Teilrevision Steinbruch Brunst II
Plan d'affectation, réglementation de base · Rheinwald
Document
- Numéro
- 19.17
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Rheinwald
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 21 janv. 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
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Texte
•
« Informationskopie ohne Gewährleistung
rr! an AMT Für. RA.L141Fr-rj;;',2.
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
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21. Januar 2019
II Governo del Cantone dei Grigioni
22. Januar 2019
Protokoll Nr.
17
A. Die Stimmberechtigten der ehemaligen Gemeinde Hinterrhein (ab dem 1. Januar
2019 in die neue Gemeinde Rheinwald aufgegangen) beschlossen an der Gemein-
deversammlung vom 6. April 2018 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen
wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 "Steinbruch Brunst II"
- Genereller Erschliessungsplan 1:2000 / 1:500 "Steinbruch Brunst II"
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde die folgenden weiteren Unterla-
gen ein: -
Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 30..April 2018 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)
Umweltbericht "Steinbruch Brunst II" der
Davos Dorf, vom
6. Oktober 2017 u.a. mit Vegetationskartierung und Fotodokumentation (Anhän-
-
ge des Umweltberichts)
Rodungsgesuch mit Rodungsplan 1:2000 "Steinbruch Brunst II" vom 18. Mai 2018
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 30. September 2016 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 6. April 2018 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 12. April 2018. Es gingen keine Beschwerden ein.
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Mit Schreiben vom 21. Mai 2018 ersuchte die ehemalige Gemeinde Hinterrhein um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage
Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung werden auf den Parzellen Nr. 27,
28 und 29 im Gebiet "Höhbrunst" die nutzungsplanerischen Voraussetzungen für den
Abbau von insgesamt rund 150 000 m3 des stark nachgefragten Gneises aus Hinterrhein während 20 — 25 Jahren geschaffen. Auslöserin der Planung und künftige Be-
treiberin des als "Brunst II" genannten Steinbruchs ist die
,
Andeer, welche bereits zwei weitere Steinabbaugebiete in Hinterrhein betreibt (das
im Talboden weiter westlich gelegene Abbaugebiet "Brunst I" sowie das auf der anderen Talseite neben der San Bernardino Passstrasse gelegene Abbaugebiet
"Marscholegg").
Zur Umsetzung des Abbauvorhabens im Gebiet "Höhbrunst" (Brunst II) hat die Ge-
meinde laut neuem Zonenplan und Generellem Gestaltungsplan 1:2000 für den Gesteinsabbau eine rund 13 257 m2 umfassende Abbauzone nach Art. 21 des Baugesetzes Hinterrhein ausgeschieden. Das Abbauvolumen wurde mittels vier Profilen
A-A bis D-D im Gestaltungsplan verbindlich gekennzeichnet (Schnitte 1:2000). Nach
Ende des Abbaus soll das Abbaugelände den natürlichen Erosions- und Begrü-
nungsprozessen überlassen werden. Wegen der vorhandenen hohen Lawinen-,
Murgang- und Steinschlaggefahr hat die Gemeinde auf Basis des Gefahrenzonen-
plans der Gefahrenkommission II des Amtes für Wald und Naturgefahren (AWN) vom
28. September 2016 die Gefahrenzone 1 gemäss Art. 38 KRG im Steinbruchgebiet
festgelegt. Um einen sicheren Betrieb gewährleisten zu können, ist seitens der Ge-
meinde und der
für das nachfolgende BAB-Verfahren vorge-
sehen, in Zusammenarbeit mit dem AWN ein Sicherheitskonzept ins Abbauprojekt zu
integrieren.
Im Weiteren hat die Gemeinde im neuen Generellen Erschliessungsplan
1:2000/1:500 die strassenmässige Erschliessung des geplanten Steinbruchgebiets
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planungsrechtlich festgelegt. Damit schafft die Gemeinde die Voraussetzungen, ei-
nen Maschinenweg vom bestehenden Steinbruch "Brunst I" ins rund 400 m entfernte und rund 100 m höher gelegene neue Abbaugebiet "Brunst II" zu realisieren. Nach
Ende des Steinabbaus sollen der Weg wieder zurückgebaut und die Flächen rekultiviert werden.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teil-
revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bun-
desrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regiona-
len Richtplan der Region Viamala, namentlich mit dem Richtplankapitel Konzept Materialabbau und -verwertung Nr. 3.610, übereinstimmt.
