Schutzzonen PW Lengland
Zones de protection des eaux souterraines · Klosters
Document
- Numéro
- 1997_1894
- Type
- Zones de protection des eaux souterraines
- Commune
- Klosters
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 2 sept. 1997
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
20 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
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Texte
3871_B_1997_RB1849_WV_Lengland.pdf
Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
W
2. September 1997
La Regenza dil Cantun Grischun
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
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3. SEP. 1937
1894
Der Gemeindevorstand Klosters-Serneus hat am 25. Juni 1997 für den Schutz des Grundwasserpumpwerkes Lengland ein Schutzzonenreglement und einen Schutzzo nenplan erlassen.
Das Reglement und ein Schutzzonenplan wurden aufgrund von umfangreichen Unter suchungen duch das Büro für Technische Geologie und Hydrogeologie, Dr. T. Lardelli, Chur, und im Einvernehmen mit dem Amt für Umweltschutz erarbeitet. Nach Einsichtnahme in die Schreiben der Gemeinde Klosters-Serneus vom 23. Mai und 26. Juni 1997, in das Schreiben des kantonalen Tiefbauamtes vom 13. Mai 1997, in das Geologische Gutachten, Bericht Nr. 3076-15, in das Schutzzonenreglement, in den Schutzzonenplan Mst. 1:1'000, gestützt auf Art. 113 Einführungsgesetz zum ZGB, auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, auf Art. 23 der kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 3. Oktober 1973, sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes beschliesst die Regierung: 1. Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan Mst. 1:1*000, erlassen vom Gemeindevorstand Klosters-Serneus am 25. Juni 1997, werden genehmigt. 2. Die Entnahme von max. 500 l/min Wasser aus dem Grundwasserbecken Serneus wird bewilligt. AfU , Sr 2- -V\ C S Zj w|0 K|L #
1100.000 V. 97 - 5000
a Sep. 1997
Die Gemeinde Klosters-Serneus wird beauftragt, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 30 des Reglementes beim Grundbuchamt Klosters-Serneus anzu melden. Dem Grundbuchamt werden mit diesem Regierungsbeschluss je ein Reglement und ein Schutzzonenplan abgeliefert. Gestützt auf Ziffer 3 der Gebührenordnung für den Gewässer- und Umweltschutz (GO, BR 815.350) wird eine Gebühr von Fr. 250.-erhoben. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen der Standesbuchhaltung Graubünden, Chur, zu überweisen (Konto 4150.4310). Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenreglements, des Schutzzonenplans Mst. 1:1'000 mit Genehmigungsvermerk der Regierung: an den Gemeindevorstand 7250 Klosters-Serneus, an das Grundbuchamt 7250 Klosters-Serneus, an das kantonale Tiefbauamt, und an das Amt für Umweltschutz unter Erstattung der Ak ten; ohne Beilage: an das Amt für Raumplanung, und an das Erziehungs-, Kulturund Umweltschutzdepartement.
Der Kanzleidirektor:
Or. Riesen
Schutzzonenreglement
£:y/ot.
jA/Z/
Kantonales Tiefbauamt Graubünden A 28a Umfahrung Klosters; Wasserversorgung Büel
Grundwasserschutzzone
PUMPWERK LENGLAND (Gemeinde Klosters-Serneus)
Schutzzonenreglement
Auftrag Nr.: 3076-15 Bericht-Datum: 31. Januar 1997
Steinbruchstrasse 12 Postfach CH-7002 Chur Telefon 081 2528832 Fax 081 2535513
Büro für Technische Geologie und Hydrogeologie
Dr. T. Lardelli
Kanton Graubünden
Politische Gemeinde Klosters-Serneus
Grundwasserschutzzone PUMPWERK LENGLAND Wasserversorgung Biiel, Klosters-Serneus
Schutzzonenreglement In Anwendung von: Gesetzes grundlagen
- Art. 20 und Art. 45 des Gewässerschutzgesetzes [Lit. 1], - Art. 5 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes [Lit. 2], - Art. 22 bis 24 der Kantonalen Gewässerschutzverordnung [Lit. 3], - Art. 29 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [Lit. 4] erlässt der Gemeindevorstand von Klosters-Serneus folgendes Schutzzonenreglement:
I.
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzone des Pumpwerks Lengland der Ge meinde Klosters-Serneus:
Bezeichnung KS PW 1 Pumpwerk Lengland
Koordinaten
Höhe OK Rohr
Parzelle Nr.
783775.628 / 195718.568
978.25 m ü.M.
3214
Geltungs bereich
Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Zu diesem Reglement gehört der Schutzzonenplan im Massstab 1:1000.
Art. 2
Das Schutzzonenreglement gilt für gegenwärtige und die gemäss Zonenplan möglichen Nutzungen. Die Schutzzone liegt in der Forst- und Landwirtschaftszone. Für andere Nut zungen gilt der Nutzungsbeschränkungskatalog der Wegleitung [Lit. 14].
Art. 3
Die Grundwasserschutzzone (Zone S) umfasst nach Art. 14 der VWF [Lit. 6]: - den Fassungsbereich - die engere Schutzzone - die weitere Schutzzone
(Zone S1) (Zone S2) (Zone S3)
Die Zone Sl soll gewährleisten, dass keinerlei Fremdstoffe direkt in die Fassung gelan gen können [Lit. 14]. Die Zone S2 soll gewährleisten, dass die Hauptmenge von Keimen und Viren ferngehal ten werden und keine die Fassung gefährdenden Stoffe versickern können [Lit. 14].
Zonen einteilung
Grandwasserschutzzone
Pumpwerk Lengland
2
Die Zone S3 soll gewährleisten, dass potentielle Verunreinigungen auf ein unbedenkli ches Mass verdünnt werden [Lit. 14]. Sie dient als Pufferzone zwischen der Zone S2 und dem anschliessenden Gewässerschutzbereich.
II.
Art. 4 Bestimmungen für die Zone S3
In der Zone S3 sind grundwassergefährdende Nutzungsarten unzulässig. Es gelten zumindest die Beschränkungen des Gewässerschutzbereiches A.
Grundsatz
Die wichtigsten Nutzungsbeschränkungen betreffen: - Bauten und Anlagen - Materialentnahmen Weitere Beschränkungen betreffen: - Dünger, Pflanzenschutzmittel, Herbizide - Materiallager, Deponien, Wärmepumpen
Art. 5
Bei Bauten, die unter den Grundwasserspiegel hinabreichen, ist ein zeitweiliges oder dauerndes Abdrainieren oder Abpumpen von Grundwasser bewilligungspflichtig.
Bauten und Anlagen
Unzulässig sind: - Bauten und Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umge schlagen, befördert oder gelagert werden. - Lageranlagen von Flüssigkeiten in Gebinden der Klassen I und II [Lit. 8] mit einem Gesamtnutzvolumen von mehr als 450 1 je Schutzbauwerk [Art. 23, Abs. 2b, VWF; Lit. 6]. - Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten der Klasse I von mehr als 450 1 und der Klasse II von mehr als 20001 [Art. 23, Abs. 2d, VWF; Lit. 6]. - Plätze für Wohnwagen und Mobilheime ohne Kanalisationsanschluss.
.
Anlagen, die dem Boden, dem Grundwasser, Oberflächengewässern oder gereinigtem Abwasser Wärme entziehen, können durch das Amt für Umweltschutz bewilligt werden.
Art. 6
Art. 7
Strassen und Plätze, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offenstehen, sind so zu bauen, dass wassergefährdende Flüssigkeiten nur verzögert in den Boden gelangen und genügend Zeit für Sanierungsmassnahmen bleibt [Ziff. 20, Richtlinien des EDI betref fend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau; Lit 12], Abwasserreinigungsanlagen sowie Sickerschächte für häusliche Abwässer sind nicht zugelassen. Erlaubt sind Sickerschächte für Dachwasser.
Verkehrs anlagen
Abwasser
Abwasserleitungen haben in bezug auf die Dichtigkeit den Anforderungen der SIA-Norm 190 [Lit. 13] zu entsprechen. Rohrleitungen (inkl. Hausanschlüsse) sind während der er sten 3 Jahre nach Bauabschluss jährlich, später alle 5 Jahre auf ihre Dichtigkeit zu kon trollieren.
Art. 8 Entnahmen von Kies, Sand, Lehm oder Steinen auch oberhalb des Grundwassers sind
unzulässig.
Material entnahmen
Grundwasserschutzzone
Art. 9 Pumpwerk Lengland
Die Düngung im Rahmen der Düngungsrichtlinien [Lit. 15 und Lit. 10, Anhang 4.5] ist gestattet.
3
Land-und Forstwirtschaft, Gartenbau
Unzulässig sind: - Container-Pflanzenschulen und ähnliches - Lanzendüngung - Bewässerung in Land- und Forstwirtschaft mit gereinigtem Abwasser aus Ab wasserreinigungsanlagen - Mistzwischenlagerungen im Feld - Überflur-Güllenbehälter mit Nutzhöhe von mehr als 4 m und Inhalt von mehr als 300
Art. 10
Das Zubereiten von Herbiziden, Pflanzenschutzmitteln, Wachstumsregulatoren, Keim hemmern, Holzschutzmittel und anderen chemischen Hilfsstoffen ist untersagt.
Chemische Hilfsstoffe
Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln erfolgt nach der Verordnung über landwirtschaftliche Hilfsstoffe [Lit. 11]. Bei der Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Wald sind die Weisungen des Bundesamtes für Forstwesen einzuhalten. Das Behandeln von Nutzholz mit Forst chemikalien ist untersagt. Die Anwendung von Totalherbiziden und Produkten mit ungünstigem Sickerverhalten ist untersagt. Nicht erlaubt ist die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln an Strassen oder Wegrändern, an Böschungen und ähnlichem. Chemische Hilfsstoffe zur Pflege und Unterhaltung von Materiallager sind nicht erlaubt.
Art. 11
Deponien mit unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial [Art.9, Abs.la; TVA; Lit. 9] sind erlaubt. Alle anderen Deponien sind nicht zulässig.
Deponien und Materiallager
Materiallager von festen, unlöslichen Materialien sind erlaubt.
Art. 12
Friedhöfe sind nicht zulässig.
III.
Friedhöfe
Bestimmungen für die Zone S2
21 autres articles
Art. 13
In der Zone S2 gelten mindestens die gleichen Einschränkungen wie in Zone S3. Die wichtigste Nutzungsbeschränkung betrifft Bauten und Anlagen.
Grundsatz
Art. 14
Generell gilt ein allgemeines Bauverbot.
Bauten und Anlagen
Zeltplätze sowie Plätze für Wohnwagen und Mobilheime sind nicht erlaubt. Kreisläufe, die dem Wasser und dem Boden Wärme entziehen oder abgeben, sind nicht erlaubt.
Art. 15
Der Bau von Strassen in der Zone S2 ist nicht zugelassen. Bei Ausnahmen und bei beste henden Strassen sind gemäss den Richtlinien betreffend Gewässerschutzmassnahmen im Strassenbau [Lit. 12] Vorkehrungen zu treffen, die eine Verunreinigung der Fassung verunmöglichen.
Verkehrs anlagen
Grundwasserschutzzone
Pumpwerk Lengland
4
Der Bau von Bahnlinien in der Zone S2 ist nicht zugelassen. Landwirtschaftliche Flur- und Forststrassen sind zugelassen, sofern sie ausschliesslich dem Anliegerverkehr für Land- und Forstwirtschaft sowie Belangen der Wasserversor gung dienen. Parkplätze, Autoabstellflächen und Garagenvorplätze sind nicht zugelassen.
Art. 16
Versickerungsanlagen jeder Art sind nicht erlaubt.
Abwasser
Bei Abwasserleitungen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort sicht bar machen und auch zurückhalten (z.B. Leitungstunnel, Doppelrohre, doppelwandige Rohre etc.); Zwischenschächte und Leitungszusammenführungen sind nicht erlaubt.
Art. 17
Nicht zulässig sind Güllengruben, verlegte Güllenleitungen, Überflur-Güllenbehälter und
Land~und
Mistablagerungen sowie Rauhfuttersilos.
G^enbau^^
Nicht zulässig sind Gartenbau, insbesondere auch Kleingärten und Container-Pflanzen schulen.
Art. 18
Untersagt sind:
Düngung
- Ausbringen von nicht hygienisiertem Klärschlamm, von Kehrichtroh- oder Frischkom post. - Bewässerung mit Oberflächenwasser. Flüssigdünger dürfen nicht zur Fassung abfliessen können. Ansammlungen in Gelände vertiefungen sind zu vermeiden. Pro Jahr sollen nicht mehr als 25 m3 pro Hektare ausge bracht werden. Die Düngung darf nur in der Vegetationszeit erfolgen. Zusätzlich zur Gülle darf Mist höchstens jedes 2. Jahr und in nicht mehr als 12 Tonnen pro Hektare ausgebracht werden, und nur auf schneefreiem Boden.
Art. 19
Auffüllungen und Aufschüttungen mit un verschmutztem, inertem Aushubmaterial sind erlaubt. Deponien und Materiallager sind untersagt.
IV.
Deponien und Materiallager
Bestimmungen für die Zone S1
Art. 20
In der Zone S1 sind nur Nutzungen, Bauten und Anlagen zulässig, die der Wassergewinnung dienen.
Grundsatz
Art. 21
Die Zone S1 soll im Besitze des Eigentümers der Fassung sein. Zutritt Unbefugter ist zu verhindern.
Besitz
Art. 22
Pflanzenwuchs soll die Fassung nicht durch Wurzeln gefährden. Das Liegenlassen von Gras (Gründüngung) ist gestattet.
Land"und
Forstwirtschaft
Grundwasserschutzzone
Pumpwerk Lengland
5
Besondere Bestimmungen
Art. 23
Als Ergänzung und bei Unklarheiten soll in Zweifelsfällen die "Wegleitung" [Lit. 14] als Richtlinie dienen.
VI.
Art. 24 Ergänzungen
Übergangsbestimmungen
Besondere Übergangsbestimmungen gelten während der Bauarbeiten für die Umfahrung Klosters (A 28a):
A 28a Umfahrung Klosters
- Die Entwässerung der Baustellenzufahrt erfolgt über die Strassenschulter - Die Zufahrt ist für Unberechtigte zu untersagen. Die Signalisation "Achtung Grund wasserschutzzone" ist sowohl oben wie unten an den Grenzen aufzustellen. Die Zu fahrt wird nach Abschluss der Bauarbeiten renaturiert oder den Vorschriften dieses Reglementes angepasst. - Die Abwasserleitung wird nach Abschluss der Bauarbeiten entfernt. Während des Be triebs ist die Dichtigkeit der Leitung alle 2 Jahre mittels Druckprobe nachzuweisen; die Schächte sind dabei zu spülen und visuell zu prüfen. - Für den Fall eines Unfalls mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ist durch die Baulei tung ein Alarm- und Massnahmenplan vorzusehen.
Art. 25
Bestehende Verkehrsanlagen in den Zonen S2 und S3 sind nach Bauabschluss der A 28a Umfahrung Klosters den Vorschriften von Art. 15 resp. Art. 6 dieses Reglementes anzu passen.
Verkehrsanlagen
Der Gemeindevorstand verfügt die Schutzmassnahmen nach Anhören des Amtes für Um weltschutz Graubünden.
Art. 26
Bestehende Schmutzwasserleitungen in der ganzen Zone S sind innert einem Jahr nach Vollzugsbeginn dieses Reglementes zu prüfen.
Abwasser
Mangelhafte Leitungen in der Zone S3 sind gemäss Vorschriften Art. 7 dieses Reglemen tes auf Kosten der Eigentümer abzudichten oder zu ersetzen. Schmutzwasserleitungen in der Zone S2 sind nach Bauabschluss der A 28a Umfahrung Klosters den Vorschriften gemäss Art. 16 dieses Reglementes anzupassen. Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich stillzulegen.
Art. 27
Die in den Übergangsbestimmungen vorgeschriebenen Fristen können längstens um fünf Jahre verlängert werden.
Fristen
Grundwasserschutzzone
VII.
Art. 28 Pumpwerk Lengland
6
Schlussbestimmungen
Die Gemeinde erlässt die erforderlichen Verfügungen, soweit keine kantonale Stelle zu ständig ist. .
Verfügungen
Die Gemeinde kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine Gefahr für die Fassung besteht [Art. 3 GSchG; Lit. 1], [Art. 5, Kantonales Gewässerschutzgesetz; Lit. 2],
Art. 29 Der Gemeindevorstand kann nach Zustimmung des Amtes für Umweltschutz Graubün
den von den Vorschriften dieses Reglementes abweichende Bewilligungen erteilen, wenn a) b) c) d)
Art. 30 Ausnahme
bewilligungen
die Anwendung der Vorschriften für die Betroffenen zu einer offensichtlichen Härte führt; keine wesentlichen öffentlichen Interessen entgegenstehen; alle zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen werden und keine Vorschriften des Bundes oder des Kantons entgegenstehen.
Die Eigentumsbeschränkungen gemäss vorliegendem Reglement sind im Grundbuch an zumerken. Das Grundbuchamt der Gemeinde Klosters-Serneus wird hiermit beauftragt und ermäch tigt, auf den Grundbuchblättern Nr. 57 und 58, Stand23.9.1996 Vermessungsbüro Darnuzer, Davos, der Gemeinde Klosters-Serneus unter dem Stichwort "Öffentliche Schutz zone des Pumpwerks Lengland" diese Eigentumsbeschränkungen anzumerken.
Grundbuch anmerkung
Folgende Parzellen sind davon ganz oder teilweise betroffen: Parzellen Nr. 3206, 3207, 3209, 3211, 3212, 3213, 3214, 3215, 3218, 3219, 3241, 3242, 3243 (13 Parzellen). Dem Grundbuchamt Klosters-Serneus wird ein von der Regierung genehmigter Schutz zonenplan samt zugehörigem Reglement abgegeben. Dieses Reglement wird den betroffenen Grundeigentümern ausgehändigt. Sie sind ver pflichtet, allfällige Pächter sowie, im Falle eines Grundstückverkaufes, die potentiellen Käufer über die mit der Schutzzonenausscheidung verbundenen Nutzungsbeschränkun gen und die zu treffenden Schutzmassnahmen zu informieren.
Art. 31
Allfallige Entschädigungsansprüche bei der Ausscheidung von Schutzzonen um Grundwasserfassungen werden nach Art. 54 des Raumplanungsgesetzes [Lit. 4] beurteilt. Für Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten. Massgebend sind die Bestimmungen des Enteignungs gesetzes [Art. 68, GschG; Lit. 1]
Entschädigungen
Art. 32
Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach Art. 70 bis 73, GschG [Lit. 1] bestraft.
Straf~
Dieses Reglement und der zugehörige Schutzzonenplan treten nach dem Erlass durch die Gemeinde Klosters-Serneus und nach Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.
Vollzugsbeginn
Art. 33 bestimmungen
Grundwasserschutzzone
Pumpwerk Lengland
7
VIII. GENEHMIGUNG
25. Juni 1997
Vom Gemeindevorstand Klosters-Serneus erlassen am:
Der Gemeindepräsident:
vs
Der Gemeindeschreiber:
Öffentliche Auflage
vom:
3 Q. Mai 1997
bis:
20. Juni 1997
Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom A"1 * Nr. Namens der Regierung ar Prä Öent:
Dr. Maissen
Der Kanzleidirektor:
Df. Riesen
Grundwasserschutzzone
Pumpwerk Lengland
8
ANHANG 1
Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Wegleitungen SR: BR:
Systematische Rechtssammlung des Bundes Bündner Rechtsbuch
Lit. 1
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG-Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991 (Stand am 1.1.1993).
SR 814.20
Lit. 2
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunrei nigung (Kantonales Gewässerschutzgesetz) vom 4. Oktober 1959.
BR 815.100
Lit. 3
Gewässerschutzverordnung vom 3. Oktober 1973.
BR 815.200
Lit. 4
Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden vom 20. Mai 1973.
BR 801.100
Lit. 5
Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden vom 26. Oktober 1958.
BR 803.100
Lit. 6
Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 28. September 1981 (Stand am 1. Januar 1992).
SR 814.226.21
Lit. 7
Verordnung über die Anlagen für das Lagern und Umschlagen wassergefährdender Flüssigkeiten (Technische Tankvorschriften, TTV) vom 21. Juni 1990.
SR 814.226.211
Lit. 8
Verordnung über die Klassierung wassergefährdender Flüssigkeiten vom 28. Septem ber 1981 (Stand am 1. Oktober 1991).
SR 814.226.212.1
Lit. 9
Technische Verordnung über Abfalle (TVA) vom '10. Dezember 1990.
SR 814.015
Lit. 10
Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV) vom 9. Juni 1986 (Stand am 1. Januar 1994, Änderungen bis 1.10.1995).
SR 814.013
Lit. 11
Verordnung über landwirtschaftliche Hilfsstoffe (Hilfsstoffverordnung) vom 4. Feb ruar 1955 (Stand am 1 Oktober 1992).
SR 916.051
Lit. 12
Richtlinien des Eidgenössischen Departements des Innern betreffend Gewässerschutz massnahmen beim Strassenbau vom 27. Mai 1968 (Stand am 1. April 1985).
BBL 1968 II 181
Lit. 13
Kanalisationen von 1977.
SIA Norm 190
Lit. 14
Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutz zonen und Grundwasserarealen vom Oktober 1977, Auflage 1982.
Bundesamt für Umweltschutz
Lit. 15
Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (Bereich Hofdünger), Juli 1994.
Bundesamt für Landwirtschaft, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
Grundwasserschutzzone
Pumpwerk Lengland
Ergänzende Literatur: -
Forstkalender. Bundesamt für Forstwesen - Erscheint periodisch.
-
Hofdünger im Futterbau. Merkblatt Arbeitsgemeinschaft zur Förderung des Futterbaus, AGFF 10, 1988.
9
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
815.100 · Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG · Canton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération