Teilrevision Solaranlage Chüenihorn

Plan d'affectation, réglementation de base · Luzein

Document

Numéro
13.712
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Luzein
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
13 août 2013

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<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR] >> ‚ AMTSREGISTRATUR AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

Die Regierung La regenza Il Governo des Kantons Graubünden dal chantun Grischun del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom Mitgeteilt den Protokoll Nr.

13. August 2013 14. August 2013 712

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde St. Antönien beschlossen anlässlich der Gemeindeversammlung vom 20. Juni 2012 die projektbezogene Nutzungsplanung „Solaranlage Chüenihorn“, welche die folgenden Planungsmittel umfasst:

- _ Baugesetzesrevision (Art. 25a) - Zonenplan 1:5000 Solaranlage Chüenihorn - Genereller Erschliessungsplan 1:5000 Solaranlage Chüenihorn

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde St. Antönien die folgenden wei-

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teren Unterlagen ein:

- Planungs- und Mitwirkungsbericht vom August 2010 / Mai 2012 / Juni 2012 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)

- Konzepipapier „Grösstes Solarkraftwerk der Schweiz auf Lawinenverbauungen in St. Antönien“ der vorm 20. Mai 2010

- _Umweltbericht „Solarkraftwerk Chüenihorn St. Antönien‘ der EN von 5. Februar 2012

- Beurteilung der Gefährdung der Bachtelen-Quellen samt Definition von Schutzmassnahmen des Büros EEE von 5. März 2012

- Analyse allfälliger Blendwirkung durch Photovoltaikmodule mit Fokus auf Lawinenverbauungs-Solarkraftwerke, Bachelorarbeit am Institut für Umwelt und natürliche Ressourcen, Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften (ZHAW)

Weder; vi, EEE

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- Standortdatenblatt für die Transformatorenstation „Freiluft Maststation Aschüel”, St. Antönien, der EEE vom 20. Juli 2011 - Solarkraftwerk Lawinenverbauung Chüenihom St. Antönien — Abschätzung der

Einwirkungen auf die Stützwerke von EEE, vom 19. April

2012.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 2. Dezember 2010 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 20. Juni 2012 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 28. Juni 2012. Es gingen keine Beschwerden ein. Am 27. September 2012 ging gestützt auf Art. 104 Abs. 2 KRG jedoch eine Stellungnahme der

HEN in.

Mit Schreiben vom 7. August 2012 ersuchte der Gemeindevorstand St. Antönien um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage

Mit der vorliegend zu genehmigenden Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde St. Antönien werden die nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die Realisierung und den Betrieb eines Solarkraftwerkes innerhalb der sich südlich zwischen dem Chüenihom und der Tschatschuggen erstreckenden und mit Lawinenverbauungen überstellten Hänge geschaffen werden. Dazu erliess die Gemeinde einerseits eine neue Zone für Solaranlagen mitsamt den dazugehörenden Baugesetzesbestimmungen. Andererseits wurden in einem Generellen Erschliessungsplan 1:5000 Solaranlage Chüenihorn eine elektrische Hauptleitung für Solaranlagen sowie eine bestehende und eine geplante Trafostation dargestellt.

Konkret ist aufgrund der vorerwähnten projektbezogenen Nutzungsplanung vorgesehen, rund 12.5 km Lawinenverbauungen mit Solarmodulen zu belegen. Durch diese

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Solarmodule könnte eine Leistung von rund 3.5 Megawatt (MW) erzeugt werden, was dem Strombedarf von rund 1200 Haushalten entspricht. Der Betrieb der Anlage erfordert neben den Solarmodulen im Einzelnen die folgenden Anlageteile:

- Kabelverlegung als Verbindung zwischen den Einzelteilen des eigentlichen Kraftwerkes innerhalb von zwischen den einzelnen Lawinenverbauungen zu erstellenden Kabelschutzrohren;

- Installation von Wechselrichtern direkt an den Lawinenverbauungen zur Umwandlung des Gleichstroms der Solarmodule in Wechselstrom;

- Kabelverlegung als Sammelstränge von den Wechselrichtern zu den Transformatoren respektive zur elektrischen Haupttransportleitung;

- Erstellung von zwei Transformatoren in kleinen Gebäuden, mit welchen der elektrische Strom von der Niederspannungsebene der Sammelstränge auf die Hochspannungsebene der elektrischen Haupttransportleitung transformiert werden kann;

- Haupttransportleitung als Hochspannungsleitung zwischen den zwei vorgesehenen Transformatoren und der im Gebiet „Aschüel” existierenden Trafostation, wo die Einspeisung des aus dem Solarkraftwerk gewonnenen elektrischen Stroms ins öffentliche Netz geschehen soll.

Nebst der aufgrund des Betriebs der Anlage verbundenen bedeutenden Energiegewinnung dient das Vorhaben unter anderem auch dazu, dass das Potential für die Solarenergiegewinnung an Lawinenverbauungen schweizweit aufgezeigt werden kann. Gleichzeitig können wichtige Erkenntnisse für Forschung und Entwicklung gewonnen werden. Entsprechend soll das geplante Solarkraftwerk St. Antönien als Pilot- und Demonstrationsobjekt für ähnliche Kraftwerke innerhalb des gesamten Alpenraumes dienen. In diesem Sinne handelt es sich um ein Leuchtturmprojekt, welches zudem aufgrund seiner zumindest vorläufigen Einzigartigkeit bei entsprechender Vermarktung als Publikumsmagnet wirken und dadurch langfristig der Gemeinde St. Antönien eine zusätzliche indirekte Wertschöpfung bringen kann.

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Nutzungsplanung für das geplante Solarkraftwerk „Chüenihorn“ (Baugesetzesrevision; Zonenplan 1:5000 Solaranlage Chüenihorn; Genereller Erschliessungsplan 1:5000 Solaranlage Chüenihorn)

1. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu beurteilen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung St. Antönien mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP 2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem Regionalen Richtplan Prättigau übereinstimmt.

Beim geplanten Solarkraftwerk handelt es sich um eine Anlage mit Pilotcharakter, welche eine bestehende Infrastruktur nutzt. Verschiedene Leitüberlegungen im Kapitel „Übrige Raumnutzungen und weitere Infrastrukturen“ des RIP 2000 zielen auf solche Synergien respektive auf die Kombination von Energieproduktion und bestehender Infrastruktur in peripheren Gebieten hin. Zu nennen sind dabei namentlich die folgenden Grundsätze aus dem RIP 2000:

- Nutzung bestehender Infrastrukturen und Anlagen

- Nutzung einheimischer erneuerbarer Ressourcen

- Erhalt der dezentralen Besiedlung

- Ausnützung von Synergien

- Erfahrungssammlung mit Anlagen mit Pilotcharakter.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Erstellung und der Betrieb eines Solarkraftwerkes im Gebiet „Chüenihom“ der kantonalen Energiepolitik entspricht und das Vorhaben auch aus energietechnischer Sicht befürwortet werden kann, weil es dem Aspekt der nachhaltigen Nutzung der im Bergkanton Graubünden und speziell in der Gemeinde St. Antönien reichlich vorhandenen Sonnenenergieressource optimal Rechnung trägt. Wie aus den Unterlagen hervorgeht sowie in den nachstehenden Ausführungen noch aufgezeigt wird, stehen dem Vorhaben auch kei-

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ne überwiegenden Interessen entgegen, sofern beim Bau und beim Betrieb der Anlage gewisse Auflagen und Bedingungen, namentlich in Bezug auf die Aspekte ihrer Umweltverträglichkeit sowie der fortwährenden Funktionsfähigkeit der Lawinenverbauungswerke, auf welchen die Anlage zu stehen kommen soll, eingehalten werden.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die von der Gemeinde St. Antönien am 20. Juni 2012 beschlossene projektbezogene Nutzungsplanung „Solaranlage Chüenihorn“, welche eine Ergänzung des Baugesetzes mit einem Art. 25a „Zone für Solaranlagen“, einen Zonenplan 1:5000 Solaranlage Chüenihorn sowie einen Generellen Erschliessungsplan 1:5000 Solaranlage Chüenihorn umfasst, die Grundsätze des RIP 2000 einhält und materiell mit den Festlegungen des Richt-

planes übereinstimmt.

Aspekte der Regionalen Richtplanung Prättigau betrifft die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung St. Antönien keine.

Die Vorlage erweist sich somit als richtplankonform.

2. Realisierbarkeit der Anlage in Bezug auf wirtschaftliche Aspekte

Laut den Ausführungen des vorliegenden Planungs- und Mitwirkungsberichtes (PMB} werden die Investitionskosten für den Vollausbau des geplanten Solarkraftwerkes „Chüenihorn” auf rund 20 Mio. Franken geschätzt, wobei in einer ersten Ausbauetappe mit Kosten von rund 5 Mio. Franken gerechnet wird (vgl. PMB, Ziff. 3.2.1, S. 7). Die Gemeinde St. Antönien hat mit den beiden Elektrizitätswerken Repower und Sol-E-Suisse (BKW) sowie der energiebüro ag für Solarkraftwerke am 16. August 2011 einen Vertrag über die beabsichtigte Finanzierung dieser Investitionskosten abgeschlossen, wobei die Gemeinde daran interessiert ist, eine Mehrheitsbeteiligung am geplanten Kraftwerk zu halten, was sie sich von den Kooperationspartnern vertraglich zusichern liess. Die an der Finanzierung der Anlage mitbeteiligten Partner sind in einer einfachen Gesellschaft zusammengeschlossen, und die Finanzierung erfolgt über eine vertragliche Vereinbarung. Die Finanzierung eines allfälligen Rückbaus soll laut den Ausführungen im Planungs- und Mitwirkungsbericht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geregelt werden.

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Im Planungs- und Mitwirkungsbericht sind Ausführungen über die Wirtschaftlichkeit der ersten Ausbauetappe des geplanten Solarkraftwerkes „Chüenihorn“ enthalten (vgl. PMB, Ziff. 3.2.2, S. 7 f.). Basierend darauf kann zusammenfassend zum Schluss gekommen werden, dass die Anlage selbst ohne Sponsoring bei einer Refinanzierung über die kostendeckende Einspeisevergütung eine Rendite von 2.5 bis 3.0 % abwerfen sollte.

Aufgrund der gemachten Angaben kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Erstellung des Solarkraftwerkes „Chüenihom“ finanziert, wirtschaftlich betrieben und amortisiert werden kann. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Realisierbarkeit der Anlage aus wirtschaftlichen Aspekten genügend aufgezeigt werden konnte. Unter diesem Aspekt kann die vorliegende projektbedingte Nutzungsplanung „Solaranlage Chüenihorn“ somit genehmigt werden, zumal die Gemeinde St. Antönien im Rahmen des am 20. Juni 2012 beschlossenen Art. 25a des Baugesetzes sichergestellt hat, dass die beschlossene Zone für Solaranlagen sowie die im Generellen Erschliessungsplan dargestellten Leitungen ohne erneuten Gemeindeversammlungsbeschluss verfallen, sofern innert fünf Jahren ab dem vorliegendem Genehmigungsbeschluss keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt und die Projektrealisierung nicht innerhalb der in Art. 91 KRG vorgegebenen Frist in Angriff genommen wird.

Auf die Aussage, dass die Finanzierung eines allfälligen Rückbaus im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geregelt werden soll, ist die Gemeinde zu behaften. Diesbezüglich wird die Genehmigung der vorliegend zur Debatte stehenden projektbezogenen Nutzungsplanung „Solaranlage Chüenihorn“ mit einer entsprechenden Auflage verbunden.

3. Realisierbarkeit der Anlage in Bezug auf technische Aspekte und auf allfällige Folgewirkungen

Wie die Gemeinde St. Antönien bereits im Rahmen des Vorprüfungsberichtes zur

vorliegenden projektbezogenden Nutzungsplanung „Chüenihorn‘ aufmerksam ge-

macht worden ist, ist zwingend der Nachweis zu erbringen, dass mit der Installation

der Solarmodule keine relevanten Funktionsbeeinträchtigungen der Lawinenverbau-

ungswerke erfolgen. Um die Einwirkungen der Panels auf die Lawinenverbauungs-

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stützwerke zu untersuchen, wurden im Herbst 2011 an vier Standorten an Schneebrücken des Typs BEDO SA 35-25-100 Prototypen der vorgesehenen Panelelemente montiert und mit Sensoren zur Erfassung der einwirkenden Kräfte sowie von meteorologischen Daten bestückt. Aufgrund der Angaben im Planungs- und Mitwirkungsbericht ist vorgesehen, dass die Messresultate dieser Testanordnung in das Design der Unterkonstruktion für die Solarmodule sowie in die Auswahl der zu belegenden Lawinenverbauungswerke einfliessen (vgl. PMB, S. 9 f.).

Ferner liegt in der Zwischenzeit eine fachliche Abschätzung der Einwirkungen auf die

Stützwerke von N, vom 19. April 2012 vor. Der Fachgutach-

ter kommt zum zusammenfassenden Fazit,

- dass die Einwirkung der Solarpanels auf den Stützrost der Schneebrücken voraussichtlich weit unterhalb der Normbeanspruchung liegen wird und die Panels somit ein geringes Sicherheitsrisiko für den Stützrost darstellen werden und

- dass dieses Resultat durch Erfahrungen im Gelände mittels der vorstehend erwähnten Testanordnung sowie der Auswertung der damit gesammelten Daten abgestützt werden muss, wobei der Einfluss der Solarpanels auf die lokalen Windverhältnisse und die Schneeablagerung im Bereich der Stützwerke von speziellem Interesse ist.

Die Expertenkommission „Lawinen und Steinschlag“ (EKLS) hat die zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Unterlagen (Abschätzung der Einwirkungen auf die Stützwerke von Ü, vom 19. April 2012; Unterlagen, Erfahrungen und Fotos aus dem Betrieb der installierten Testanlage des Winters 2011/2012; eigene Beurteilungen vor Ort) mit Bericht vom 6. September 2012 geprüft und beurteilt. Dabei ist die EKLS zu folgenden Schlüssen gelangt:

- Der Nachweis, dass die Solarpanels keine Funktionsbeeinträchtigung der Lawinenverbauungen verursachen, konnte bisher noch nicht erbracht werden;

- Sofern die im Bericht der EKLS vom 6. September 2012 festgehaltenen Vorgaben und Kriterien erfüllt werden, können die unerwünschten Beeinträchtigungen auf die Lawinenverbauungswerke auf ein vertretbares Mass reduziert werden.

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Die Regierung ist zusammen mit der Gemeinde St. Antönien und den einbezogenen Fachleuten ebenfalls der Auffassung, dass eine möglichst uneingeschränkte Funktionsfähigkeit der Lawinenverbauungswerke in jedem Fall zu gewährleisten ist. Sie erachtet die im Bericht der EKLS vom 6. September 2012 zu diesem Zweck festgehaltenen Vorgaben und Kriterien einerseits im Falle von dafür geeigneten Lawinenverbauungswerken als erfüllbar und andererseits aber auch als zwingend einzuhalten. Ferner kann sie der EKLS auch in dem Punkt folgen, nach weichem mittels vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Eigentümerin der Lawinenverbauungswerke (Gemeinde) und den Eigentümern respektive gegebenenfalls der Betreibergesellschaft des Solarkraftwerkes sicherzustellen sein wird,

- wer in welchem Ausmass für allfällige Schäden an den Lawinenverbauungswerken sowie an den Anlagen des Solarkraftwerkes,

- wer in welchem Ausmass im Falle eines notwendig werdenden Rückbaus des Solarkraftwerkes oder von Teilen davon,

- wer in welchem Ausmass im Falle allfällig eintretender Personen- und Sachschäden aus einer Lawinenauslösung aus dem Gebiet der mit Solaranlagen bestückten Lawinenverbauungswerke,

- wer in welchem Ausmass für Aufwendungen, welche sich aufgrund allfällig zu treffender organisatorischer Massnahmen ergeben und

- wer in welchem Ausmass für die Aufwendungen für die Kontrolle, den Unterhalt, die Instandsetzung und den Ersatz derjenigen Lawinenverbauungswerke, an welchen Solaranlagen montiert sind,

gerade zu stehen hat.

Entsprechend ist die Genehmigung der vorliegenden projektbezogenen Nutzungsplanung „Solaranlage Chüenihorn“ mit der Auflage zu verbinden, dass im Hinblick auf die Durchführung des Bewilligungsverfahrens für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) im Rahmen des Bauprojektes nachzuweisen sein wird, dass die im Bericht der EKLS vom 6. September 2012 aufgeführten technischen, aber auch finanziellen und organisatorischen Vorgaben und Kriterien für diejenigen Teile der Lawinenverbauungswerke eingehalten werden, auf welchen Solarpanels erstellt werden sollen. Die finanziellen und organisatorischen Vorgaben sind in einer vertraglichen Vereinbarung festzuhalten, welche in ihrem Entwurfsstadium dem Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) zur fachlichen Prüfung zuzustellen ist.

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Bereits heute ist absehbar, dass die Vorgaben und Kriterien laut Bericht der EKLS vom 6. September 2012 für gewisse Lawinenverbauungswerke eingehalten werden können, für andere dagegen nicht. Namentlich der Zustand der Betonverbauungen (VOBAG-Werke) ist teilweise kritisch. Daher ist es äusserst fraglich, ob sich diese Werke für die Montage von Solarpanels eignen werden. In diesem Zusammenhang wird die Gemeinde darauf hingewiesen, dass ein allenfalls notwendiger Ersatz der Betonverbauungen von verschiedenen Faktoren abhängt, so namentlich von der Wirksamkeit der einzelnen Verbauungswerke, der Priorität ihrer Instandstellung sowie der verfügbaren Finanzmittel. Der Ersatz dieser Werke ist daher im Rahmen eines Folgeprojektes anhand von fachlichen Grundlagen in Zusammenarbeit mit dem AWN zu klären. Um beurteilen zu können, welche Lawinenverbauungswerke für die Installation von Solarpanels geeignet sind, ist eine Begehung erforderlich, anlässlich welcher im Hinblick auf die Durchführung des BAB-Verfahrens in einem Plan dargestellt werden kann, wo eine Montage von Solarpanels unter Berücksichtigung der im Bericht der EKLS vom 6. September 2012 festgehaltenen Vorgaben und Kriterien unbedenklich ist. In diesem Sinne ergibt sich die Realisierungsetappierung der Gesamtanlage. Die Genehmigung der vorliegenden projektbezogenen Nutzungsplanung „Solaranlage Chüenihorn“ erfolgt somit in Verbindung mit entsprechenden Auflagen.

4. Umweltberichterstattung / Umweltbaubegleitung

Laut Ziffer 21.9 des Anhangs zur Eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) besteht die Pflicht zur Durchführung einer formellen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für Photovoltaikanlagen, welche nicht an Gebäuden angebracht sind, ab einer Leistung von mehr als 5 MW. Da die geplante Anlage über eine Leistung von lediglich rund 3.5 MW verfügen soll, entfällt die Pflicht zur Durchführung der UVP. Die Auswirkungen auf die Natur und die Umwelt sowie die Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung wurden jedoch in Form eines Umweltberichtes dargelegt. Zusätzlich liegen Zusatzberichte zu einzelnen Umweltaspekten vor, namentlich zur Thematik des Quellschutzes, der Lichtreflexionen sowie dem Schutz vor nichtionisierender Strahlung.

Unter Beachtung des Grundsatzes der Stufengerechtigkeit erachtet die Regierung die vorliegenden Umweltabklärungen zum einen als vollständig sowie zum anderen

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als genügend konkret, um die Vereinbarkeit des der vorliegenden projektbezogenen Nutzungsplanung „Solaranlage Chüenihorn“ zugrunde liegenden Vorhabens mit den Vorschriften der Umwelt-, Gewässerschutz-, Jagd- und Fischerei sowie Natur- und Heimatschutzgesetzgebung beurteilen zu können. Die Prüfung der vorhandenen Unterlagen hat sodann ergeben, dass sich die am 20. Juni 2012 von der Gemeinde St. Antönien beschlossene Nutzungsplanung unter dem Aspekt der Umweltverträglichkeit in Verbindung mit gewissen im vorliegenden Regierungsbeschluss oder im Rahmen der Folgeverfahren zu formulierenden Auflagen als grundsätzlich genehmiqgungsfähig erweist.

Im Umweltbericht und in den vorstehend erwähnten Zusatzberichten sind die zu treffenden Massnahmen zum Schutz der Umwelt formuliert. Die Genehmigung der vorliegend zur Debatte stehenden projektbedingten Nutzungsplanung „Solarkraftwerk Chüenihorn“ wird mit der Auflage verbunden, dass diese in den vorgenannten Berichten enthaltenen Massnahmen im Benehmen mit den zuständigen Amtsstellen

umzusetzen sind.

Wie in den zur Genehmigung eingereichten Unterlagen sowie - wo erforderlich — zusätzlich in den nachstehenden Ausführungen des vorliegenden Regierungsbeschlusses ausgeführt ist, wird es jedoch erforderlich sein, im Hinblick auf die durchzuführenden Folgeverfahren in einzelnen Bereichen noch gewisse weitergehende Abklärungen zu treffen sowie die umzusetzenden Massnahmen zu konkretisieren. Zu erwähnen sind dabei namentlich die Bestimmung der konkret zu treffenden Ersatzmassnahmen sowie die sich aus dem Monitoring der Realisierung und des Betrieb der ersten Ausbauetappe des Solarkraftwerkes „Chüenihorn“ ergebenden Massnahmen (vgl. Ziff. 7 und 14 nachstehend).

Wie die Gemeinde seitens des ARE bereits mittels Vorprüfungsbericht vom 2. Dezember 2010 darauf hingewiesen wurde, wird für die Detailprojektierung und die Bauausführung des Vorhabens eine Umweltbaubegleitung (UBB) einzusetzen sein. Spätestens im Hinblick auf die durchzuführenden Folgeverfahren ist einer Fachperson für die UBB ein entsprechender Auftrag zu erteilen. Eine der ersten Aufgaben des UBB wird es sein, in Absprache mit dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) ein Pflichtenheft für die UBB zu formulieren.

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5. Wald

Die laut dem vorliegenden Generellen Erschliessungspian 1:5000 Solaranlage Chüenihorn geplante elektrische Haupttransportleitung betrifft teilweise Waldareal. Soweit diese Leitung im Wald verlaufen wird, handelt es sich dabei um eine nichtforstliche Kleinbaute respektive -anlage im Sinne von Art. 16 der kantonalen Waldverordnung (KWaV). Für die Erstellung solcher Kleinbauten und/oder -anlagen ist in Anwendung von Art. 26 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) keine Rodungsbewilligung erforderlich. Vielmehr können solche Anlagen im Rahmen des BAB-Verfahrens bewilligt werden, wobei die Ausnahmebewilligung nach Raumplanungsgesetz (BAB- Bewilligung) der Zustimmung des regionalen AWN bedarf. Allfällig notwendige forstliche Auflagen werden in die BAB-Bewilligung integriert.

6. Gefahrenzonen

Die vorgesehene Montage der Solarpanels erfolgt in einem Gebiet, welches zum grössten Teil der Gefahrenzone mit hoher Gefahr (Gefahrenzone 1) zugehört. In Bezug auf die Erstellung des Solarkraftwerkes ist dieser Umstand jedoch von untergeordneter Bedeutung. Darauf muss hier nicht weiter eingegangen werden.

7. Vegetation

Laut dem kantonalen Natur- und Landschaftsschutzinventar befinden sich die Anlagen des geplanten Solarkraftwerkes „Chüenihorn“, namentlich die innerhalb der Zone für Solaranlagen geplanten Solarmodule und die im Generellen Erschliessungsplan 1:5000 Solaranlage Chüenihorn dargestellte elektrische Hauptleitung für Solaranlagen samt Trafostationen, nicht innerhalb von inventarisierten Flächen. Trotzdem sind durch das Vorhaben schützenswerte Lebensräume nach Art. 14 Abs. 3 der Eidgenössischen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) betroffen. Für solche unumgänglichen Eingriffe in schützenswerte Lebensräume sind in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sowie in Anwendung von Art. 14 Abs. 7 NHV Wiederherstellungsoder ansonsten angemessene Ersatzmassnahmen zu leisten.

Im Umweltbericht wird aufgezeigt, weiche schützenswerten Vegetationstypen vom Bau der Hauptleitung betroffen sind. Dagegen wurden für die Errichtung der Sammelstränge und der Verbindungskabel lediglich Annahmen getroffen. Aufgrund dieser

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Ausgangslage präsentiert sich die laut vorliegendem Umweltbericht berechnete Ersatzpflicht von 19 328 Punkten (vgl. Ziff. 5.6, Seite 17) lediglich als Schätzung. Dieser Schätzung zugrunde gelegt wurde eine sorgfältige Bauausführung, was mittels eines entsprechenden Reduktionsfaktors berücksichtigt wurde. Eine sorgfältige Bauweise kann indes nur dort angenommen werden, wo eine solche aufgrund der vorhandenen Bodengründigkeit und Neigung des Geländes überhaupt möglich ist. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass sich die Ersatzpflicht aufgrund der real vorzunehmenden Bauarbeiten noch erhöhen wird. Zudem ist festzustellen, dass die aufgrund von Art. 18 Abs. 1" NHG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 7 NHV zu treffenden Ersatzmassnahmen zurzeit noch nicht bekannt sind.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die im Hinblick auf die Durchführung des BAB-Verfahrens auszuarbeitenden Baugesuchsunterlagen unter anderem auch die folgenden Aspekte umfassen müssen, wobei diesbezüglich eine Zusammenarbeit mit der UBB erforderlich ist:

- Festlegung der Linienführungen der Sammelstränge möglichst ausserhalb der vorhandenen schützenswerten Vegetation;

- Berechnung der erforderlich werdenden NHG-Ersatzpflicht für den ungünstigsten Fall;

- Bezeichnung der zu treffenden konkreten Ersatzmassnahmen;

- Sicherstellung der Realisierbarkeit der zu treffenden Ersatzmassnahmen, so beispielsweise mittels zweckmässiger Vereinbarungen mit den davon betroffenen Grundeigentümerinnen und/oder Grundeigentümern.

8. Fauna

a) Säugetiere / Vögel

Im Umweltbericht ist erwähnt, dass sich nördlich der Flächen, wo das Solarkraftwerk zu stehen kommen soll, das allgemeine Wildschutzgebiet Nr. 1106 „Schafnüd — Stein“ befindet. Im Süden grenzt der Perimeter des geplanten Solarkraftwerkes an die Wildruhezone Nr. 118 9301 „St. Antönien, Älpli‘ an, wobei in dieser Wildruhezone eine Schonzeit vom 21. Dezember bis zum 30. April festgelegt ist. Ferner ist erwähnt, dass die südexponierten Wälder dem Schalenwild generell als Wintereinstand dienen. In Bezug auf die Thematik „Vögel“ fehlen Aussagen im Umweltbericht.

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Der Verfasser des Umweltberichtes kommt hinsichtlich der Auswirkungen des der vorliegenden Nutzungsplanung zugrunde liegenden Vorhabens auf die Bestände der Säugetiere und Vögel zu folgenden Schlüssen:

- Die Bauzeit wird sich mit der Schonzeit der Wildruhezone „St. Antönien, Älpli‘ nicht überdecken;

- Der zusätzlich durch den Bau der Anlagen verursachte Lärm dürfte im Vergleich zur bereits bestehenden Lärmbelastung für die Wildtiere unproblematisch sein.

- Helikoptertransporte sollen möglichst ausserhalb der Setzzeit des Schalenwildes durchgeführt werden;

- Besonderen Einzelobjekten wie Spechtbäumen sollte bei der Detailprojektierung der Linienführung der Hauptleitung nach Möglichkeit ausgewichen werden.

Das allgemeine Wildschutzgebiet Nr. 1106 „Schafnüd — Stein“ umfasst einen sehr wichtigen, bisher fast ungestörten Lebensraum für das entlang der Rätikonkette ansässige Gemswild. Aufgrund der besonderen Bedeutung des zukünftigen Solarkraftwerkes „Chüenihorn“ ist davon auszugehen, dass damit vermehrt menschliche Aktivitäten auftreten werden, welche potentiell bedeutende Störungen auf den Lebensraum des Wildes hervorrufen können. In diesem Zusammenhang wird die Gemeinde darauf hingewiesen, dass die Regierung bei der nächsten Überprüfung des betroffenen Wildschutzgebietes im Jahre 2015 im Sinne einer Kompensation für diese aufgrund der Realisierung des Vorhabens wahrscheinlich werdende grössere Belastung des nördlich angrenzenden Lebensraumes der Wildtiere folgende Massnahmen ins Auge fassen wird:

- Erweiterung des Wildschutzgebietes „Schafnüd — Stein“ in nördliche Richtung; - Festlegung eines Überflugverbotes für Helikopter oder andere Fluggeräte über das erweiterte Wildschutzgebiet „Schafnüd — Stein“.

In Bezug auf die Thematik des Vogelschutzes kann auf die sehr umfangreiche deutsche Studie „Naturschutzfachliche Bewertungsmethoden von Freilandphotovoltaikanlagen” der Gesellschaft für Freilandökologie und Naturschutzplanung mbH vom 11. Dezember 2006 verwiesen werden. Die erwähnte Studie kommt zum Schluss, dass keine Verhaltensbeobachtung von Vögeln gemacht werden konnte, welche als

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eine „negative“ Reaktion auf die Photovoltaikmodule interpretiert werden könnte. Namentlich ergaben sich keine versehentlichen Landeversuche auf Anlagenteile. Auch konnte keine signifikante Flugrichtungsänderung bei überfliegenden Vögeln beobachtet werden, die auf eine Stör- oder Irritationswirkung hinweisen könnte. Ebenso war kein prüfendes Kreisen von Zugvögeln festzustellen, wohl jedoch kreisende Greifvögel auf der Jagd (Mäusebussard) oder beim Zug (Sperber). Ferner wurden dementsprechend auch keine Kollisionsereignisse beobachtet. Auch Totfunde, die auf Kollision zurückgehen könnten, ergaben sich keine. Kollisionsereignisse würden, zumindest bei grösseren Vögeln, ausserdem zu einer Beschädigung der Module führen. Den Betreibern und Flächenbetreuern der untersuchten Solaranlagen sind solche Ereignisse jedoch nicht bekannt. Beim Vergleich von Photovoltaikflächen und Umland ist zudem bei keiner Art ein offensichtliches Meidverhalten bezüglich Brut-, Nahrungs- oder Rastgebiet erkennbar. Zusammenfassend ergaben sich die folgenden Ergebnisse:

- Das Kollisionsrisiko von Vögeln mit den Photovoltaikmodulen (beispielsweise aufgrund einer Verwechslung mit Wasserflächen) wird als insgesamt gering eingeschätzt;

- Starke Blendwirkungen durch Lichtreflexionen und hierdurch bedingte Irritationen beispielsweise beim Zug sind aufgrund der Lichtstreuung respektive Lichtabsorptionseigenschaften der Module ebenfalls von geringer Relevanz;

- Durch Flächeninanspruchnahme, die veränderte Nutzung der Vegetation und auch durch Silhouetteneffekte sind jedoch gewisse Habitatverluste oder Minderung des Habitatwerts auch in angrenzenden Flächen für Offenland nutzende Vögel zu erwarten;

- Solaranlagen können für viele Vogelarten aber auch zu einer Aufwertung der Habitateignung führen, wobei das verbesserte Angebot an Niststrukturen (beispielsweise Holzgestelle der Modulträgersysteme) oder Nahrung (beispielsweise Sämereien der Hochstaudenfluren, Kleinsäuger) hervorzuheben ist.

Die Regierung kommt aufgrund der vorstehenden Ausführungen zusammenfassend zum Schluss, dass bei Einhaltung der beschriebenen Massnahmen hinsichtlich des allgemeinen Wildschutzgebietes Nr. 1106 „Schafnüd — Stein“ in Bezug auf die im Bereich des zukünftigen Solarkraftwerkes „Chüenihorn“ existierenden Säugetiere und

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Vögel infolge der Realisierung und des Betriebes der Anlage keine populationsbedrohenden Beeinträchtigungen entstehen.

b) Übrige Fauna

Der Umweltbericht zeigt basierend auf die Grundlagen zur Verbreitung von Reptilien und Amphibien im Kanton Graubünden sowie basierend auf eigene Beobachtungen auf, dass im Projektperimeter mit Sicherheit der Grasfrosch, der Alpensalamander und die Bergeidechse vorkommen. Durch den Bau der Anlagen werden jedoch keine Amphibienlaichplätze oder andere für diese Artengruppen populationsrelevanten Lebensraumstrukturen beeinträchtigt oder zerstört. Die Regierung schliesst sich dieser Beurteilung an.

9. Grundwasser und Quellen / Fischerei

Im Bericht zur Beurteilung der Gefährdung der Bachtelen-Quellen vom 8. März 2002 sind verschiedene Massnahmen zum Schutz der im Bereich des Projektgebietes existierenden Quellen formuliert (vgl. Bericht, Ziff. 7, S. 3). In der Beurteilung der Regierung sind diese Massnahmen sowohl zweckmässig wie auch erforderlich. Demnach sind sie umzusetzen. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die zu erteilende BAB-Bewilligung und/oder die in diesen Zusammenhang erforderliche Bewilligung des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes Über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz; GSchG) mit Auflagen in Bezug auf Massnahmen zum Schutz der Quellen zu verbinden sein wird.

Dank der zu treffenden Massnahmen zum Schutz der im Projektgebiet des geplanten Solarkraftwerkes „Chüenihorn" existierenden Quellen gemäss vorstehend erwähntem Bericht konnten im Übrigen auch die ursprünglichen Bedenken aus Sicht der Fische-

rei ausgeräumt werden.

10. Auswirkungen auf das Landschaftsbild / Lichtreflexionen

Aufgrund des Umstandes, dass die Solarmodule des geplanten Solarkraftwerkes „Chüenihorn“ an bereits existierenden Lawinenverbauungswerken angebracht werden, beurteilt die Regierung die Auswirkungen der Anlage auf das Landschaftsbild unter Ausklammerung der Thematik von allenfalls auftretenden Lichtreflexionen als gering. Diesbezüglich sind somit keine weiteren Ausführungen erforderlich.

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Lichtreflexionen können sich unter Umständen stark auf das Landschaftsbild auswirken und auch ganz allgemein als störende Emission wahrgenommen werden. Dies hat die Gemeinde veranlasst, zu dieser Thematik zwei unterschiedliche und sich ergänzende Untersuchungen vorzunehmen. Einerseits liegt eine auf ein GIS-Modell basierende Bachelorarbeit vor (vgl. Analyse allfälliger Blendwirkung durch Photovoltaikmodule), welche zum Schluss kommt,

- dass allfällig auftretende Lichtreflexionen hauptsächlich unbewohnte Gebiete treffen könnten;

- dass das Siediungsgebiet St. Antönien zu keiner Zeit von reflektierenden Strahlen getroffen werden kann;

- dass an den Hängen des Chüenihorns und des Tschatschuggen nur sehr selten Reflexionen möglich sind;

- dass auf den umliegenden Hängen theoretisch zu gewissen Tageszeiten vermehrt Reflexionen beobachtet werden könnten, wobei davon auszugehen ist, dass durch die vorhandene grosse Distanz und die strukturierte Oberfläche der Solarmodule die Lichtstreuung so gross sein wird, dass kaum noch störende Reflexionen zu beobachten sind;

- dass das Reflexionsverhalten an Solarmodulen dem Reflexionsverhalten an einer Wasseroberfläche ähnelt, was bedeutet, dass erst bei einem sehr flachen Einfallwinkel (10° zwischen Einstrahlungsrichtung und Oberfläche) ein grösserer Anteil (> 10 %) des Sonnenstrahls reflektiert wird;

- dass bei den hauptsächlich im Winter auftretenden flachen Einfallswinkeln der Sonnenstrahlen die Reflexionen aufgrund der vorhandenen Schneedecke weit bedeutender ausfallen und

- dass ein Solarmodul üblicherweise eine leicht texturierte Oberfläche hat, sodass der refiektierte Sonnenstrahl gestreut wird und daher optisch weniger stark wirkt als bei einer Reflexion an einer Wasseroberfläche.

Andererseits wurden am 2. November 2011 an vier Positionen im Lawinenverbauungsgebiet je vier Solarmodule montiert. Anhand dieser Testinstallationen kann die Reflexionswirkung der Solarmodule optisch beurteilt werden.

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Aufgrund der bisher vorliegenden Untersuchungen respektive Untersuchungsanordnungen sind in Bezug auf die Thematik der auftretenden Lichtreflexionen mangels praktischer Erfahrungen gewisse Unsicherheiten jedoch nach wie vor vorhanden. Daraus ergibt sich einerseits, dass im Hinblick auf die Durchführung des BAB- Verfahrens die Ergebnisse der optischen Beurteilung der Reflexionswirkungen der Solarmodule der aufgebauten Testinstallationen dokumentiert und mit den Baugesuchsunterlagen einzureichen sein wird. Andererseits erachtet es die Regierung als erforderlich, dass nach der erfolgten Erstellung und Inbetriebnahme der ersten Ausbauetappe des Solarkraftwerkes „Chüenihorn* anhand eines Monitorings (vgl. Ziff. 14 nachstehend) auch die Thematik der Lichtreflexionen weiter beobachtet, dokumentiert und die gewonnenen Erkenntnisse bei der Planung und Realisierung der zweiten Ausbauetappe miteinbezogen und berücksichtigt werden. Die BAB- Bewilligung für die Realisierung und den Betrieb der ersten Ausbauetappe des Solarkraftwerkes „Chüenihorn“ wird voraussichtlich mit einer entsprechenden Auflage zu verbinden sein.

Damit gewährleistet werden kann, dass Lichtreflexionen möglichst weitgehend ausgeschlossen werden können, ist es in der Beurteilung der Regierung unabhängig von zukünftigen Untersuchungsergebnissen zu dieser Thematik insbesondere entscheidend, dass bei den technischen Spezifikationen für die zu installierenden Solarpanels der Verminderung von Lichtreflexionen eine primäre Bedeutung beigemessen wird und dass die Solarmodule möglichst optimal gegen die Sonne ausgerichtet werden. Daher ist die Genehmigung der vorliegenden projektbezogenen Nutzungsplanung „Solaranlage Chüenihorn“ mit der Auflage zu verbinden, dass in den Baugesuchsunterlagen aufzuzeigen sein wird, dass die zur Installation vorgesehenen Solarpanels optimal ausgerichtet sind und hinsichtlich Reflexionsverhalten dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Zu diesem Zweck ist im Hinblick auf die Durchführung des BAB-Verfahrens der Typ der Panels anzugeben.

11. Lärm

Laut den Ausführungen des vorliegenden Umweltberichtes (vgl. Ziff. 5.1, S. 11) werden für die Realisierung der ersten Ausbauetappe des geplanten Solarkraftwerkes „Chüenihorn“ rund 1000 Helikopterflugrotationen 4 3 Minuten ab den in den Gebieten „Dachji”, „Lärtsch“ und „Bärgli“ gelegenen Installations- und Umschlagsplätzen erfor-

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derlich sein. In diesem Zusammenhang wird die Gemeinde darauf hingewiesen, dass Helikopterladeplätze sowie -überflüge in einem Abstand von 500 m zu besiedeltem Gebiet zu erfolgen haben. Im Hinblick auf die Durchführung des BAB-Verfahrens sind die vorgesehenen Helikopterladeplätze in einem Plan zu bezeichnen. Im Übrigen sind die im Umweltbericht festgehaltenden Massnahmen in Bezug auf den Lärmschutz (vgl. Ziff. 5.1, S. 11 f.) umzusetzen.

12. Luft Die im Umweltbericht formulierten Massnahmen hinsichtlich der Aspekte der Luftreinhaltung (vgl. Ziff. 5.2, S. 13) sind umzusetzen.

13. Nichtionisierende Strahlung

Aufgrund des eingereichten Standortdatenblattes für die Transformatorenstation „Freiluft Maststation Aschüel‘, St. Antönien, der EEE von 20. Juli 2011 kann festgehalten werden, dass durch den Betrieb des geplanten Solarkraftwerkes „Chüenihorn“ die in der Eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vorgegebenen Immissions- sowie Anlagegrenzwerte für alle Orte mit empfindlicher Nutzung mit Sicherheit eingehalten sind.

14. Monitoring

Laut den Ausführungen des vorliegenden Planungs- und Mitwirkungsberichtes soll die Erstellung und der Betrieb des Solarkraftwerkes „Chüenihorn“ unter anderem auch der Gewinnung von wichtigen Erkenntnissen für die Erforschung und Entwicklung derartiger Anlagen dienen (vgl. PMB, Ziff. 1, S. 1). Entsprechend sind gemäss Art. 25a des Baugesetzes innerhalb der Zone für Solaranlagen auch Bauten und Anlagen gestattet, welche für die wissenschaftliche Auswertung und Forschung und deren Sicherheit nötig sind. Die Regierung erachtet es als sehr wichtig, dass die in Zusammenhang mit der Realisierung und dem Betrieb der ersten Etappe des Solarkraftwerkes „Chüenihorn“ erlangten Forschungsergebnisse sowie gesammelten Erkenntnisse und Erfahrungen im Sinne eines Monitorings dokumentiert und anschliessend für die Realisierung der zweiten Ausbauetappe sowie im Übrigen auch für die Planung und den Bau analoger Anlagen an anderer Stelle herangezogen werden können. Dabei ist das Monitoring nicht nur auf die technischen Belange, beispielsweise auf die Auswirkungen auf die Lawinenbauwerke, zu beschränken, son-

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dern auch auf wichtige andere Bereiche, so beispielsweise auf die Thematik der Lichtreflexionen sowie ganz allgemein auf die Auswirkungen auf die Landschaft, aber auch auf die Auswirkungen auf die Fauna auszudehnen. Entsprechend ist im Hinblick auf die Durchführung des BAB-Verfahrens für die Erstellung und den Betrieb der ersten Ausbauetappe des Solarkraftwerkes „Chüenihorn“ aufzuzeigen, welche Bereiche das Monitoring konkret umfassen sowie in welcher Form es erfolgen soll. Die dafür erforderlichen Bauten und Anlagen sind ins Bauprojekt der ersten Ausbauetappe miteinzubeziehen. Die Ergebnisse des Monitorings sind laufend zu dokumentieren. Im Rahmen der Baueingabe für eine zweite Ausbauetappe ist ein von einer unabhängigen Fachperson verfasster Bericht über die Auswirkungen der Erstellung und des Betriebs der ersten Bauetappe des Solarkraftwerkes „Chüenihorn“ vor-

zulegen.

Rückschlüsse aus den gewonnenen Ergebnissen und Erfahrungen aus dem Monitoring sind laufend und so weit wie möglich im Rahmen der Projektierung und Realisierung der zukünftigen Ausbauetappe(n) zu berücksichtigen. Sollte sich aufgrund der getroffenen Untersuchungen respektive der gemachten Erfahrungen wider Erwarten herausstellen, dass die Realisierung von Solaranlagen auf den sich im Gebiet „Chünihorn“ befindenden Lawinenverbauungswerken zu grosse negative Auswirkungen mit sich bringen, müsste auf die Realisierung der zweiten Ausbauetappe des Solarkraftwerkes verzichtet werden.

Im Übrigen gibt die vorliegende projektbedingte Nutzungsplanung „Chüenihorn”, bestehend aus einer Baugesetzesrevision (Art. 25a), einem Zonenplan 1:5000 Solaranlage Chülenihorn und einem Generellen Erschliessungsplan 1:5000 Solaranlage Chüenihorn zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; die Planungsmittel können genehmigt werden.

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20 D.

Stellungnahmen von beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisationen

1. Vorbemerkungen

Laut Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen im Nutzungsplanungsverfahren nicht förmlich Planungsbeschwerde an die Regierung erheben, um die Möglichkeit des Weiterzuges des regierungsrätlichen Genehmigungsbeschlusses an die Gerichte (Verwaltungsgericht, Bundesgericht) nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG geregelten Beschwerdeauflage beim ARE anmelden und danach innert einer von der Fachstelle gesetzten Frist eine Stellungnahme einreichen. Von dieser Möglichkeit hat im vorliegenden Fall die EEE in Form einer auf den 27. September 2012 datierten Stellungnahme Gebrauch gemacht. Diese Umweltorganisation hat sich damit das Recht gewahrt, gegen den vorliegenden Ortsplanungsgenehmigungsbeschluss allenfalls an das Verwaltungsgericht zu rekurrieren, zumal sie als Vertreter der N angesichts des Charakters der angefochtenen Planung (projektbezogene Nutzungsplanung) als beschwerdelegitimiert anzusehen ist. Entspre-

chend wird die N in den Verteiler des vorliegenden Regie-

rungsbeschlusses aufgenommen.

2. Stellungnahme der

In ihrer Stellungnahme vom 27. September 2012 beantragt dic EN sinngemäss, die vorliegende Nutzungsplanung „Solaranlage Chüenihom“ sei im Hinblick auf das BAB-Verfahren mit der Auflage zu verbinden, dass die Bewilligung der zweiten Ausbauetappe auf den VOBA-Werken erst in Aussicht gestellt werden könne, wenn die Blendwirkung der Solaranlage und deren Auswirkungen auf Menschen und Fauna fundiert geklärt sei. Weiter sei die Konfliktfreiheit der Leitungsführung mit dem Objekt Trockenwiesen und -weiden (TWW) „Hundmeder“ (TWW- Objekt Nr. 9447 von nationaler Bedeutung) nachzuweisen. Sodann sei die Frage der allfälligen Wegverbreiterung zu klären und die Unterlagen gegebenenfalls entsprechend anzupassen. Schliesslich sei der Umweltbericht in den folgenden wesentlichen Punkten zu ergänzen: Brut- und Zugvögel, Insekten, Fledermäuse, Landschaft, Ersatzmassnahmen. Zur Begründung führt die EEE im Vvesentiichen sinngemäss aus, gemäss GIS-Analyse könnten erhebliche Bereiche der umlie-

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genden Berghänge und Gipfel von störenden Blendwirkungen betroffen sein. Was dies genau bedeute, sei unklar. Bereits das sei ein guter Grund dafür, die Solaranlagenzone auf die erste Ausbauetappe in Bezug auf die Stahlwerke zu beschränken. Die geplante elektrische Hauptleitung führe nördlich des Gebietes „Bord“ genau entlang der Grenze des TWW-Objektes Nr. 9447 „Hundmeder“ von nationaler Bedeutung durch, weshalb eine Nichttangierung nicht belegt sei. Der Bericht zur Beurteilung der Gefährdung der Bachtelen-Quellen erwähne einen Wegausbau. Falls wirklich eine Wegverbreiterung nötig sei, müsse dies im Umweltbericht behandelt und bei der Ersatzberechnung berücksichtigt werden. Weiter sei es unverständlich, dass das Thema „Vögel“ nicht behandelt wurde und auch die Störung des Wildes durch die Anlage offen bleibe. Zudem seien lediglich Amphibien und Reptilien, nicht jedoch Tagfalter und weitere Insekten behandelt worden. Es frage sich auch, ob die Anlage Auswirkungen auf Fledermäuse habe. Weiter sei die Behandlung der Landschaft im Umweltbericht zu kurz ausgefallen. Schliesslich seien im Umweltbericht die möglichen Ersatzmassnahmen und deren grundsätzliche Machbarkeit aufzuzeigen.

3. Beurteilung durch die Regierung

Soweit die N eine Etappierung wünscht, ist zu vermerken, dass das Bauvorhaben ohnehin in wenigstens zwei Ausbauetappen realisiert werden muss. Dabei sind die Erfahrungen aus der Erstellung und dem Betrieb der ersten Ausbauetappe bei der Projektierung sowie beim Bau der weiteren Etappen einzubeziehen. Betreffend die Linienführung der Haupttransportstromleitung ist festzustellen, dass diese im vorliegenden Generellen Erschliessungsplan nur „generell“ festgelegt wurde. Kleinräumliche Abweichungen zu Gunsten von Natur und Umwelt sind immer anzustreben und im BAB-Verfahren sicherzustellen. Jedenfalls wird das erwähnte TWW-Objekt nicht betroffen. Im Übrigen kann diesbezüglich auf den bei den Genehmigungsunterlagen liegenden Umweltbericht vom 6. Februar 2012 sowie im Speziellen auf die darin enthaltene Kartierung der Lebensräume verwiesen werden. Basierend auf diese Grundlage betrifft die geplante Haupttransportstromleitung im fraglichen Bereich einen mitteleuropäischen Halbtrockenrasen mit Fettwiesenzeigern, wobei die für die Beeinträchtigung dieses schützenswerten Vegetationstyps zu leistende Ersatzpflicht errechnet wurde (vgl. Umweltbericht, Tabelle 5.1, S. 15). Bezüglich der fraglichen Strasse kann auf die Stellungnahme der Gemeinde vom 28. Dezember 2012 verwiesen werden. Wie die Gemeinde darin zutreffend festhält, handelt

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es sich bei der zur Debatte stehenden, zum Chüenihorn führenden Strasse um einen Forstweg. Für die Planung und die Realisierung von zukünftig allenfalls notwendig werdenden Baumassnahmen an diesem Weg ist daher das AWN zuständig. Ausserdem weist die Gemeinde darauf hin, dass für das fragliche Solarkraftwerk „Chüenihorn“ keine Wegverbreiterung geplant ist und dass die Strasse mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlich notwendigem Verkehr mit einem Fahrverbot belegt ist. Zum vierten Antrag ist schliesslich festzuhalten, dass bezüglich der zu leistenden Ersatzmassnahmen auf die Ausführungen unter Ziffer 5.6 und 7.2 des vorliegenden Umweltberichtes sowie auf diejenigen unter Ziffer 7 des vorliegenden Regierungsbeschlusses hinzuweisen ist. In Bezug auf die Aspekte der Wildtiere und der Vögel sowie der Landschaft kann auf die vorstehenden regierungsrätlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Ziff. 8 lit. a resp. Ziff. 10). Ferner wird darauf hingewiesen, dass Beeinträchtigungen von Insektenvorkommen durch Photovoltaikanlagen sowie ihre allgemeinen Auswirkungen auf die Landschaft sehr umfassend in der deutschen Studie „Naturschutzfachliche Bewertungsmethoden von Freilandphotovoltaikanlagen" der Gesellschaft für Freilandökologie und Naturschutzplanung mbH vom 11. Dezember 2006 untersucht worden sind. Daher erachtet die Regierung Ergänzungen des Umweltberichtes in Bezug auf die Aspekte der Landschaft und der Fauna, so auch zu den Fledermäusen, welche ja prinzipiell nachtaktiv sind, als nicht erforderlich. Tagesaktivitäten von Fledermäusen sind zwar bekannt, treten aber nach heutigem Kenntnisstand nur infolge von Störungen am Schlafplatz oder vereinzelt auch während des Winterschlafs auf, wenn diese Tiere beispielsweise den Tag- Nacht-Rhythmus bereits verloren haben und wegen plötzlich auftretender nochmalliger warmer Witterung nochmals aufwachen. In Bezug auf das im Gebiet „Chüenihorn“ geplante Solaranlagenprojekt sind solche speziellen Verhaltensweisen von Fledermäusen indes in der Beurteilung der Regierung von keinerlei Belang.

Zusätzlich erforderliche Bewilligungsverfahren Im Anschluss an die vorliegende regierungsrätliche Genehmigung der projektbezogenen Nutzungsplanung „Solarkraftwerk Chüenihorn“ bedarf es für die Realisie-

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rung und den Betrieb der vorliegend zur Debatte stehenden Solaranlage noch der

folgenden zusätzlichen Bewilligungen:

a)

b)

Baubewilligung der Standortgemeinde (Art. 86 Abs. 1 KRG)

Im Grundsatz bedürfen die Realisierung und der Betrieb jeder ortsfesten Anlage einer Baubewilligung durch die Standortgemeinde. Im vorliegenden speziellen Fall ist jedoch lediglich das eigentliche Solarkraftwerk samt den Stromableitungen im Niederspannungsbereich (vgl. dazu Art. 3 Ziff. 13 der Bundesverordnung über elektrische Starkstromanlagen; Starkstromverordnung) im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu behandeln. Die Anlagen im Hochspannungsbereich (Stromableitungen sowie Trafostationen) sind dagegen im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens gemäss Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz; EleG) abzuwickeln.

Die Baueingabeprojekte haben alle vorgesehenen Anlageteile zu enthalten, und die im vorliegenden Genehmigungsbeschluss enthaltenen Auflagen sind bei der Projektierung mit zu berücksichtigen. Soweit gewisse Auflagen — namentlich solche für die Bau- und Betriebsphase - im Baueingabeprojekt nicht berücksichtigt werden können, sind sie durch die Gemeinde mittels Auflagen in der Baubewilli-

gung selbst anzuordnen.

Kantonale Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB- Bewilligung; Art. 87 Abs. 1 und 2 KRG)

Vor Erteilung der Baubewilligung durch die Standortgemeinde sind die Baugesuchsunterlagen für das eigentliche Solarkraftwerk und die Stromableitungen im Niederspannungsbereich mitsamt den erforderlichen Baueingabeplänen, Berichten und weiteren Unterlagen dem ARE zur Erteilung der BAB-Bewilligung zu unterbreiten, wobei anzumerken ist, dass es sich dabei nicht um Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, sondern um eine Bewilligung zu einem nutzungsplankonformen Bauvorhaben gemäss Art. 22 RPG handeln wird.

c)

4)

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24

Bewilligung für Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Bereichen des Grundwassers (Art. 19 Abs. 2 GSchG)

Ein Teil der Verbindungsleitungen und der Sammelstränge des geplanten Solarkraftwerkes „Chüenihorn“ kommen innerhalb von Schutzzonen der Bachtelen- Quellen zu liegen. In solchen besonders gefährdeten Schutzbereichen des Grundwassers erfordert die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten aufgrund von Art. 19 Abs. 2 GSchG und in Verbindung mit Art. 32 der Bundesverordnung über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzverordnung; GSchV) eine entsprechende Bewilligung des ANU. In dieser Bewilligung werden die erforderlichen Gewässerschutzmassnahmen detailliert festgelegt. Diese Bewilligung kann in Aussicht gestellt werden. Sie wird im Rahmen des BAB-Verfahrens zusammen mit der BAB-Bewilligung erteilt. Dazu ist es erforderlich, den Bericht zur Beurteilung der Gefährdung der Bachtelen-Quellen samt Definition von Schutzmass-

nahmen des Büros Ü. Chur, vom 8. März 2012

im Rahmen des BAB-Verfahrens wiederum einzureichen.

Plangenehmigung gemäss Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwachund Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz: EleG)

Die Anlagen im Hochspannungsbereich (Stromableitungen sowie Trafostationen) bedürfen einer Plangenehmigung gemäss Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz; EleG). Für die Erteilung dieser Plangenehmigung ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) zuständig. Daher ist das Gesuch um Plangenehmigung mitsamt den für die Erteilung der Genehmigung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Berichte inklusive Umweltabklärungen) dem ESTI zu gegebenem Zeitpunkt einzureichen.

Der Bauherrin sowie der Gemeinde wird empfohlen, das Baugesuchs- sowie das Plangenehmigungsverfahren für die voneinander abhängigen Projektteile so zu koor-

dinieren, dass die beiden Gesuche gleichzeitig amtlich publiziert werden können.

Weitere Bewilligungen gestützt auf die Spezialgesetzgebung sind aufgrund des gegenwärtigen Kenntnisstandes über das Projekt nicht notwendig. Sofern für die Realisierung des Vorhabens nebst den vorstehend erwähnten Bewilligungen trotzdem

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noch weitere, derzeit noch nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sein sollten, bleiben die entsprechenden Verfügungen vorbehalten.

Gestützt auf Art. 49 KRG

1.

beschliesst die Regierung:

Die am 20. Juni 2012 von der Gemeinde St. Antönien für die Erstellung und den Betrieb eines Solarkraftwerks „Chüenihorn“ beschlossene Nutzungsplanung (Baugesetzesrevision; Zonenplan 1:5000 Solaranlage Chüenihorn; Genereller Erschliessungsplan 1:5000 Solaranlage Chüenihorn) wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Vorbehalt sowie mit folgenden Auflagen und Hinwei-

sen genehmigt:

a)

b)

0)

d)

Im BAB-Verfahren ist nachzuweisen, dass die im Bericht der Expertenkommission „Lawinen und Steinschlag“ (EKLS) vom 6. September 2012 aufgeführten technischen, finanziellen und organisatorischen Vorgaben und Kriterien für diejenigen Teile der Lawinenverbauungswerke eingehalten werden, auf welchen Solarpanels erstellt werden sollen.

Für das BAB-Verfahren ist in einem Plan darzustellen, wo eine Montage von Solarpanels unter Berücksichtigung der im Bericht der EKLS vom 6. September 2012 festgehaltenen Vorgaben und Kriterien unbedenklich ist.

Die finanziellen und organisatorischen Vorgaben sind in einer vertraglichen Vereinbarung festzuhalten, wobei der Vertragsentwurf dem Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) zur fachlichen Prüfung zuzustellen ist.

Für das BAB-Verfahren ist die geregelte Finanzierung eines allfällig notwendig werdenden Rückbaus der Anlagen des Solarkraftwerkes „Chüenihorn“ aufzuzeigen.

e)

9)

h)

»

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Für das BAB-Gesuch der ersten Ausbauetappe ist aufzuzeigen, welche Bereiche ein Monitoring während der Erstellung und dem Betrieb der Anlage konkret umfassen sowie in welcher Form das Monitoring erfolgen soll. Die dafür erforderlichen Bauten und Anlagen sind ins Bauprojekt der ersten Ausbauetappe mit einzubeziehen. Die Ergebnisse des Monitorings sind laufend zu dokumentieren.

Für das BAB-Gesuch der zweiten Ausbauetappe ist ein von einer unabhängigen Fachperson verfasster Bericht über die Auswirkungen der Erstellung und des Betriebs der ersten Bauetappe des Solarkraftwerkes „Chüenihorn“ vorzulegen.

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die BAB-Bewilligung für die erste Ausbauetappe des Solarkraftwerkes „Chüenihorn“ voraussichtlich mit der Auflage erteilt wird, dass anhand eines Monitorings auch die Thematik der Lichtreflexionen weiter beobachtet, dokumentiert und die gewonnenen Erkenntnisse bei der Planung und Realisierung der zweiten Ausbauetappe miteinbezogen und zu berücksichtigen sind.

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass allfällig notwendig werdende forstliche Auflagen für Projektteile, welche Waldflächen betreffen, in die BAB- Bewilligung integriert werden.

Für die Detailprojektierung und die Bauausführung des Vorhabens ist eine Umweltbaubegleitung (UBB) beizuziehen. Spätestens im Hinblick auf die durchzuführenden Folgeverfahren hat die UBB in Absprache mit dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) ein Pflichtenheft zu erstellen. :

Im BAB-Verfahren haben die Baugesuchsunterlagen unter anderem auch die

folgenden Aspekte zu umfassen, wobei diesbezüglich eine Zusammenarbeit

mit der UBB erforderlich ist:

- Festlegung der Linienführungen der Sammelstränge möglichst ausserhalb der vorhandenen schützenswerten Vegetation;

k)

m

=

n)

0)

p)

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27

- Berechnung der in Anwendung der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung erforderlich werdenden Ersatzpflicht für den ungünstigsten Fall;

- Bezeichnung der zu treffenden konkreten Ersatzmassnahmen;

- Sicherstellung der Realisierbarkeit der zu treffenden Ersatzmassnahmen.

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Regierung gegebenenfalls eine Überprüfung und Anpassung des allgemeinen Wildschutzgebietes Nr. 1106 „Schafnüd — Stein“ ins Auge fasst.

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die BAB-Bewilligung und/oder gewässerschutzrechtliche Bewilligung mit Auflagen zum Schutz der Quellen zu verbinden sein wird.

Im Hinblick auf die Durchführung des BAB-Verfahrens für die Erstellung und den Betrieb der ersten Ausbauetappe des Solarkraftwerkes „Chüenihom“ sind die Ergebnisse der optischen Beurteilung der Reflexionswirkungen der Solarmodule der aufgebauten Testinstallationen zu dokumentieren und mit den Baugesuchsunteriagen einzureichen.

im Hinblick auf die Durchführung des BAB-Verfahrens für die Erstellung und den Betrieb der ersten Ausbauetappe des Solarkraftwerkes „Chüenihorn“ ist im Rahmen der Baugesuchsunterlagen aufzuzeigen, dass die zur Installation vorgesehenen Solarpanels optimal ausgerichtet sind und hinsichtlich Reflexionsverhalten dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Zu diesem Zweck ist der Typ der Panels anzugeben.

Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass Helikopterladeplätze und Helikopterüberflüge in einem Abstand von 500 m zu besiedeltem Gebiet zu erfolgen haben.

Im Hinblick auf die Durchführung der BAB-Verfahren sind die vorgesehenen Helikopterladeplätze in einem Plan zu bezeichnen.

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q) Die im Umweltbericht und in den vorliegenden Zusatzberichten enthaltenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt sind im Benehmen mit den zuständigen Amtsstellen zu realisieren.

Für die Erstellung und den Betrieb der vorgesehenen ersten Ausbauetappe des Solarkraftwerkes „Chüenihorn“ bedarf es vorgängig einer Baubewilligung der Standortgemeinde nach Art. 86 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG), einer BAB-Bewilligung des Amtes für Raumentwicklung (ARE) nach Art. 87 KRG sowie zusätzlich einer Bewilligung für Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Bereichen des Grundwassers nach Art. 19 Abs. 2 GSchG und bezüglich der vorgesehenen Anlagen im Hochspannungsbereich einer Plangenehmigung gemäss Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz; EleG). Die vorgenannten kantonalen Bewilligungen können unter der Voraussetzung, dass die nutzungsplanerischen Regelungen und die im vorliegenden Regierungsbeschluss dazu formulierten Auflagen eingehalten werden, als in Aussicht gestellt betrachtet werden.

Sofern für die Realisierung und den Betrieb des geplanten Solarkraftwerkes „Chüenihorn“ nebst der Baubewilligung, der BAB-Bewilligung, der vorerwähnten Bewilligung nach Art. 19 GSchG und der genannten Plangenehmigung noch weitere, derzeit nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sein sollten, bleibt der entsprechende Entscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

Der Gemeindevorstand St. Antönien wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie diejenige des Gemeindeversammiungsbeschlusses vom 20. Juni 2012 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen den darin enthaltenen Vorbehalt sowie gegen die darin enthaltenen Auflagen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

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4. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt von dessen Eröffnung.

5. Das ARE wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den zur Genehmigung eingereichten grafischen Auszügen der Ergänzung des Baugesetzes mit einem Art. 25a „Zone für Solaranlagen“ sowie der Nutzungspläne vorzunehmen.

6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

7. Mitteilung an:

Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:

A a | Vz.

H. Trachsel Dr. C. Riesen