Seit geraumer Zeit sind die verfügbaren Gesteinsvorkommen im geplanten Stein-
bruchgebiet "Brunst II" bekannt und das für den gesamthaften Abbau dieser Ge-
steinsvorkommen erforderliche Abbauprojekt ist in Planung. Dazu gehörte auch die
Schaffung der richtplanerischen Voraussetzungen über die regionale Richtplanung
Viamala. Parallel zur vorliegenden Nutzungsplanung hat die Region Viamala im regi-
onalen Richtplan den geplanten Steinbruch Brunst II vom früheren Zwischenergebnis
in eine Festsetzung überführt. Mit der Genehmigung dieser Anpassung des regiona-
len Richtplans ist die Festsetzung auch in den kantonalen Richtplan aufgenommen
worden (Objekt 04.VB.01.2). Die Beschlussfassung in der Regierung zur Richt- und Nutzungsplanung ist materiell und zeitlich koordiniert.
Die Revisionsvorlage erweist sich somit aufgrund der parallelen Genehmigung der Anpassung des regionalen Richtplans Viamala Materialabbau und -verwertung
Nr. 3.610 und der entsprechenden Festsetzung des Objektes 04.VB.01.2 im Kanto-
nalen Richtplan als richtplankonform.
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D. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 "Steinbruch Brunst II" 1. Temporäre Rodung, Parzellen Nr. 27, 28 und 29
Der geplante Steinbruch "Brunst II" tangiert auf den Parzellen Nr. 27, 28 und 29 sowohl im Abbaugebiet als auch bei zwei Bereichen des Erschliessungswegs beste-
hendes Waldareal. Daher ist auf den besagten Parzellen der ehemaligen politischen
Gemeinde Hinterrhein eine temporäre Rodung von rund 5623 m2 erforderlich, welche anschliessend bis spätestens Ende des Jahres 2043 — nach Abschluss des geplanten Gesteinsabbaus im Gebiet "Brunst II" — wieder aufgeforstet werden soll.
Mit Verfügung vom 28. November 2018 hat das Bau-, Verkehrs- und Forstdeparte-
ment (BVFD) unter Auflagen und Bedingungen die für die Genehmigung des vorlie-
genden Zonenplans und Generellen Gestaltungsplans 1:2000 "Steinbruch Brunst II"
erforderliche Rodungsbewilligung erteilt. Die Rodungsbewilligung des BVFD vom
28. November 2018 sowie der aus der Behandlung des Rodungsgesuchs vom
18. Mai 2018 erwachsene Kostenentscheid werden gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet.'
Die Gemeinde sowie die
werden zusätzlich darauf hingewie-
sen, dass die vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) in seiner zum Rodungsgesuch ver-
fassten Vemehmlassung vom 2. November 2018 geforderten baulichen und betrieb-
lichen Umweltschutzmassnahmen zum Gesamtprojekt (Massnahmen 1 bis 7) zu be-
rücksichtigen und in die Folgeverfahren (BAB-Gesuch, Ausführungsplanung) einfliessen zu lassen sind. Das ARE wird beauftragt, die Vernehmlassung des BAFU vom 2. November 2018 der Gemeinde zwecks Information und Weiterleitung an die zuzustellen.
2. Massnahmen zur Schonung der Landschaft und zum Biotopschutz
Die Umsetzung des Steinbruchvorhabens erfordert eine sorgfältige und naturschutzkonforme Folge- und Ausführungsplanung im Rahmen der Bauprojektierung (BAB-
Gesuch), der Realisierung und des anschliessenden Betriebs des Steinbruchareals.
Die kantonale Umweltschutzfachstelle (Amt für Natur und Umwelt, ANU) hat in seiner
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Stellungnahme vom 21. August 2018 auf drei zwingend erforderliche Massnahmen
zur Schonung der Landschaft (1) und zum Biotopschutz (2 und 3) hingewiesen. Schonung der Landschaft (Art. 3 eidg. Natur- und Heimatschutzgesetz; NHG)
(1) Aufzeigen des parallelen Betriebs der beiden Steinbrüche "Brunst 1" und
"Brunst II" mittels Abbaukonzept. Dieses hat u.a. die jeweils geplanten Abbauetappen sowie die jeweils geplanten Ausgestaltungen und Wasserführungen
der tangierten Runsen und Oberflächengewässer während des Betriebs und
nach vollendetem Abbau zu enthalten. Das Abbaukonzept bildet eine von
mehreren Grundlagen für die zum Gesteinsabbau von 150 000 m3 während
20 — 25 Jahren erforderliche gewässerschutzrechtliche Abbaubewilligung nach
Art. 44 des eidg. Gewässerschutzgesetzes (GSchG), welche zusammen mit der BAB-Bewilligung erteilt wird (siehe Kapitel F., Ziffer 3).
Biotopschutz (Art. 18 NHG)
(2) Ausweisen von konkreten Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen gemäss Art. 18 Abs. lter NHG in der Höhe von mindestens rund 57 691 NHG-
Ersatzpflichtpunkten ausserhalb der wiederaufzuforstenden Rodungsflächen (die Reduktion der Ersatzpflichtpunkte im Umweltbericht auf Seite 27 von
82 260 Punkten um 24 569 Punkte ergibt sich — in Analogie zu üblichen Stras-
senböschungen — infolge Faktor 0.3 anstelle 1.0 in der Berechnung zur Buntschwingelhalde/Hochgrasflur).
(3) Erarbeitung eines Umsiedlungskonzepts für geschützte und Rote-ListeArten Pflanzenvorkommen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 NHG (Mindestinhalte: Darstellung der betroffenen Pflanzen, des neuen Standorts der Verpflanzung
und der beabsichtigten Pflegemassnahmen).
Die konkreten Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen sowie das Umsied-
lungskonzept bilden jeweils erforderliche Grundlagen, um das nachfolgende
BAB-Gesuch als naturschutzkonform beurteilen und anschliessend die BABBewilligung erteilen zu können (siehe auch Kapitel F., Ziffer 2).
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Die Gemeinde sowie die
werden darauf hingewiesen, dass
die vorstehenden Massnahmen (1 bis 3) im weiteren Verlauf der Planung und Projek-
tierung vollumfänglich zu berücksichtigen und dem BAB-Gesuch entsprechende
Grundlagen beizulegen sind. Der
wird empfohlen, im Rah-
men der Bauprojektierung (BAB-Gesuch) frühzeitig mit dem ANU Kontakt aufzuneh-
men, um die Details zu den erforderlichen Projektierungsmassnahmen zu besprechen und festzulegen. 3. Naturgefahren
Wegen der vorhandenen hohen Lawinen-, Murgang- und Steinschlaggefahr hat die
Gemeinde im Steinbruchgebiet auf Basis des Gefahrenzonenplans der Gefahren-
kommission II des AWN vom 28. September 2016 die Gefahrenzone 1 gemäss
Art. 38 KRG im Zonenplan festgelegt. Um einen sicheren Steinbruchbetrieb jederzeit gewährleisten zu können, soll dafür ein umfassendes Sicherheitskonzept auf Stufe Bauprojekt (BAB-Gesuch) erarbeitet werden.
Die grundsätzliche Machbarkeit der Realisierung eines Steinbruchs im vorliegend er-
heblich gefährdeten Gebiet "Höhbrunst" wurde seitens des AWN im Rahmen seiner
Stellungnahme vom 29. August 2018 nicht verneint. Das AWN kann das Steinbruch-
vorhaben unterstützen, verweist jedoch sinngemäss darauf, dass der Nachweis eines
sicheren Steinbruchbetriebs für Mensch und Anlagen im Sinne von Art. 38 KRG im
Rahmen des BAB-Verfahrens zwingend noch erbracht werden muss, dies gestützt
auf das während der Planung zugesicherte aber noch ausstehende Sicherheitskon-
zept, welches im Einvernehmen mit der Gefahrenkommission des AWN zu erarbeiten
ist. Die Anforderungen an das Sicherheitskonzept sind im Vorprüfungsbericht des
ARE vom 30. September 2016 (Ziffer 4.1, lit. b) enthalten. Die Gemeinde sowie die
werden darauf hingewiesen, dass
die Bauprojektierung für den Steinabbau zur Gewährleistung einer ausreichenden
Sicherheit von Mensch und Anlagen nach Art. 38 KRG entsprechend zusammen mit
der Erarbeitung des Sicherheitskonzepts vorzunehmen und das definitive Sicher-
heitskonzept dem BAB-Gesuch beizulegen ist. Der
wird emp-
fohlen, während der Bauprojektierung (BAB-Gesuch) frühzeitig mit dem AWN Kontakt aufzunehmen.
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Im Übrigen drängen sich zum Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000
"Steinbruch Brunst II" vom 6. April 2018 keine weiteren Bemerkungen auf; er kann genehmigt werden.
E. Genereller Erschliessungsplan 1:2000/1:500 "Steinbruch Brunst II"
Gemäss Stellungnahme des ANU vom 21. August 2018 ist bei der Erstellung der
Wegböschungen für die Wegerschliessung zum Steinbruchgebiet "Brunst II" in besonderem Mass auf eine sorgfältige Bauausführung zum Schutz vor nachteiligen
Einwirkungen auf die nahe gelegene Quelle des Schiessplatzes (Koordinate 732285
/ 153'745) zu achten. Der hauptsächliche Baubereich des Weges tangiert die sensib-
len Quellbereiche nicht, weshalb das ANU grundsätzlich nachteilige Einwirkungen
auf die Quelle ausschliessen kann. Die sensiblen Quellbereiche sind als Schutzzone
S1 und S2 hinweisend im Generellen Erschliessungsplan dargestellt. Die Gemeinde und die
werden darauf hingewiesen, dass im
Bauprojekt zum BAB-Gesuch entsprechende Massnahmen vorzusehen sind. Der wird empfohlen, während der Bauprojektierung (BAB-
Gesuch) frühzeitig mit dem ANU Kontakt aufzunehmen, um die einzelnen Details für
eine genügend sorgfältige Bauausführung zu besprechen und festzulegen.
Im Übrigen drängen sich zum Generellen Erschliessungsplan 1:2000/1:500 "Stein-
bruch Brunst II" vom 6. April 2018 keine weiteren Bemerkungen auf; er kann geneh-
migt werden.
F. Zusätzlich erforderliche Bewilligungsverfahren
Für die Errichtung und den Betrieb des im Gebiet "Brunst II" geplanten Gesteinsabbaus bedarf es folgender zusätzlicher Bewilligungen:
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1. Baubewilligung Die Realisierung und der Betrieb von ortsfesten Anlagen bedürfen einer Baubewilli-
gung der Standortgemeinde (Art. 86 Abs. 1 KRG). Dabei haben die Baueingabepro-
jekte alle Anlageteile zu enthalten. Die im vorliegenden Genehmigungsbeschluss enthaltenen Hinweise sind bei der Bauprojektierung zu berücksichtigen. 2. Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone
Der Steinbruch "Brunst II" liegt ausserhalb der Bauzonen, weshalb auch ein BAB-
Verfahren durchzuführen ist (Art. 87 Abs. 1 und 2 KRG). Die Gemeinde hat zu die-
sem Zweck die Baugesuchsunterlagen samt den Gesuchen für die notwendigen
koordinationsbedürftigen Zusatzbewilligungen (vgl. nachstehend Ziffern 3 und 4) dem
ARE einzureichen.
3. Gewässerschutzrechtliche Abbaubewilligung Für den Gesteinsabbau von 150 000 m3 während 20 — 25 Jahren ist nach Art. 44 des
eidg. Gewässerschutzgesetzes (GSchG) eine gewässerschutzrechtliche Abbaubewilligung erforderlich. Diese Bewilligung wird vom Erziehungs-, Kultur- und Umwelt-
schutzdepartement (EKUD) erlassen (Art. 6 der kantonalen Gewässerschutzverord-
nung; KGSchV) und koordiniert mit der BAB-Verfügung eröffnet.
4. Zustimmung für Bauten mit erheblichen Luftverunreinigungen
Abbauvorhaben gelten nach Art. 4 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Anhang 1 der kantonalen Umweltschutzverordnung (KUSV) als Anlagen, welche erhebliche Luftverun-
reinigungen verursachen. Solche Anlagen bedürfen einer Zustimmung des ANU
(Art. 13 Abs. 1 des kantonalen Umweltschutzgesetzes; KUSG). Die Zustimmung des
ANU wird ebenfalls koordiniert mit der BAB-Bewilligung erteilt.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche vorstehend aufgeführten Bewilligungen des Kantons (Ziff. 2 bis 4) unter der Voraussetzung, dass die nutzungsplaneri-
schen Regelungen, die Vorgaben und Massnahmen gemäss Umweltbericht sowie
die Hinweise gemäss nachstehendem Dispositiv eingehalten werden, grundsätzlich in Aussicht gestellt werden können.
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Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 "Steinbruch Brunst II" vom 6. April 2018 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Hinweisen genehmigt: a)
Die Gemeinde sowie die
werden darauf hingewie-
sen, dass die vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) und vom Amt für Natur und Umwelt (ANU) geforderten baulichen und betrieblichen Umwelt- und
Naturschutzmassnahmen in den Folgeplanungsarbeiten (BAB-Gesuch;
Ausführungsplanung) vollumfänglich zu berücksichtigen sind. b)
Die Gemeinde sowie die
werden darauf hingewie-
sen, dass das definitive Sicherheitskonzept zur Gewährleistung eines
sicheren Betriebs des Steinbruchs "Brunst II" innerhalb der Gefahrenzone 1 nach Art. 38 KRG zwingend dem BAB-Gesuch beizulegen ist.
2. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000/1:500 "Steinbruch Brunst II" vom 6. April 2018 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis genehmigt: Die Gemeinde sowie die
werden darauf hingewie-
sen, dass eine sorgfältige Bauausführung der Wegböschungen zum
Schutz vor nachteiligen Einwirkungen auf die nahe gelegene Quelle des
Schiessplatzes (Koordinate 732285 / 153'745) im BAB-Gesuch nachzu-
weisen ist.
3. Die Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements. (BVFD) vom 28. November 2018 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
4.
10
Für den gemäss der vorliegenden Nutzungsplanung im Gebiet "Brunst II" vorgesehenen Gesteinsabbau von insgesamt rund 150 000 m3 Hinterrheingneis
während 20 — 25 Jahren bedarf es vorgängig ihrer Errichtung und ihres Betrie-
bes einer Baubewilligung der Standortgemeinde Rheinwald nach Art. 86 KRG, einer BAB-Bewilligung des Amtes für Raumentwicklung (ARE) nach Art. 87
KRG sowie weiterer koordinationsbedürftiger Zusatzbewilligungen verschiede-
ner kantonalen Stellen (siehe im vorstehenden Kapitel F., Ziffern 3 und 4).
Sämtliche Bewilligungen können unter der Voraussetzung in Aussicht gestellt
werden, dass die nutzungsplanerischen Regelungen, die Auflagen und Bedin-
gungen der Rodungsbewilligung sowie die im vorliegenden Regierungs-
beschluss unter Ziffern 1 und 2 vorstehend festgehaltenen Hinweise berücksichtigt sind.
5.
Der Gemeindevorstand wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Disposi-
tives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben.
Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekannt-
gabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 6. April 2018 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss
bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass seitens direkt betroffener
Adressaten gegen die Rodungsbewilligung des BVFD vom 28. November 2018
innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über
die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Be-
schwerde erhoben werden kann. 6.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige
Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
7.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten. 8.
Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs-
plandaten nach den Weisungen des ARE nach. Dabei ist zu berücksichtigen,
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 11
dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet
werden können, wenn gegen den entsprechenden Genehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwaltungsgerichtsbeschwer-
den eingereicht werden bzw. wenn allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.
9.
Mitteilung an:
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Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Jon Domenic Parolini
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération