. Die Arealplanung umfasst nebst den Plänen die nachfolgenden Vor— schriften:
Allgemeines
Art. 1 Zweck
Der Arealplan St. Agatha regelt die Nutzung, die Bebauung, Gestaltung, Erschliessung und Landumlegung im Arealplangebiet St. Agatha in der Gemeinde Scharans.
Art. 2 Geltungsbereich
Der Arealplan umfasst die Grundstücke Nr. 470 (TeiIf/äche), 450, 451 (Tel/fläche), 1257 und 1304
(Altbestand).
Soweit der Arealplan nichts Abweichendes festlegt, gelten die Bestimmungen des Baugesetzes (inkl. weiterer Verordnungen und Reglemente) der Gemeinde Scharans. des Raumplanungsgesetzes
für den Kanton Graubünden (KRG) und der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden
Art. 3 r”"J
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F B _ l E " ° 1 E = = Ü C W J
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(KRVO).
Bestandteile des Arealplans
Der Arealplan St. Agatha besteht aus den folgenden verbindlichen Bestandteilen: a)
Teilrevision Zonenplan und Neuzuteilungsplan 1:500
c)
Erschliessungsplan 1:500
b) d)
Gestaltungsplan 1:500 Arealplanvorschriften
Ausserdem bestehen folgende nicht verbindliche Bestandteile: 1. Bestandes- und Landumlegungstabelle
2. Gestaltungshinweise mit Richtprojekt (richtungsweisendes Dokument)
3. Planungs- und Mitwirkungsbericht
Art. 4 Verbindlichkeit
Der Arealplan gilt für Eigentümer aller im Arealplangebiet gelegenen Grundstücke, unbesehen allfälliger Handänderungen.
Vor Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
gungsverfahren richtungsweisend.
Art. 6 Nutzungsziffer
lm Arealplanperimeter St. Agatha gilt eine Geschossflächenziffer (GFZ) von 0.8, die auf jedem
Grundstück zu mindestens 80% realisiert werden muss. Wird die zulässige GFZ durch ein Bauvorhaben um mehr als 20% unterschritten, muss das Gebäude so platziert werden, dass die verblei-
bende GFZ auf der verbleibenden Grundstücksfläche realisierbar ist. Die Bauherrschaft erbringt den Nachweis im Baugesuch. Ein Nutzungstransfer zwischen den einzelnen Grundstücken ist nicht zulässig.
Art. 7 Hauptbauten
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Die Festlegungen in den Gestaltungshinweisen betreffen die privaten und öffentlichen Bereiche. Sie sind für die Bauherren bei der Ausarbeitung der Bauprojekte und für die Baubehörde im Baubewilli-
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setzes (BG).
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spielhaft an, wie Bauten, Anlagen, Erschliessungen und der Aussenraum im Quartier gestaltet werden sollen. Die Gestaltungshinweise beinhalten das Richtprojekt gemäss Art. 41 Anm.]5 des Bauge-
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Die Gestaltungshinweise sind ein richtungsweisendes Dokument der Arealplanung und geben bei-
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Gestaltungshinweise
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Art. 5 F"""l
Gestaltung
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Esther Casanova Raumplanung
Hauptbauten sind Bauten, welche Hauptnutzflächen enthalten. Die Erstellung von Hauptbauten ist
im Arealplanperimeter in der gesamten Wohnzone WZ (inkl. dem Baubereich für Klein- und Anbauten) unter Berücksichtigung der Grenzabstände und der Baulinien für Hauptbauten zulässig.
Folgende Gestaltungsmerkmale sind dabei verbindlich:
.
Farbgebung Fassaden: Natur- und Erdtöne, Grau-/Brauntöne, weiss
Baubereich Klein- und Anbauten
innerhalb des Baubereiches Klein- und Anbauten zulässig. Auf der Parzelle ZA gelten für die Erstel-
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gilt innerhalb des Baubereiches Klein- und Anbauten nicht. Die Erstellung der Garagierung (Garagen, Unterstände, offene oder gedeckte Abstellplätze für Motorfahrzeuge und ähnliches) ist nur
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Der Baubereich Klein- und Anbauten gibt an, wo Bauten mit Nebennutzflächen ohne anrechenbare Geschossfläche und ohne Berücksichtigung von Grenzabständen erstellt werden dürfen. Art. 25 BG
lung der Garagierung die Bestimmungen gemäss Baugesetz.
Es wird unterschieden zwischen eingeschossigen und zweigeschossigen Klein- und Anbauten, die
als offene Unterstände oder geschlossene Bauten ausgestaltet werden können. Eingeschossige Klein- und Anbauten dürfen eine traufseitige Fassadenhöhe von 3 m und eine Gesamthöhe von
4.5 m aufweisen. Bei Ausgestaltung als Dachterrasse gilt eine zulässige Gesamthöhe von 3 m.
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Art. 8 Dachform: Gleichschenklige Satteldächer mit einer Neigung von 16-45°
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Massiv- oder Holzbauweise: Massivhauweise glatt verputzt, unbehandeltes Holz
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Esther Casanova Raumplanung Zweigeschossige Klein- und Anbauten dürfen gemessen ab dem Niveau der Wohnstrasse die zulässige Höhe für eingeschossige Klein- und Anbauten bergseitig nicht übersteigen.
Zweigeschossige Klein- und Anbauten sind nur zur Überwindung des Höhenunterschieds vom Gar— tengeschoss zum Niveau Wohnstrasse zulässig, indem das Obergeschoss bergseitig als Garagenein-
fahrt dient und talseitig (Gartenseite) ein Gartenschopf oder dergleichen im Erdgeschoss untergebracht wird.
Die Gestaltung orientiert sich an derjenigen des Haupthaus. Folgende Materialisierungs- und Ge-
staltungsmerkmale sind verbindlich:
.
.
.
Art. 9 Massiv- oder Holzbauweise: Massivbauweise glatt verputzt, unbehandeltes Holz
Dachform: Gleichschenklige Satteldächer oder Dachterrasse. Dachmaterial, wo keine Dach-
terrassen realisiert werden: graue/rote/braune Ziegel
Farbgebung Verputz: Natur— und Erdtöne, Grau-/Brauntöne‚ weiss
Klein- und Anbauten ausserhalb der Baubereiche Klein- und Anbauten
Für Kleinbauten ausserhalb des Baubereiches Klein- und Anbauten gilt Art. 25 des Baugesetzes (BG). Die Erstellung der Garagierung (Garagen, Unterstände, offene oder gedeckte Abstellplätze für Motorfahrzeuge und ähnliches) ist nur innerhalb des Baubereiches Klein- und Anbauten zulässig.
Auf der Parzelle ZA gelten für die Erstellung der Garagierung die Bestimmungen gemäss Baugesetz.
Art. 10 Geschlossene Bauweise
Für Klein- und Anbauten ist die geschlossene Bauweise innerhalb der Baubereiche für Klein- und Anbauten zulässig.
Für Hauptbauten ist die geschlossene Bauweise zulässig und erwünscht, sofern die Voraussetzun-
gen von Art. 21 Baugesetz vorliegen und die ortstypische Bauweise gemäss Ziffer 9 des Anhangs
und der Wegleitung zum Baugesetz umgesetzt wird. Für die höchstzulässige Gebäudelänge gilt Art. 21 Baugesetz.
Art. 11 Grenzabsta nd
Gegenüber Grundstücken, die nicht im Arealplanperimeter liegen, ist der Grenzabstand gemäss
Baugesetz einzuhalten. Der Grenzabstand gegenüber Grundstücken im Arealplanperimeter beträgt 2.5m. Vorbehalten bleibt Art. 10 (geschlossene Bauweise) sowie Art. 77 Abs. 1 KRG (Näherbau-
recht).
Die Grenzabstände gelten nur zwischen den Grundstücksgrenzen, nicht jedoch zwischen der Wohnzone WZ und der Verkehrs- und Grünzone mit Wohnqualitäten.
Kombinationen von Dachaufbauten und Dacheinschnitten sind nicht zulässig. Die Traufkante darf nicht unterbrochen werden, ausser bei mittig zur Trauffassade angeordneten Lukarnen.
Dachterrassen sind innerhalb des Baubereichs für Klein- und Anbauten zulässig und dürfen auf der gesamten Fläche des Anbaus realisiert werden. Ausserhalb der Baubereiche für Klein- und Anbau-
ten gilt Art. 23 Baugesetz.
Die Dächer müssen die Aussenwand allseitig um mindestens 0.5m überkragen (exkl. Wasserrinne),
wo keine geschlossene Bauweise vorgesehen ist.
Art. 15 Gesamthöhe, traufseitige Fassadenhöhe für Hauptbauten
Die zulässige Gesamthöhe und traufseitige Fassadenhöhe richtet sich nach dem Baugesetz. Abgrabungen sind zulässig.
Art. 16 Solaranlagen
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mit grauen, roten oder braunen Ziegeln einzudecken. Wasserrinnen und andere Metallteile sind ebenfalls mit grauem, mattem Blech oder Kupfer auszuführen.
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Die Dächer von Haupt-, Klein- und Anbauten sowie Vordächer und Eingangsüberdachungen sind
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Art. 14 Dächer
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Die Baulinien für Hauptbauten treten an die Stelle der Abstandsvorschriften gemäss Art. 11 gegen- 4 über den Wohnstrassenparzellen. Zwischen den Grundstücken der Wohnzone sind die Grenzabstände gemäss Art. 11 jedoch einzuhalten.
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Art. 13 Baulinien für Hauptbauten
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rung kann von dieser Bestimmung abgewichen werden. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch die Feuerpolizei.
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Wo zur Einhaltung der feuerpolizeilichen Bestimmungen Gebäudeabstände erforderlich sind, ist der halbe maximale Gebäudeabstand auf der eigenen Parzelle einzuhalten. Mit schriftlicher Vereinba-
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Art. 12 Gebäudeabstand
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Esther Casanova Raumplanung
Solaranlagen sind sorgfältig in die Dachflächen zu integrieren. Freistehende oder in die Fassade in— tegrierte Anlagen sind nicht zulässig.
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Die Trockensteinmauer führt entlang der Veia Veglia. Sie wird durch die Gemeinde erstellt, finanziert und unterhalten.
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Art. 18 Trockensteinmauer
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Der Aussenzaun bildet den Übergang der Bauzone zur Landwirtschaftszone. Er wird als Bündnerzaun ausgebildet. Die Erstellung und der Unterhalt des Aussenzauns ist Sache der Gemeinde.
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Art. 17 Aussenzaun
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Esther Casanova Raumplanung
Der Zugang zur Trockensteinmauer muss durch die privaten Grundeigentümer jederzeit für die Ge-
meinde freigehalten werden. Private Zäune, Mauern, Sträucher, Hecken und dergleichen müssen einen Abstand von mindestens 0.5 m zur Trockensteinmauer aufweisen, auch wenn für sie ein ge-
ringerer Grenzabstand gelten würde. Soweit grössere Grenzabstände vorgesehen sind, bleiben diese anwendbar.
Die Gemeinde zieht im Falle der Sanierung und Ergänzung der Trockensteinmauer die Denkmal-
pflege bei. Es gilt die Dokumentations- und Mitteilungspflicht gemäss Art. 8 VIVS (Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz).
Ausser an den vorgesehenen Stellen gemäss Gestaltungsplan sind keine weiteren Durchbrüche in
der Trockensteinmauer zulässig. Davon ausgenommen ist die Trockensteinmauer mit Durchbruch gemäss Gestaltungsplan, wo ein zusätzlicher Durchbruch zur Erschliessung der Parzelle zulässig ist.
Der Standort und die Grösse des Durchbruchs werden auf Gesuch der Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
Art. 19 Zufahrtsbereich befestigt im Privateigentum (Verkehrs- und Grünzone mit
Wohnqualitäten)
Die „Zufahrtsbereiche befestigt", welche im Privateigentum stehen, dienen als Verbindung von der
Veia Veglia ins Quartier sowie als Begegnungsflächen für die Anwohner und stellen den Vorbereich
der Wohnhäuser und die Hauszufahrt zu den Garagen sicher. Die Erstellung von Bauten und Anlagen, Zäunen, Mauern, Parkplätzen oder dergleichen ist nicht zulässig.
Anlagen dürfen ausnahmsweise erstellt werden, wenn diese als Begegnungsraum bzw. -flächen für
die Anwohner des Quartiers offen stehen, der Förderung des Quartierlebens dienen und die Zuund Einfahrten zu den Nachbargrundstücken nicht behindern.
Die Flächen der „Zufahrtsbereiche befestigt" sind zu befestigen. Die Gestaltungshinweise sind orientierend für die Materialisierung.
Die Erstellung, der Unterhalt und die Finanzierung der Verkehrs- und Grünzonenflächen mit Wohn-
qualitäten auf den privaten Grundstücken ist Sache des jeweiligen Grundeigentümers.
Die sich auf privatem Boden befindenden „Zufahrtsbereiche befestigt" dürfen durch Anstösser der Quartierstrasse betreten und befahren werden.
Art. 20 Privater Umgebungsbereich der Wohnhäuser
Der private Umgebungsbereich der Wohnhäuser dient als Garten und Umschwung. Die Erstellung von Sitzplätzen, Kleinbauten, Zäunen, Hecken und dergleichen ist zulässig und das Bepflanzen mit Obstbäumen emünscht. Für die Materialisierung und Gestaltung sind die Gestaltungshinweise massgebend.
Die Erstellung von Steingärten ist nicht zulässig.
Terrainveränderungen und Abgrabungen sind zulässig, sofern sie sich gut in das Quartierbild einfügen.
Erschliessungsanlagen
Art. 22 Erstellung und Unterhalt der Erschliessungsanlagen gemäss Erschliessungsplan
Erstellung, Erneuerung und Unterhalt der Erschliessungsanlagen (inkl. Schneeräumung und derglei-
chen) gemäss Erschliessungsplan ist Sache der Gemeinde. Die Anstösser im Arealplanperimeter haben die dafür aufgewendeten Kosten zu tragen. Diese Kosten werden im Verhältnis der Baulandfläche der Neuzuteilung auf die kostenpflichtigen Grundstücke im Arealplanperimeter aufgeteilt. Da-
von ausgenommen ist die Parzelle ZA, welche für sämtliche Kosten nach Aufwand aufzukommen hat.
Von dieser Regelung ausgenommen sind die Unterhaltskosten im Zusammenhang mit der Via Veglia (inkl. Schneeräumung, Sanierung etc.), an welchen sich auch die Anstösser im Norden antei-
lig zu beteiligen haben. Die Erschliessungskosten im Zusammenhang mit der Via Veglia werden gemäss Erschliessungsreglement der Gemeinde (allenfalls im Rahmen eines separaten Beitragsverfah-
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rens) verlegt.
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auf der gemeinsamen Grenze angebracht Wird. Bezüglich Gestaltung und Materialisierung geben die Gestaltungshinweise Hinweise. Erstellung und Unterhalt teilen sich die Betroffenen je zur Hälfte.
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Stützmauer. Ausserdem können sich die Nachbarn auf eine einheitliche Einfriedung einigen, welche
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Einigen sich die Nachbarn auf ein gemeinsames neues Niveau, so erübrigt sich die Erstellung einer
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und Unterhalt ist Sache des Verursachers.
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Grundstück mit einer Stützmauer zu sichern (Höhe bis OK Terrain) und diese mit einer Absturzsi-
cherung zu versehen. Für Materialisierung sind die Gestaltungshinweise orientierend. Erstellung
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Wird zum Ausgleich des Niveauunterschieds zwischen den Grundstücken das Terrain verändert, so ist der Verursacher verpflichtet, das bestehende Terrain des Nachbargrundstücks auf dem eigenen
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Art. 21 Niveauausgleich
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reiche für Kein- und Anbauten darf jeweils ein Strauch ohne Rücksicht auf die Grenzabstände gemäss Art. 96 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EGZZGB) gepflanzt werden.
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Für hochstämmige Obstbäume gilt ein reduzierter Grenzabstand von 2.5 m. Innerhalb der Baube—
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Esther Casanova Raumplanung
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henden Kosten zu tragen. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Flächen und Erschliessungs-
ten, welche sich im Privateigentum befinden sowie der übrigen privaten Erschliessungsanlagen, ist Sache derjeweiligen Grundeigentümer. Die privaten Grundeigentümer haben alle damit einherge-
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Erstellung, Erneuerung und Unterhalt der Flächen der Verkehrs— und Grünzonen mit Wohnqualitä-
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Art. 23 Erstellung und Unterhalt der übrigen privaten Erschliessunganlagen
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Esther Casanova Raumplanung anlagen in gutem Zustand zu halten, regelmässig zu reinigen und vom Schnee zu befreien. Die Ge-
meinde ist zur Ersatzvornahme auf Kosten der Grundeigentümer nach vorgängiger, schriftlicher Mahnung berechtigt.
Bienen einzelne private Anlagen gemäss Abs. 1 mehreren Eigentümern gemeinsam, regeln sie die Aufteilung der Kosten selbst. Können sie sich nicht einigen, entscheidet der Gemeindevorstand.
Art. 24 Land— und Forstwirtschaftsweg
Der Land- und Forstwirtschaftsweg stellt die Verbindung zum angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstück sicher.
Art. 25 Baulinien für künftige Erschliessungen
Die Baulinien für künftige Erschliessungen stellen eine mögliche künftige Erschliessung des östli—
chen Landes sicher. Innerhalb der Baulinien für künftige Erschliessungen sind nur Klein- und Anbauten oder andere Anlagen und Bepflanzungen gegen Revers zulässig, wobei die Grenzabstände einzuhalten sind. Der Revers ist im Rahmen der Baubewilligung im Grundbuch anzumerken.
Landumlegung
Art. 26 Mehrwertausgleich
Die aufgrund der Planungsvorteile (Einzonung St. Agatha ! mit anschliessendem Arealplan) zu leistende Mehrwertabgabe von 40% wird mittels Abtretung von Bauland an die Gemeinde als Realer-
satz in wertmässig gleichem Umfang im Rahmen der Neuzuteilung getilgt.
Art. 27 Landabtretung und Neuzuteilung
Das für die Erschliessung gemäss Erschliessungsplan benötigte Land wird gemäss Art. 69 KRG von den in die Baulandumlegung einbezogenen Baulandflächen unentgeltlich in Abzug gebracht. Das
nach Abzug der Erschliessungsflächen übrig bleibende Land wird gemäss Landumlegungs-
plan/Neuzuteilungsplan neu parzelliert. Die in die Landumlegung einbezogenen Parzellen werden gemäss Neuzuteilungsplan und Neuzuteilungstabelle mit neuen Grenzen den bisherigen Grundeigentümern zugewiesen.
Die neu gebildeten Wohnstrassenparzellen werden in das Eigentum der Gemeinde zugewiesen.
Die aufgrund der Mehr- und Minderzuteilungen resultierenden Wertausgleiche werden für Bauland
mit CHF 300.00/m2 (unerschlossen) und für Landwirtschaftsland mit CHF 10.00/m2 entschädigt.
gestellt.
Art. 30 Inkrafttreten
Der Arealplan tritt mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft.
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Die Kostenanteile werden den Arealplanbeteiligten nach Abschluss der Arealplanung in Rechnung
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Die Planungskosten werden im Verhältnis der Baulandfläche der Neuzuteilung auf die kostenpflichtigen Grundstücke im Arealplanperimeter aufgeteilt.
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gung, sowie der Kosten allfälliger Rechtsmittelverfahren gehen zu Lasten der Arealplanbeteiligten.
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Die Arealplanungskosten, bestehend aus den eigenen Aufwendungen der Gemeinde sowie den Auslagen insbesondere für die planerische und juristische Beratung, die Prüfung und Genehmi-
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Art. 29 Planungskosten
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henen Dienstbarkeiten gelten damit als eingeräumt.
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Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Arealplan auf sämtlichen Grundstücken im Arealplanpe— rimeter anzumerken. Sämtliche im Erschliessungsplan sowie in den Arealplanvorschriften vorgese-
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Art. 28 Anmerkung Arealplan im Grundbuch
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Schlussbestimmungen
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Esther Casanova Raumplanung
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération